IV.2006.01091
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 23. Juli 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Affolter-Eijsten
Hornbachstrasse 50, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Invalidenrente) verneinte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. November 2006, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragt hat (Urk. 1), die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2007 (Urk. 7), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2007 (Urk. 11), die Replik des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2007 (Urk. 16), die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2007 (Urk. 20) und die Triplik des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2007 (Urk. 23),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 31. Oktober 2006 erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich deshalb bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, als invalid gelten, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass die Invalidität im Falle einer Rente in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, dass heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (lit. b; BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b),
dass die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG in jenem Zeitpunkt als eröffnet gilt, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, wobei als erheblich in diesem Sinne bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % gilt (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen) und dass dabei nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung ist, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a),
dass Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet (Art. 48 Abs. 2 IVG),
dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden sind, wenn rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herab- oder heraufgesetzt wird (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d),
dass bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV),
dass der 19__ geborene Versicherte seit seinem 12. Lebensjahr an einer schweren Epilepsie leidet und deswegen seine Matura erst im Jahr 19__ erwerben konnte (Urk. 12/23 S. 24-27),
dass der Versicherte danach eine Ausbildung zum Sprachlehrer begann, welche unter normalen Bedingungen im Jahr 20__ hätte abgeschlossen werden können (Urk. 12/23 S. 27), er jedoch erst am '__' 20__ diplomiert wurde (Urk. 12/21),
dass die unüblich lange Dauer bis zum Erwerb des Diploms auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden zurückzuführen ist, namentlich auf die Folgen der nächtlichen Anfälle und die Nebenwirkungen der hoch dosierten Medikamente, und demnach eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ab Ausbildungsbeginn im Jahr 19__ im Ausmass von rund 50 % als erstellt angesehen werden kann (vgl. Art. 8 Abs. 3 ATSG),
dass sich der Beschwerdeführer erst am 13./17. Juni 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 12/14) und ihm demzufolge frühestens mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen werden kann,
dass sich im Herbst 2006 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation einstellte, worauf dem Beschwerdeführer vom behandelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde (Urk. 12/39 [= 3/8]),
dass die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Invalidenrente demzufolge in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV per 1. Januar 2007 auf eine ganze Rente zu erhöhen ist,
dass die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer somit ab 1. Juni 2004 eine halbe und ab 1. Januar 2007 eine ganze Rente auszurichten hat, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinne führt,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2004 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Januar 2007 auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Heidi Affolter-Eijsten
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).