IV.2006.01066

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Heimgartner
Urteil vom 29. Oktober 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1945, arbeitete seit 1979 als Bauarbeiter (Urk. 8/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/8, Urk. 8/10) und meldete sich am 28. Februar 2006 wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.1-3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/9, Urk. 8/12/4-5, Urk. 8/12/6/7, Urk. 8/16-17), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/8, Urk. 8/10) und Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/6-7) ein. Mit Vorbescheid vom 31. August 2006 teilte sie dem Versicherten mit, es bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 8/22), wozu dieser am 20. September 2006 Stellung nahm (Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 hielt die IV-Stelle erneut fest, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 8/27 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. November 2006 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Grad der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit neu festzusetzen und ihm eine Rente von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 22. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1        Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2        Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3        Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1      Strittig ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit und davon ausgehend der Invaliditätsgrad und ein allfälliger Rentenanspruch.
2.2      Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und dass beim Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von 18 % resultiere (Urk. 2 S. 1 f.). Der neu eingereichte Arztbericht vom 21. November 2006 (Urk. 3) vermöge diese Beurteilung nicht umzustossen (Urk. 7).
Der Beschwerdeführer brachte zur Hauptsache vor, dass aus den Akten kein Hinweis auf die Zumutbarkeit einer leidensbedingten Tätigkeit im Umfange von 100 % resultiere (Urk. 1 Ziff. 3). Es sei von einer Chronifizierung der Schmerzproblematik auszugehen, welche eine spezielle Schmerzbehandlung indiziere. Bereits aufgrund seiner intensiven Therapiebedürftigkeit könne er kein ganztätiges Pensum, irgendwelcher Art, absolvieren (Urk. 1 Ziff. 5). Die gestellten Prognosen liessen sich aufgrund der gegebenen Schmerzsymptomatik nicht verwirklichen. Sodann habe er seine Fähigkeiten nicht, wie beispielsweise im Rahmen einer Erhebung der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), praktisch testen können (Urk. 1 Ziff. 4).

3.
3.1      Im Bericht der Ärzte der A.___ vom 22. November 2005 (Urk. 8/9/3-4) wurde folgende Diagnose (Urk. 8/9 S. 3 Mitte) gestellt:
– Lumbalgie mit/bei Diskushernie L4/5 mit Affektation der Wurzel L5
– mässig degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
– multisegmentale Diskopathie L3/4 und ausgeprägter L5/S1
Sie beurteilten das Beschwerdebild vor allem als Folge der ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und weniger der Diskushernie. Für eine bessere Beurteilung wurde ein MRI der Lendenwirbelsäule empfohlen. Der Umfang der Arbeitsfähigkeit wurde nicht beurteilt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers bestünden die Schmerzen seit September 2005 fast konstant (Urk. 8/9 S. 4 oben).
Nach erneuter Konsultation stellten die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 3. Januar 2006 (Urk. 8/12/4-5) zuhanden der Hausärztin des Beschwerdeführers folgende Diagnose:
- Chronische Lumbalgie beidseits bei multisegmentalen, leichten bis allenfalls mässigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule auf Höhe L4/5 und L5/S1, minimale Diskushernie L5/S1 und L4/5
- Keine wesentliche Nervenwurzelbeeinträchtigung
Aufgrund der Facettengelenksinfiltration seien die Beschwerden auf ein erträgliches Mass zurückgegangen. Der Beschwerdeführer profitiere deutlich von der Physiotherapie. Es solle nun vermehrt auch auf eine Kräftigung der Rückenmuskulatur hingearbeitet werden. Für schwere Arbeiten auf dem Bau bestünde zurzeit noch eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei durch die Hausärztin vorzunehmen.
Ergänzend ist dem Bericht vom 6. Januar 2006 zuhanden des Vertrauensarztes der B.___ (Urk. 8/12/6-7) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Jahren nur bedingt im angestammten Beruf arbeitsfähig sei (Urk. 8/12 Ziff. 6). Um weiter rezidivierende Episoden prophylaktisch zu verhindern, sei eine etwas leichtere Tätigkeit im angestammten Beruf sinnvoll. Insbesondere solle das repetitive Heben von schweren Lasten von Gewichten von mehr als 10 Kilogramm gering gehalten werden (Urk. 8/12 Ziff. 12).
3.2      In ihrem Bericht vom 21. April 2006 (Urk. 8/9/1-2) zuhanden der Beschwerde-gegnerin nannte Dr. med. C.___, praktische Ärztin, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronifizierte Lumbalgien bei dege-nerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und bei Diskushernien auf Niveau L5/S1 und L4/5, bestehend seit September 2005. Zudem äusserte sie einen Verdacht auf eine larvierte Depression ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend seit Anfang 2006 (Urk. 8/9 lit. A). Seit Behandlungsbeginn am 9. September 2005 (Urk. 8/9 lit. D) bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % (Urk. 8/9 lit. B). Es sei unwahrscheinlich, den Beschwerdeführer mit medizinischen Massnahmen so zu stabilisieren, dass er wieder in der gleichen Tätigkeit voll arbeiten könne. Von der Bildung her dürfte auch eine Umschulung Schwierigkeiten bereiten, allerdings würde ihm eine leichtere Arbeit vom Psychischen her gut tun (Urk. 8/9 lit. D).
3.3      Die Ärzte der A.___ stellten in ihrem Bericht vom 1. Juni 2006 (Urk. 8/16) folgende Diagnosen (Urk. 8/16 S. 1 Mitte):
– Chronische Lumbalgie beidseits bei multisegmentalen, leichten bis allenfalls mässigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule auf Höhe L4/5 und L5/S1, minimale Diskushernie L5/S1 und L4/5
– Keine wesentliche Nervenwurzelreizung
Der Beschwerdeführer sei seit September 2005 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell besuche er zweimal wöchentlich die Physiotherapie, nehme aber keine regelmässige Schmerzmedikation (Urk. 8/16 S. 1 unten). Es fänden sich keine Befunde, welche eine Wiederaufnahme der Arbeit sicher verunmöglichten, es werde jedoch schwierig sein, den Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsprozess auf einer Baustelle zu integrieren (Urk. 8/16 S. 2). Aufgrund seiner Beschwerden sei lediglich noch eine leichte bis höchstens mittelschwere Arbeit zumutbar, dabei müsse vor allem darauf geachtet werden, dass er keine repetitiven Arbeiten und kein Heben von Lasten durchführen müsse (Urk. 8/16 S. 2).
Inhaltlich gleichlautend äusserten sie sich im Formularbericht vom 8. Juni 2006 (Urk. 8/17).
3.4      Dr. C.___ äusserte sich am 15. September 2006 (Urk. 8/23) zum Vorbescheid der IV-Stelle dahingehend, dass die Einstufung der Arbeitsfähigkeit zu 100 % in der Metallbearbeitung oder betreffend der Montage von Kleinteilen nicht realistisch sei, da dies mit vornüber geneigter Haltung verbunden sei, was für den Beschwerdeführer nur für zirka 1 Stunde möglich sei. Wegen der Diskushernien sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, grössere Strecken zu gehen; dies sei lediglich für zirka 20 Minuten möglich. Bezüglich der Erwerbstätigkeit müsse daher eine genauere medizinische Abklärung vorgenommen werden.
3.5      Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Praxis für Schmerztherapie, hielt in seinem Bericht vom 21. November 2006 (Urk. 3) fest, dass Dauerschmerzen und Schmerzexazerbationen bei Belastung und bei Bewegung sowie dass schmerzbedingte Schlafstörungen und zusätzlich Kopfschmerzen bestünden (Urk. 3 S. 1 Mitte). Angesichts der gefundenen Intensität und Dauer der Beschwerden müsse von einer Chronifizierung gesprochen werden (Urk. 3 S. 2 Mitte). Aus schmerzmedizinischer Sicht sei mit einer spontanen Rückbildung - ohne Schmerzbehandlung - nicht zu rechnen. Für körperlich schwere Arbeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Bei einer behinde-rungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit betrage die schmerzbedingte Einschränkung 50 % (Urk. 3 S. 2 Mitte).

4.
4.1      Die übereinstimmend attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bezieht sich auf die bisher ausgeübte, körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter, wobei eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit von der Hausärztin Dr. C.___ (lediglich) als unwahrscheinlich und von den Ärzten der A.___ als schwierig bezeichnet wurde.
Vor diesem Hintergrund empfahl Dr. C.___ eine leichtere Arbeit, ohne dafür zeitliche Einschränkungen zu machen, und die Ärzte der A.___ bezeichneten eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit, ohne Lastenheben und repetitives Arbeiten, als zumutbar, dies ebenfalls ohne zeitliche Einschränkung. Aus dem Zusammenhang ergibt sich deshalb klar und eindeutig, dass damit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in entsprechenden Tätigkeiten attestiert wurde.
4.2     Die von Prof. D.___ nach einmaliger Untersuchung des Beschwerdeführers abgegebene Einschätzung vermag diese Beurteilung nicht zu entkräften. Prof. D.___ mag - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5) - ein ausgewiesener Schmerzspezialist sein. Im Vergleich zu den orthopädischen Fachärzten der A.___ kann er als Anästhesist jedoch weniger überzeugend beurteilen, welche körperlichen Belastungen aufgrund der bestehenden Schädigungen der Wirbelsäule als zumutbar zu erachten sind. Diesbezüglich hat die fachmedizinische Beurteilung aus orthopädischer Sicht mehr Gewicht. Dazu kommt schliesslich, dass Prof. D.___ die von ihm vorgenommene Schätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster, wechselbelastender Tätigkeit lediglich pauschal als „schmerzbedingte“ Einschränkung bezeichnete und sich dabei auch zum Umstand nicht äusserte, dass gemäss dem Bericht der Ärzte der A.___ vom Juni 2006 der Beschwerdeführer keine regelmässige Schmerzmedikation beanspruchte. Er stellte somit ausschliesslich auf die Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers ab, was aus seiner therapeutischen Optik verständlich erscheint, jedoch nicht ausreicht, um in objektivierter Weise das Mass der - allenfalls medikamentös unterstützten - zumutbaren körperlichen Belastung zu bestimmen.
4.3     Auch ergibt sich betreffend der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers aus dem Bericht der Ärzte der A.___ vom 1. Juni 2006 (Urk. 8/16 S. 2) ein genügend konkretes Belastungsprofil (leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit, ohne Lastenheben und repetitives Arbeiten), zumal sich gestützt darauf angemessene leidensbedingte Tätigkeiten für den Beschwerdeführer evaluieren lassen. Mithin besteht keine Notwendigkeit zur Durchführung einer EFL.
4.4      Die dargelegte Würdigung der ärztlichen Beurteilungen führt zusammenfassend zur Sachverhaltensfeststellung, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeit, ohne Lastenheben und repetitives Arbeiten, im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1      Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3      Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b).
5.4      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5      Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent-haltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.6      Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2006 abzustellen (Urk. 8/9 lit. B, BGE 128 V 174). Die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Beschwerdeführer erzielbaren Einkommens hat grundsätzlich so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
          Die Beschwerdegegnerin legte ihren Berechnungen die Angaben der E.___ zugrunde, wonach der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit ein Pensum von 45 Stunden pro Woche ausüben würde und als qualifizierter Bauarbeiter ohne Fähigkeitszeugnis mit Fr. 25.50 pro Stunde und einem 13. Monatslohn entlöhnt worden wäre (Urk. 8/10 Ziff. 8 und 16, Urk. 8/20 S. 1). Davon ausgehend setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 60'000.-- pro Jahr fest (Urk. 8/20). Ausgehend von 52 Arbeitswochen pro Jahr und einer im Stundenlohn inbegriffenen Ferienentschädigung wäre das jährliche Valideneinkommen jedoch auf Fr. 64'623.-- (Fr. 25.50 x 45 x 52 + 8.3 % von Fr. 25.50) festzusetzen. Dass dabei auf die Angabe abgestellt wurde, der Beschwerdeführer würde bei voller Gesundheit ein Pensum von 45 Stunden in der Woche ausüben, ist insofern nicht ganz nachvollziehbar, als das jährliche Einkommen des Beschwerdeführers gemäss IK-Auszügen vor Eintritt des Gesundheitsschadens mehr oder minder starken Schwankungen unterlag. So betrug das (teils aufgerechnete) jährliche Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2002 Fr. 58’500.-- und in den Jahren 2003 und 2004 Fr. 53’259.-- bzw. Fr. 36’359.-- (vgl. Urk. 8/7 S.1, vgl. Urk. 8/10 S. 6 ff.). Es lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, welches Einkommen der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall heute konkret erzielen würde, weshalb zugunsten des Beschwerdeführers von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- (13 x 5'000.--  gemäss Angabe im Arbeitgeberbericht der E.___, Urk. 8/10 Ziff. 16) für die massgebende Zeit auszugehen ist.
          Wie die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 1. Juni 2006 (Urk. 8/16 S. 2) ausgeführt haben, sind dem Beschwerdeführer leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten ohne Lastenheben und repetitives Arbeiten zu 100 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin zählte Arbeiten in der Metallbearbeitung und Montage von Kleinteilen nur beispielhaft auf. Dabei sind - wie auch der Stellungnahme von Dr. C.___ (Urk. 8/23) zum Vorbescheid zu entnehmen ist - weder Tätigkeiten mit vornüber geneigter Haltung noch das Gehen über grössere Strecken generell ausgeschlossen. Vielmehr sollen repetitive Arbeiten und Lastenheben vermieden werden. Ferner bleiben dem Beschwerdeführer auch Lager- und Verpackungsarbeiten bei entsprechend angepassten Belastungen (vgl. Urk. 8/27 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin ging damit nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten aus. Dabei ist festzuhalten, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
5.7      Die Einwände von Dr. C.___ sowie des Beschwerdeführers (Urk. 8/23, Urk. 8/24), die von der Beschwerdegegnerin angeführten leidensangepassten Tätigkeiten (in der Metallbearbeitung und Montage von Kleinteilen sowie Abpackerei) seien im Umfang von 100 % nicht realistisch, vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens vom Zentralwert über alle Wirtschaftszweige gemäss LSE 2004 ausgegangen ist (Fr. 4'588.--, LSE 2004, S. 13, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Männer, Niveau 4).
5.8        Demnach betrug das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4’588.-- pro Monat, mithin Fr. 55'056.-- pro Jahr (Fr. 4’588.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007, S. 90, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2005 und 1.2 % im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2007, S. 91, Tabelle B10.2) angepasst, ergibt sich ein Wert von rund Fr. 58'665.-- (Fr. 55'056.--: 40 x 41.7 x 1.01 x 1.012).
5.9        Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der statistische Durchschnittslohn zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit, beruht (Jürg Scheidegger, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 133). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte invaliditätsbedingte Abzug von 15 % ist angesichts der zu beachtenden gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erw. 4.1) sowie seines Alters nicht zu beanstanden.
Somit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 49'865.-- (Fr. 58'665.-- x 0.85).
5.10      Das Invalideneinkommen von Fr. 49'865.-- ergibt bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 15'135.-- , was einem Invaliditätsgrad von 23 % entspricht. Dieser liegt deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %.
Somit erweist sich die anspruchsverneinende angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.          Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).