Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 12. März 2008
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o Winterthur Leben
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene I.___ war von Dezember 1992 bis Januar 2005 bei der Z.___ als Lagermitarbeiter in der Spedition angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 18. März 2004). Die Kündigung seitens der Arbeitgeberin erfolgte wegen Restrukturierungsmassnahmen (vgl. Urk. 7/7/2 Urk. 7/19). Am 24. März 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) und eine Rente an. Bei den Angaben über die Art der Behinderung führte er Diabetes, lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörung, Sehstörungen und Nervosität auf (Urk. 7/9).
1.2 Die IV-Stelle holte unter anderem medizinische Berichte des behandelnden Rheumatologen, Dr. med. A.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 2. Mai 2005 (Urk. 7/20), des Kantonsspitals Y.___, Rheumaklinik, vom 3. Mai 2005 (Urk. 7/21) und des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Mai 2006 sowie einen Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 2. Mai 2005 (Urk. 7/19) ein und liess durch ihren Berufsberater (Verlaufsprotokoll vom 9. August 2005 und 14. Februar 2006; vgl. Urk. 7/29 und Urk. 7/39) sowie stationär durch die Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___ (Schlussbericht vom 25. Januar 2006; Urk. 7/37) die berufliche Reintegration des Versicherten abklären. Danach wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Februar 2006 (Urk. 7/40) den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/48) lehnte sie sodann mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 (Urk. 7/56 = Urk. 2) die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (IV-Grad: 17 %).
2. Dagegen erhob I.___, damals noch vertreten durch N.___, mit Eingabe vom 27. November 2006 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur ergänzenden medizinischen und beruflichen Abklärung, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 wurde die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Sie liess sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 teilte I.___ dem Gericht mit, dass er nicht mehr von N.___ vertreten werde (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. Oktober 2006 (Urk. 2) erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG ).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 Erw. 1 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 27. April 2006, I 588/05, Erw. 3).
2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich - gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 14. April und 18. Mai 2006 (Urk. 7/46/3-4) - auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist nicht mehr, jedoch in einer rückenadaptierten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (wie zum Beispiel leichte Kontroll-, Versand-, Montage - oder Verpackungsarbeit) voll einsetzbar (Urk. 2 und Urk. 5).
Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei gemäss Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___ vom 25. Januar 2006 (Urk. 7/37) in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 1).
3.
3.1 Gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 8. Mai 2006 (Urk. 7/45) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer behandelbaren reaktiv-depressiven Anspassungsstörung leidet, die jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Es liegt somit kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vor.
3.2
3.2.1 In Bezug auf die geklagten lumbalen Rückenschmerzen wird in den Berichten von Dr. A.___ vom 2. Mai 2005 und der Rheumaklinik Y.___ vom 3. Mai 2005 im Wesentlichen übereinstimmend ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom und ein diskretes Ausfallsyndrom L5 sowie fraglich S1 links bei leichten Discusprotrusionen sowie erheblichen Spondylarthrosen L3-S1, einer osteodiscalen Einengung des Recessus lateralis L4/5 beidseits und L5/S1 rechts sowie eine mögliche Nervenwurzelreizung L5 und S1 diagnostiziert (Urk. 7/20/5 und Urk. 7/21/5). Bei der medizinischen Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___ fand Dr. med. D.___, Facharzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, die Befunde vereinbar mit einem linksbetonten chronischen lumbospondylogenen Syndrom mit residuell leichter sensomotorischer Ausfallsymptomatik L5 links (Schlussbericht Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___ vom 25. Januar 2006, Urk. 7/37/2, 7 und 11).
3.2.2 Dr. A.___, der den Beschwerdeführer seit dem 6. April 2004 behandelt, erachtete den Gesundheitszustand als stationär beziehungsweise besserungsfähig (Urk. 7/20/6). Er bestätigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 19. März 2004 (Urk. 7/20/5). Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen. Des Weiteren empfahl er eine interdisziplinäre Begutachtung unter Berücksichtigung der verschiedenen Aspekte zur objektiven Festlegung der tatsächlichen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (Urk. 7/20/4).
Gemäss Bericht der Rheumaklinik Y.___ vom 3. Mai 2005, wo der Beschwerdeführer vom 30. August bis 23. September 2004 in stationärer Behandlung war, ist die Prognose bei bereits vom Beschwerdeführer geäusserten Katastrophisierungsgedanken schwierig abzuschätzen. Drei Monate nach Entlassung aus der Klinik sollte ihm jedoch eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sein. Bei Misslingen des Arbeitseinstieges wurde die Einholung eines Berichts zur Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) von Dr. E.___, Universitätsspital W.___, empfohlen (Urk. 7/21/6).
Im Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___ vom 25. Januar 2006 (Urk. 7/37) wird aus medizinischer Sicht zusammengefasst festgestellt, dass die linksbetonten lumbalen Schmerzen vom Beschwerdeführer als dauernd vorhanden beschrieben werden, mit Verstärkung im Sinne von Anlaufproblemen morgens oder beim Aufstehen nach längerem Sitzen sowie belastungsabhängig im Tagesverlauf. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter könne behinderungsbedingt nicht mehr empfohlen werden, da mit wiederholten belastungsabhängigen Arbeitsausfällen gerechnet werden müsste. Der Beschwerdeführer zeige ein schmerzgeleitet auffälliges Schonverhalten. Bei der Selbstbeurteilung der körperlichen Fähigkeiten PACT habe er mit nur 24 von möglichen 200 Punkten ein viel zu geringes Resultat verglichen mit der effektiven gezeigten Belastbarkeit erzielt. Dies berücksichtigend und gestützt auf die konkreten Abklärungsresultate könne nach einer grosszügig bemessenen Einarbeitungszeit bei einer geeigneten behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsleistung von 50 % verwertet werden, bei Möglichkeit unter Verwertung bei etwas erhöhtem Zeitaufwand (z.B. während sechs Stunden täglich). Zu den Rahmenbedingungen einer behinderungsangepassten Tätigkeit wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Wechselbelastung (sitzen/stehen/gehen) angewiesen sei. In rückengerechter Körperposition seien kurzzeitig und nur gelegentlich leichtere Gewichtsbelastungen bis maximal 10 bis 15 kg zumutbar. Eine geeignete Tätigkeit sollte vorwiegend ebenerdig und bei manuellen Verrichtungen überwiegend auf Tischhöhe ausgeführt werden können, unter Vermeidung von wiederholtem oder längerdauerndem Tätigsein in stärker rückenbelastenden Köperpositionen (z.B. kauernd/gebückt, mit stark geneigtem oder rotiertem Oberkörper). Dabei dürfe es sich nur um einfachste Arbeiten handeln, da bei höheren Ansprüchen der Beschwerdeführer rasch überfordert sei, bei gleichzeitig beobachteter verstärkter Betonung der Schmerzsymptomatik. Zudem sollte bei der zukünftigen Tätigkeit auch die angegebene Kälteempfindlichkeit mitberücksichtigt werden. Künftig seien dem Beschwerdeführer daher behinderungsadaptierte Kontroll- und Überwachungsarbeitens sowie einfache Reinigungsaufgaben möglich beziehungsweise zumutbar (Urk. 7/37/79).
3.2.3 Das im Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil beruht auf einer Zusammenarbeit zwischen Herrn F.___, Leiter der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___, dem sich durch rheumatologische Spezialkenntnisse ausweisenden Dr. D.___ und der diplomierten Berufsberaterin G.___, lic. phil. Psychologin (Urk. 7/37/10). Ihre Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit basiert auf eingehenden medizinischen und praktischen Abklärungen und ist mit der ausführlichen Begründung ohne weiteres nachvollziehbar. Die anderslautenden Ausführungen im Bericht der Rheumaklinik Y.___ vom 3. Mai 2005 vermögen denn auch keine Zweifel an der Einschätzung der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___ zu erwecken, wurden sie doch klar unter dem Vorbehalt des Gelingens des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozesses abgegeben (Urk. 7/21/6), welcher ausgewiesenermassen nicht gelang. Wenn im Weiteren der RAD-Arzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2006 (Urk. 7/46/3-4) zur Begründung einer vollen Arbeitsfähigkeit sich dahingehend äusserte, dass zur Zeit der Abklärung der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___ (21. November bis 6. Dezember 2005) noch eine bedeutsame psychische Überlagerung bestanden habe, welche sich negativ auf das Testergebnis ausgewirkt habe, dann lässt sich diese Annahme weder durch den psychiatrischen Bericht von Dr. B.___ (Urk. 7/45) noch durch den Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___ bestätigen.
3.3 Es ist nach dem Gesagten auf den Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___ vom 25. Januar 2006 (Urk. 7/37) abzustellen. Es steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar ist.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2005, abzustellen ist (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
4.2.2 Gemäss Kündigungsschreiben der Z.___ vom 20. Oktober 2004 (Urk. 7/19/6) verlor der Beschwerdeführer seine Stelle infolge Umstrukturierung per Ende Januar 2005. Die Kündigung ist somit nicht krankheitsbedingt erfolgt. In Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 und Urk. 7/39) - der zuletzt erzielte Verdienst nicht als Grundlage für die rechnerische Bestimmung des Valideneinkommens dienen (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 19. April 2006, I 175/2006, Erw. 3 mit Hinweis), weil der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall eine andere Stelle hätte suchen müssen. Da er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Stelle als Hilfsarbeiter angenommen hätte, ist zur Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Da dem Beschwerdeführer Hilfstätigkeiten in sämtlichen Branchen offengestanden wären, ist vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten, standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2004 Fr. 4'588.-- (Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 53).
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3.2 Dem Beschwerdeführer ist im Wesentlichen eine wechselbelastende Tätigkeit mit nur kurzzeitiger gelegentlicher leichter Gewichtsbelastung von maximal 10 bis 15 kg und unter Vermeidung von repetitiven rückenbelastenden Körperpositionen in einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Arbeitsplätze, an welchen solche (Hilfs-)Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in vielen Industrie- und Dienstleistungsbranchen finden, zumal Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden. Entsprechend ist auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) auszugehen (entspricht im Jahr 2004 Fr. 4'588.--, Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 53). Da der Beschwerdeführer keine schwere Arbeit mehr verrichten und lediglich im Umfang eines Teilpensums tätig sein kann, ist er auf dem Arbeitsmarkt gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt; hingegen wirken sich die übrigen Kriterien wie das Alter des Beschwerdeführers, fehlende Dienstjahre oder Aufenthaltskategorie kaum auf die Entlöhnung für Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus aus. Damit rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Entsprechend kann der Beschwerdeführer mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % ein Einkommen in Höhe von 45 % des Tabellenlohns erzielen (0,9 x 50 %).
4.4 Da bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vom selben Tabellenlohn wie bei der Bestimmung des Valideneinkommens auszugehen ist, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn, vorliegend also 55 % (50 % + 0,5 x 10 %). Ein Invaliditätsgrad von 55 % ergibt einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Zusammenfassend führt dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. Urk. 7/19/3), mithin ab März 2005, Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (vgl. Sachverhalt, Erw. 2), welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und dementsprechend auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Oktober 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).