Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 12. Dezember 2007
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 E.___, geboren 1957, Mutter von drei Kindern (geboren 1980, 1989, 1993; Urk. 8/1 Ziff. 3.1), arbeitete von 1985 bis 1989 als Büroangestellte im Zunfthaus zur A.___ in Z.___ (Urk. 8/31/9 Ziff. 3.3.1). Von 1991 bis 1993 arbeitete sie im Geschäft ihres Ehemannes mit einem Pensum von 30-40 % (Urk. 8/31/9 Ziff. 3.3.1).
1.2 Am 12. Februar 2004 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/12, /Urk. 8/29) ein und führte eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 8/16). In der Folge holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Begutachtungsstelle, B.___, ein Gutachten ein, das am 7. August 2006 erstattet wurde (Urk. 8/31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/33-34, Urk. 8/37-38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/40 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2006 erhob die Versicherte am 27. November 2006 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 ersuchte das Sozialversicherungsgericht Dr. F.___, Psychiatrische Universitätsklinik Z.___, um eine zusätzliche medizinische Stellungnahme (Urk. 9-10). Am 4. April 2007 stellte dieser dem Gericht seine Stellungnahme zu (Urk. 12). Am 25. Juni 2007 reichte die Versicherte die Replik ein (Urk. 17). Am 3. August 2007 reichte die Beschwerdegegnerin die Duplik zusammen mit einer Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes, RAD, ein (Urk. 24-25). Mit Verfügung vom 14. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S.1 ). Darauf wird, mit nachfolgender Ergänzung, verwiesen.
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 7. August 2006 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer vorwiegend administrativen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Für den Haushalt nahm sie, gestützt auf den Abklärungsbericht vom 29. März 2005, eine Einschränkung von 19 % an (Urk. 2 S. 2 oben). Sie berechnete den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode, wobei ein Anteil Erwerbstätigkeit von 60 % und ein Anteil Haus- und Erziehungsarbeit von 40 % veranschlagt wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass sich ihre Migräne und der Spannungstypkopfschmerz zwar verbessert habe, jedoch auf Kosten einer massiven sofortigen psychiatrischen Verschlechterung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10). Dem Bericht von Dr. F.___ vom März 2006 sei entnehmen, dass sie wegen der genannten Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Das Gutachten lasse sowohl eine Auseinandersetzung mit ihren Beschwerden als auch mit der abweichenden Beurteilung durch die behandelnden Ärzte vermissen. Es erweise sich daher als mangelhaft (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 11-12). Die Aufteilung des Tätigkeitsbereichs der Beschwerdeführerin in den Erwerbsbereich von 60 % und den Hausarbeitsbereich von 40 % beanstandete die Beschwerdeführerin nicht (Urk. 2 S. 9).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an starken Kopfschmerzen und Migräne und an psychischen Beschwerden (Urk. 8/16 Ziff. 1 Mitte).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2003 bei Dr. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, praktischer Arzt, in Behandlung (Urk. 8/8 lit. D.1).
In einem Bericht vom 15. Mai 2004 nannte Dr. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Depression, ein chronisches Müdigkeitssyndrom und eine somatoforme autonome Funktionsstörung, seit Ende 1999 (Urk. 8/8 lit. A).
Die Beschwerdeführerin sei bei ihm in einer Paartherapie. Sie leide an schweren Schlafstörungen und verzweifle an der Belastung durch ihren Haushalt, dem sie wegen ihrer Beschwerden nicht nachkommen könne (Urk. 8/8 lit. D.3). Sie leide an Kopfschmerzen mit Migräne, stundenlanger Müdigkeit, Überforderung, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung bis hin zur Suizidalität. Wegen einer Nahrungsmittelunverträglichkeit habe sie häufig Bauchschmerzen (Urk. 8/8 lit. D.4).
Seit Ende 1999 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/8 lit. B).
3.3 Seit April 2003 ist die Beschwerdeführerin zudem bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 8/10 lit. D.1) Im Bericht vom 11. November 2004 stellte dieser folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/10 lit. A):
- Boderline-Persönlichkeitsstörung
- rezidivierende depressive Störung
- somatoforme autonome Funktionsstörung
- Benzodiazepin-Abhängigkeit
- chronische Kopfschmerzen
Die vollorientierte, in ihrem Denken verlangsamte Beschwerdeführerin leide an Kontrollzwängen, an ausgeprägten Stimmungsschwankungen und an Partnerschaftskonflikten. Sie sei nur wenig belastbar, affektiv labil, antriebs- und energiearm, leide an ausgeprägten Schlafstörungen, an einem Verlassenheitsgefühl sowie an Insuffizienzgefühlen bis hin zur Suizidalität (Urk. 8/10 lit. D.5).
Auch wenn das Verabreichen von Psychopharmaka eine gewisse Besserung gebracht habe, sei prognostisch von einer Chronifizierung der Beschwerden auszugehen (Urk. 8/10 S. 3 lit. D.7). Für die Tätigkeit im Haushalt und in der Kinderbetreuung bestehe seit Behandlungsbeginn im April 2003 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 - 70 % (Urk. 8/10 S. 2 lit. B). In der freien Wirtschaft bestehe seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/10 S. 1 oben).
3.4 Die Beschwerdegegnerin führte am 18. Januar 2005 eine Abklärung vor Ort durch. Am 29. März 2005 erstattete sie darüber Bericht (Urk. 8/16 S. 1 oben).
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die seit Jahren bestehende Migräne und ihre psychischen Beschwerden hätten sich vor 10 bis 11 Jahren stärker auf ihren Alltag ausgewirkt. Zu einem grossen Zusammenbruch sei es nach der Erkrankung ihres Ehemannes im Jahr 2002 gekommen, als die ganze Verantwortung bei ihr gelegen habe. Mit dieser Situation sei sie total überfordert gewesen. Durch die psychischen Beschwerden sei sie sehr eingeschränkt. Nach wie vor leide sie an Kopfschmerzen, allerdings nicht mehr an Migräneattacken. Sie müsse aufpassen, dass sie sich nicht übernehme. Sie könne erst gegen 12 Uhr aufstehen und benötige viel Anlaufzeit. Sie ermüde schnell. Nach zwei bis drei Stunden Arbeit müsse sie sich wieder ausruhen (Urk. 8/16/1 Ziff. 1 unten). Einmal pro Woche besuche Sie eine Psychotherapie (Urk. 8/16/2 Ziff. 1 oben).
Die Beschwerdeführerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden jüngeren Kindern ein 5 ½-Zimmer-Doppeleinfamilienhaus (Urk. 8/16 Ziff. 5). Der Ehemann nehme zwei Mahlzeiten, die beiden Kinder würden je zwei bis drei Mahlzeiten zu Hause einnehmen (Urk. 8/16 Ziff. 4).
Wäre sie nicht krank geworden, hätte sie ab Herbst 1999, als die jüngste Tochter in die erste Schulklasse gekommen sei, mit einem Pensum von 45 % eine Arbeit angenommen. Seit Herbst 2003 hätte sie, bedingt durch die Situation ihrer Kinder, zu 60 % gearbeitet. Die Abklärungsperson bemerkte hierzu, es erscheine glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 60 % erwerbstätig wäre und sie zu 40 % im Haushalt arbeiten würde (Urk. 8/16 Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Beschwerdeführerin hätte die Unterstützung ihrer Familienangehörigen benötigt, wenn sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Den Familienmitgliedern könne daher in der konkreten Situation schadenmindernd eine gewisse Mithilfe im Haushalt zugemutet werden. Dass die Beschwerdeführerin die Arbeiten nur in Etappen und mit Pausen ausführen könne, sei zumutbar und werde im Bericht berücksichtigt (Urk. 8/16 Ziff. 6).
Die Abklärung ergab gesamthaft eine Einschränkung von 19 % (richtig 20 %; Haushaltführung: 1 %, Ernährung: 6 %, Wohnungspflege: 8 %, Einkauf und weitere Besorgungen: 0.5 %, Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen: 4.5 %, Urk. 8/16 Ziff. 6.1-6.7). Bei anteilsmässiger Gewichtung stellte die Beschwerdegegnerin für den Haushalt eine Behinderung von 7.6 % (richtig 8 %) fest (20 % x 0.4, Urk. 8/16 Ziff. 8).
3.5 Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2004 bei Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Psychiatrische Universitätsklinik Z.___, zur Optimierung ihrer chronischen Kopfschmerzen in Behandlung (Urk. 8/29 S. 2 lit. C oben).
In einem Bericht vom 20. März 2006 nannte Dr. F.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Migräne mit und ohne Aura, ein chronischer Spannungstypkopfschmerz, differentialdiagnostisch: ein medikamenteninduziertes Kopfweh, eine rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen, ohne psychotische Symptome, sowie anamnestisch eine Boderline-Persönlichkeitsstörung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf colon irritabile (Urk. 8/29 S. 1 Mitte).
Durch eine Intervallmedikation habe bisher eine deutliche Besserung und teilweise eine Vollremission der Migräne und der Kopfschmerzen bei einer deutlichen Reduktion von Analgetica erreicht werden können. Dies jedoch auf Kosten einer massiven sofortigen psychiatrischen Verschlechterung mit Suizidalität, Reizbarkeit, Müdigkeit, Apathie und Affektlabilität, was zum Absetzen beider aus neurologischer Sicht wirksamen Substanzen geführt habe. Bisher sei es nicht gelungen, ein medikamentöses Gleichgewicht bezüglich der pharmakologischen Behandlung der Depression und der Borderline-Störung einerseits, und der schweren Kopfschmerzerkrankung andererseits zu finden.
Da die Schmerzbehandlung äusserst anspruchsvoll sei, sei eine Prognose bei der gut motivierten Beschwerdeführerin nicht möglich (Urk. 8/29 lit. C unten). Für die Tätigkeit im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/29 lit. B).
3.6 Die Beschwerdeführerin wurde am 20. und 21. Juni 2006 in der Medizinischen Begutachtungsstelle, B.___, internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht.
Im Gutachten vom 7. August 2006 stellte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 8/31/16 Ziff. 4):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- rezidivierende depressive Störung
- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, abhängigen und passiv-agressiven Zügen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- Migräne ohne Aura
- Verdacht auf colon irritabile
Die Beschwerdeführerin leide seit 1989 unter vermehrter Müdigkeit. Seit etwa 1993 habe sie Schmerzen im Bereich des Nackens und des Rückens. Anfangs 2000 hätten sich die Kopfschmerzen, besonders ihre Migräne, ihre Müdigkeit und die Nackenschmerzen verschlimmert (Urk. 8/31/5 Ziff. 2.4). Eine Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik H.___ im Frühling 2000 und eine Rehabilitation von Juli bis August 2003 habe zu keiner Besserung geführt (Urk. 8/31/5 f. Ziff. 2.4). Aus Sicht der Beschwerdeführerin stehe ihre Depression im Vordergrund. Sie sei oft niedergeschlagen und habe Suizidgedanken. Alles gehe nur langsam. Kontakt mit der Aussenwelt habe sie noch. Sehr störend würden sich auch die Kopfschmerzen auswirken, die sie seit dreissig Jahren an fast jedem Tag habe. Auch fühle sie sich immer unruhig. Gelegentlich leide sie an einem Zittern. In den Muskeln und in den Knochen habe sie jetzt weniger Schmerzen als früher (Urk. 8/31/6 f.).
Der Konsiliargutachter, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, führte zur rheumatologischen Untersuchung aus, es bestünden weder Hinweise auf eine Erkrankung des Achsenskelettes noch der Weichteilregion. Aus rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Büromitarbeiterin aber auch in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit nicht begründbar. Seit die Beschwerdeführerin Fluctine, Cymbalta und Surmontil einnehme, habe sie deutlich weniger Schmerzen in den Weichteilen und schlafe besser (Urk. 8/31/11 Ziff. 3.3.1).
Zur psychiatrischen Untersuchung führte Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, im Gespräch mit der Beschwerdeführerin seien keine Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen zu eruieren gewesen. Der formale Gedankengang sei geordnet. Zwänge oder Ängste seien ebenfalls nicht eruierbar. Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Affektiv wirke sie stellenweise gereizt, innerlich unruhig und etwas affektlabil. Ihr gegenüber habe sie über Antriebsmangel, eine schnelle Erschöpfung und eine Unfähigkeit, sich zu regenerieren, berichtet. Es bestehe ein leichter sozialer Rückzug (Urk. 8/31/14 f.).
Die Beschwerdeführerin nehme seit zwei Jahren ein Antidepressiva (Fluctine) in einer hohen Dosierung von fünf Tabletten pro Tag ein, wobei noch depressive Restsymptome zu bemerken seien. Ihre schlechte Regenerierbarkeit, das Gefühl schnell ausgelaugt zu sein, ihr Antriebsmangel und ihre schwankende Freude wiesen darauf hin, dass sie sich in einem labilen Gleichgewicht befinde. Bei Stress und Überforderung reagiere sie - trotz Medikation - schnell depressiv. Die Beschwerdeführerin stelle ihre Kopfschmerzen in den Vordergrund ihres Befindens. Aufgrund der Schwere ihres psychischen Leidens sei davon auszugehen, dass sie nicht mehr voll belastungsfähig sei, was sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke. Hinzu kämen emotional instabile sowie abhängige und passiv-agressive Anteile in ihrer Persönlichkeitsstruktur, was dazu führe, dass sie sich schlecht anpassen könne und sie Ausbildungen häufig abbreche und häufig die Arbeitsstelle wechsle (Urk. 8/31/15 unten).
Zusammenfassend lasse sich weder aus internistischer noch aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Kriterien für ein Fibromyalgiesyndrom seien nicht erfüllt, da die Fibromyalgiedruckpunkte nicht besonders dolent seien und sie sich in keiner Weise von anderen Körperstellen unterscheiden würden (Urk. 8/31/17 unten). Ebenso seien die Kriterien für ein chronic fatigue-Syndrom nicht erfüllt (Urk. 8/31/17 f.).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im ausserhäuslichen Bereich in einer vorwiegend administrativen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Für die Hausarbeit bestehe keine Einschränkung, da sie die anfallenden Arbeiten dort auch ruhen lassen könne und sie die Hilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen könne (Urk. 8/31/19 oben). Eine Einschränkung im Haushalt von 19 %, wie sie die Beschwerdegegnerin ermittelt habe, erscheine plausibel (Urk. 8/31/19 Ziff. 7.1). Auf die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei, antwortete Dr. G.___, den Beschwerden liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zugrunde (Urk. 8/31/19 Ziff. 7.2). Zur Frage, wie die vorhandenen Arztberichte zu würdigen seien, antwortete er, er könne sich hierzu nicht äussern, da er die Beschwerdeführerin seinerzeit nicht gesehen habe und er den Schweregrad ihrer Depression nicht retrospektiv beurteilen könne (Urk. 8/19/20 Ziff. 3). Auf die Frage, ob mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei und ob die Beschwerdeführerin bisher angemessen behandelt worden sei, antworte er, es sei anzunehmen, dass sich ihr psychischer Zustand gegenüber früheren Jahren deutlich gebessert habe. Ob sich eine weitere Verbesserung ergebe, lasse sich nicht beurteilen (Urk. 8/31/20 Ziff. 4).
3.7 In einem Bericht vom 20. November 2006 führte Dr. F.___, der die Beschwerdeführerin nach fachärztlicher Zuweisung von Dr. C.___ seit Juni 2006 behandelt, aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine schwere Mehrfachkopfweherkrankung vor, die äussert schwierig zu behandeln sei, da eine erhebliche Unverträglichkeit mit fast allen basistherapeutischen Medikamenten bestehe. Die Medikation für die Behandlung der Migräneanfälle erweise sich ebenfalls als schwierig. Zudem sei eine negative Interaktion mit Fluoxetin festzustellen. Dieses Mittel wirke sich stabilisierend auf ihren psychischen Zustand aus, führe jedoch zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit fast allen Basistherapien. Ein Absetzen von Fluctine würde sich in psychiatrischer Hinsicht sehr ungünstig auswirken und komme nicht in Betracht.
Es sei von einem schweren Krankheitsverlauf auszugehen. Aus neurologisch-schmerztherapeutischer Sicht sei sie im Haushalt und bei der Arbeit zu 50 % arbeitsunfähig. Für differenzierte berufliche Arbeiten wie eine akademische Tätigkeit bestehe sogar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da die Kopfschmerzerkrankung zu erheblichen kognitiven Einbussen führe (Urk. 3/4 S. 1 unten). Das Ausmass und die Schwere der Kopfschmerzerkrankung sei von den Gutachtern des B.___ nicht ausreichend berücksichtigt worden (Urk. 3/4 S. 2).
3.8 In seiner Stellungnahme zuhanden des Gerichts vom 4. April 2007 nannte Dr. F.___ als Diagnose ergänzend eine langjährige Migräne ohne Aura bei gelegentlichem Verdacht auf Auren mit einer deutlichen Progression von Intensität und Frequenz bei einem zunehmend schlechteren Ansprechen auf die Anfalls- und Basismedikation (Urk. 12 S. 4 Mitte).
Die Migräneanfälle seien in den letzten Jahren sehr ausgeprägt verlaufen, mit Photophobie, Phonophobie, nausea und vomitus (Urk. 12 S. 3 oben). Grösstenteils sei die Beschwerdeführerin zwischen fünf und zehn bis elf Tagen (in guten Monaten) beschwerdefrei. Während mehr als zwei Dritteln eines Monats leide sie aber an schwersten Kopfschmerzen, die auf der visual analog scale (VAS) einen Wert bis zehn erreichen würden (Urk. 12 S. 5 Mitte).
Mehrere basistherapeutische Behandlungen hätten eine zum Teil erhebliche Verbesserung der Anfallfrequenz und eine Minderung der Schmerzen bewirkt und zu einer Reduktion von Analgetika geführt. Auf der anderen Seite habe sich aber jeweils umgehend eine deutliche Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik eingestellt. Alle bisher durchgeführten basistherapeutischen Mittel hätten daher wieder abgesetzt werden müssen (Urk. 12 S. 4 unten). Aktuell lasse sich pharmakologisch keine Verbesserung der Migräne, der Spannungstypkopfschmerzen und des Medikamenten induzierten Kopfwehs erreichen (Urk. 12 S. 5 Mitte).
An den Tagen, an denen sie Kopfschmerzen habe, könne sie noch basale Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Keinesfalls sei aber an differenzierte, anstrengende häusliche oder regelmässige berufliche Tätigkeiten zu denken (Urk. 12 S. 5 unten). An solchen Tagen sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine andere Tätigkeit sei nicht denkbar. Die Einschränkung im Haushalt liege bei über 50 %. Hinweise auf eine Aggravation oder Simultation bestünden nicht (Urk. 12 S. 6 Mitte). Die aus psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen habe er nicht berücksichtigt. Bei Addition der neurologischen und der psychiatrischen Symptome ergebe sich für eine weitere berufliche Tätigkeit und auch für den Haushaltsbereich eine Arbeitsunfähigkeit, die wesentlich höher liege als von den Gutachtern des B.___ angenommen. Die Diskrepanz lasse sich dadurch erklären, dass die Beschwerden von den Gutachtern nicht entsprechend berücksichtigt und gewürdigt worden seien (Urk. 12 S. 6 unten).
3.9 In einer Stellungnahme vom 30. Juli 2007 führte Dr. med. K.___, RAD, aus, aus medizinischer Sicht bestehe kein Anlass, von der Beurteilung der Gutachter des B.___ abzuweichen. Dem aktuellen Bericht von Dr. F.___ liessen sich zudem keine neuen medizinischen Befunde entnehmen (Urk. 25).
4.
4.1 Die Gutachter des B.___ hatten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer vorwiegend administrativen Tätigkeit angenommen (Urk. 8/31 S. 19).
Nach Einschätzung von Dr. F.___ bestehe aus neurologisch-schmerztherapeutischer Sicht sowohl im Haushalt als auch im Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 3/4 S. 1 unten). In seiner Stellungnahme vom 4. April 2007 präzisierte Dr. F.___, dass die Beschwerdeführerin an den Tagen, an denen sie an Kopfschmerzen leide, für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für den Haushalt bestehe eine Einschränkung von über 50 % (Urk. 12 S. 6 Mitte).
4.2 Die Gutachter des B.___ stellten in ihrer Beurteilung, nachdem die internistischen und rheumatologischen Untersuchungen keine Befunde ergeben hatten (Urk. 8/31/17 unten), allein auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin ab (Urk. 8/31/17 ff.). Auf die seit Jahren bestehenden Kopfschmerzen und die Migräne der Beschwerdeführerin gingen die Gutachter nur am Rande ein (vgl. Urk. 8/31 S. 7 oben und S. 15). Sie vermerkten sie in der Anamnese, würdigten diese aber im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht. Weshalb aus den Beschwerden nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könne, erklärten sie nicht. Auch fehlt eine fundierte Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung von Dr. D.___ (Urk. 8/10 lit. A) und Dr. F.___ (Urk. 8/31/20 Ziff. 3). Angesichts der überzeugenden Stellungnahme von Dr. F.___ vom 4. April 2007 ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus neurologisch-schmerztherapeutischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Da sich die Gutachter mit den Kopfschmerzen und den Migräneanfällen kaum auseinander gesetzt haben, erweist sich das Gutachten vom 7. August 2006 in der Tat als lückenhaft.
4.3 Nach Einschätzung von Dr. F.___, vormals Leiter der Abteilung für Kopfweh und Schmerzen der Neurologischen Poliklinik, Universitätsspital Z.___ (Urk. 3/4 S. 2), ist die Beschwerdeführerin an Kopfschmerztagen für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12 S. 6 Mitte). Da sie durchschnittlich während mehr als zwei Dritteln eines Monats an schwersten Kopfschmerzen leidet (Urk. 12 S. 5 Mitte), kann für die übrigen beschwerdefreien Tage keine praktisch verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr angenommen werden; hätte ein potentieller Arbeitgeber doch während mindestens zwei Dritteln eines Monats mit Absenzen zu rechnen. Da Dr. F.___ die Beschwerdeführerin nur aus neurologisch-schmerztherapeutischer Sicht beurteilte bzw. als ausgewiesener Facharzt auf die Schwierigkeit der gleichzeitigen Behandlung des Kopfwehs und der psychischen Leiden hinwies, ist für die psychischen Beschwerden auch auf das Gutachten des B.___ abzustellen. Gesamthaft muss, insbesondere aufgrund der erheblichen Kopfschmerzerkrankung der Beschwerdeführerin, von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Dies entspricht der Einschätzung von Dr. C.___ (Urk. 8/8 lit. B) und Dr. D.___ (Urk. 8/10 S. 1 oben), die - wenn auch nur aus psychiatrischer Sicht - ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen waren.
4.4 Die im Abklärungsbericht vom 29. März 2005 angenommene Arbeitsteilung (60 % im Erwerbsbereich und 40 % im Haushalt) ist nicht bestritten und erscheint angemessen. Doch wurde der langjährigen Migräne und den chronischen Spannungstypkopfschmerzen auch im Abklärungsbericht zu wenig Rechnung getragen. In Übereinstimmung mit Dr. F.___ ist für den Haushalt von einer Einschränkung von 50 % (Urk. 3/4 S. 1 unten, Urk. 12 S. 6 Mitte) anstelle von 7.6 % (Urk. 8/16 Ziff. 8) auszugehen.
5.
5.1 Gemäss Dr. F.___ ist die Beschwerdeführerin seit der Erstkonsultation im Juni 2004 im Haushalt zu 50 % eingeschränkt (Urk. 12 S. 6 unten). Da auf die Beurteilung von Dr. F.___ abgestellt werden kann, ist für den Beginn des Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. Juni 2004 abzustellen. Ein allfälliger Rentenanspruch wäre daher am 1. Juni 2005 entstanden, so dass der Einkommensvergleich auf der Basis des 2005 mutmasslich erzielten Einkommens durchzuführen ist.
5.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U. 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3 c).
Die Beschwerdeführerin verdiente in den Jahren 1991 bis 1993 im Geschäft ihres Ehemannes bei einem Pensum von 30 - 40 % (Urk. 8/31/9 Ziff. 3.3.1 unten) durchschnittlich lediglich Fr. 4'022.-- pro Jahr (1991: Fr. 3'799.--, 1992: 4'116.--, 1993: 4'151.--, Urk. 8/5 S. 3).
Zur Beantwortung der Frage, was die Beschwerdeführerin 2005 mit einer administrativen Arbeit hätte verdienen können, ist daher auf das vom Bundesamt für Statistik ermittelte von Frauen in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit durchschnittlich erzielte Einkommen abzustellen. Bei einem Pensum von 60 % hätte die Beschwerdeführerin 2004 ein Einkommen von Fr. 2'336.-- (Fr. 3'893.-- x 0.6) pro Monat erzielen können (Bundesamt für Statistik, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Tabelle TA1, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde liegt. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11/2007, S. 98, Tabelle B9.2) und einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 99, Tabelle B10.2) ergibt sich für 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 29'442.-- (Fr. 3'893.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.6 x 1.01) - wie von der Beschwerdegegnerin berechnet (Urk. 2 S. 2 oben).
Wie dargelegt, ist die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom Oktober 2006 vollständig arbeitsunfähig. Bei anteilmässiger Berücksichtigung resultiert für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 60 %. Im Haushalt besteht eine Einschränkung von 50 %, was anteilsmässig einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % (50 % x 0.4) und gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 80 % (60 % + 20 %) ergibt.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. Juni 2005 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Oktober 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).