Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01087
IV.2006.01087

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 10. März 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1944, reiste 1963 in die Schweiz ein (Urk. 11/5), wo er zuletzt als Kaufmann bis im Jahre 1992 bei der am 30. Juni 1995 durch Konkurs aufgelösten B.___ (Urk. 11/7 und 11/9) tätig war. Aufgrund einer Angina pectoris war er ab Anfang 1998 arbeitsunfähig (Urk. 11/10/1) und meldete sich am 12. April 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 11/5). Nachdem die IV-Stelle verschiedene Arztberichte eingeholt und ein Gutachten hatte erstellen lassen, lehnte sie mit Verfügung vom 24. Januar 2000 das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für schwere Tätigkeiten zwar eingeschränkt sei, in seiner angestammten Tätigkeit als Kaufmann jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 11/27/2). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Juli 2001 abgewiesen (Urk. 11/30).
         Mit Gesuch vom 16. April 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/32). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, bestätigte am 26. April 2004 (Urk. 11/35) unter Hinweis auf die Befunde des Spitals F.___ vom 2. und vom 5. April 2004 (Urk. 11/35/2-6) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle liess in der Folge vom Versicherten das Anmeldungsformular ergänzen (Urk. 11/38) und einen IK-Auszug erstellen (Urk. 11/40). Nachdem sie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt hatte (Urk. 11/39/2), lehnte sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Juni 2004 das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/41).
         Am 21. August 2006 meldete Dr. C.___ den Versicherten wiederum bei der IV-Stelle zur Beurteilung des Leistungsanspruchs an (Urk. 11/44). Der Neuanmeldung, welche am 21. August 2006 vom Versicherten unterschriftlich bestätigt wurde (Urk. 11/45), lag der Bericht des Spitals F.___ vom 8. August 2006 bei (Urk. 11/43). Gestützt auf die Beurteilung des RAD vom 31. August 2006 (Urk. 11/47/1-2) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/48-53) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 auf das Leistungsbegehren nicht ein mit der Begründung, es liege keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts vor (Urk. 2).



2.      
2.1     Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am 2. November 2006 bei der IV-Stelle Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
2.2     Nach Überweisung der Beschwerde ans hiesige Gericht beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-58). Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, wobei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben wurde (Urk. 12).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
1.2     Die Beschwerdegegnerin stellte in Abrede, der Beschwerdeführer habe das Vorliegen neuer tatsächlicher Verhältnisse glaubhaft dargelegt. Aus medizinischer Sicht liege keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhaltes vor. Es werde ein seit Jahren bekannter Gesundheitszustand beschrieben, welcher in seinen Auswirkungen unverändert sei. Damit könne auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werden (Urk. 2).
1.3         Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes - er leide an Herzbeschwerden und einer enormen Müdigkeit - nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit zu verrichten (Urk. 1).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 25. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.4     Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hatte, dass sich seit der einen Anspruch ablehnenden Verfügung vom 9. Juni 2004 (Urk. 11/41) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2006 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 21. August 2006 (Urk. 11/45) hätte eintreten müssen.
3.2     Bis zur abweisenden Verfügung vom 9. Juni 2004 liegen folgende Akten auf:
3.2.1   Mit Bericht des Spitals F.___ vom 2. April 2004 (Urk. 11/35/2-4) wurden folgende Diagnosen festgehalten:
         „1. Koronare 3-Gefässerkrankung
            -   aktuell: Angina pectoris und Anstrengungsdyspnoe CCS II-III
            -   St.n. Rekanalisation des PLA/RCX und erfolgreicher PTCA des RIVP    (10/95)
            -   leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (EF 50 %) mit anteriorer        Hypokinesie (1995)
            -   cvRF: Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, Adipositias,          pos. FA
            2.   Diabetes mellitus Typ 2 (ED 1998)
            -   V.a. periphere Polyneuropathie
            3.   arterielle Hypertonie (ED 11/98)“.
         Es wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer, welcher sich bei Eintritt ins Krankenhaus in einem guten, jedoch adipösen Allgemeinzustand befunden habe, in der Ruhe-Elektrokardiographie keine pathologischen Befunde hätten erhoben werden können. Bei der Ergometrie habe er aber bei einer Belastung von mehr als 90 Watt über pectanginöse Beschwerden - bei fehlendem elektrokardiographischem Korrelat - geklagt, welche nach Abbruch vollständige Regredienz gezeigt hätten. Aus diesem Grund sowie angesichts der unklaren anamnestischen Angaben über erlittene Myokardinfarkte in „___“ und der bis Mitte Februar persistierenden pectanginösen Beschwerden hätten sie sich, so erklärten die Ärzte, entschieden, eine Koronarangiographie durchzuführen.
3.2.2   Aus der am Spital F.___  am 5. April 2004 durchgeführten Koronarangiographie resultierten folgende Befunde (Urk. 11/35/5-6):
            „Koronare Herzkrankheit
            - Rekanalisation PLA/RCX und PTCA RIVP am 19.10.1995
            - aktuell:   PCI/Stent PLA/RCA (Cypher 3.0/28) und PTCA RIVP/RCA,
               PCI/Stent prox. RCX (Taxus 3.5/20),
               PCI/Stent mittl. RCA (Vision 4.0/18),
               EF 65 % am 5.4.2004“.
         Zusammenfassend hielten die Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Angina mit koronarer Zweigefässerkrankung mit erhaltener LV-Funktion leide. Die signifikanten Läsionen an RCX und RCA hätten mit gutem Resultat versorgt werden können (Urk. 11/35/6). Angaben zur Arbeitsfähigkeit fehlten ebenso wie schon im vorhergehenden Bericht (siehe Erw. 3.2.1).
3.2.3   Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 26. April 2004 (Urk. 11/35/1) aufgrund der obgenannten Befunde vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.2.4   In der von der IV-Stelle am 22. April 2004 angeforderten Ergänzung zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 11/38/2) notierte Dr. C.___ (ohne Datumsangabe), dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Krankheit dauernd zu über 70 % arbeitsunfähig sei.
3.2.5   Dr. D.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2004 (Urk. 11/39/2) dafür, dass objektiv-medizinisch aus kardiologischer Sicht keine Verschlechterung seit dem Jahre 1999 auszumachen sei. Der Versicherte sei nach wie vor in der angestammten Tätigkeit als Kaufmann zu 100 % arbeitsfähig, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie von Dr. C.___ attestiert werde, sei nicht nachvollziehbar.
3.3     Die medizinische Aktenlage nach der abweisenden Verfügung vom 9. Juni 2004 präsentiert sich wie folgt:
3.3.1   Am 8. August 2006 diagnostizierten die Ärzte des Spitals F.___ folgende Erkrankungen (Urk. 11/43):
         „1. Koronare Zweigefässerkrankung
            -   St.n. Rekanalisation des 1. PLA des RCX und erfolgreicher PTCA des        RIVP am 19.10.1995
            -   St.n. PTCA/Stenting PLA/RCA (Cypher), RIVP/RCA (Cypher), prox. RCX      (Taxus), mittlere RCA (Vision) am 5.4.04
            -   LVEF 65 % bei hochlateraler Hypokinesie (Ventrikulographie)
            -   kvRF: Adipositas, St.n. Nikotinabusus, Dyslipidämie, Diabetes mellitus,          Hyperhomocysteinämie
            2.   Metabolisches Syndrom
            -   Diabetes mellitus Typ 2 (ED 1998), oral therapiert
               -   HbA1c: 14,3 %
            -   arterielle Hypertonie (ED 1998)
            -   Dyslipidämie
            -   viscerale Adipositas (Bauchumfang 117 cm, MBI 34 Kg/m2)
            3.   Eosinophilie”.
         Gemäss Bericht resultierte im EKG ein im Vergleich zur Voruntersuchung unveränderter Befund (Urk. 11/43/2). Die Fahrrad-Ergometrie habe, ohne spezifischen Hinweis auf eine Ischämie zu liefern, wegen Erschöpfung in den Beinen abgebrochen werden müssen. Wegen ungenügender Belastbarkeit sei sie aber insgesamt nicht aussagekräftig. Das vom Beschwerdeführer geklagte Schwitzen und das häufige Wasserlösen führten die Ärzte auf eine ungenügende Einsstellung des Blutzuckers zurück und hielten darüber hinaus fest, dass die mangelnde körperliche Bewegung ein zusätzlicher Risikofaktor darstelle. Erfreulicherweise sei der Beschwerdeführer im Alltag durch die kardialen Symptome aber nicht beeinträchtigt (Urk. 11/43/3).
3.3.2   Im Schreiben von Dr. C.___ vom 21. August 2006 (Urk. 11/44) bestätigte dieser, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, insbesondere aufgrund der koronaren Zweigefässerkrankung, des schweren metabolischen Syndroms, der arteriellen Hypertonie sowie des chronisch degenerativen Rheumatismus. Überdies sei er - da er keine Möglichkeit habe, Arbeit zu verrichten - in schwere finanzielle Bedrängnis geraten.
3.3.3   Dr. med. E.___ vom RAD vertrat am 31. August 2006 (Urk. 11/47/2) die Ansicht, dass keine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und der neueste Bericht des Spitals F.___ nur Fakten nenne, die seit Jahren hinlänglich bekannt seien. Hinweise auf kardiale Ursachen für das frühzeitige Abbrechen der Ergometrie gebe es keine und die klinische Untersuchung sei soweit unauffällig.
3.4     Dr. C.___ hielt mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 (Urk. 11/50), nachdem dem Beschwerdeführer am 7. September 2006 der Vorbescheides zugestellt worden war, noch einmal unter Verweis auf seinen Bericht vom 21. August 2006 mit Nachdruck fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig sei.

4.
4.1     Ein Vergleich der medizinischen Unterlagen ergibt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft darzutun, dass sich sein Gesundheitszustand im relevanten Zeitraum in einer für einen Anspruch erheblichen Weise geändert hätte (siehe Erw. 2.4).
4.2     Dass der Beschwerdeführer an einer Angina pectoris mit Status nach Rekanalisation am 19. Oktober 1995 sowie an Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und Adipositas leidet, wurde bereits im Bericht des Spitals F.___ vom 2. April 2004 festgestellt (siehe Erw. 3.2.1) und dementsprechend bei der Beurteilung, auf welche sich die abweisende Verfügung vom 9. Juni 2004 stützte (Urk. 11/39), berücksichtigt. Die Ärzte des Spitals F.___ stellten denn mit Bericht vom 8. August 2006 auch ausdrücklich klar, dass der durch das EKG erzielte Befund jenem der Voruntersuchung entspreche. In demselben Bericht wurde überdies festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gesundheit zufrieden sei, obwohl das Schwitzen und die Polyurie weiterhin störend seien (Urk. 11/43/2). Sein Alltag werde durch die kardialen Symptome nicht beeinträchtigt (siehe Erw. 3.3.1). Angesichts dieser klaren medizinischen Befunde ist ohne Weiteres auf die Schlussfolgerung von Dr. E.___, RAD, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde, abzustellen (siehe Erw. 3.3.3). Daran vermag auch die Feststellung von Dr. C.___, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner schweren Erkrankungen zu 100 % arbeitsunfähig, nichts ändern. Dass der Beschwerdeführer (neuerdings) keinerlei Beschäftigung nachgehen könne, obwohl er gemäss eigenen Angaben im Alltag nicht durch kardiale Symptome beeinträchtigt ist (siehe Erw. 3.3.1) und ohne dass sich die objektiv-medizinische Situation im Vergleich zum Jahre 2004, als die bisherige kaufmännische Tätigkeit als zumutbar erachtet wurde (Urk. 11/41/2), verändert hätte, ist nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Dies erst recht nicht mit Blick auf den Umstand, als das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzte diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Schliesslich ist bemerkenswert, dass es dem Beschwerdeführer offenbar möglich ist, als Übersetzer tätig zu sein (Urk. 11/43/2) und Auslandreisen zu unternehmen (Urk. 11/43/4-5). Endlich sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass Erkrankungen wie Adipositas grundsätzlich nicht invalidisierend sind (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2007 in Sachen B., I 745/06, Erw. 3.1) und dass der Beschwerdeführer dazu angehalten ist, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die für seine Gesundheit notwendigen und zumutbaren Massnahmen, wie etwa Gewichtsreduktion, angemessene Blutzuckerkontrollen und dem Diabetes angepasste Ernährung, körperliche Bewegung und regelmässige Medikation, zu ergreifen (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen, Erw. 2.2; vergleiche etwa Urk. 11/43/3 und 5).
4.3     Mithin ist erstellt, dass keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden war, weshalb die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. August 2006 eingetreten ist.

5.       Die Beschwerde ist nach Gesagtem abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).