IV.2006.01078

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil und Beschluss vom 3. August 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch S.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1950 geborene F.___ meldete sich am 17./18. März 2005 unter Hinweis darauf, dass er seit Oktober 2004 wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung stehe, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 9/8). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle unter anderem einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/13) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung des letzten Arbeitgebers (Urk. 9/15) bei, und holte zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 9/21 und 9/27) sowie mehrere Arztberichte (Urk. 9/12, 9/16, 9/17 und 9/30) ein. In der Folge ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Urk. 9/32), welche ihr Gutachten am 29. Mai 2006 erstattete (Urk. 9/33). Im Anschluss an die durch die Berufsberaterin der Invalidenversicherung geführten Beratungsgespräche (Urk. 9/42) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit formlosem Schreiben vom 31. Juli 2006 mit, dass das Leistungsbegehren mit Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen werde (Urk. 9/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle schliesslich auch das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mangels ausgewiesener Invalidität mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 ab (Urk. 2 [= 9/59]).

2.       Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter verlangt er die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung, subeventualiter beantragt er, es sei ihm für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Verfügung vom 27. Oktober 2006 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 29. Mai 2006 (Urk. 9/33) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 2. Juni 2006 (Urk. 9/49 S. 5) dafür, dass dem Beschwerdeführer trotz bestehender gesundheitlicher Einschränkungen seit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit sowohl seine angestammte als auch jede andere Tätigkeit mit einem vollen Pensum zumutbar sei. Entsprechend sei eine Invalidität gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er leide seit längerer Zeit unter Depressionen und befinde sich deswegen seit Oktober 2004 bereits zum dritten Mal in psychiatrischer Behandlung. Nach Einschätzung seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, leide er trotz adäquater Therapie und medikamentöser Behandlung mit Antidepressiva an einer längerdauernden mittelschweren depressiven Episode und sei aufgrund seiner eingeschränkten Belastbarkeit in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter seit Anfang Juli 2004 vollumfänglich arbeitsunfähig. Für eine weniger belastende Tätigkeit ohne Zeit- und Erfolgsdruck attestiere Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Auffassung der Gutachterin Dr. A.___, die längere depressive Episode sei remittiert und der Beschwerdeführer sei seit Ende 2005 wieder vollumfänglich arbeitsfähig, treffe nicht zu. Im Gegensatz zur Gutachterin habe der behandelnde Psychiater im Verlauf der intensiven Behandlung einen "tiefen Einblick" in die Belastbarkeit des Beschwerdeführers erhalten. In seinem Bericht vom 6. Oktober 2006 führe er aus, dass die depressive Episode nicht remittiert sei; zwar habe sich der psychische Gesundheitszustand des Patienten gebessert, es bestehe aber weiterhin eine depressive Symptomatik mit unterschiedlicher Intensität. Aus dem Gutachten gehe nicht hervor, weshalb die Sachverständige die depressive Episode als gegenwärtig remittiert bezeichnet. Aus der Tatsache, dass die psychiatrische Behandlung nurmehr alle zwei bis drei Wochen und nicht mehr wöchentlich stattfinde, könne nicht gefolgert werden, dass die depressive Episode vollständig remittiert sei. Ebensowenig lasse sich dies aus einer tiefdosierten antidepressiven Medikation schliessen. Durch die Weiterführung der psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung sei vielmehr ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer mittelschweren depressiven Episode leide. Entsprechend sei nicht auf das Gutachten, sondern auf die Einschätzung von Dr. B.___ abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3 - 5).
         Falls das Gericht wider Erwarten auf das Gutachten von Dr. A.___ abstellen sollte, so der Beschwerdeführer weiter, habe er ab 1. Juli 2005 Anspruch auf eine bis 31. März 2006 befristete ganze Invalidenrente. Dr. A.___ attestiere ihm erst ab Ende 2005 eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Entsprechend sei er im Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Mit Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit macht der Beschwerdeführer sodann geltend, dass die IV-Stelle zu Unrecht angenommen habe, die Arbeitsunfähigkeit sei erst im Oktober 2004 eingetreten. Sein behandelnder Arzt habe ihm bereits ab 1. Juli 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 5 f.).
         Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, der in der angefochtenen Verfügung erwähnte Arztbericht von Dr. B.___ vom 30. Mai 2006 lasse sich in den Verfahrensakten nicht finden (Urk. 1 S. 5).

3.
3.1     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.2     Gestützt auf die Anamnese und den anlässlich der Untersuchung vom 24. Mai 2006 erhobenen unauffälligen Psychostatus diagnostizierte die psychiatrische Sachverständige eine längere depressive Reaktion, gegenwärtig remittiert, eine psychosoziale Belastungssituation sowie einen Alkoholabusus, gegenwärtig gemässigter Konsum, und kam zum Schluss, dass der Explorand in seiner angestammten Tätigkeit als provisionsabhängiger Aussendienstmitarbeiter aus psychiatrischer Sicht seit Ende 2005 vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 9/33 S. 8 ff.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch niederfrequent psychiatrisch betreut und tiefdosiert psychopharmakologisch (Efexor® ER 75 mg: 1-0-0) behandelt wird, ein Indiz für eine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit dar; diese Einschätzung steht sodann mit dem erhobenen unauffälligen psychischen Befund in Einklang. Damit erweist sich das Gutachten, was die Diagnose und die Arbeitsfähigkeit ab Ende 2005 betrifft, als schlüssig, weshalb insoweit vollumfänglich auf die entsprechenden Ergebnisse abgestellt werden kann.
3.3     Nicht zu überzeugen vermag dagegen die Einschätzung des behandelnden Facharztes. In seinem Bericht vom 30. Juni 2005 (in der angefochtenen Verfügung irrtümlicherweise als vom 30. Juni 2006 stammend erwähnt) nennt Dr. B.___ keinen Befund, welcher die von ihm attestierte andauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könnte; er diagnostizierte denn auch selber lediglich eine leichte depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation (Urk. 9/17 S. 3 f.). Im Verlaufsbericht vom 7. April 2006 hielt Dr. B.___ fest, dass sich seit seinem Bericht vom 30. Juni 2005 nichts geändert habe; Umstände, mit welchen eine Arbeitunfähigkeit nachvollziehbar begründet werden könnte, werden weiterhin nicht genannt (Urk. 9/30 S. 3). Schliesslich erweist sich auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht des behandelnden Psychiaters vom 6. Oktober 2006 als wenig überzeugend; wenn Dr. B.___ vor dem Hintergrund der von ihm selbst diagnostizierten leichten depressiven Episode, die als Reaktion auf belastende Lebensereignisse aufgetreten sein soll, eine Zustandsbesserung feststellt, ist nicht schlüssig, weshalb dem Beschwerdeführer die zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte (Urk. 3/8). Hiezu bleibt anzumerken, dass das Gericht bei der Würdigung von Arztberichten der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.4     Gegenüber dem Krankentaggeldversicherer seines letzten Arbeitgebers erklärte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2004, dass er seit dem 18. Oktober 2004 arbeitsunfähig sei (Urk. 9/15 S. 2). Dr. B.___ bestätigte in der Folge am 8. Februar 2005 gegenüber dem Vertrauensarzt der Versicherung, dass er den Patienten erstmals in den Jahren 2000/2001 aufgrund von (im Zusammenhang mit einer zunehmend unzumutbaren Ehesituation stehenden) depressiven Symptomen behandelt habe; am 18. Oktober 2004 habe sich der Patient erneut gemeldet und sich über Blockaden, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, negative Zukunftsperspektiven, Existenzängste und Überforderungssituationen beklagt. Es bestehe eine mittelschwere depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit Aussendienst/Verkauf betrage weiterhin 100 %; bei weiterhin gutem Verlauf könne ab etwa Anfang März in einer wenig belastenden Tätigkeit ohne Zeitdruck mit einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 9/15 S. 4). Gegenüber der IV-Stelle legte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 30. Juni 2005 ohne weitere Erläuterung den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Juli 2004 fest (Urk. 9/17 S. 3).
         Da sich der Beschwerdeführer erst am 18. Oktober 2004 in fachärztliche Behandlung begab und am 25. Oktober 2004 gegenüber dem Krankentaggeldversicherer seines damaligen Arbeitgebers erklärte, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe ab 18. Oktober 2004, steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Behandlungsbeginns eingetreten war. Nicht abzustellen ist dagegen auf die unbegründete und zu den Aussagen des Beschwerdeführers im Widerspruch stehende Angabe des behandelnden Facharztes, wonach die Arbeitsunfähigkeit bereits am 1. Juli 2004 eingetreten sein sollte. Entsprechend ist die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 18. Oktober 2004 zu eröffnen.
3.5     Nachdem per Ende 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 3.2) und die Wartezeit am 18. Oktober 2004 zu eröffnen ist sowie unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Beurteilung des RAD, nach welcher der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres, mithin im Oktober 2005, wieder voll arbeitsfähig ist (Urk. 9/49 S. 5), rechtfertigt sich die Annahme einer Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich ab Oktober 2005 im Ausmass von mindestens 80 %, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert.

4.       Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2006, mit welcher die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte, nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.       Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind beim Beschwerdeführer gegeben (Urk. 3/4). Seinem dahingehenden Gesuch vom 28. November 2006 ist deshalb zu entsprechen.




Das Gericht beschliesst:
           In Gutheissung des Gesuchs vom 28. November 2006 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, falls er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.




und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).