Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 5. März 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1947 und Vater der Versicherten S.___, meldete sich am 23. März 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.8).
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine ganze Rente ab 1. März 2000 zu (Urk. 7/12 = Urk. 7/13).
Am 20. Oktober 2003 wurde für B.___ eine Beistandschaft angeordnet (Urk. 7/26); am 7. Juli 2006 verstarb er (Urk. 7/40).
Mit Aktennotiz vom 2. August 2006 wurde festgehalten, dass der verstorbene B.___ eine Tochter, S.___, geboren 1989, habe, für welche jedoch nie eine Kinderrente ausgerichtet worden war (Urk. 7/43). Daraufhin führte die IV-Stelle eine neue Einkommensberechnung inklusive Anrechnung von Erziehungsgutschriften durch (Urk. 7/44).
Am 16. November 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Kinderrente rückwirkend ab 1. März 2000 bis 31. Juli 2006 zu. Die Auszahlung erfolgte ab 1. Juli 2001, da sie rückwirkend auf 5 Jahre befristet wurde (Urk. 7/50).
2. Dagegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.___, am 26. November 2006 Beschwerde und beantragte die Nachzahlung der Kinderrente auch für den Zeitraum von März 2000 bis Juni 2001 (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 10. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 16. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 35 IVG entsteht die Kinderrente grundsätzlich mit der Hauptrente und ist mit ihr auszubezahlen.
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sich gemäss Art. 48 IVG der Anspruch auf Nachzahlung einer Rente nach Art. 24 ATSG richte und somit fünf Jahre nach Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, erlösche (Urk. 6 S. 1 unten). Erst nach dem Tod des Ehemanns habe die geschiedene Ehefrau erfahren, dass dieser eine Invalidenrente bezogen habe. Die Ausgleichskasse könne aufgrund der gesetzlichen Grundlagen keine Nachzahlung über fünf Jahre hinaus tätigen. Der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau nichts von der Invalidenrente gewusst habe, habe nicht die Ausgleichskasse zu verantworten (Urk. 6 S. 2 oben).
Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, dass ihr der Betrag auch vom 1. März 2000 bis 30. Juni 2001 auszuzahlen sei. Es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass ihr Ex-Ehemann eine Invalidenrente bezogen habe. Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (nachstehend: Soziale Dienste) hätten es versäumt, sie über die Rente ihres Ex-Ehemannes zu informieren (Urk. 1 S. 1 unten f.).
Strittig und zu prüfen ist, ob ein mehr als fünf Jahre umfassender Nachzahlungsanspruch besteht.
3.
3.1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Art. 24 ATSG (Art. 48 IVG):
Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
Die fünfjährige Frist ist eine Verwirkungsfrist, da im Sozialversicherungsrecht Fristen, die den Zeitablauf regeln, grundsätzlich nicht als Verjährungs-, sondern als Verwirkungsfristen gelten (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 10 zu Art. 24). Sie kann grundsätzlich weder gehemmt, noch unterbrochen oder wiederhergestellt werden. Die Verwirkungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats zu laufen, für welchen die Leistung geschuldet war, das heisst im Zeitpunkt, in welchem die Auszahlung der Geldleistung zu erfolgen hat (vgl. Art. 19 ATSG).
Handelt es sich um die rückwirkende Erbringung von Leistungen, fehlt es regelmässig an einem in der Vergangenheit liegenden Fälligkeitszeitpunkt, da bislang gerade keine Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte. Daher ist in solchen Fällen der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt zu legen, ab welchem bei umgehender Leistungsanmeldung die Leistung zu erbringen gewesen wäre (Kieser, Rz 12 zu Art. 24). Hinweise, dass die Verwirkungsfrist über die genannten fünf Jahre hinaus ausgedehnt werden könnte, gibt es keine.
3.2 Daraus folgt, dass die Nachzahlung beschränkt auf die Periode von März 2000 bis Februar 2005 hätte erfolgen müssen. Stattdessen erfolgte die Auszahlung an die Mutter der Beschwerdeführerin ab Juli 2001 bis Juni 2006 (Urk. 2 S. 1), also ab dem todesfallbedingten letzten Monatsbetreffnis fünf Jahre rückwirkend. Dies führt zur Schlussfolgerung, dass die korrekte Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG (Rente ab März 2000 bis Februar 2005) betragsmässig zum genau gleichen und damit zu keinem günstigeren Ergebnis für die Beschwerdeführerin führt; denn der Nachzahlungsanspruch ist - so oder anders gerechnet - auf fünf Jahre begrenzt.
3.3 Die Beschwerdeführerin wendete ein, es wäre Sache der Sozialen Diensten gewesen, sie über die Invalidenrente ihres Ex-Ehemannes zu informieren und diese hätten es versäumt, die nötigen Schritte bezüglich der Kinderrente einzuleiten (Urk. 1 S. 1 Mitte). Wer dieses Versäumnis zu verantworten hat, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in welchem nur beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin eine weitergehende Zahlungspflicht trifft, was wie dargelegt zu verneinen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Abs. 2 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung ist gemäss der seit 1. Juli 2006 geltenden Regelung kein Einspracheverfahren vorgesehen. Vor dem Erlass einer Verfügung im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG genannten Aufgaben der IV-Stellen wird der versicherten Peron der vorgesehene Entscheid mittels Vorbescheid mitgeteilt (Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG), worauf sie ihren Gehörsanspruch wahrnehmen kann. Betrifft die Verfügung einen anderen Gegenstand, so ist - da kein Vorbescheid ergeht und keine Einsprachemöglichkeit besteht - der Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere, geeignete Weise zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts i.S. R. vom 15. Januar 2008, 9C.525/2007, Erw. 2.8 und 2.9.1).
4.2 Dies hat die Beschwerdegegnerin vorliegend übersehen und die angefochtene Verfügung erlassen, ohne der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren. Dies stellt einen Formmangel dar, der es rechtfertigen könnte, die Sache zwecks Gehörsgewährung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Davon ist jedoch aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das gebotene einfache und rasche Verfahren (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis) abzusehen, zumal die Beschwerdeführerin selber keine Gehörsverletzung geltend gemacht hat, die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort ihren Standpunkt einlässlich begründet hat, und die Beschwerdeführerin sich vor einer Beschwerdeinstanz hat äussern können, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Ins Gewicht fällt schliesslich auch, dass das Verfahren eine Rechtsfrage betrifft, auf welche es unabhängig von allfälligen Parteivorbringen eine eindeutige Antwort gibt (vgl. vorstehend Erw. 3.2).
4.3 Dem Versäumnis der Beschwerdegegnerin ist allerdings bei den Verfahrenskosten Rechnung zu tragen. Die unterlassene Gehörsgewährung hat dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde nur schon zur Wahrnehmung ihres Gehörsanspruchs erheben musste, weshalb die Verfahrenskosten, welche ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen sind, nicht ihr, sondern der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Nachzahlungsanspruch auf fünf Jahre begrenzt ist, so dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).