Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene R.___ befindet sich seit 1981 in der Schweiz und war zuletzt vom 1. Juni 1984 bis zum 29. Oktober 1991 als Küchenhilfe tätig (Urk. 10/41, Urk. 10/49, Urk. 10/55). Er leidet an einer Herzerkrankung, an Magen- sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 7/6 S. 1, Urk. 7/9 S. 7, Urk. 7/34 S. 1).
Am 14. September 1993 meldete sich der Versicherte zum ersten Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/57). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom 24. Januar 1995 eine halbe Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. September 1992 zu (Urk. 10/11). Am 17. Juni 1996 beantragte der Versicherte eine Rentenerhöhung (Urk. 10/40), welche die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 1997 abwies (Urk. 7/4). Nachdem der Versicherte am 22. Mai 1998 erneut eine Rentenerhöhung beantragt (Urk. 10/36) und die IV-Stelle entsprechende medizinische Abklärungen vorgenommen hatte (Urk. 7/9, Urk. 7/11), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Januar 2000 und Wirkung ab 1. Juli 1998 eine ordentliche halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % zu. Sie begründete ihre Verfügung damit, dass der Versicherte ab April 1998 nur noch zu 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 10/1-2). Mit Schreiben vom 26. März 2003 wurde dem Versicherten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision mitgeteilt, dass er unveränderten Anspruch auf die zugesprochene Rente habe (Urk. 7/16, Urk. 7/18, Urk. 7/20). Eine weitere amtliche Rentenrevision, für die die IV-Stelle verschiedene medizinische Unterlagen einholte, führte ebenfalls zu keiner Rentenveränderung (Verfügung vom 24. Mai 2004, Urk. 7/27; Urk. 7/22, Urk. 7/25-26).
Im Juni 2006 beantragte der Versicherte wiederum eine Erhöhung der Rente (Urk. 7/30). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes, A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 12. Juni 2006 eingeholt (Urk. 7/33) und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (Urk. 7/36), wies sie das Rentenerhöhungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 20. November 2006 mit der Begründung ab, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 20. November 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2006 Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag, es sei ihm revisionsweise eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf die Normen der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 12. September 2005, I 315/05, Erw. 1.2). Sodann sind die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes brachte das ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage. Dies hat zur Folge, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 1995 eine halbe Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. September 1992 zugesprochen (Urk. 10/11) und ein erstes Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 9. Januar 1997 abgewiesen hatte (Urk. 7/4), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Januar 2000 und Wirkung ab 1. Juli 1998 eine ordentliche halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % zu. Sie begründete ihre Verfügung damit, dass der Versicherte ab April 1998 nur noch zu 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 10/1-2) und stützte sich dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar 1999 (Urk. 7/9) sowie auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 19. Dezember 1998 (Urk. 7/11). Zwei in der Folge von Amtes wegen durchgeführte Revisionsverfahren führten zu keiner Rentenerhöhung (Urk. 7/16, Urk. 7/20, Urk. 7/22, Urk. 7/27).
Im Juni 2006 beantragte der Beschwerdeführer wiederum eine Erhöhung der Rente (Urk. 7/30). Die Verwaltung ist auf das Revisionsgesuch eingetreten und hat die beantragte Rentenerhöhung mit Verfügung vom 20. November 2006 abgelehnt (Urk. 2). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit.
2.2 Die IV-Stelle hielt fest, dass es zu keiner zu berücksichtigenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Es bestehe damit kein Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 2).
Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, es sei zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Er könne keine körperliche Arbeit ausführen, auch zu 50 % nicht (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob es zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, welche einen Anspruch auf eine höhere Rente begründet.
3.
3.1 Ob eine zu berücksichtigende Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, dem Beschwerdeführer eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. Erw. 1.4).
Die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (Urk. 7/25-26), datiert vom 24. Mai 2004 (Urk. 7/27). Die IV-Stelle ging dabei gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 18. April 2004 (Urk. 7/25 S. 1 f.) sowie auf denjenigen des Herzkreislaufzentrums des Spitals D.___ vom 17. Februar 2004 (Urk. 7/25 S. 3 - S. 5) von einer hyperotrophen Kardiomyopathie bei einem Status nach elektromechanischer Reanimation am 7. April 1998 bei Kammerflimmern sowie einem Status nach Implantation eines Defibrillators am 21. April 1998, einem Verdacht auf eine Gastropathie, einer depressiven Störung mit Angst sowie einem chronischen Venenleiden aus. Unter Berücksichtigung aller Beschwerden wurde nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Arbeit als zumutbar erachtet (Urk. 7/25-26; vgl. auch Urk. 7/9, Urk. 7/11, Urk. 7/14).
3.2 Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des strittigen Revisionsbegehrens beziehungsweise der strittigen Verfügung vom 20. November 2006 (Urk. 2) geben der Bericht von Dr. A.___ vom 12. Juni 2006 (Urk. 7/33 S. 1 f.) sowie der Bericht der Klinik für Kardiologie des Spitals D.___ vom 26. April 2006 (Urk. 7/34 S. 1-3) Auskunft.
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 12. Juni 2006 die Diagnosen eines chronischen psychosozialen Belastungssyndroms, einer Dekonditionierung und einer hyperotrophen Kardiomyopathie auf. Er legte weiter dar, dass sich seit 1998 keine wesentlichen neuen Aspekte ergeben hätten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Er halte den Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Belastungsstörung und der Dekonditionierung auf Dauer zu circa 80 % arbeitsunfähig (Urk. 7/33 S. 1 f.).
Im Bericht der Klinik für Kardiologie des Spitals D.___ vom 26. April 2006 wurden anlässlich der jährlichen Routinekontrolle die Diagnosen einer hyperotrophen Kardiomyopathie, eines Status nach Ulcus pylori, nach erosiver Gastritis und Bulbitis, Helicobakter pylori positiv im Jahre 1991 sowie einer depressiven Störung mit Angst genannt. Weiter wurde ausgeführt, dass sich insgesamt ein stabiler Verlauf zeige. In der Ergometrie habe sich eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit 73 % des Solls gezeigt, wobei keine Beschwerden und Ischämie-Hinweise aufgetreten seien. Im Jahr 2005 habe die Leistung 69 % des Solls betragen. Angesichts der Risikofaktoren seien die Blutdruckwerte in wünschenswertem Bereich (Urk. 7/34 S. 1 und S. 3). Die Kontrolle des Defibrillators am 29. Mai 2006 ergab sodann eine einwandfreie ICD-Funktion (Urk. 7/34 S. 2).
3.3 Angesichts der oben erwähnten medizinischen Einschätzungen ist nicht davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 24. Mai 2004 eingetreten ist. So stimmen sowohl die Diagnosen wie auch die erhobenen Befunde im Wesentlichen mit denjenigen zum Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 24. Mai 2004 überein (vgl. Urk. 7/25). Ausserdem wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht nur in beiden Berichten als stabil bezeichnet, vielmehr hat sich die Leistung in der Ergometrie gegenüber 2005 sogar verbessert (Urk. 7/33 S. 2, Urk. 7/34 S. 3). Zwar erwähnte Dr. A.___ neu ein chronisches psychosoziales Belastungssyndrom sowie eine Dekonditionierung. Da diese Diagnosen nach seinen Angaben jedoch bereits seit 1998 beziehungsweise 1992/1993 bestehen (vgl. auch Urk. 7/25 S. 2) und Dr. A.___ zudem festhielt, dass keine wesentlichen neuen Aspekte seit 1998 hinzugekommen seien, kann allein aufgrund der Tatsache, dass die Diagnosen neu aufgeführt wurden, nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden (Urk. 7/33 S. 1 f.). So erwähnte Dr. A.___ bereits im Bericht vom 18. April 2004 eine völlige Dekonditionierung. Zudem ist davon auszugehen, dass gewisse der unverändert gebliebenen Befunde in seinem früheren Bericht vom 18. April 2004 unter die Diagnose angstbetonte Depression subsumiert wurden (Urk. 7/25 S. 1 f.). Diese Diagnose der depressiven Störung mit Angst wird im Bericht der Klinik für Kardiologie des Spitals D.___ vom 26. April 2006 sodann noch immer erwähnt (Urk. 7/34 S. 1). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das von Dr. A.___, welcher kein Facharzt für Psychiatrie ist, diagnostizierte psychosoziale Belastungssyndrom keine psychiatrische Diagnose gemäss einem anerkannten Klassifikationssystem darstellt (BGE 130 V 396).
3.4 Aufgrund des unveränderten Gesundheitszustandes ist somit weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/25-26). Der davon abweichenden Einschätzung von Dr. A.___ vom 12. Juni 2006, wonach lediglich eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/33), kann dagegen nicht nur daher nicht gefolgt werden, weil keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 24. Mai 2004 eingetreten ist. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ die 80%ige Arbeitsunfähigkeit damit begründet, dass ein psychosoziales Belastungssyndrom und eine Dekonditionierung vorliegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Dekonditionierung nicht ohne Weiteres zu einer von der Invalidenversicherung zu berücksichtigenden Arbeitsunfähigkeit führt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. August 2006 in Sachen M., I 601/05, Erw. 2.3). So wurde bereits im psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 1999 auf die Gefahren einer weiteren Untätigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen und eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben empfohlen (Urk. 7/9 S. 8 f.). Wenn nun mangels Tätigwerden des Beschwerdeführers eine Dekonditionierung eingetreten ist, kann diese keine Berücksichtigung finden. Ausserdem braucht es zur Annahme einer Invalidität auch im psychischen Bereich in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Da Dr. A.___ in psychischer Hinsicht lediglich die Diagnose eines psychosozialen Belastungssyndroms stellte, impliziert er, dass zumindest einige der erhobenen Befunde ihre hinreichende Erklärung in den psychosozialen Umständen finden. Da einzig auf psychosoziale Umstände zurückzuführende psychische Beschwerden keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen, ist davon auszugehen, dass nach wie vor mit einer attestierten, 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht belastenden oder in einer leichten körperlichen Tätigkeit der somatischen und psychischen Situation nach wie vor entsprochen wird, wie dies die Gutachter Dres. C.___ und B.___ festgestellt hatten (Urk. 7/9, Urk. 7/11; vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
3.5 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und daher nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine erneute Berechnung des Invaliditätsgrades. Der Beschwerdeführer hat demnach nach wie vor Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 %. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).