IV.2006.01073

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 31. Juli 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1960 geborene A.___ meldete sich am 29. Januar/3. Februar 2003 unter Hinweis auf operativ sanierte Diskushernien bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Hilfsmittel) an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 2. April 2003 wurden die Kosten von insgesamt Fr. 3'915.30 für einen Schwebetisch, einen ergonomischen Arbeitsstuhl sowie zwei Sitz-Stehhilfen, eine für den Arbeitsplatz und eine für zu Hause, von der Invalidenversicherung übernommen (Urk. 8/6).
1.2     Am 24. Juni 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sie seit der dritten Rückenoperation im März 2003 eine Lähmung im linken Fuss habe, bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/12) und mehrere Arztberichte (Urk. 8/13 und 8/18) ein. Nachdem eine Besprechung zwischen einer Berufsberaterin der IV-Stelle und der Versicherten stattgefunden hatte (Urk. 8/23), wurde mit Verfügung vom 24. November 2004 ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 26. November 2004 wurde ein Anspruch auf Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 33 % ebenfalls verneint (Urk. 8/25).
1.3     Am 6. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf drei Rückenoperationen und eine seit März 2003 bestehende Behinderung im linken Bein bei der IV-Stelle wiederum zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an (Urk. 8/27). Die IV-Stelle holte daraufhin wieder einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/32) sowie mehrere Arztberichte (Urk. 8/30 und 8/33) ein. Nach einem Gespräch mit einem Berufsberater der IV-Stelle (Urk. 8/36) wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 22. Mai 2006 verneint (Urk. 8/37).
1.4     Mit Eingabe vom 7. Juni 2006 ersuchte die Versicherte sodann um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/43). Nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 8/46, 8/47 und 8/48) wies die IV-Stelle das Gesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 ab (Urk. 2 [= 8/58]).

2.
2.1     Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend per 29. März 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 19. Februar 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. April 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 14).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 25. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b). Tritt die Verwaltung indes auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in gleicher Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Falls die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, muss sie hernach in diesem Sinne entscheiden. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.2     Nachdem die IV-Stelle einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. November 2004 verneint hatte, trat sie auf die neue Anmeldung zum Rentenbezug vom 7. Juni 2006 ein. Gestützt auf die daraufhin getätigten Abklärungen kam die IV-Stelle allerdings zum Schluss, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, weswegen der Beschwerdeführerin die bislang attestierte Restarbeitsfähigkeit von 66 2/3 % in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin nach wie vor zumutbar sei; entsprechend wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen (Urk. 2).
         Im vorliegenden Verfahren ist folglich zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht angenommen hat, dass sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung, mit welcher die Ausrichtung einer Rente nach materieller Prüfung abgelehnt wurde (BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3; hier also seit dem 24. November 2004 [Urk. 8/25], vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.4), nicht in anspruchserheblicher Weise verändert hat. Dabei ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu berücksichtigen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgemäss kann ein Rentenanspruch im Falle einer Neuanmeldung nicht nur bei einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann bejaht werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin bringt vor, das von ihr trotz gesundheitlicher Beschwerden geleistete Arbeitspensum von 66 2/3 % habe im Laufe der Zeit zu einer Verstärkung der erwähnten Beschwerden geführt, weshalb sie ihr Pensum, nachdem ihr von ihren Ärzten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert worden sei, per Ende März 2005 weiter habe reduzieren müssen. Seit dieser Reduktion des Pensums auf 60 % sei es ihr möglich, die benötigten Ruhepausen einzuschalten. Nach ungefähr drei Stunden Arbeit am Morgen benötige sie eine längere Ruhepause. Sie fahre deswegen über die Mittagszeit nach Hause und müsse sich dort ungefähr 1 ½ Stunden hinlegen. Nach der Ruhezeit sei es ihr möglich, am Nachmittag nochmals für ungefähr 1 ½ bis 2 Stunden zur Arbeit zu gehen. Dies habe auch zur Folge, dass sie mit weniger Schmerzmitteln auskomme und die Qualität der von ihr geleisteten Arbeit den Anforderungen wieder genüge (Urk. 1 und 11).
3.2
3.2.1   PD Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, welcher am 27. März 2003 den letzten operativen Eingriff an der Wirbelsäule vornahm (Spondylodese L4-S1) attestierte der Beschwerdeführerin vom 1. August 2003 bis am 29. Februar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 1. März 2004 noch eine solche von 33 1/3 % (Urk. 8/13 S. 1 und 4). Zur Prognose führte PD Dr. B.___ in seinem Bericht vom 9. Juli 2004 aus, dass eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten 4-6 Monaten nicht absehbar sei (Urk. 8/13 S. 2). Obwohl ihm sodann eine von ihm veranlasste konsiliarische Einschätzung des Neurologen Dr. med. C.___ vom 6. Dezember 2004 vorlag, welcher eine schmerzbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % als wahrscheinlich erachtete (Urk. 8/30 S. 5 f.), hielt PD Dr. B.___ in seinem auf die letzte Untersuchung vom 15. März 2005 Bezug nehmenden Bericht vom 16. Dezember 2005 an der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 33 1/3 % fest (Urk. 8/30 S. 1). Zur Prognose führte er immerhin aus, dass aufgrund der neurologischen Standortbestimmung nur eine sehr langsame weitere Rekuperation zu erwarten sei (Urk. 8/30 S. 2).
3.2.2   Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH und '___', hielt in seinem Bericht vom 27. Oktober 2004 ebenfalls dafür, dass die Arbeitsfähigkeit ab Februar 2004 für längere Zeit noch um einen Drittel eingeschränkt sein würde und mit einer Besserung momentan nicht zu rechnen sei (Urk. 8/18 S. 6). Ab 1. Januar 2005 bescheinigte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 8/26, 8/33 und 8/47). Eine Begründung, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben sollte, ist in den entsprechenden Berichten nicht zu finden. Gleichzeitig beurteilte Dr. D.___ den Gesundheitszustand jedoch als stationär (Urk. 8/33 S. 4) respektive er berichtete, dass keine gröbere Veränderung habe festgestellt werden können (Urk. 8/47 S. 4). Damit fehlt es aber an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der attestierten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass Dr. D.___ neu auch eine Restparese linke Seite L5 diagnostiziert habe (Urk. 1 S. 5 ff.), übersieht sie, dass ihr im wesentlichen wegen der neurologischen Restfolgen der Wirbelsäulenproblematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. die Ausführungen von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 6. Dezember 2004, Urk. 8/30 S. 5). PD Dr. B.___ erwähnte die Restparese L5 links denn auch bereits anlässlich seiner letzten Untersuchung am 15. März 2005 gestützt auf den Bericht des Neurologen Dr. C.___ vom 6. Dezember 2004 (Urk. 8/30 S. 2). Letzterer Bericht von Dr. C.___ war auch Dr. D.___ bekannt, da er eine Kopie zur Kenntnisnahme erhalten hatte (Urk. 8/30 S. 6, vgl. auch die von Dr. D.___ eingereichte Kopie des Berichts von Dr. C.___, Urk. 8/33 S. 7 f.). Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass Dr. D.___ die Restparese erstmals im Bericht vom 16. Juni 2006 (Urk. 8/47 S. 3) unter den Diagnosen aufführte, eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit belegen könnte. Nichts anderes ergibt sich aus dem mit der Beschwerde aufgelegten Bericht von Dr. D.___ vom 10. November 2006 (Urk. 3/8). Darin beruft sich Dr. D.___ zur Begründung der attestierten Verschlechterung im wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. C.___ vom 6. Dezember 2004, welcher eine schmerzbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % als wahrscheinlich erachtete. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine abweichende Einschätzung des gleichen Sachverhalts.
3.2.3   Die Berufsberatung der IV-Stelle erläuterte der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 24. November 2004, dass sie bei der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um einen Drittel keine Rente erhalten werde, da die Erwerbseinbusse nicht mindestens 40 % betrage (Urk. 8/23 S. 3). Vor diesem Hintergrund erweist sich die bald danach von den behandelnden Ärzten ohne schlüssige Begründung attestierte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von 33 1/3 % auf 40 % als nicht glaubhaft. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr bloss ein Pensum von 60 % zumutbar, ein solches von zwei Dritteln jedoch nicht, übersieht sie schliesslich, dass die tägliche Arbeitszeitdifferenz bei einer tatsächlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (Urk. 8/32 S. 2) lediglich 32 Minuten beträgt; da ihr Arbeitsplatz mit Hilfsmitteln der Invalidenversicherung optimal angepasst worden war, ist ihr ein tägliches Mehrpensum gegenüber einem Pensum von 60 % von 32 Minuten trotz der geklagten Schmerzen zumutbar.
3.2.4   Nicht ausgewiesen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin an krankheitswertigen psychischen Beschwerden leiden würde. Wenn Dr. D.___ in seinem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht vom 10. November 2006 von starken psychischen Belastungen spricht und auf eine Unausgeglichenheit am Arbeitsplatz hinweist, welche zu zwei Kündigungen geführt haben sollte (Urk. 3/8 S. 2), übersieht er, dass die Probleme am Arbeitsplatz in der massgebenden Zeitperiode aktenkundig nicht auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zurückzuführen waren. Gegenüber der Berufsberatung der IV-Stelle erklärte die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2006, dass sich die Verhältnisse beim Arbeitgeber durch den Wechsel des Vorgesetzten seit längerem beruhigt hätten. Den Antrag auf Berufsberatung in der Anmeldung habe sie gestellt, weil es damals noch unsicher gewesen sei, ob sie aus wirtschaftlichen Gründen weiterbeschäftigt werden könne (Urk. 8/36 S. 2). Damit ist aber erstellt, dass die allenfalls ausgeprochenen Kündigungen nicht auf eine psychische Ausnahmesituation der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden können. Da Dr. D.___ die Beschwerdeführerin sodann nicht an einen Facharzt überwies, ist er selbst davon ausgegangen, dass keine krankheitswertige psychische Störung bestand. Daran ändert nichts, dass er der Beschwerdeführerin im November 2006 ein Antidepressivum verordnete; gemäss seinen eigenen Angaben tat er dies nicht zur Behandlung einer psychischen Krankheit, sondern bloss zur besseren Schmerzverarbeitung (Urk. 3/8 S. 2).
3.2.5   Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht somit fest, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit nach wie vor mit einem Pensum von 66 2/3 % zumutbar ist. Entsprechend hat sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung, mit welcher die Ausrichtung einer Rente nach materieller Prüfung abgelehnt wurde, nicht in anspruchserheblicher Weise verändert.
3.3     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtens und die Beschwerde abzuweisen ist.

4.
4.1     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.2     Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).