IV.2006.01090

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 25. September 2007
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
         sich die 1958 geborene O.___ am 15. April 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet hatte (Urk. 7/37),
         die Verwaltung - nach vorgenommener Abklärung (Erhebung des Berichtes von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 3./4. Mai 2004 [Urk. 7/42], Beizug des Arbeitgeberberichtes [die E.___, vom 10. Mai 2004; Urk. 7/43], Einholen des IK-Auszugs vom 27. April 2004; [Urk. 7/41]) - mit Verfügungen vom 22. November 2004 und 5. Januar 2005 (vgl. Urk. 7/49 und 7/53) eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % mit Wirkung ab 1. April 2004 zugesprochen hatte,
         die Versicherte am 21. Oktober 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (Urk. 7/56),
         die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte (vgl. Urk. 7/61 und Urk. 7/64) und einen neuen Arbeitgeberbericht vom 1. Dezember 2005 (Urk. 7/63) eingeholt und nach Erhalt des Gutachtens von Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 13. Juni 2006 (Urk. 7/69) das Revisionsbegehren mit Vorbescheid vom 4. Juli 2006 (Urk. 7/71) und Verfügung vom 6. November 2006 (Urk. 2 = Urk. 10/79) abgewiesen hatte;
         nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. November 2006, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihr eine ganze Rente ab 1. November 2005 zuzusprechen und eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 19. Januar 2007 (Urk. 6),
         nach Abschluss des Schriftenwechsels am 23. Januar 2007 (Urk. 8);

         in Erwägung, dass
         für den Fall, dass sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
         Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, und eine Invalidenrente demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b und 113 V 275 Erw. 1a, mit Hinweisen),
         sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides beurteilt (BGE 125 V 369 Erw. 2, mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 sowie BGE 133 V 108),
         die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nach ständiger Rechtsprechung unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
         streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verhältnisse bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2006 (Urk. 2) verändert haben; dabei massgebende Vergleichsbasis die Verfügung vom 22. November 2004 (vgl. Urk. 7/49) bildet, mit welcher der Beschwerdeführerin rückwirkend ab April 2004 eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen worden war,
         Dr. A.___ im Verlaufsbericht vom 16. November 2005 (Urk. 7/61) ausführte, dass sich der Gesundheitszustand bei unveränderter Diagnose verschlechtert habe; er die Beschwerdeführerin wegen der Zunahme der panspondylogenen Beschwerden sowie der übrigen Probleme mit den Lungen (Dyspnoe) und den chronisch brennenden Augen mit reduziertem Visus seit dem 12. Oktober 2005 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe; trotz der Analgetika und Physiotherapie keine Besserung der Beschwerden bis zur letzten Kontrolle am 14. November 2005 eingetreten sei; aufgrund des bisherigen Verlaufs die Prognose bezüglich Wiederaufnahme der Arbeit als Briefsortiererin bei der Post ungünstig sei; hingegen für eine noch leichtere angepasste Tätigkeit nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe,
         Dr. med. C.___, Fachärztin für Ophthalmologie FMH, im Verlaufsbericht vom 21./22. Dezember 2005 (Urk. 10/64) den Gesundheitszustand als stationär bezeichnete; die Beschwerdeführerin seit September 2000 wegen "Glaukoma chronicum simplex beidseits" eine drucksenkende Therapie durchführe; sie wegen der hohen Kurzsichtigkeit beim Lesen schneller ermüde und gegenüber der normalen Lesedistanz das Gelesene näher nehmen müsse; die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 50 % betrage,
Dr. B.___ im Gutachten vom 13. Juni 2006 (Urk. 7/69) folgende Diagnosen stellte (Urk. 7/69/9-10):
         Chronisches cervico-thorakovertebrales Syndrom bei
         -         leichter Fehlform der BWS
         -         leichten degenerativen Veränderungen
         -         myofascialer Schmerzsymptomatik
         Verdacht auf Epicondylopathia humeri radialis bds.
         Myopia magna bds., Glaukoma chronicum simplex bds., Sehkraft cc. 60-70 %
         Rhinitis perennealis, wahrscheinlich vasamotorica,
         -         nachgewiesener Typ-1-Sensibilisierung auf Dermatophagoides farinae          und pteronyssinus, Erle, Hasel, Birke, nachgewiesene toxisch irritative          Reaktion auf Phenol-Formaldehyd-Harz, 4,4-Diaminodiphenylmethan          (Dermatologisches Ambulatorium STZ)
         Verdacht auf Spannungstypkopfschmerzen und Migräniforme Kopfschmerzen
         Dr. B.___ weiter ausführte, dass sich der Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht seit der Verfügung vom 22. November 2004 nicht verschlechtert habe; neu und bisher nicht erwähnt die Beschwerden an beiden Ellbogen bei Verdacht auf eine Epicondylopathia humeri radialis seien; die Beschwerdeführerin nach wie vor Tendenz für einen Rundrücken zeige; sich myofasziale Schmerzsyndrome zeigten, die mit Physiotherapie unter Einbezug von Triggerpunktbehandlung, Dehnübungen und aktive Massnahmen angegangen werden könnten (Urk. 7/69/11 oben); sich die Sehschärfe seit dem Bericht der Augenklinik des K.___ vom 2. September 1999 und dem Bericht von Dr. C.___ vom 21. Oktober 2005 verschlechtert habe und demnach eine weitere Verschlechterung zu erwarten sei (Urk. 7/69/11 unten); die Gutachterin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festhielt, dass aufgrund der rheumatologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeführten Tätigkeit als Briefsortiererin attestiert werden könne; für körperlich leichte Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe; aus ophthalmolgischer Sicht Dr. C.___ (Bericht vom 21. Dezember 2005 und gemäss telefonischer Mitteilung vom 19. Juni 2006) ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestätige (Urk. 7/69/11 Mitte),
         dem Bericht des K.___, Augenklinik, vom 26. Oktober 2006 (Urk. 10/78) zu entnehmen ist, dass am 24. Oktober 2006 eine Kataraktoperation am linken Auge stattgefunden hat und dass vom Augendruck her die Situation eingestellt ist, die Visuserholung deute postoperativ auf einen guten Erfolg hin,
         Dr. A.___ in seinem Bericht vom 15. November 2006 (Urk. 80) davon ausging, dass sich die panspondylogenen Beschwerden bei fixiertem Rücken mit entsprechenden degenerativen Veränderungen in letzter Zeit intensiviert hätten; die Belastbarkeit deutlich reduziert sei; auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % bestehe; dazu noch die Augenprobleme mit einem Zustand nach Kataraktoperation auf der einen Seite und einer geplanten Operation auf der anderen Seite kämen; durch diese Visus-Probleme die medizinische Gesamtsituation bezüglich zumutbarer Leistungsfähigkeit weiter reduziert werde,
         im Bericht des K.___, Augenklinik, vom 1. Dezember 2006 (Urk. 10/81) der Termin für die Kataraktoperation am rechten Auge auf den 3. April 2007 festgelegt wird,
         das Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Juni 2006 (Urk. 7/69) auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt sowie in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist; es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, und die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise begründet sind,
         das Gutachten somit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. BGE 125 V 352 Er. 3a) vollumfänglich genügt; die darin enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % denn auch mit den im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorgelegenen Stellungnahmen der behandelnden Fachärzte übereinstimmt (vgl. Urk. 7/61 und Urk. 10/64),
         der zweite Bericht von Dr. A.___ vom 15. November 2006 (Urk. 80), worin er nunmehr eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit attestierte, die Schlussfolgerungen im Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag, da Dr. A.___ die Verschlechterung des rheumatologischen Gesundheitszustandes mit keinen objektiv verwertbaren Befunden belegen kann; auch seine Ausführungen betreffend das Augenleiden nicht überzeugen, da zum einen selbst die behandelnde Augenärztin Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestätigte (Urk. 10/64) und zum anderen die am linken Auge durchgeführte Kataraktoperation im Oktober 2006 erfolgreich verlaufen ist und, wenn überhaupt, nur zu einer vorübergehenden höheren Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt hat; im Übrigen die für April 2007 vorgesehene Operation der rechten Auges bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes bis und mit 6. November 2006 nicht berücksichtigt werden kann,
         sich insgesamt demnach ergibt, dass sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 22. November 2004 und der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2006 nicht in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat; gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ somit weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Briefsortiererin oder in jeder anderen körperlich leichten Tätigkeit auszugehen ist;

         in weiterer Erwägung dass,
         noch zu prüfen ist, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben,
         die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) vorzunehmen ist, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
         für die Ermittlung des Valideneinkommens - wie bereits in der Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 7/49) - davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu ein Arbeitspensum von 100 % bei der E.___ angestellt wäre; gemäss Arbeitgeberbericht vom 1. Dezember 2005 (Urk. 7/63) der Lohn ohne Gesundheitsschaden Fr. 57'250.-- ausmachen würde, was angepasst an die Lohnentwicklung per 2006 einem Jahreseinkommen von rund Fr. 57'994.-- entspricht (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 Tabelle B10.3; Stand 2005: 2386, Stand 2006: 2417),
         für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht; wenn kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1); für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt wird (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist; es bei der Anwendung der Tabellengruppe A ausserdem zu berücksichtigen gibt, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a),
         dem Arbeitgeberbericht vom 1. Dezember 2005 (Urk. 7/63) zu entnehmen ist, dass das Arbeitsverhältnis per 31. März 2006 (letzter effektiver Arbeitstag: 18. Oktober 2005) aufgelöst wurde; die Beschwerdeführerin seither keiner Arbeit mehr nachgegangen ist (vgl. Urk. 7/69/3); deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht mehr wie in der Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 7/49) auf das bei der E.___ erzielte Einkommen abgestützt werden kann, sondern anhand der LSE zu ermitteln ist,
         der monatliche Bruttolohn mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten befasster Frauen im Jahr 2004 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3'893.-- (LSE 2004, Tabellen TA1, S. 53, Rubrik „Total“, Anforderungsniveau 4, Frauen) betrug, was aufgerechnet auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2006 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung per 2006 einen Jahreslohn für ein Vollpensum von rund Fr. 49'878.-- und für ein Teilzeitpensum von 50 % von rund Fr. 24'939.-- ergibt (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 Tabelle B10.3; Stand 2004: 2360, Stand 2006: 2417),
         nach der Rechtsprechung beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen; sodann dem Umstand Rechung zu tragen ist, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können; in BGE 126 V 75 ff. das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert hat, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist; der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen),
         den körperlichen Beschwerden bereits mit der Reduktion auf ein halbes Arbeitspensum genügend Rechnung getragen wird; die gesundheitlich beeinträchtigte Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Hilfstätigkeit gegenüber gesunden Mitarbeiterin keine lohnmässigen Nachteile zu erwarten hat; auch ihr Alter (zur Zeit der angefochtenen Verfügung war sie rund 48 Jahre alt) nicht entscheidend ins Gewicht fällt; sich auch die Kriterien der Nationalität, Dienstjahre und Beschäftigungsgrad nicht negativ auf den Lohn auswirken; gesamthaft betrachtet kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt erscheint, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 24'939.-- auszugehen ist,
         der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 57'994.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 24'939.-- einen Invaliditätsgrad von gerundet 57 % (vgl. BGE 130 V 121) ergibt und somit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet,
         demnach die eine ganze Invalidenrente beantragende Beschwerde abzuweisen ist,
         es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist,
         die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 700.-- anzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), wobei sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse E.___, Viktoriastrasse 72, 3000 Bern 25
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).