Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene K.___ reiste 1996 in die Schweiz ein (Urk. 7/5 S. 3 f., Urk. 7/21 S. 3, Urk. 10/1b S. 2) und war zuletzt von 2001 bis November 2004 bei der A.___ als Reiniger angestellt (Urk. 7/11 S. 1). Er leidet an psychischen Beschwerden und nach einem Verhebetrauma Mitte März 2004 vermehrt an Rückenbeschwerden (Urk. 7/15 S. 1 f., Urk. 7/16 S. 5 ff., Urk. 7/20 S. 1 f., Urk. 7/21 S. 6 ff., Urk. 7/52 S. 3 f.).
1.2 Am 1. Juni 2005 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab (Urk. 7/8 f., Urk. 7/11, Urk. 7/15 f., Urk. 7/20 f., Urk. 7/51 f.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/29) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2005 zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2006 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine mindestens halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 8. Mai 2007 reichte der Versicherte weitere Arztberichte ein (Urk. 9, Urk. 10/1-2), zu welchen die IV-Stelle innert angesetzter Frist keine Stellung nahm (Urk. 11 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
1.5 Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar. Der auf dieser Basis ermittelte Invaliditätsgrad von 41 % begründe einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab März 2005 (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6 S. 2).
Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei aufgrund der ärztlichen Befunde mehr als zu 30 % eingeschränkt, weshalb er Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 1 ff.).
Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt ist und welche Auswirkung dies auf die Invalidität hat.
3.
3.1
3.1.1 Das Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin des B.___ stellte gemäss Bericht vom 25. August 2004 aufgrund einer Computer-tomographie beim Beschwerdeführer eine kleine dorsale zirka 3 Millimeter hoheDiskushernie bei den 3. und 4. Lendenwirbeln (L3/L4), welche angesichts der Grösse zu keiner Nervenwurzelirritation führen dürfte, fest. Ausserdem sei eine zirka 5 Millimeter breite dorso-mediane bis paramedian rechts gelegene Diskushernie bei den 4. und 5. Lendenwirbeln (L4/L5), welche in direktem Kontakt mit der Nervenwurzel des 5. Lendenwirbels auf der rechen Seite stehe, auszumachen. Der Befund sei mit einer Nervenwurzelirritation beim 5. Lendenwirbel auf der rechen Seite vereinbar (Urk. 7/16 S. 10).
3.1.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere und Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, hielt im Gutachten vom 17. Januar 2005 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen fest: Chronische Lumboischialgie beidseits bei/mit leichteren degenerativen Bandscheibenveränderungen L3-L5, Spondylolyse L5 und Spondylolisthesis L5/S1, bei/mit Symptomausweitung bei dysfunktionalen Überzeugungs- und Bewältigungsmuster sowie leichtgradigem depressiv-dysphorischem Verstimmungszustand, Verdacht auf Status nach posttraumatischer Belastungsstörung. Der Versicherte berichte über seit einem Verhebetrauma im März 2004 persistierende, überaus beeinträchtigt geschilderte und bisher kaum einer Behandlung zugänglichen lumboischialgieforme Schmerzen. Demgegenüber bestehe eine bis dato unauffällige Rückenanamnese und eine hinsichtlich Verlauf und subjektiv geklagter Beschwerden nicht in Einklang stehende objektive Befundlage. Die bildgeberisch zur Darstellung gelangenden Pathologien einer Spondylolyse und Spondylolisthesis L5 mit Reklination leichtgradig sich verstärkender Ventraldislokation von LWK 5 stellten zwar keine gänzlich unbedeutenden Pathologien dar und seien zu erhöhter Stör- und Schmerzanfälligkeit geeignet, kaum aber zu solcherart invalidisierender Entwicklung. Im Vordergrund stehe vielmehr ein von ängstlichem Bezug zu seinem Rücken geprägtes auf Vermeidung und Schonung ausgerichtetes Bewegungsverhalten bei katastrophisierendem dysfunktionalem Krankheitskonzept. In emotionaler Hinsicht vermittle der Versicherte den Eindruck einer leichtgradigen depressiv-dysphorischen Verstimmung. Die eingehende Anamnese lasse im Übrigen vermuten, dass der Versicherte nach seiner Flucht in die Schweiz eine posttraumatische Belastungsstörung auf die zuvor in seiner Heimat erlebten traumatischen Ereignisse (Folteropfer) durchgemacht habe. In therapeutischer Hinsicht dürfte die bisherige Behandlung allzu passiv-delegierend im Sinne des Gesundgemachtwerdens (durch die Spritzen und Medikamente des Arztes sowie die Hände des Chiropraktors) ausgerichtet gewesen sein. Es sollte versucht werden, mittels eines aktiven kontrollierten Trainingsprogramms die Angst vor Bewegung und damit Schon- und Vermeidungsverhalten ab- und gesundes Verhalten aufzubauen. Dies gelinge am ehesten im Rahmen einer konzertierten, somatische und psychologisch-psychotherapeutische Therapieansätze aufeinander abstimmenden stationären Behandlung. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei nach erfolgter stationärer Behandlung von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit zumindest für körperlich leichte Arbeiten auszugehen. Aktuell sei der Versicherte zu 60 % arbeitsfähig in einer körperlich leichten Arbeit (maximale gelegentliche Hebebelastung 10-15 kg; Urk. 7/21 S. 9 ff.).
3.1.3 Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, die den Beschwerdeführer seit dem 4. März 2005 behandelte, führte im Bericht vom 13. Juni 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Chronische Schmerzerkrankung, chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie L4/L5 und L3/L4 mit möglichem Kontakt der Wurzel L5 rechts, muskuläre Dysbalance, Fehlstatik des Achsenskeletts, chronisches Thorakovertebralsyndrom, depressive Entwicklung. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Patienten mit chronifizierten Rückenschmerzen mit lumbaler Betonung und belastungsabhängiger Intensivierung mit rezidivierenden radikulären Reizerscheinungen und Wurzelbeteiligung L4 und L5 rechts, weniger auch links bei beidseitiger Diskushernie L3/4 und L4/5. Neurologisch bestünden deutliche radikuläre Symptome bei positivem Lasègue beidseits ohne sensomotorische Ausfälle, auch das EMG habe keine relevante Wurzelläsion ergeben, allerdings habe das Computertomogramm einen möglichen Kontakt der Discushernien zur Wurzel L5 gezeigt. Aufgrund der jetzigen Situation sei der Versicherte arbeitsunfähig, theoretisch wäre ihm eine angepasste rückenschonende Tätigkeit von 3-4 Stunden möglich. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit folgende Arbeitsunfähigkeiten: 20. März 2004 bis zum 7. Mai 2004 zu 100 %, vom 8. Mai 2004 bis zum 15. August 2004 zu 50 %, vom 16. bis zum 31. August 2004 zu 25 %, vom 1. September 2004 bis zum 28. Februar 2005 zu 50 % und ab dem 1. März 2005 bis auf weiteres zu 100 % (Urk. 7/15 S. 1 f. und S. 4).
3.1.4 Chiropraktor Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion L3/L4 und breitbasiger rechts betonter Diskusprotrusion L4/L5 mit bildgebend möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts, muskuläre Dysbalance, chronisch rezidivierendes thorakovertebrales Schmerzsyndrom rechts, depressive Verstimmung bestehend seit 1997. Es bestehe seit Jahren ein Thorakalschmerz rechts, weshalb er den Beschwerdeführer vom 13. März bis 3. April 2000 behandelt habe. Auf Grund eines Verhebetraumas habe er den Beschwerdeführer vom 14. April 2004 bis 7. März 2005 erneut behandelt. Der Patient habe lumbale Schmerzen beschrieben mit diffusen Ausstrahlungen ins rechte Bein. Der allgemeine Zustand habe sich nach einer elfmonatigen Behandlung nicht gebessert. Nach wie vor beklage sich der Patient über rezidivierende Schmerzen im LWS-Bereich; Schmerzen würden ebenfalls im rechten Bein beschrieben. Die Prognose sei auf Grund der depressiven Entwicklung reserviert; auf Grund des objektiven Befundes sei mit Sicherheit eine 50-70%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 7/16 S. 3).
3.1.5 Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin, der den Beschwerdeführer vom 20. November 1998 bis zum 27. Mai 2005 behandelte, diagnostizierte gemäss dem Bericht vom 22. September 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4/5 auf der rechten Seite bei Diskushernie L4/5 seit März 2004. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er ein chronisches thorakales Schmerzsyndrom seit zirka 1996 sowie den Verdacht auf eine depressive Entwicklung. Der Beschwerdeführer klage über rezidivierende Beschwerden lumbal, zeitweise mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Die bisherigen Behandlungen mit NSAR (nicht steroidales Antirheumatikum), chiropraktischen und physikalischen Anwendungen hätten keine deutliche Besserung gebracht. Allenfalls sei eine Umschulung in eine wenig rückenbelastende Tätigkeit und ohne Tragen von Lasten über 10 kg angezeigt. Im Fragebogen zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit bejahte Dr. F.___ die Prüfung einer beruflichen Umstellung und erachtete die bisherige Berufstätigkeit als nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch ab sofort ganztags als zumutbar (Urk. 7/52 S. 4 ff.).
3.1.6 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Januar 2006, bei welcher der Beschwerdeführer vom 24. September 1999 bis Dezember 2001 und vom 13. Oktober 2004 bis zum 20. Juni 2005 in Behandlung gewesen war, stellte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21) seit zirka September 2004 und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer anamnestisch posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), beginnend 1997 bis Juni 2000, und eines therapierefraktären Thorakovertebralsyndroms unklarer Ätiologie (im Jahr 2000 akut). Der Beschwerdeführer sei im Februar 1997 vom Hausarzt wegen Rückenschmerzen, Schlafstörungen, Alpträumen, Flash-backs und innerer Unruhe zur Behandlung überwiesen worden. Sie habe eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung mit Tendenz zur Chronifizierung diagnostiziert; die Behandlung sei im Dezember 2001 bei psychisch und physisch gutem, stabilen Zustand des Patienten beendet worden. Bei der Nachuntersuchung im Jahr 2002 sei der Patient psychisch weiter in gutem Zustand gewesen. Seit Oktober 2004 sei der Beschwerdeführer wieder in Behandlung wegen anhaltender Rückenschmerzen und psychischen Problemen. Der Patient sei stark auf Rückenschmerzen und erlittene Demütigungen fixiert und klage über Einschlafstörungen, Alpträume, innere Unruhe, Lärmempfindlichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit. Er fühle sich belastet durch die Trennung von seiner Ursprungsfamilie, durch die Krankheit seines Bruders, der an den Folgen einer Meningitiserkrankung leide, sowie durch finanzielle Sorgen. Dr. G.___ erhob eine depressive Grundstimmung mit verminderter psychischer Belastbarkeit und erhöhter Kränkbarkeit und erachtete eine weitere regelmässige Psychotherapie als sinnvoll; die Prognose sei auf längere Sicht günstig (Urk. 7/20 S. 1 ff.). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 10 % und aus rheumatologischer Sicht zu 40 % sowie insgesamt zu 50 % eingeschränkt.
3.1.7 Den Berichten vom 13. Juni 2006 (Datum Erstgespräch, Urk. 10/1b), vom 5. Dezember 2006 (Urk. 10/1a) und vom 24. April 2007 (Urk. 10/2) der psychiatrischen Poliklinik des H.___, welche der Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht hat (Urk. 9), ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig (das heisst im April 2007, Urk. 10/2), mittelschwer depressiv sei und bei ihm einige Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen. Eventuell liege eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung vor, welche Diagnose aber wegen der begrenzten Beobachtungszeit nicht definitiv gestellt werden könne (Urk. 10/2 S. 2). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund der psychischen Symptome zusätzlich zur somatischen Problematik eingeschränkt. Sie dürfte in einer mit der früheren vergleichbaren Tätigkeit als Reiniger im Bereich zwischen 30 bis 50 % liegen, müsse aber in jedem Fall aus einem interdisziplinären Blickwinkel in einem Gutachten beurteilt werden (Urk. 10/2 S. 2, Urk. 10/1a).
3.2 Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2006 aus, insgesamt sei der Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ in Tätigkeiten an der Grenze zu mittelschwerer Belastung zu 50 % und in leichten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig, da die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 10 % nicht mit jener aus somatischer Sicht kumulierbar, sondern darin enthalten sei (Urk. 7/25 S. 3).
3.3
3.3.1 Es ist unbestritten (Urk. 7/25 S. 4, Urk. 2) und gestützt auf die medizinischen Akten ausgewiesen (Urk. 7/15 S. 1, Urk. 7/16 S. 5, Urk. 7/52 S. 3), dass der Beschwerdeführer in einem gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsprechenden Umfang in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Reiniger während eines Jahres seit dem 20. März 2004 ohne wesentlichen Unterbruch arbeitsunfähig gewesen war, weshalb der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG auf den 1. März 2005 festzusetzen ist.
3.3.2 Auf Grund der übereinstimmenden ärztlichen Beurteilung (vgl. Urk. 7/15, 7/16, 7/52) steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen Rückenbeschwerden seine bisherige stark rückenbelastende Tätigkeit als Reiniger nicht mehr ausüben kann. Umstritten ist hingegen das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auf die Aktenbeurteilung von Dr. I.___ vom RAD abgestellt, der massgeblich gestützt auf die Einschätzung von Dr. E.___ eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtete. Dieser Beurteilung kann aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liegen abweichende ärztliche Berichte vor, die keine zuverlässige Beurteilung erlauben.
In somatischer Hinsicht fehlt es insbesondere an einer fachärztlichen (rheumatologischen/physikalmedizinischen) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Der Bericht von Dr. D.___ vom 13. Juni 2005 (Urk. 7/15) beinhaltet keine Anamnese und lässt nicht erkennen, ob und inwiefern die medizinischen Vorakten bekannt waren und in die Beurteilung miteinbezogen wurden. Ausserdem ist unklar, ob Dr. D.___ mit der Angabe zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von drei bis vier Stunden unter dem vorgedruckten Text Anzahl h/Woche tatsächlich pro Woche meinte (Urk. 7/15 S. 4). Denn dies würde einem Pensum von nicht einmal 10 % entsprechen und sich erheblich von den Beurteilungen der übrigen Ärzte unterscheiden, welche alle ein Arbeitspensum in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 bis 100 % mehr als zumutbar erachteten (Urk. 7/20 S. 5, Urk. 7/21 S. 11, Urk. 7/52 S. 6). Aber auch auf den Bericht von Dr. E.___ vom 11. Juli 2005 kann nicht abschliessend abgestellt werden, da die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % nicht näher begründet und zu vage ist, um mit der Beschwerdegegnerin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Das Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Januar 2005 leidet insofern an einem Mangel, als es ohne Kenntnis der medizinischen Vorakten und insbesondere der Computertomographie vom 25. August 2004 erstellt wurde. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. C.___ in Kenntnis des bildgebenden Befundes einer Diskushernie L4/L5 die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt hätte. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist zudem insofern unklar, als er im Beurteilungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und prognostisch nach Durchführung einer stationären Rehabilitation von 100 % ausging. Die Beurteilung von Dr. F.___ gemäss Bericht vom 22. September 2005 (Urk. 7/52 S. 3), wonach eine angepasste Tätigkeit ab sofort ganztags zumutbar sei, weicht ohne nachvollziehbare Begründung erheblich von den Beurteilungen durch Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. C.___ ab. Dies gilt umso mehr, als Dr. F.___ nicht nur die somatischen, sondern auch die psychischen Beschwerden berücksichtigt, welche gemäss der Psychiaterin Dr. G.___ eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % begründen (Urk. 7/20 S. 5). Auf die Beurteilung von Dr. F.___ kann daher ebenfalls abschliessend nicht abgestellt werden. Dr. G.___ berücksichtigt im Bericht vom 26. Januar 2006 sowohl die psychischen als auch die somatischen Leiden des Beschwerdeführers (Urk. 7/20), doch fehlt ihr bezüglich der somatischen Problematik die fachärztliche Beurteilungskompetenz. Zudem bleibt unbegründet, warum in Abweichung von der üblichen Praxis die 10%ige psychische Arbeitsunfähigkeit und die 40%ige rheumatologische Arbeitsunfähigkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 % zusammenzurechnen sind.
In psychischer Hinsicht kommt den Berichten des H.___ (Urk. 10/1-2) erhebliche Bedeutung zu, obwohl sie teilweise erst nach der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2006 (Urk. 2) erstellt wurden (Urk. 10/1a, Urk. 10/2). Denn sie lassen Rückschlüsse auf die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu, weshalb sie zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 99 V 102). Im Bericht vom 24. April 2007 hielt das H.___ nach mehreren Monaten der psychiatrischen Behandlung fest, der Beschwerdeführer sei mittelschwer depressiv, es lägen einige Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und eventuell eine Persönlichkeitsveränderung nach einer Extrembelastung vor (Urk. 10/2). Dagegen ging Dr. G.___ noch von einer längeren depressiven Reaktion aus, welche vorwiegend durch invaliditätsfremde psychosoziale und sozio-kulturelle Belastungsfaktoren begründet sei und die Arbeitsfähigkeit lediglich um 10 % einschränke. Da der Bericht von Dr. G.___ vom 26. Januar 2006 stammt und sie den Beschwerdeführer letztmals im November 2005 untersucht hatte (Urk. 7/20 S. 1 f.), kann aufgrund der Berichte des H.___ nicht ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Erlass der Verfügung vom 26. Oktober 2006 (Urk. 2) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheblich verschlechterte.
Bei dieser Aktenlage besteht weiterer Abklärungsbedarf. Angesichts der somatischen und psychischen Leiden mit teilweise unklarer Ätiologie drängt sich entsprechend der Empfehlung des H.___ (Urk. 10/1a) eine interdisziplinäre Begutachtung auf. Das Gutachten wird ein eventuelles Zusammenspiel der Leiden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für die ganze relevante Zeit bis mindestens zur Verfügung vom 26. Oktober 2006 sowie den Zeitpunkt einer allfälligen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu bestimmen haben.
4. Zusammenfassend kann gestützt auf die medizinischen Akten nicht abschliessend darüber befunden werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in der zu beurteilenden Zeit bis zur Verfügung vom 26. Oktober 2006 in einer leidensbedingten Tätigkeit arbeitsfähig war. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers bedarf es daher einer zusätzlichen medizinischen Grundlage, welche den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit interdisziplinär für den ganzen massgeblichen Zeitraum beurteilt und dabei zur Frage allfälliger soziokultureller und psychosozialer Gründe für die psychischen Beschwerden und der allfälligen Überwindbarkeit der psychischen Leiden Stellung nimmt. Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2006 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1700.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).