Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2006.01076


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Tettamanti

Urteil vom 27. Juli 2007

in Sachen

X.___, geb. 1991

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Die am 9. Dezember 1991 geborene X.___ ist französische Staatsangehörige und wohnt mit ihrer Mutter seit 2002 in der Schweiz (Urk. 8/2/1). Am 15. März 2006 beantragte sie, vertreten durch ihre Mutter, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten der Sprachtherapie (Logopädie) zu übernehmen (vgl. Urk. 8/1 und Urk. 8/2). Nach Einholung eines Berichts des Z.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 19. September 2006 (Urk. 8/4) wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/5) mit Verfügung vom 7. November 2006 den Leistungsanspruch ab (Urk. 8/9 = Urk. 2). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Therapiebedürftigkeit bereits im Ausland vorhanden gewesen sei.


2.    Hiergegen erhob die gesetzliche Vertreterin der Versicherten am 27. November 2006 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Übernahme der Kosten für die notwendige Sprachtherapie. Die IV-Stelle ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2007 um Abweisung der Beschwerde und der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2007 geschlossen (Urk. 7, Urk. 9).

    Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Dem Abklärungsbericht des Z.___ vom 19. September 2006 (Urk. 8/4) ist zu entnehmen, dass die logopädische Therapie (ein- bis zweimal pro Woche) von August 2006 bis vorläufig Ende Schuljahr 2006/2007 dauert (Urk. 8/4/4). Da der Streitwert somit Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden an die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Art. 19 Abs. 3 IVG ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge im Einzelnen zu umschreiben.

    Die Beiträge umfassen unter anderem nach Art. 19 Abs. Abs. 2 lit. c IVG besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte.

    Die Rechtsprechung versteht unter pädagogisch-therapeutischen Massnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 8ter und 9 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Gesamtheit der Vorkehren, die nicht unmittelbar der Vermittlung schulischer, theoretischer oder praktischer Kenntnisse dienen. Sie treten ergänzend zum Sonderschulunterricht hinzu und sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Der Begriff "therapeutisch" verdeutlicht, dass hiebei die Behandlung des Leidens im Vordergrund steht. Wie der Massnahmenkatalog gemäss Art. 9 Abs. 2 IVV zeigt, geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Sonderschulunterricht. Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen anderseits erfolgt danach, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiegt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in anderem Zusammenhang bestätigt hat, kommt dem Erfordernis der Unterrichtsmässigkeit eine wichtige Funktion zu, um Sonderschulunterricht von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen abzugrenzen, für welche der akzessorische, d.h. zum Sonderschul- oder Volksschulunterricht hinzutretende Charakter typisch ist. Im Verhältnis zum Sonderschulunterricht stellen pädagogisch-therapeutische Massnahmen eine "Extraleistung" dar (BGE 122 V 210 f. Erw. 3a, 121 V 14 Erw. 3b, 114 V 27 f. Erw. 3a, SVR 1997 IV Nr. 100 Erw. 2; AHI 2000 S. 74 Erw. 3a und 200 Erw. 1, ZAK 1984 S. 506 Erw. 3b, 1982 S. 192 Erw. 2a, 1980 S. 502 Erw. 4, 1971 S. 601; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 13. Juli 2005, I 120/05).

2.2    Gemäss dem Abklärungsbericht des Z.___ vom 19. September 2006 (Urk. 8/4) leidet die Beschwerdeführerin an schweren Sprachstörungen gemäss Ziffer 23 des Kreisschreibens über die Behandlung von Sprachgebrechen in der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV in Verbindung mit Art. 8ter und 9 IVV hat sie daher grundsätzlich einen Anspruch auf eine Sprachheilbehandlung.

3.

3.1    Damit die Beschwerdeführerin jedoch Anspruch auf IV-Massnahmen zur Sonderschulung Minderjähriger erheben kann, müssen zusätzlich die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sein. In Anbetracht des eine Angehörige eines EU-Mitgliedstaates betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalts stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach dem anwendbaren Recht.

3.2

3.2.1    Nach dem Dahinfallen der allgemeinen IV-rechtlichen Versicherungsklausel per 1. Januar 2001 schreibt Art. 6 Abs. 1 IVG für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht mehr vor, dass die versicherten Personen, namentlich Schweizerinnen und Schweizer, bei Eintritt der risikospezifischen Invalidität, beispielsweise der Hilfsmittelbedürftigkeit, der Invalidenversicherung unterstanden haben müssen. Vielmehr genügt es, wenn die invalide Person im Zeitpunkt der Leistungszusprechung versichert ist (vgl. BBl 1999 S. 5011 f. sowie eingehend zu Inhalt und Geschichte von Art. 6 Abs. 1 IVG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 12. Januar 2005, I 169/03, Erw. 5, BGE 132 V 184 ff.).

    Indes steht die Aufhebung der IV-rechtlichen Versicherungsklausel in Art. 6 Abs. 1 IVG unter dem Vorbehalt weiterer Gesetzesbestimmungen. Hierzu gehören namentlich die speziellen Klauseln in Art. 6 Abs. 2 IVG, wonach Ausländerinnen und Ausländer während des Leistungsbezugs Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und vor dem Invaliditätseintritt mindestens ein volles Jahr Beiträge geleistet oder sich während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben müssen; weiter jene von Art. 9 Abs. 3 IVG, wonach ausländische Personen vor Vollendung des 20. Altersjahres, insbesondere ausländische Kinder und Jugendliche, mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz namentlich dann einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen erwerben, wenn ein Elternteil vor Risikoeintritt während eines Jahres Beiträge bezahlt und sie selbst sich bei Risikoeintritt seit einem Jahr ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben oder hier invalid geboren wurden (lit. a und lit. b Satz 1). Demnach haben Ausländerinnen und Ausländer vor Vollendung des 20. Altersjahrs, deren Gebrechen bereits im Ausland im Sinne des risikospezifischen Invaliditätsbegriffs behandlungsbedürftig war, nur dann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn im Zeitpunkt der Geburt oder des Invaliditätseintritt ein Elternteil ein Jahr Beiträge an die schweizerische Versicherung geleistet oder die in der Schweiz wohnhafte Mutter sich für die Geburt vorübergehend ins Heimatland begeben hat (zu letzterem vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2).

3.2.2    Sodann sieht Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 (SR 0.831.109.349.1; nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) vor, dass Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder französischer Staatsangehöriger Eingliederungsmassnahmen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) erhalten, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar vor Eintritt der Invalidität, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Kinder erhalten ausserdem Eingliederungsmassnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

3.2.3    Nach diesen Vorschriften kommt bei der Beurteilung der versicherungsmässigen Voraussetzungen dem Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität eine entscheidende Bedeutung zu. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99, und in Sachen P. vom 28. Juni 2002, I 134/00). Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).

    

    Bei Massnahmen für besondere Schulung gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden eine solche Massnahme objektiv erstmals erfordert und - da die besondere Schulung ebenso wie die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG nicht in jedem beliebigen Alter durchgeführt werden kann - die versicherte Person auch die altersmässigen Voraussetzungen hiefür erfüllt (BGE 105 V 60 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 209 Erw. 2a, 1998 S. 203 Erw. 3a).

3.2.4    Im Bericht des Z.___ vom 19. September 2006 (Urk. 8/4) wird folgende Anamnese aufgeführt: "Einschulung in Frankreich; 2 Jahre Kindergarten; altersgerechter Eintritt in die 1. Klasse; jetzige Klasse 3. Gymnasium am A.___. Logopädie bereits in der 3. Klasse; Therapie am B.___ seit 1 Jahr." Die Beschwerdegegnerin verritt nun, offenbar gestützt auf diesen Bericht, den Standpunkt, dass das Sprachgebrechen und somit die Therapiebedürftigkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 bestanden habe (vgl. Urk. 8/5, Urk. 2). Dies wird von der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin bestritten (Urk. 1 und 8/7/1). Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, bei der Beschwerdeführerin sei in Frankreich nie ein Sprachgebrechen diagnostiziert worden, und sie habe diesbezüglich auch keine schulischen Probleme gehabt und sei sogar eine gute Schülerin gewesen (Urk. 1). Des Weiteren erklärte sie, dass im genannten Bericht ein sprachliches Missverständnis vorliege. Die Beschwerdeführerin sei in der dritten Klasse eine zeitlang bei einer Orthoptistin und nicht bei einer Logopädin (französisch: Orthophoniste) in Behandlung gewesen (Urk. 8/7/1).

3.2.5    Die Ausführungen der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin erscheinen nicht unglaubhaft; sie können nicht einfach ignoriert werden, aber mit den medizinischen Akten auch nicht widerlegt werden. Der Beschwerdegegnerin wäre es ein Leichtes gewesen, durch entsprechendes Nachfragen am Z.___, Klarheit über die Streitfrage zu verschaffen, ob die Sonderschulmassnahmen in Form der logopädischen Behandlung objektiv betrachtet bereits in Frankreich angezeigt waren. Eine Rückweisung an die Verwaltung zur Ergänzung der medizinischen Akten ist aber nicht angezeigt, da im Folgenden aufzuzeigen sein wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund internationalsozialrechtlicher Vereinbarungen der Schweiz einen solchen Anspruch auch geltend machen kann, wenn die Sonderschulbedürftigkeit bereits in Frankreich eingetreten war.


4.

4.1    Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) In Kraft getreten. Gemäss Art. 20 FZA werden die bisherigen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - darunter dasjenige zwischen der Schweiz und der Französischen Republik - mangels gegenteiliger Vereinbarung in Anhang II FZA insoweit ausgesetzt, als im FZA derselbe Sachbereich geregelt ist (vgl. BGE 130 V 59 Erw. 2.2, 130 V 255 Erw. 2.2, 132 V 62 Erw. 7.2). Demnach ist vorab zu prüfen, ob die vorliegende Streitigkeit vom FZA namentlich in sachlicher und persönlicher Hinsicht erfasst wird.

4.2    Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Soweit für die Anwendung des FZA und dessen Anhänge als integralem Bestandteil des Abkommens (vgl. Art. 15 FZA) Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür laut Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) berücksichtigt. Die nach diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung kann insbesondere dann zur Auslegung des Abkommens herangezogen werden, wenn sie lediglich die vor diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung präzisiert (BGE 130 II 119 Erw. 5.2).

4.3    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Freizügigkeitsabkommen gleich dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Freizügigkeitsrechts keine Vereinheitlichung oder Harmonisierung, sondern lediglich eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der beteiligten Staaten vorsehen. Die Mitgliedstaaten bleiben demnach in der Ausgestaltung ihrer Sozialversicherungssysteme grundsätzlich frei und können insbesondere die Voraussetzungen für den Anschluss einer Person an ein nationales System und für die Beendigung des Anschlusses, für die Beitragszahlung (Bemessungsgrundlage, Beitragssatz, Beitragshöhe) und für die Leistungsausrichtung (Entstehung, Bemessung, Ruhen, Kürzung, Beendigung des Anspruchs) festlegen, solange sie dabei die Rahmenbedingungen des freizügigkeitsspezifischen Koordinationsrechts beachten (EuGH-Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rs. 1/78, Kenny, Rn. 16 f., vom 26. Januar 1999 in der Rs. C-18/95, Terhoeve, Rn. 34, vom 9. März 2006 in der Rs. C-493/04, Piatkowski, Rn. 32 f.; BGE 131 V 213 f. Erw. 5.3 f., 131 V 387 Erw. 8.2, EVGE vom 17. Februar 2006 in Sachen S., H 289/03, Erw. 5.1).

4.4    Im Zentrum des FZA steht das Verbot der direkten und indirekten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Das Diskriminierungsverbot gilt laut Art. 2 FZA bei der Anwendung des Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III, nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherheit und nach Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA bei den sozialen Vergünstigungen. Direkte Diskriminierungen sehen entweder die Versicherungsunterstellung oder eine Leistung nur für Schweizer/innen vor oder sie verlangen von EU/EFTA-Ausländer/innen ein im Vergleich zu Schweizer/innen zusätzliches Erfordernis. Indirekt diskriminierend sind nachteilige Normen, die zwar gleichermassen für Inländer/innen wie für EU/EFTA-Ausländer/innen gelten, die aber typischerweise häufiger die EU/EFTA-Ausländer/innen treffen (vgl. eingehend zum Begriff der indirekten Diskriminierung BGE 131 V 214 ff. Erw. 6 mit Hinweisen auf die EuGH-Rechtsprechung).

    Direkte Diskriminierungen sind bei Vorliegen von ordre public-Gründen zulässig (EuGH-Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rs. C-388/01, Kommission v. Italien; zu den eng auszulegenden ordre public-Gründen in Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vgl. BGE 129 II 220 f. Erw. 6). Indirekte Diskriminierungen können durch objektive Gründe des Allgemeininteresses und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips gerechtfertigt werden (BGE 131 V 216 Erw. 6.3, 131 V 397 Erw. 5.1, 132 V 91 Erw. 5.5 mit Hinweisen).


5.

5.1    Das Verbot der Diskriminierung bei sozialen Vergünstigungen nach Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA bzw. nach Art. 2 Anhang K EFTA-Übereinkommen und Art. 9 Abs. 2 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen hat einen weiten sachlichen Anwendungsbereich.

    Der Begriff der «sozialen Vergünstigungen» umfasst jenen der «Systeme der sozialen Sicherheit» (Sozialversicherungen), geht aber zugleich darüber hinaus. Wo eine Leistung aus dem persönlichen oder sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 heraus fällt, ist subsidiär die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots bei sozialen Vergünstigungen zu prüfen (vgl. BGE 132 V 190 f.).

    Nicht nur die zugewanderten Arbeitnehmer selbst, sondern auch ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen haben in gleicher Weise wie die Bürger/innen des Aufnahmestaates Anspruch auf soziale Vergünstigungen (EuGH-Urteile vom 20. Juni 1985 in der Rs. 94/84, Deak vom 18. Juni 1987 in der Rs. 316/85, Lebon, Rn. 14, und vom 29. Oktober 1998 in der Rs. C-185/96, Kommission v. Griechenland, Rn. 21.). Folglich verbietet das Gleichbehandlungsgebot bei sozialen Vergünstigungen eine Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder der Arbeitsmigration.

5.2    Im Rahmen des FZA ist zweifelhaft, ob die IV-Massnahmen zur Sonderschulung Minderjähriger unter den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen. Das EVG begründet dies damit, dass die Sonderschulbeiträge nicht oder zumindest nicht in jedem Fall im Hinblick auf eine spätere berufliche Tätigkeit gewährt werden (BGE 132 V 190 f. Erw. 5.1.2). Subsidiär stellen die Sonderschulbeiträge aber eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA oder zumindest eine allgemeine oder berufliche Schulungsmassnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA (vgl. dazu BGE 132 V 193 ff. Erw. 7 ff.) dar. Aufgrund der in diesen Normen enthaltenen Diskriminierungsverbote sind sie dem EU-ausländischen Kind, das bereits vor der Unterstellung unter die schweizerische Sozialversicherung sonderschulungsbedürftig war, gleich einem Schweizer Kind mit demselben Lebenslauf zu gewähren.

6.    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Kostengutsprache für Logopädie bei Sprachgebrechen auf das in Art. 9 Abs. 2 oder Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA verankerte Gebot der Nicht-Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit berufen kann, weshalb ihr die spezifischen, für ausländische Staatangehörige geltenden versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht entgegengehalten werden können. Da die Beschwerdeführerin im Übrigen die allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und anschliessend neu verfüge.

7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtssekretärin




FaesiTettamanti