IV.2006.01092

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 23. Juli 2007
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       I.___, geboren 1947, verheiratet und Mutter von vier erwachsenen Kindern, gelernte Coiffeuse, betreibt seit 1999 selbstständig ein Elektrofachgeschäft (Urk. 14/2, Urk. 14/10). Am 6. September 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin ärztliche Berichte ein (Urk. 14/5-6, Urk. 14/13, Urk. 11/15-17) und klärte die beruflichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 14/3-4, Urk. 14/8-12). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle mangels Anspruch auf eine Invalidenrente die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 14/23). Mit Verfügung vom 2. November 2005 hielt die IV-Stelle an der Leistungsverneinung fest (Urk. 14/24 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 2. November 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. November 2006 Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). In der Replik vom 15. Mai 2007 stellte die nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte den präzisierten Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente und eventualiter beantragte sie die Durchführung zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen durch die IV-Stelle (Urk. 17). Die IV-Stelle verzichtete am 29. Mai 2007 auf Duplik (Urk. 21). Am 30. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwähnt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Rente mit der Begründung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, der Beschwerdeführerin sei trotz ihres gesundheitlichen Leidens eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar (beispielsweise Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten oder das Bedienen von Maschinen). Mit einer solchen Tätigkeit sei sie in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 13).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, am 3. August 2003 habe sie sich einer Arthroskopie an der linken Schulter unterzogen. In der Folge sei es zu etlichen Komplikationen gekommen und sie sei seither nicht mehr arbeitsfähig geworden. Trotz aller Anstrengungen und Therapien sei keine Besserung der gesundheitlichen Situation eingetreten und nach Ansicht der Ärzte bestehe auch keine Aussicht auf eine wesentliche Besserung mehr. Die Schulterfunktion links sei aktiv erheblich eingeschränkt und deswegen seien Tätigkeiten mit angehobenem linkem Arm nicht mehr möglich. Auch belastende Tätigkeiten mit hängendem linken Arm seien nicht mehr möglich. Damit kämen weder die bisherige Tätigkeit im Elektrofachgeschäft noch die ursprünglich erlernte Tätigkeit als Coiffeuse mehr in Betracht. Prinzipiell sei weiterhin eine erwerbliche Tätigkeit zumutbar, die ausschliesslich den rechten Arm belaste. Aufgrund der chronifizierten Schmerzsituation sei aber auch die psychische Leistungsfähigkeit erheblich reduziert. Deswegen sei sie selbst in einer an sich angepassten Tätigkeit nicht mehr wesentlich belastbar (Urk. 1, Urk. 17 S.  4 ff. Ziff. 3 f.).

3.
3.1     Dem neuesten Bericht von Dr. med. A.___, Leitender Arzt Orthopädie der B.___ Klinik, vom 6. Februar 2007 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an einer persistierenden schmerzhaften Pseudoparalyse der Schulter links mit chronifiziertem Schmerzsyndrom mit/bei Status nach arthroskopischer Kalkentfernung, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion am 19. März 2003, nach postoperativem Frühinfekt, Status nach arthroskopischer Revision mit Débridement/Spülung, offener Wundrevision am 26. August 2003 und anschliessender antibiotischer Therapie, Status nach arthroskopischer Synovektomie, Tenotomie der langen Bizepssehne am 4. Februar 2004 und Status nach erneuter Revision mit Adhäsiolyse, Nachresektion und Deltoidrepair im Bereiche des ehemaligen Infekts der Schulter am 3. Februar 2005 (Urk. 18/3 S. 1). Einzelheiten zum protrahierten Heilungsverlauf ergeben sich aus den diversen früheren Berichten der B.___klinik (Urk. 14/6, Urk. 14/13, Urk. 14/15, Urk. 14/17).
         Dr. A.___ führte des Weiteren aus, aufgrund der Schulterproblematik links sei die Schulterfunktion aktiv erheblich eingeschränkt. Tätigkeiten mit angehobenem linken Arm seien nicht mehr durchführbar. Belastende Tätigkeiten mit hängendem linken Arm seien ebenfalls nicht mehr zumutbar. Selbst mit weiteren medizinischen Massnahmen könne in Bezug auf die Funktion des linken Arms kaum mehr mit einer wesentlichen Besserung gerechnet werden. In der Tätigkeit im eigenen Elektrofachgeschäft bestehe durch den nicht mehr möglichen Gebrauch des linken Arms eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Das Hervorholen sowie das Hoch- respektive Herunterheben von Geräten und Gegenständen sei nicht mehr möglich. Auch als Coiffeuse sei keine Tätigkeit mehr denkbar. In diesem Beruf wäre die Beschwerdeführerin auf eine Armfunktion in angehobener Stellung angewiesen. Zumutbar seien prinzipiell leichtere Tätigkeiten, die den linken Arm nicht beanspruchten (Urk. 18/3 S. 2). Beurteilungen und Prognosen in diesem Sinn äusserte Dr. A.___ bereits früher (vgl. Urk. 14/13/3 f.).
3.2         Zusammenfassend steht aufgrund der Berichte von Dr. A.___ hinreichend fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der weitgehenden funktionellen Einschränkungen des linken Arms sowohl die angestammte Tätigkeit als auch die ursprünglich erlernte Tätigkeit zumutbarerweise nicht mehr ausüben kann. Hinsichtlich der bisherigen selbstständigen Tätigkeit ergab die durchgeführte Abklärung, dass auch mit den in Frage kommenden Umstellungen keine finanziell lohnende erwerbliche Betätigung mehr möglich ist (vgl. Urk. 14/10/2 ff. Ziff. 3).
         Dem Leiden angepasst sind gemäss Dr. A.___ generell körperlich leichtere Tätigkeiten ohne Belastungen des linken Arms. Welche beruflichen Tätigkeiten mit dieser Einschränkung konkret möglich sind, evaluierte die Beschwerdegegnerin nicht näher, sondern ging davon aus, in Frage kämen Überwachungstätigkeiten, Kontrollarbeiten oder die Bedienung von Maschinen (vgl. Urk. 2 S. 1). Es ist offen, welche leidensbedingten Tätigkeiten konkret für die Beschwerdeführerin in Frage kommen. Mit Blick auf nachstehende Erwägung 3.3 f. ist zudem auch offen, in welchem Umfang eine solchermassen angepasste Tätigkeit zumutbar ist.
3.3     Dr. A.___ erwähnte nebst der somatischen Problematik auch das Bestehen einer psychischen, welche sich nach seiner Einschätzung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit wesentlich auswirkt. Er führte aus, aufgrund der chronifizierten Schmerzen habe sich auch die psychische Leistungsfähigkeit erheblich reduziert. Die Beschwerdeführerin sei in psychischer Hinsicht nicht mehr wesentlich belastbar, weshalb auch eine den funktionellen Fähigkeiten an sich angepasste Tätigkeit kaum mehr in vernünftigem Rahmen ausübbar sei. Ergänzend verwies er auf die Beurteilung von Dr. med. C.___, Leitender Arzt des Schmerz- und Gutachtenzentrums der B.___klinik, vom 8. August 2006 (Urk. 18/3 S. 2).
         Eine Beurteilung von Dr. C.___ vom 8. August 2006 findet sich nicht bei den Akten, hingegen zwei Kurzberichte vom 29. Mai und 13. Juni 2006 (Urk. 14/14-6). Im Bericht vom 29. Mai 2006 führte Dr. C.___ aus, auf Zuweisung von Dr. A.___ habe er die Beschwerdeführerin konsiliarisch untersucht. Es handle sich um eine schwer depressive Patientin, welche sich aufgrund der Probleme nach den operativen Eingriffen vorerst unverstanden und nicht ernst genommen gefühlt habe. Im Vordergrund stehe eine massive und kaum zu beeinflussende Schmerzhaftigkeit der linken Schulter, welche als belastungsabhängig beschrieben werde, wobei die Schmerzen nicht nur im Schulterbereich lokalisiert seien, sondern linksseitig auch in den Nacken und in den linken Arm respektive in die linke Hand ausstrahlten. Daneben bestehe die erwähnte depressive Problematik. Die Beschwerdeführerin fühle sich nutzlos und das Selbstwertgefühl habe deutlich abgenommen. Es drohe die Schliessung ihres Elektrogeschäfts und damit verbunden bestünden finanzielle Probleme (Urk. 14/17/5).
         Im Bericht vom 13. Juni 2006 führte Dr. C.___ aus, mit Medikamenten habe sich die psychische Situation in der Zwischenzeit gut einstellen lassen. Auf die Schmerzsituation habe die Therapie bislang aber keinen Einfluss gehabt. Die Beschwerdeführerin habe in der Konsultation erneut auf die Probleme im Zusammenhang mit den operativen Eingriffen und den damit verbundenen Folgen hingewiesen (Urk. 14/17/4).
3.4     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass erhebliche psychische Probleme bestehen. Dr. C.___ erachtete die Beschwerdeführerin als massiv depressiv. Bis zum Juni 2006 konnte mittels einer medikamentösen Behandlung zunächst eine gewisse Remission erreicht werden. Jedoch bestehen aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 6. Februar 2007 deutliche Anhaltspunkte, dass die Remission nicht von Dauer gewesen ist. Näheres über den Verlauf ist aber nicht aktenkundig. Eine abschliessende Beurteilung ist deswegen sowie aufgrund der von Dr. A.___ und von Dr. C.___ diagnostizierten Schwere der depressiven Störung, die offensichtlich bereits über ein Jahr andauert, nicht möglich. Es kann nicht mit rechtsgenüglicher Gewissheit davon ausgegangen werden, das psychische Leiden habe keinen Einfluss auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit. Es sind ergänzende medizinische Abklärungen über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin erforderlich. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb derdie vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Unter Berücksichtigung der erwähnten Bemessungskriterien erweist sich für die obsiegende Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'300.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).