IV.2006.01082
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 25. Juni 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1948 geborene A.___, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geboren 1968 und 1971), arbeitete in den Jahren 1966 bis 1990 für die B.___ und danach bis August 2002 für die C.___ als Buchbinderin (Urk. 7/2 S. 2 u. S. 5, Urk. 7/8). Seit dem 20. August 2002 ist die Versicherte arbeitslos (Urk. 7/8 S. 2, Urk. 7/9 S. 1). Am 30. April 2004 wurde sie einer Brustkrebsoperation an der rechten Brust und von Ende Juli bis Ende August 2004 einer Strahlenbehandlung unterzogen (Urk. 7/15 S. 1). Seither leidet sie an Schulter- und Armschmerzen auf der rechten Seite (Urk. 7/13 S. 1, Urk. 7/15 S. 2) und an psychischen Beschwerden (Urk. 3, Urk. 7/13, Urk. 7/20). Seit August 2005 traten ausserdem Rückenbeschwerden auf (Urk. 13/1).
2. Am 18. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 20. Oktober 2005, Urk. 7/2, Urk. 7/3). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), Auskünfte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 7/7, Urk. 7/9) sowie je zwei Arzt- und Verlaufsberichte ein (Urk. 7/13, Urk. 7/15-17, Urk. 7/20). Im Vorbescheid vom 25. September 2006 begründete die IV-Stelle die vorgesehene Abweisung ihres Leistungsbegehrens damit, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 7/23). Die Versicherte wendete dagegen mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 ein, es sei zur zusätzlichen Abklärung eine spezialärztliche psychiatrische Untersuchung anzuordnen (Urk. 7/28). Da die IV-Stelle eine solche Untersuchung als nicht angezeigt erachtete, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. November 2006 ab (Urk. 2).
3. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2006 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente ab 1. November 2005 und die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
2. Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 3. November 2006 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2007 fest, dass eine spezialärztliche psychiatrische Untersuchung nicht angezeigt sei, da den Arztberichten weder eine Beschreibung der Symptome der Depression noch der verordneten Antidepressiva und auch keine Zuordnung zu einem der anerkannten Klassifikationssysteme wie ICD-10 oder DSM IV zu entnehmen sei. Ebenso wenig sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Auch im mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnis vom 22. November 2006 werde lediglich von einer reaktiven Depression gesprochen, die durch eine angemessene Behandlung erfahrungsgemäss in absehbarer Zeit heilbar sei. Ausserdem werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus gynäkologischer Sicht mit 100 % beurteilt. Es sei somit nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden auszugehen (Urk. 6, Urk. 7/29).
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie gehe davon aus, dass sie auch in einer ihrem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, was aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe. Eine Beschreibung ihrer Depression sei insbesondere aus dem der Beschwerdeschrift beigelegten Arztzeugnis zu entnehmen. Ergänzend sei eine spezialärztliche psychiatrische Untersuchung anzuordnen (Urk. 1 S. 1).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt wurde, ob sie an einer für die Invalidenversicherung relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und ob beziehungsweise in welchem Umfang sie arbeitsfähig ist.
3.
3.1
3.1.1 Aus dem Bericht von Dr. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 7. November 2005, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 22. Juni 2004 in Behandlung sei, gehen die folgenden Diagnosen hervor: schwere Depression mit multiplen Schmerzen, Lendenwirbelsäulen-Syndrom, Halswirbelsäulen-Syndrom (Schulter/Arm rechts), Refluxösophagitis, Gastritis. Diese Diagnosen stünden im Zusammenhang mit einer Brustkrebsoperation und zehn durchgeführten Strahlentherapiesitzungen. Nebst verschiedenen physischen Funktionen seien ausserdem das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit wurde für die Zeit von April 2004 bis Ende April 2005 mit 100 % und von Anfang Mai 2005 bis zur Befundaufnahme mit 50 % aufgeführt. Für die Zukunft sei im bisherigen Beruf keine Tätigkeit mehr zumutbar und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 7/13).
In ihrem Verlaufsbericht vom 11. September 2006 hielt Dr. D.___ dagegen fest, ergänzende psychiatrische Abklärungen und der Beizug eines Vertrauensarztes seien nunmehr sinnvoll. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Diagnosen seien unverändert. Von den diagnostizierten Beschwerden habe einzig die ‚Depression wegen Krankheit’ Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin werde mit Antidepressiva medikamentös behandelt. Einem Facharzt für Psychiatrie sei sie indessen nicht überwiesen worden, weil sie dies nicht gewollt habe. In Bezug auf die Rückenschmerzen habe mit einer Physiotherapie eine Besserung erreicht werden können, weshalb die Beschwerdeführerin keinem Rheumatologen überwiesen worden sei (Urk. 7/20).
3.1.2 Das Universitätsspital E.___, Klinik für Gynäkologie, wo die Beschwerdeführerin seit 29. April 2004 bis auf weiteres behandelt wird, beurteilte in seinem Arztbericht vom 15. März 2006 die psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin hingegen als uneingeschränkt und stellte in psychischer Hinsicht keine Diagnose. Im somatischen Bereich diagnostizierte das Universitätsspital Brustkrebs auf der rechten Seite. Am 30. April 2004 sei eine Segmentresektion und am 15. Mai 2004 eine axilläre Lymphonodektomie sowie vom 21. Juli 2004 bis am 25. August 2004 eine Radiotherapie durchgeführt worden. Im Jahr 1993 wurde bei der Beschwerdeführerin ausserdem eine Borrelien-Infektion mit Gonarthritis beidseitig festgestellt und 1997 eine Knie-Operation durchgeführt. Sie berichte, es gehe ihr gut. Sie habe gelegentlich Druckschmerzen in der rechten Brust und an der rechten Thoraxwand. Aufgrund der Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter mache die Beschwerdeführerin regelmässig Physiotherapie. Die Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Berufstätigkeit bestehe vollständig (Urk. 7/15).
Im Verlaufsbericht des Universitätsspitals E.___, Klinik für Gynäkologie, vom 25. April 2006 wird die Arbeitsfähigkeit auf 100 % eingeschätzt. Insbesondere sei die Mobilität des rechten Armes gegeben. Es bestehe kein Armlymphödem (Urk. 7/16).
3.2 Dr. med. univ. Dr. phil. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) führte schliesslich aus, unter Berücksichtigung und Gewichtung aller vorliegenden Befunde und sozialmedizinischen Beurteilungen sei ein invalidisierender Charakter der Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht ausgewiesen. Denn als eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose werde einzig eine ‚Depression wegen Krankheit’ angeführt, von welcher jedoch keine Symptome beschrieben würden und welche nicht zu einem anerkannten Klassifikationssystem zugeordnet werde. Auch sei keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgt und es seien keine näheren Angaben zu den verordneten Antidepressiva gemacht worden. Somit sei davon auszugehen, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 7/21 S. 3).
3.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht abschliessend darüber befunden werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden vorliegt beziehungsweise inwiefern sie in ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten aber auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt ist.
Insbesondere lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin an einer Depression leidet, die eine wesentliche Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Die Arztberichte von Dr. D.___ und der gynäkologischen Abteilung des Universitätsspitals E.___ (Urk. 7/13, Urk. 7/15-16, Urk. 7/20) widersprechen sich in Bezug auf die Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf deren Arbeitsfähigkeit. Während Dr. D.___ bei der Beschwerdeführerin auf eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren Depression erkennt, beurteilt das Universitätsspital die Arbeitsfähigkeit als vollumfänglich vorhanden und die psychischen Funktionen als uneingeschränkt intakt.
Zur Beurteilung der psychischen Beschwerdefolgen kann auf die in den Berichten des Universitätsspitals auf 100 % geschätzte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/15 S. 4, Urk. 7/16 S. 2) zufolge der darin herrschenden fachspezifisch gynäkologischen und somatischen Sichtweise nicht abgestellt werden. Ausserdem weist nebst den Berichten von Dr. D.___ auch das nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2006 erstellte Arztzeugnis vom 22. November 2006 der G.___ Sanitaria H.___, Centro Salute Mentale, K.___, auf das Vorliegen einer reaktiven Angst-Depression bei der Beschwerdeführerin hin (Urk. 3), was die Vermutung zulässt, dass die Beschwerdeführerin schon bei Erlass der Verfügung an psychischen Beschwerden gelitten hat, die allenfalls ihre Arbeitsfähigkeit einschränkten.
Auch gestützt auf die Einschätzung von Dr. D.___ lässt sich eine Invalidität der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilen. Sie hat - aufgrund ihrer fehlenden Fachausbildung zu Recht - keine nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen kodifizierte Diagnose gestellt, so dass auf ihre Diagnose nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann, sondern diese nur - aber immerhin - als Hinweis auf eine bestehende depressive Problematik zu verstehen ist. Zudem ist nicht ersichtlich, ob auch soziokulturelle beziehungsweise psychosoziale Belastungen am Ausmass der Beschwerden mitverantwortlich sind, seit wann und mit welchem Erfolg welche Antidepressiva verordnet wurden und weshalb eine volle Erholung nicht mehr erwartet werden kann. Ferner wurden keine Angaben zu den Anforderungen gemacht, welche eine allfällige leidensangepasste Tätigkeit zu erfüllen hätte. Keinem der Berichte sind sodann Ausführungen darüber zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens, die allenfalls verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte abwenden können (vgl. Erw. 1.1).
Hingegen kann aus dem Umstand, dass keine Zuordnung der diagnostizierten Depression zu einem der anerkannten Klassifikationssysteme erfolgte, entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht geschlossen werden, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Krankheitsbild vor. Auch kann angesichts der deutlichen Hinweise auf eine psychische Problematik nicht auf weitergehende Abklärungen mit der Begründung verzichtet werden, eine reaktive Depression sei erfahrungsgemäss in absehbarer Zeit heilbar (Urk. 6 S. 2), zumal dem Bericht von Dr. D.___ zu entnehmen ist, dass die depressiven Beschwerden bereits seit Juni 2004 andauern (Urk. 7/13 S. 1). Im Übrigen kann auch therapierbaren Gesundheitsschäden invalidisierender Charakter zukommen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c). Somit ist eine Begutachtung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer im Wesentlichen übereinstimmend diagnostizierten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen angezeigt.
3.4 Zusammenfassend kann somit der Auffassung der IV-Stelle und des RAD, es sei ein invalidisierender Charakter der Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht ausgewiesen, weshalb kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 7/21 S. 3, Urk. 7/29 S. 2), angesichts der unvollständigen und widersprüchlichen Arztberichte nicht gefolgt werden. Gestützt auf die medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, welche Diagnosen vorliegen, welchen Einfluss die somatischen auf die psychischen Beschwerden und auf die Arbeitsfähigkeit haben, inwiefern auch soziokulturelle beziehungsweise psychosoziale Belastungen am Ausmass der Beschwerden mitverantwortlich sind, ob das Leiden überwindbar und inwiefern die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und daraus folgend deren Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die angefochtene Verfügung vom 3. November 2006 ist somit aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei sich die Ärzte insbesondere auch zum Einfluss allfälliger psychosozialer und soziokultureller Faktoren auf die geklagte Symptomatik sowie zur Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Mitwirkung bei allfällig indizierten therapeutischen Optionen unter Berücksichtigung der festgestellten (physischen) Leiden zu äussern haben werden, da sich aus den Akten ein Hinweis auf mangelnde Mitwirkungsbereitschaft der Beschwerdeführerin bei der Therapie ihrer Beschwerden ergibt (vgl. Erwägung 4 hernach, Urk. 7/20 S. 3).
4. Dem Verlaufsbericht von Dr. D.___ und einer persönlichen handschriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass diese zur medikamentösen Behandlung ihrer Depression Antidepressiva einnimmt, jedoch die Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie ablehnte und keine weiterführenden Therapien (etwa eine Psychotherapie) in Anspruch nahm (Urk. 7/18, Urk. 7/20 S. 3). Weshalb die Beschwerdeführerin sich auf keine weiterführenden Therapien einliess, lässt sich gestützt auf die Akten nicht beantworten. Die Beschwerdeführerin ist daher diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, falls sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (Art. 43 Abs. 3 ATSG); ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).