IV.2006.01085

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 26. September 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt
1.       Die 1954 in Portugal geborene S.___ arbeitete seit 1989 als Zimmerfrau/Raumpflegerin im Hotel B.___. Nach der per 1. März 2003 erfolgten Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf 80 % musste sie am 14. Oktober 2004 wegen starker lumbaler Schmerzen und einer Synkope notfallmässig im Spital C.___ für einige Tage hospitalisiert werden. Die anhaltenden Rückenschmerzen und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit erforderten eine weitere stationäre Behandlung im Spital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, die vom 18. November bis 11. Dezember 2004 dauerte (Urk. 10/6/13-16). Vom 25. April bis 22. Mai 2005 hielt sich S.___ zur Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik D.___ auf (Urk. 10/6/17-20). Nach mehreren gescheiterten Arbeitsversuchen meldete sie sich schliesslich am 11. November 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 10/1). Per Ende Oktober 2006 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst.
Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen (Urk. 10/4-9) bemass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit 30 % und stellte S.___ mit Vorbescheid vom 25. August 2006 (Urk. 10/12) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 30. Oktober 2006 erliess sie nach Beizug eines aktuellen Arztberichts (Urk. 10/21) eine entsprechende Verfügung (Urk. 10/23).
2.       Am 29. November 2006 liess S.___ Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S. 2):
1.  Die Verfügung vom 30. Oktober 2006 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2.  Eventualiter sei die Verfügung vom 30. Oktober 2006 aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
         Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2007 (Urk. 9) mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, wurde der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2007 - entsprechend ihren Verfahrensanträgen (vgl. Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). In der Replik vom 23. März 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest (Urk. 14). Nach Eingang der Erklärung der IV-Stelle vom 4. April 2007 (Urk. 18), auf eine Duplik zu verzichten, wurde der Schriftenwechsel am 5. April 2007 geschlossen (Urk. 19).
3.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
         Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG).
1.2     Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3     Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente, die nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft wird: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 ATSG geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindesten zu 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war (lit. b).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als zu 80 % teilerwerbstätig und ermittelte diesbezüglich einen Teilinvaliditätsgrad von 38 %. Dabei stützte sie sich auf den Bericht von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der eine der Behinderung angepasste Tätigkeit wie diejenige einer Zimmerfrau im Umfang von 50 % als zumutbar erachtet habe, und stellte dem ohne Behinderung bei einem 80%igen Pensum erzielbaren Einkommen von Fr. 36'660.- das einem 50%igen Pensum als Zimmerfrau entsprechende Einkommen von Fr. 22'912.50 gegenüber (Urk. 2). Bezüglich des anteilsmässig mit 20 % gewichteten Haushaltsbereichs verneinte die Verwaltung das Bestehen einer Einschränkung.
2.2     Die Beschwerdeführerin verlangt, als Vollerwerbstätige qualifiziert zu werden, und bringt vor, seit vielen Jahren an einem generalisierten Schmerzsyndrom im Rückenbereich zu leiden. Dieses habe sich seit dem Tod ihres Ehemannes im Herbst 2002 zunehmend verstärkt, weshalb sie der vom Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen vorgeschlagenen Pensumsreduktion im Frühjahr 2003 zugestimmt habe. Seit der Hospitalisierung vom Oktober 2004 sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Denn zu den Rückenschmerzen sei ein sehr starkes Zittern im Bereich des rechten Armes und der rechten Hand hinzugekommen. Auch leide sie an einer Gangstörung und Lähmungserscheinungen. Zusätzlich werde sie durch depressive Beschwerden beeinträchtigt, die nach dem Tod des Ehemannes eingesetzt hätten (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 14 S. 2 ff.).

3.
3.1     Laut Bericht des Spitals C.___, Departement für Innere Medizin, vom 17. Oktober 2004 (Urk. 10/6/7-9) hatte die Versicherte am 14. Oktober 2004 nach einem synkopalen Ereignis als Folge von rasch progredienten Rückenschmerzen notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Während des sechstägigen Spitalaufenthalts habe eine ossäre Pathologie der Schmerzen radiologisch ausgeschlossen werden können, und eine rheumatologische Ursache habe sich als unwahrscheinlich erwiesen. Die Schmerzen seien am ehesten als cervico-/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, allenfalls als Fibromyalgie zu interpretieren. Die Synkope betrachteten die Ärzte als mögliche vagale Reaktion.
         Im Bericht des Spitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 4. Januar 2005 über die stationäre Behandlung von Ende 2004 (Urk. 10/6/13-16) werden einerseits Therapie-refraktäre Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm sowie in beide Beine, andererseits Zeichen von Depression wie häufiges Weinen, Antriebshemmung, Trauer, Appetitlosigkeit und Schlafstörungen angeführt und ein Cerviko- und lumbospondylogenes Syndrom bei Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule, Hyperlordose und Spondylose der Lendenwirbelsäule sowie Haltungsinsuffizienz, eine generalisierte Schmerzstörung, eine mittelgradige Depression, eine arterielle Hypertonie, eine valvuläre Kardiopathie mit leichter Aorten-, Mitral- und Pulmonalinsuffizienz diagnostiziert. Des weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, dass zur allgemeinen Aktivierung und Konditionierung eine Wahrnehmungs-Schulung des Rückens, ein Treppen-Training, Stoffwechsel-Übungen, eine Gleichgewichts-Schulung und eine Haltungs-Therapie durchgeführt worden und auch passive Therapie-Massnahmen zur Anwendung gelangt seien. In psychiatrischer Hinsicht sei eine medikamentöse Behandlung durchgeführt und eine regelmässige Psychotherapie empfohlen worden. Beim Spitalaustritt habe sich eine zuversichtliche, seelisch wie auch körperlich gebesserte Patientin gezeigt, und es seien zur Besserung der Beschwerden und zur Reintegration in den Arbeitsplatz nebst Psychotherapie eine medizinische Trainingstherapie über längere Zeit und ein ambulantes ergonomisches Training mit Ausrichtung auf die spezifischen Bedingungen des Arbeitsplatzes empfohlen worden.
         Die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.___, wo die Beschwerdeführerin nach einer deutlichen Verschlechterung der Rückenschmerzen vom 25. April bis 22. Mai 2005 hospitalisiert war, berichteten am 13. Juni 2005 im Wesentlichen von einem generalisierten Schmerzsyndrom mit/bei zerviko- und lumbospondylogenem Syndrom sowie Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule, Hyperlordose und Spondylose der Lendenwirbelsäule, Haltungsinsuffizienz sowie von einer Depression. Gemäss Auffassung der Ärzte hatte das aktive Mobilisationsprogramm die anfänglich starken Schmerzen allmählich deutlich verbessert. Der anhaltende Tremor der rechten Hand unklarer Ursache habe sich nicht verändert. Doch hätten sich beim Austritt die Schmerzen aufgrund der gebesserten psychischen Situation deutlich verringert. Ab dem 30. Mai 2005 wurde die Arbeitsfähigkeit für drei Wochen auf 25 % festgelegt, wobei sei dann nach jeweils drei Wochen kontinuierlich um zusätzliche 25 % gesteigert werden sollte (Urk. 10/6/17-20).
3.2     Dr. med. F.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH und seit 1999 Hausärztin der Beschwerdeführerin, führte im Bericht vom 9. Januar 2006 (Urk. 10/6/1-6) als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen eine seit Oktober 2004 anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine dissoziative Störung, eine Anpassungsstörung mit ausgeprägter depressiver Reaktion sowie ein seit Jahren bestehendes generalisiertes Schmerzsyndrom bei zerviko- und lumbospondylogener Symptomatik an. Die weiteren Diagnosen, eine arterielle Hypertonie seit 1998 und eine valvuläre Kardiopathie seit 1999, wirken sich nach Angabe dieser Ärztin nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit eines/-r Zimmermädchens/Buffetangestellten im Hotel ab dem 14. Oktober 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, bezeichnete aber den Zustand als besserungsfähig und stellte die Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in Aussicht, wobei sie den genauen Zeitpunkt noch nicht angeben konnte. Die Ärztin erklärte, im Bereich der Wirbelsäule seien eine degenerative Veränderung und eine Fehlhaltung klinisch klar fassbar. Die ausgeprägten Bewegungsstörungen wie Zittern des rechten Armes, Beugehemmung der Kniegelenke, Lähmungserscheinungen und Gangstörung seien indes je nach Situation überwindbar, und es bestünden keine neurologischen Ausfälle. Seit dem unerwarteten plötzlichen Herztod des Ehemannes im November 2002 hätten sich initial die rein somatischen Beschwerden im Rahmen der degenerativen muskuloskelettalen Veränderung gehäuft. Im Verlauf des Jahres 2003 sei es zu einer zunehmenden depressiven Reaktion gekommen, bis im Oktober 2004 die ausgeprägte Bewegungsstörung aufgetreten sei, die zusammen mit den damals im Vordergrund gestandenen akuten Schmerzen zur Hospitalisierung geführt habe. Da die psychiatrischen Diagnosen, insbesondere die Dissoziation, immer mehr in den Vordergrund getreten seien, habe sich die Beschwerdeführerin im Januar 2005 in psychiatrische Behandlung von Dr. E.___ beziehungsweise Frau G.___ begeben. Sie fühle sich durch die generalisierten Schmerzen, die Kraftlosigkeit, Schlafstörungen und Depressionen subjektiv stark beeinträchtigt.
         Im Zeugnis vom 15. September 2006 (Urk. 10/19) hielt Dr. F.___ dann fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der medizinischen Situation ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen absolut illusorisch sei. Die Versicherte habe aufgrund der Konversionssymptomatik einen verlangsamten trippelnd-schleppenden Gang und sei kaum fähig, eine längere Strecke zu absolvieren. Im Sitzen komme ein ausgeprägter Tremor der rechten Hand zum Vorschein, welcher eine sitzende Tätigkeit - beispielsweise in der Wäscherei oder Näherei des Hotels - ausschliesse. Auch wenn rein objektiv eine 50%ige Tätigkeit zumutbar wäre, sei dies nur in einem geschützten, zeitlich unbegrenzten Rahmen denkbar und aufgrund der Verlangsamung nicht mit dem normalen Arbeitsmarkt vereinbar. Eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt und allenfalls eine berufliche Abklärung seien unerlässlich.
         Im Bericht vom 4. Oktober 2006 (Urk. 10/21) bezeichnete Dr. F.___ den Gesundheitszustand schliesslich als stationär bis verschlechtert und die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer ausgeprägten dissoziativen Störung mit Gangunsicherheit und Tremor des rechten Armes als unverändert, wobei diese letztgenannte Symptomatik die objektiven Befunde dominiere und die subjektiv starken Schmerzen des ganzen achsennahen Skelettbereichs anhielten. Die Ärztin wies des weiteren darauf hin, dass die Versicherte seit mehr als einem Jahr beim Anziehen, Duschen und Baden ebenso wie im Haushalt auf Hilfe angewiesen sei.
         Am 18. März 2007 erklärte Dr. F.___, seit Februar 2003 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massiv verschlechtert. Sie wies darauf hin, dass anlässlich der Arbeitsversuche auch sitzende Tätigkeiten ausprobiert worden seien. Doch seien diese am Tremor der Hände und an den Schmerzen gescheitert. Die Hausärztin erachtete eine leichte Arbeit in sitzender Position für ca. 2 bis 3 Stunden als möglich - wegen der Bewegungsstörung, dem Zittern und der massiven Verlangsamung allerdings nur unter geschützten Bedingungen (Urk. 15/3).
3.3     Der Psychiater Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 6. April 2006 (Urk. 10/7) eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD10: F44.4) seit April 2005, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD10: F43.21) seit Oktober 2004 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10: F45.4) und bescheinigte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab Beginn der Behandlung am 16. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dr. E.___ hielt fest, die Leidensgeschichte stehe im Zusammenhang mit dem plötzlichen Tod des Ehemannes, über den die Patientin im Sinne einer prolongierten Trauerreaktion bis heute nicht hinweggekommen sei. Neben der depressiven Symptomatik habe sich eine dissoziative Bewegungsstörung, zuerst der oberen Extremität in Form eines Tremors der rechten Hand, im Verlauf dann auch der unteren Extremitäten entwickelt; die Patientin halte den Rumpf in leicht vornübergebeugter Haltung und komme nur mit kleinen Schritten vorwärts. Phänomenologisch hafte dieser Gangart etwas Roboterhaftes an, symbolisch könne darin die Erstarrung erkannt werden, die mit der blockierten Trauerarbeit zusammenhänge. Die Prognose sei zurückhaltend zu stellen, je nachdem, ob sich die Patientin im weiteren Verlauf noch vermehrt auf den psychotherapeutischen Prozess einlassen und behutsam an die Trauerarbeit um ihren verstorbenen Mann heranwagen könne, um auf diese Weise die Konversionen/Dissoziationen überwinden zu können.
         Dr. E.___ beantwortete am 7. März 2007 die Frage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, welche Tätigkeiten der Behinderung im massgebenden Zeitpunkt Oktober 2006 angepasst wären, dahingehend, dass dies Gegenstand weiterer Abklärungen - allenfalls im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen der IV - sein müsste.

4.       Aus diesen medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen, dass die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin einerseits organisch bedingt sind und sich andererseits mit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung erklären. Den Bewegungsstörungen und dem Tremor der Hände lassen sich überhaupt keine somatischen Ursachen zuordnen. Vielmehr betrachten die Ärzte diese Symptomatik als Ausdruck einer sich von der somatoformen Schmerzstörung und der Anpassungsstörung unterscheidenden eigenständigen psychischen Krankheit, nämlich einer dissoziativen Bewegungsstörung. Hinzu kommt eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion.
         Somit steht ausser Zweifel, dass bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht nur die somatischen Beschwerden zu berücksichtigen sind. Denn in psychiatrischer Hinsicht bestehen verschiedene Krankheitsbilder. Insbesondere der somatoformen Schmerzstörung kann der invalidisierende Charakter angesichts der ausgeprägten psychischen Komorbidität, des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung und des fehlenden Erfolgs der verschiedenen stationären Behandlungen trotz kooperativer Haltung der Versicherten nicht von vornherein abgesprochen werden.
         Allerdings fehlt eine zuverlässige und umfassende medizinische Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und des Verlaufs derselben. Soweit Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit mit 50 % bemisst, ist unklar, ob sich diese Schätzung nur auf die psychisch bedingten Einschränkungen bezieht oder ob sie die somatischen Behinderungen mitberücksichtigt. Dr. E.___s Zumutbarkeitsbeurteilung wurde von Dr. F.___ insofern in Frage gestellt, als diese Ärztin eine 50%ige Tätigkeit Arbeitsfähigkeit anfangs Januar 2006 noch nicht für realisierbar hielt, am 15. September 2006 eine 50%ige Tätigkeit nur hinsichtlich eines geschützten, zeitlich unbegrenzten Rahmens vorsah und in ihrer aktuellsten Stellungnahme nur noch eine leichte Arbeit in sitzender Position für ca. 2 bis 3 Stunden und unter geschützten Bedingungen als möglich erachtete. Die Notwendigkeit eines geschützten Rahmens scheint die Hausärztin in erster Linie mit dem verlangsamten trippelnd-schleppenden Gang und dem Tremor zu begründen. Da sie diese Bewegungsstörung im Bericht vom 9. Januar 2006 je nach Situation noch als überwindbar bezeichnet hatte, stellt sich die Frage, ob und inwieweit dies der Versicherten aus psychiatrischer Sicht tatsächlich zumutbar war und ob sich daran bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, der zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis), etwas geändert hat.

5.       Bezüglich der Statusfrage ist in erster Linie entscheidend, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. Dazu gibt allein der Umstand, dass das Arbeitspensum der Versicherten per 1. März 2004 aus wirtschaftlichen Gründen von 100 % auf 80 % herabgesetzt worden ist, nicht genügend Aufschluss. Namentlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Arbeitgeber in der Bestätigung vom November 2006 (Urk. 15/1) auch gesundheitliche Gründe für die Pensumsreduktion anführte und angab, aus betrieblichen Gründen wäre es inzwischen wieder möglich geworden, die Beschwerdeführerin zu 100 % zu beschäftigen; ohne die gesundheitliche Veränderung würde diese ein entsprechendes Angebot sicher jederzeit gerne annehmen.
         Das gemäss Zeugnis der Hausärztin vom 9. Januar 2006 (Urk. 10/6/1-6) seit Jahren bestehende generalisierte Schmerzsyndrom und die nach dem Tod des Ehemannes im November 2002 zusätzlich aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden lassen es als nachvollziehbar erscheinen, dass die Beschwerdeführerin sich der Pensumsreduktion nicht widersetzte und auf die Suche einer anderweitigen, vollzeitlichen Stelle verzichtete. Da sie stets zu 100 % gearbeitet und keine Kinder mehr zu betreuen hatte, kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass sie sich bei voller Gesundheit vermehrt dem Aufgabenbereich Haushalt hätte widmen wollen. Es besteht somit kein Grund, für den Gesundheitsfall nicht von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen.
6.       Zusammenfassend ergibt sich, dass in medizinischer Hinsicht zusätzliche Abklärungen erforderlich sind und der Invaliditätsgrad auf der Grundlage einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach der Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie entsprechend verfahre.

7.       Dieser Verfahrensausgang bedeutet, dass die Beschwerdeführerin praktisch obsiegt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG ist die Beschwerdegegnerin daher zur Bezahlung einer angemessenen, mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessenden Prozessentschädigung zu verpflichten. Auch hat die Beschwerdegegnerin für das aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtige Verfahren aufzukommen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Hotela, Vorsorgestiftung des SHV
           sowie an :
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, B.___quai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).