IV.2006.01083

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. Juli 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1951 (Urk. 7/2), bezog ab dem 1. März 1989 wegen Beschwerden im linken Fussgelenk eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/29). Dieser Anspruch wurde nach durchgeführten Revisionsverfahren am 20. November 1991 (Urk. 7/50), am 5. Oktober 1993 (Urk. 7/53) und mit Verfügung vom 28. August 1995 (Urk. 7/60) bestätigt. Anlässlich eines weiteren am 7. Juli 1999 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/61) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die halbe Rente mit Verfügung vom 26. Januar 2000 (Urk. 7/74) auf, da es dem Versicherten aus medizinischer Sicht zumutbar wäre, statt der seit 1991 ausgeübten 50%-Tätigkeit als Hauswart ganztags einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Diese Verfügung zog sie nach Einwendungen des Versicherten (Urk. 7/80), des behandelnden Arztes (Urk. 7/75) und ihres Medizinischen Dienstes (Urk. 7/78 und 7/84) am 15. September 2000 in Wiedererwägung und richtete dem Versicherten weiterhin die halbe Invalidenrente aus (Urk. 7/87). In einem weiteren Revisionsverfahren (Urk. 7/89) bestätigte sie die halbe Rente am 8. Januar 2004 (Urk. 7/93).
         Am 13. Januar 2006 stellte die IV-Stelle B.___ erneut einen Fragebogen für die Revision der Invalidenrente zu. Darin gab der Versicherte an, er übe im A.___ eine Nebenerwerbstätigkeit aus, mit der er ca. Fr. 13'000.-- im Jahr verdiene (Urk. 7/97). Die IV-Stelle zog daraufhin unter anderem einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/100) sowie einen Arbeitgeberbericht des A.___ (Urk. 7/101) bei, aus denen sich ergab, dass der Versicherte die Nebenerwerbstätigkeit seit November 1996 ausübte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/107) hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente mit Verfügungen vom 27. November 2006 rückwirkend per 1. Februar 1997 auf, da nur noch ein Invaliditätsgrad von 11 % vorliege, und forderte die vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2005 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 56'361.-- zurück (Urk. 2/1-2).

2.       Mit Eingabe vom 30. November 2006 erhob B.___ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Rückforderungsverfügung. Ferner ersuchte er sinngemäss um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
         Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 49 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und seit dem 1. Januar 2003 nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dies gilt für Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) insbesondere dann, wenn der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV erfüllt ist. Danach haben die Versicherten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

2.       Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit der Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeit im A.___ am 1. November 1996, mit der er jährliche Einkommen von Fr. 19'909.-- (1998) bis Fr. 24'222.-- (2003; Urk. 7/100) erzielte, in rentenausschliessendem Mass erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, aus gesundheitlicher Sicht wäre die Nebenerwerbstätigkeit zusammen mit der 50%-Anstellung als Hauswart nicht zumutbar gewesen. Denn sowohl die langjährige Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit als auch der Umstand, dass sie gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zur Hauptsache in Aufsichtsfunktionen bestand (Urk. 7/108), lassen ohne weiteres darauf schliessen, dass sein Gesundheitszustand neben der auch aus ärztlicher Sicht sehr angepassten Tätigkeit als Hauswart (Urk. 7/75, 7/88, 7/9, 7/99) eine Nebenbeschäftigung ohne grosse körperliche Anstrengungen von rund 16 Stunden in der Woche (Urk. 7/101) zuliess. Die IV-Stelle hat die halbe Invalidenrente daher richtigerweise rückwirkend auf Ende Januar 1997 (Art. 88a Abs. 1 IVV) aufgehoben.

3.       Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Meldepflichtverletzung bestreitet und geltend macht, er habe nicht gewusst, dass ein Nebenerwerb "nicht erlaubt" sei, beziehungsweise er habe die Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeit der IV-Stelle bereits im Jahr 1996 gemeldet, dann aber diesbezüglich nichts mehr gehört (Urk. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. 
         Mit der die halbe Rente bestätigenden Verfügung vom 28. August 1995 (Urk. 7/60) wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit" schriftlich mitzuteilen seien. Im Fragebogen zur nächsten Rentenrevision, den der Beschwerdeführer am 1. August 1999 ausfüllte (Urk. 7/61), wurde unter Ziff. 2.5 nach einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit gefragt, wobei der Beschwerdeführer die entsprechenden Felder leer liess. Am 21. September 1999 reichte er der IV-Stelle eine schriftliche Aufstellung seiner beruflichen Tätigkeiten ein, erwähnte die seit bald drei Jahren im A.___ ausgeübte Tätigkeit jedoch nicht (Urk. 7/67), und auch beim persönlichen Gespräch mit der Sachbearbeiterin der IV-Stelle, das am gleichen Tag stattfand und bei dem er mit der ärztlichen Einschätzung, dass eine angepasste Tätigkeit ganztags möglich sein sollte, konfrontiert wurde, sagte er nichts von seiner Nebenbeschäftigung (Urk. 7/69). Gegenteils wehrte er sich anschliessend gegen den Vorbescheid, die Rente werde aufgehoben, mit der Begründung, er könne lediglich die für ihn ideale Tätigkeit als Hauswart, welche Stelle er mit seiner Frau teile, ausüben (Urk. 7/74/5-6). In der daraufhin erlassenen Wiedererwägungsverfügung vom 15. September 2000 (Urk. 7/87) wurde nochmals auf die Meldepflicht unter anderem bei "Änderungen in der Erwerbslage" hingewiesen. Trotzdem liess der Beschwerdeführer im nächsten Fragebogen betreffend Rentenrevision, den er am 27. Oktober 2003 ausfüllte, die Frage nach einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit unbeantwortet (Urk. 7/89). Erst am 25. Januar 2006 gab er die Nebenerwerbstätigkeit an (Urk. 7/97).
         Bei dieser Aktenlage kann sich der Beschwerdeführer weder darauf berufen, er habe von der Pflicht, Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu melden, keine Kenntnis gehabt, noch kann er geltend machen, er habe der IV-Stelle die Aufnahme der Nebenbeschäftigung rechtzeitig mitgeteilt. Denn selbst wenn er bereits 1996 tatsächlich einmal an einem Telefon darauf hingewiesen haben sollte, so stellt das nachfolgende wiederholte aktive Verschweigen des Nebenerwerbseinkommens, das immerhin beinahe die Hälfte des als Hauswart erzielten Einkommens betrug, eine klare Meldepflichtverletzung dar.
         Die IV-Stelle hat die seit Februar 1997 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse unter zutreffender Berücksichtigung der Verwirkung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) daher zu Recht für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2005 zurückgefordert. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Nebenbeschäftigung offenbar per 1. Oktober 2006 aufgegeben hat (Urk. 1). Denn einerseits ist dieser Zeitpunkt von der Rückforderungsverfügung nicht erfasst, und andererseits wäre vor einem allfälligen Wiederaufleben des Rentenanspruchs zu prüfen, ob ihm eine Erwerbstätigkeit im bislang ausgeübten Umfang nicht weiterhin möglich und zumutbar wäre.
         Der Betrag der Rückforderung von Fr. 56'361.-- wird nicht bestritten und ist nach der Aktenlage nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.       Bei der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnissen handelt es sich um ein Verfahren betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 12. Mai 2006, I 721/05), weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 96 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch in Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (Urk 1) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
        

Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 30. November 2006 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
           die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).