IV.2006.01071
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 2. März 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi, Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
sich der 1965 geborene D.___ im März 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet hatte (Urk. 14/5),
ihm die Verwaltung daraufhin - nach durchgeführter Abklärung (worunter: Beizug von Arbeitgeberberichten [insbes. Urk. 14/13, 14/15, 14/23-24, 14/26 und 14/77], Arztberichten und -zeugnissen [insbes. Urk. 14/16, 14/19, 14/27, 14/32, 14/37, 14/40-42, 14/46, 14/49, 14/51-52, 14/61-62, 14/67 und 14/79/2-3] sowie eines Berichts der Arbeitslosenkasse [Urk. 14/20], Erhebung eines IK-Auszugs [Urk. 14/14] sowie einer berufsberaterischen Stellungnahme [Urk. 14/56], Anforderung von Unfallversicherungsakten [Urk. 14/54] und Einleitung einer beruflichen Evaluation [insbes. Urk. 14/64-65, 14/73 und 14/81]) - mit Verfügung vom 29. Juni 2005 (Urk. 14/82) vorerst Arbeitsvermittlung (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche) gewährt hatte,
die Arbeitsvermittlung in der Folge - nach Kenntnisnahme des BEFAS-Abklärungsberichts vom 19. Juli 2005 (Urk. 14/84) und weiterer Unterlagen (insbes. Urk. 14/89, 14/93, 14/98 und 14/100) - mit Mitteilung vom 23. Januar 2006 (Urk. 14/102) für abgeschlossen erklärt worden war (s. Verlaufsprotokolle der Berufsberatung vom 23. Januar 2006 [Urk. 14/101 und 14/103]),
die Verwaltung dem Versicherten schliesslich - nach Vervollständigung der Unfallversicherungsakten (Urk. 14/104-105), Einholung einer ergänzenden berufsberaterischen Stellungnahme (Urk. 14/107) und Erhebung eines weiteren IK-Auszugs (Urk. 14/111) - mit Verfügung vom 7. März 2006 (Urk. 14/115) eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % mit Wirkung von 1. Oktober 2003 bis 31. Januar 2005 zugesprochen hatte (s. Feststellungsblatt vom 31. Januar 2006 [Urk. 14/106] und Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 31. Januar 2006 [samt Begründungsbeiblatt ["Verfügungsteil 2"; Urk. 14/108-109),
die vom Versicherten - vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich (Urk. 14/118]) - dagegen am 5. April 2006 erhobene (Urk. 14/117) und am 11. Mai 2006 ergänzte (Urk. 14/120) Einsprache mit Entscheid vom 24. Oktober 2006 (Urk. 2 = 14/129) abgewiesen wurde (s. Feststellungsblatt vom 24. Oktober 2006 [Urk. 14/127]);
nach Einsichtnahme in
die vom Versicherten - weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Reich (Urk. 4) - hiergegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 27. November 2006 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/3-5]) erhobene Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung der gesetzlichen (Renten-)Leistungen, eventuell Rückweisung der Sache an die Verwaltung (S. 2 und S. 3),
die Vernehmlassung der Verwaltung vom 15. Februar 2007 (Urk. 13; samt Aktenbeilage [Urk. 14/1-129]), worin die Abweisung der Beschwerde beantragt wird (S. 1 und S. 2);
unter Hinweis darauf, dass
sich die Sache beim derzeitigen Aktenstand (Urk. 1-14/129) und ohne Weiterungen als spruchreif erweist,
es ausgangsgemäss keiner gesonderten Zustellung der Vernehmlassung vom 15. Februar 2007 (Urk. 13) zuhanden des Beschwerdeführers bedarf, sondern es bei deren Kenntnisgabe zusammen mit dem Endentscheid sein Bewenden haben kann;
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 [Abs. 1] des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]), zum Beginn des Rentenanspruchs (inkl. Wartezeiteröffnung; Art. 29 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen, mit Wirkung ab 1. Januar 2003 redaktionell dem ATSG angepassten Fassung], Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 29ter IVV) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b und AHI 2000 S. 309 Erw. 1a, am Ende, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V Erw. 3c und 105 V 158 Erw. 1) richtig dargelegt hat (Urk. 2 = 14/129, je S. 1, 2 und 3), worauf verwiesen werden kann,
ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes von ärztlichen Stellungnahmen (wie Berichten und Gutachten) entscheidend ist, ob diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, ob sie in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind, ob sie in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchten, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten und Expertinnen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; ders. in: Fredenhagen [Hrsg.], Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 24 f.),
ferner anzumerken bleibt, dass:
- die Einspracheinstanz den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen hat (Art. 52 Abs. 2 ATSG),
- sich die Anforderungen an die Begründung eines Einspracheentscheids aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) ergeben, wonach wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen sind, von denen sich die Einspracheinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Einsprachevorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält und warum sie nicht auf ein vom Einsprecher oder von der Einsprecherin beigebrachtes Beweismittel abstellt (vgl. dazu etwa BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b; s. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 zu Art. 49 ATSG),
- das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, und die Gehörsverletzung folglich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa und 126 V 132 Erw. 2b, mit Hinweisen), wobei eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei zu überprüfen befugt ist, die Heilung eines - allfälligen - Mangels aber dennoch die Ausnahme bleiben soll (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. März 2005 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat,
der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht moniert, die Beschwerdegegnerin sei in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf den mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 (Urk. 3/4 = 14/126) - mithin vor Entscheiderlass (24. Oktober 2006; Urk. 2 = 14/129) - nachgebrachten Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 15. August 2006 (Urk. 3/5 = 14/125) eingegangen (Urk. 1 S. 2 f.), auf welche Rüge nach dem oben Gesagten vorab einzugehen ist,
die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Abrede stellt, dass ihr das Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2006 (Urk. 3/4 = 14/126) und insbesondere der Bericht von Dr. A.___ vom 15. August 2006 (Urk. 3/5 = 14/125) bei Entscheiderlass bereits vorgelegen haben (Urk. 13), zumal der auf dem Aktenexemplar angebrachte (ELAR-)Vermerk vom 12. Oktober 2006 datiert (Urk. 14/125/1, oben links),
sie jedoch einwendet, die psychische Problematik im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 = 14/129) hinreichend abgehandelt und dabei auch den fraglichen Facharztbericht vom 15. August 2006 (Urk. 3/5 = 14/125) berücksichtigt zu haben (Urk. 13 S. 2 Rz 3),
dieser Argumentation indessen nicht gefolgt werden kann, da:
- im Einspracheentscheid (Urk. 2 = 14/129) hinsichtlich der psychischen Verfassung lediglich auf den (Kurzaustritts-)Bericht von Dr. med. B.___, Spital C.___, Klinik/Dept. für Innere Medizin, vom 30. November 2005 (Urk. 14/100 = 14/105/1-2) verwiesen wurde (je S. 3),
- dem Feststellungsblatt vom 24. Oktober 2006 (Urk. 14/127), namentlich der darin enthaltenen Anfrage von Sachbearbeiterin E.___ vom 19. Juni 2006 (Urk. 14/127/1, unten) oder der Stellungnahme von IV-Ärztin Dr. med. F.___ vom 16. Oktober 2006 (Urk. 14/127/2), kein stichhaltiger Hinweis auf eine Auseinandersetzung mit dem am 12. Oktober 2006 eingegangen Facharztbericht (Urk. 3/5 = 14/125) zu entnehmen ist,
- im Rahmen der verwaltungsinternen Meinungsbildung offenkundig lediglich auf schon früher aktenkundige, rudimentäre und wenig aussagekräftige Zeugnisse von Dr. A.___ (Urk. 14/46 = 14/49/2 und 14/93) Bezug genommen worden war,
die Ausserachtlassung eines relevanten Beweismittels als schwere und als solche unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten ist,
die bezüglich der Würdigung des Berichts von Dr. A.___ vom 15. August 2006 (Urk. 3/5 = 14/125) weiterhin unzureichenden Vorbringen in der Beschwerdeantwort (Urk. 13) zudem ohnehin keine Heilung der Gehörsverletzung zu bewirken vermöchten,
für die richterliche Beurteilung eines Falles im Übrigen zwar grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend sind (BGE 121 V 366 Erw. 1b, mit Hinweisen), daraus jedoch nicht leichthin und ohne weitere Begründung abgeleitet werden kann, das Schreiben von Dr. A.___ vom 20. Januar 2007 (Urk. 10/1) vermöge von vornherein nichts zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen,
die Beschwerdegegnerin demnach über die Einsprache vom 5. April/11. Mai 2006 gegen die Verwaltungsverfügung vom 7. März 2006 neu zu entscheiden haben wird,
Dr. A.___ im Bericht vom 15. August 2006 (Urk. 3/5 = 14/125) eine mittelgradige Depressivität beschrieb und daraus unter Einbezug der somatischen Komponente gesamthaft eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte,
der gleiche Arzt im Schreiben vom 20. Januar 2007 (Urk. 10/1) eine deutliche Verschlechterung mit Indikation zur halbstationären Behandlung anführte,
vor diesem Hintergrund der bereits angedeutete Schluss der Beschwerdegegnerin, der psychiatrischen Problematik sei hinreichend Rechnung getragen worden, woran die nachgebrachten Unterlagen nichts zu ändern vermöchten (Urk. 13), wohl zu kurz greifen dürfte,
dieser Einschätzung der Kurzaustrittsbericht von Dr. B.___ vom 30. November 2005 (Urk. 14/100 = 14/105/1-2) nicht entgegensteht, worin von einer bloss leichten depressiven Episode die Rede gewesen war, wobei nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer während der auf internistische Fragen ausgerichteten kurzzeitigen Hospitalisierung (von 24. November bis 1. Dezember 2005) einer vertieften psychiatrischen Abklärung unterzogen worden wäre,
im Übrigen bereits im Bericht der Dres. med. G.___, H.___ und I.___, Klinik J.___, Rehabilitationszentrum, vom 15. März 2005 (Urk. 14/67) von einer sich wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit niederschlagenden mittelschweren Depressivität die Rede gewesen war;
weshalb
die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über die Einsprache vom 5. April/11. Mai 2006 gegen die Verwaltungsverfügung vom 7. März 2006 (Rentenanspruch ab 1. April 2005) neu entscheide,
die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zur Tragung der Prozesskosten (per 1. Juli 2006 in Kraft getretene IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung, insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG; vgl. auch § 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) sowie zur Bezahlung einer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über die Einsprache vom 5. April/11. Mai 2006 gegen die Verwaltungsverfügung vom 7. März 2006 (Rentenanspruch ab 1. April 2005) neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse K.___
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).