Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2006.01084 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 24. April 2007
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1947, stammt aus Deutschland und ist 2000 in die Schweiz eingereist. Die ausgebildete Exportkauffrau arbeitet seit dem 13. September 2004 in ungekündigtem Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG als Sachbearbeiterin in den Bereichen Buchhaltung, Personal und Administration (Urk. 7/2, Urk. 7/5).
Seit Juni 2001 leidet die Versicherte an einer Akne inversa. Seither wurde sie von verschiedenen Ärzten untersucht und behandelt, vorwiegend mit Antibiotika und dermatologischer medikamentöser Therapie sowie mit Sitzbädern und Salbenumschlägen. Eine chirurgische Intervention wurde bisher nicht durchgeführt (vgl. Urk. 3/6 = Urk. 7/1 S. 45 f., Urk. 7/1 S. 38 f., Urk. 7/8 S. 2 f.). Aufgrund eines erneuten Schubes der Krankheit wurde X.___ ab Februar 2005 zu 100 % und anschliessend ab April 2005 zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/8 S. 2).
1.2 Am 15. Mai beziehungsweise am 13. Juni 2006 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Akne inversa bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln (Heimarbeitsplatz mit Vernetzung) sowie besonderen medizinischen Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 7/1 S. 2 f., Urk. 7/2). Nach eigenen Abklärungen kam die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Schluss, dass bei X.___ ein latent nässendes Ekzem vorliege, welches aufgrund der erforderlichen regelmässigen Verbandswechsel einen erhöhten Hygienebedarf erkennen lasse. Es sei aber nicht plausibel erklärbar, weshalb die Verbandswechsel nicht zumutbarerweise beim Arbeitgeber realisiert werden könnten (Urk. 8/16-17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/9-10, Urk. 8/13) lehnte die IV-Stelle daher das Begehren um eine Übernahme der Kosten für die Installation eines Heimarbeitsplatzes mit Vernetzung mit Verfügung vom 2. November 2006 ab (Urk. 2 = Urk. 7/18).
2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 29. November 2006. Darin machte die Versicherte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die Kosten für die Installation eines Heimarbeitsplatzes mit Vernetzung von der Invalidenversicherung zu übernehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2007 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Am 5. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
2.3 Gemäss Ziffer 13.01* des Anhangs zur HVI hat die versicherte Person gegebenenfalls Anspruch auf invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen. Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist der versicherten Person eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten der versicherten Person.
2.4 Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Anspruchsvoraussetzungen für invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen gemäss Ziff. 13.01* HVI Anhang im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) dahingehend konkretisiert, dass in diesen Bereich alle Hilfsmittel fallen, welche die Tätigkeiten einer versicherten Person erleichtern oder ermöglichen und deren Anschaffungskosten nicht unter Fr. 400.-- liegen (Ziff. 13.01.1* S. 61 und Anhang 1 Ziff. 6.5 KHMI). Bei der Abgabe von Geräten, die auch eine nicht behinderte Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, übernimmt die Invalidenversicherung die Mehrkosten gegenüber den handelsüblichen und in entsprechenden Betrieben benutzten Geräten (Ziff. 13.01.2* KHMI). EDV-Anlagen gelten in der Regel als betriebsübliche Ausstattung. Es können nur die invaliditätsbedingten Mehrkosten übernommen werden (Ziff. 13.01.4* KHMI).
2.5 Im Übrigen liegt gemäss KHMI eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI vor, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 4'208.-- erzielt (Rz 1017 sowie Anhang 1 Ziff. 6.1 KHMI).
3. Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild über die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin:
In einem ärztlichen Zeugnis vom 21. Mai 2003 attestierte der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit eine halbtägige Arbeitsfähigkeit, wobei er darauf hinwies, dass diese Arbeitsfähigkeit auf 100 % gesteigert werden könnte, wenn die Beschwerdeführerin 50 % der Arbeit in der Firma und 50 % an ihrem PC zu Hause erledigen könne (Urk. 3/3 = Urk. 7/1 S. 34; vgl. auch Urk. 7/1 S. 36 f. und 38 f.).
Gemäss Taggeld-Karte der Krankenversicherung bescheinigte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2005 bis zum 31. März 2005 eine 100%ige und vom 1. April 2005 bis auf weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die letzte erfasste Untersuchung vom 12. April 2006 datierte (Urk. 7/1 S. 41 f.).
Nach Zuweisung durch den Hausarzt untersuchte Prof. Dr. A.___, Chefarzt Dermatologie des Kantonsspitals B.___, die Beschwerdeführerin am 1. April 2005 und diagnostizierte eine Akne inversa inguinogenital und perianal mit Status nach rezidivierender Antibiotikatherapie sowie nach therapeutischer Behandlung mit Roaccutan und Dapsone. Da die Beschwerdeführerin eine relativ umschriebene Akne inversa aufweise, sei die effizienteste Behandlung grundsätzlich die grosszügige und vollständige Exzision des Befundes. Weil sich Befunde jedoch auch im perivulvären Bereich fänden, sei die technische Machbarkeit einer solchen Exzision wohl fraglich. Aktuell sei eine Operation nicht möglich, da die Beschwerdeführerin nach längerer Arbeitslosigkeit wieder arbeite und ihre neue Stelle durch eine erneute Abwesenheit nicht gefährden wolle. Nicht zuletzt aus psychologischen Gründen scheine es aber dennoch sinnvoll zu sein, abzuklären, ob eine chirurgische Sanierung möglich sei (Urk. 7/1 S. 45 f.).
In einem weiteren Bericht vom 9. August 2006 zu Handen der IV-Stelle führte Dr. med. C.___, Chefarzt Dermatologie des Kantonsspitals B.___, bei den Diagnosen die bekannte Akne inversa sowie eine anamnestisch seit 1997 bestehende reaktive Depression auf. Seit 1997 nehme die Beschwerdeführerin Antidepressiva (Cipralex) ein. Im letzten Jahr sei neben einer 20%igen Arbeitstätigkeit eine Selbstbehandlung mit Sitzbädern (Kamille) und Salbenumschlägen erfolgt, welche die Erkrankung habe stabil halten können. Medikamentöse Behandlungen mit Roaccutan und Dapsone hätten keine Besserung gebracht, der Gesundheitszustand sei jedoch heute als stabil zu beurteilen. Von konservativen Massnahmen sei kaum eine Verbesserung zu erwarten. Von einer operativen Sanierung der Akne inversa, welche bei mit solchen Operationen vertrauten Spezialisten durchaus durchführbar sei, könne hingegen eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Eine solche Operation müsste recht ausgedehnt durchgeführt werden und würde zu einem längeren Spitalaufenthalt mit einem Arbeitsausfall von rund drei Monaten führen. Auch sei unter Umständen im Anschluss noch eine zweite oder dritte Operation durchzuführen, um eine Beschwerdefreiheit zu erreichen. Die Beschwerdeführerin wolle aktuell keine Operation durchführen, da sie aufgrund der Abwesenheit vom Arbeitsplatz während der Operation einen Verlust der Arbeitsstelle befürchte. Dr. C.___ bestätigte die bis jetzt und weiterhin geltende Arbeitsunfähigkeit von 80 % seit April 2005 und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aktuell 2 Stunden täglich arbeite. Sodann schätzte er, dass die Arbeitsfähigkeit nach erfolgreicher Operation sicher wieder auf 50 % angehoben werden könnte. Es stelle sich daher die Frage nach der Zumutbarkeit des operativen Eingriffs. Dabei müsse die psychische Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, wobei die bekannte Depression als Argument gegen ein operatives Vorgehen angeführt werden könne (Urk. 7/8 S. 2 ff.).
Im Bericht vom 30. August beziehungsweise 1. September 2006 wiederholte der Hausarzt Dr. Z.___ die Diagnose der Akne inversa und erwähnte als zweite Diagnose nun ebenfalls eine Depression im Sinne einer mittelgradigen reaktiven Depression, bestehend seit Ende 2003. Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig, bei stationärem Gesundheitszustand. Wegen ihrer chronischen Dermatose benötige die Beschwerdeführerin mehrmals täglich einen Verbandswechsel, da es zu einer chronischen nässenden Sekretion komme. Sie sei in ihrer Lebensqualität deutlich eingeschränkt und müsse immer wieder die grossflächigen Wunden ausduschen und verbinden. Da sie unbedingt weiter arbeiten möchte, sei für sie die von Prof. A.___ vorgeschlagene plastisch chirurgische operative Behandlung nicht möglich. Die Wundbehandlung mit mehrmals täglichem Ausduschen und Verbandswechsel sei sehr zeitintensiv, weshalb die Arbeitsfähigkeit 20 % betrage. Dr. Z.___ erachte eine Anpassung des Arbeitsplatzes durch Vernetzung des Computer-Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsplatz des Arbeitgebers als sehr sinnvoll, da dies - aufgrund der zu Hause besseren Möglichkeiten zur Wundpflege - zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf rund 50 % führe. Der Arbeitgeber stehe hinter einer solchen Lösung und sei bereit, einen Beitrag an die Kosten einer solchen Einrichtung zu leisten (Urk. 7/7).
Am 25. November 2006 nahm Dr. Z.___ zur leistungsverneinenden angefochtenen Verfügung vom 2. November 2006 Stellung und wies darauf hin, dass es sich bei der Krankheit der Beschwerdeführerin nicht um ein "latent nässendes Ekzem", wie von der IV-Stelle behauptet (vgl. Urk. 2 = Urk. 7/18), handle, sondern um eine chronisch entzündliche, fistelnde und bis in die Unterhaut reichende Hautkrankheit, welche zu einer chronischen, eitrigen Sekretion und zu schmerzhaften Abszessbildungen führe. Medikamentöse Behandlungen hätten keinen anhaltenden Erfolg gebracht. Die lokale Pflege sei wegen der chronischen Sekretion und entsprechender Geruchsemission sehr aufwendig und müsse in der Dusche oder im Sitzbad durchgeführt werden. Die Verbände seien bereits nach kurzer Zeit durchweicht. Aufgrund der immer wieder erforderlich werdenden, zeitraubenden Verbandswechsel seien länger dauernde Arbeitszeiten im Büro nicht möglich. Der Arbeitsplatz verfüge nur über eine sehr enge Toilette ohne Dusche. Ein Verbandswechsel und die Wundpflege seien dort nicht möglich. Daraus sei der Plan entstanden, die Arbeitsfähigkeit dadurch zu erhöhen, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Arbeit zu Hause erledigen könne. Der Arbeitgeber, welcher die Patientin sehr unterstütze, habe sich sogar bereit gezeigt, die Hälfte der Installationskosten für einen Heimarbeitsplatz zu übernehmen (Urk. 7/19).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bei ihrer Erkrankung handle es sich, entgegen der Meinung der Vorinstanz, in keiner Weise lediglich um ein "latent nässendes Ekzem". Es sei ihr nicht zumutbar, die aufgrund der Akne inversa erforderlichen ausführlichen Pflegemassnahmen im winzigen Handwaschbecken, welches ihr am Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, abzuwickeln (Urk. 1).
Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin wies in einer eigenen Stellungnahme darauf hin, dass der Beschwerdeführerin für den Verbandswechsel am Arbeitsplatz lediglich eine kleine Toilette zur Verfügung stehe. Es handle sich hierbei um die einzige Toilette, wobei diese auch von den übrigen Mitarbeitern und Kunden benutzt werde (Urk. 3/8).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfsmitteln in Form einer Kostengutsprache für die Installation eines Heimarbeitsplatzes erfüllt sind.
4.2 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI ausübt und dass diese Voraussetzung für die Zusprache des beantragten Hilfsmittels gegeben ist (vgl. vorstehend Erw. 2.5; Urk. 2 = Urk. 7/18; vgl. auch Urk. 7/5).
Durch die bei den Akten liegenden Arztberichte ist sodann ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit in der bisherigen Arbeitstätigkeit zumindest zeitweise massgeblich beeinträchtigt war. Der Verlauf hat gezeigt, dass die Arbeitstätigkeit beim heutigen Arbeitgeber in einem Vollpensum ab dem 13. September 2004 (vgl. Urk. 7/5) bereits nach kurzer Zeit aufgrund eines erneuten Krankheitsschubes und einer daraus resultierenden 100%igen beziehungsweise 80%igen andauernden Arbeitsunfähigkeit massiv reduziert werden musste. In der Folge konnte die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand nur mittels aufwändiger eigener Pflegemassnahmen auf einem stabilen Niveau halten (vgl. vorstehend Erw. 3). Aufgrund der glaubwürdigen Schilderung dieser Pflegemassnahmen, welche im erforderlichen Ausmass praktisch nur in der Dusche oder in einem Sitzbad durchführbar sind, erscheint es - entgegen der Meinung der Vorinstanz - durchaus nachvollziehbar, dass diese notwendige Pflege nicht am Arbeitsplatz bei einem Treuhänder in einer kleinen Toilette ohne Dusche, welche überdies noch von den anderen Mitarbeitern und den Kunden benützt wird, vorgenommen werden kann. Im Übrigen sind sowohl Dr. Z.___ (Urk. 7/1 S. 34, Urk. 7/7 S. 2 f., Urk. 7/19) als auch die Dermatologin Dr. med. D.___ (Urk. 7/1 S. 37) der Auffassung, dass die Arbeitsfähigkeit durch die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes - und damit der Möglichkeit zu Arbeitsunterbrüchen für die erforderliche Pflege der Akne inversa - massgeblich erhöht werden könnte. Auf diese Einschätzung ist abzustellen. Damit ist vorliegend auch das Erfordernis einer Verbesserung beziehungsweise Erleichterung der Erwerbsfähigkeit durch das beantragte Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und der nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 2).
Ob der Beschwerdeführerin die von Dr. C.___ vorgeschlagene operative Exzision der Akne inversa-Befunde zumutbar wäre, kann vorliegend offen bleiben. Einerseits stellt Dr. C.___ nämlich selbst in Frage, ob der Beschwerdeführerin ein solcher Eingriff zumutbar sei. Andererseits würde auch eine solche Operation nach seiner Ansicht nur zu einer Erhöhung der Restarbeitsfähigkeit auf 50 % führen (vgl. Urk. 7/8 S. 4). Die IV-Stelle hat sich denn auch im angefochtenen Entscheid nicht darauf berufen.
4.3 Zu prüfen bleibt noch, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Hilfsmittels durch die Invalidenversicherung bejaht werden können. Zunächst würde es die anbegehrte Hilfsmittel-Versorgung der Versicherten erlauben, ihre Arbeitsfähigkeit für die verbleibende Aktivitätsperiode erheblich zu steigern, welche ab dem Gesuchszeitpunkt vom 15. Mai/ 13. Juni 2006 (Urk. 7/1 S. 2 f. und Urk. 7/2) bis zum Abschluss des 64. Altersjahr am 9. September 2011 (Urk. 7/2/1) immerhin noch gut fünf Jahre beträgt.
Dabei ist der zur Diskussion stehende finanzielle Eingliederungsaufwand im Vergleich zum prospektiv zu erwartenden Eingliederungsnutzen (merkliche Erhöhung der Erwerbsfähigkeit in qualifizierter beruflicher Tätigkeit) in zeitlicher Hinsicht angemessen und damit verhältnismässig (BGE 132 V 215), zumal sich der Arbeitgeber der Versicherten an den Kosten der Anpassungen massgeblich beteiligt.
Der gewünschte Heimarbeitsplatz mit Vernetzung lässt sich unter die Hilfsmittelkategorie von Ziffer 13.01* des Anhangs zur HVI subsumieren (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Bei den Akten liegt eine Offerte für die Installation und Konfiguration eines Laptop mit Firewall (Urk. 7/1 S. 43). Im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen in der HVI sowie im KHMI (vgl. vorstehend Erw. 2) ist fraglich, welche in dieser Offerte aufgelisteten Dienstleistungen, EDV-Geräte und Programme von der Invalidenversicherung übernommen werden können. Die Prüfung dieser Detailfragen, welche eine genaue Kenntnis der Arbeitsumstände der Beschwerdeführerin voraussetzt, kann indes nicht durch das Gericht erfolgen, sondern muss von den Fachleuten der IV-Stelle vorgenommen werden. Die Sache ist daher zur nochmaligen Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird dabei unter Berücksichtigung der in Erwägung 2 genannten gesetzlichen Bestimmungen und deren Konkretisierung in der KHMI sorgfältig zu prüfen haben, welche Leistungen sie im Rahmen der Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes mit Vernetzung zu übernehmen hat, wobei nochmals festzuhalten ist, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten im Grundsatz besteht (vgl. Erw. 4.2). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. November 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes mit Vernetzung durch die Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
-Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär
SpitzKlemmt