IV.2006.01094

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1956, arbeitete bis Januar 2002 im Umfang von 80 % als Verkäuferin bei A.___ in B.___ (Urk. 10/13). Am 21. Januar 2003 meldete sie sich wegen Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Nach diversen Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 (Urk. 10/21) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. April 2003 zu mit dem Vermerk, bis zum 31. Dezember 2003 habe sie bei Vorliegen eines Härtefalles Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 10/20). Gegen diese Verfügung erhoben die C.___ als Kollektiv-Krankentaggeldversicherer der A.___ am 18. Dezember 2003 (Urk. 10/24) sowie M.___, vertreten durch den D.___ am 19. Januar 2004 (Urk. 10/31) Einsprache. Während die C.___ vorab den Rentenbeginn rügte, liess M.___ darüber hinaus vorbringen, unter Berücksichtigung der medizinischen Fakten sei ihr eine 50%ige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In teilweiser Gutheissung der Einsprachen sprach die IV-Stelle in ihrem Entscheid vom 12. August 2004 (Urk. 10/41) M.___ die Viertelsrente bereits ab dem 1. Januar 2003 zu. Die dagegen durch M.___ erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. September 2005 (Urk. 10/45) in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach Einholung eines aussagekräftigen Gutachtens über den Anspruch von M.___ auf eine Invalidenrente neu verfüge.
1.2     In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, mit der medizinischen Begutachtung von M.___ und verneinte gestützt auf das Gutachten vom 21. April 2006 (Urk. 10/57) mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 (Urk. 7/2) forderte sie zu Unrecht bezogene Leistungen im Umfang von Fr. 21'497.-- von M.___ zurück.

2.
2.1     Gegen diese beiden Verfügungen liess M.___ durch Rechtsanwalt Christoph Häberli mit Eingaben vom 1. Dezember 2006 (Urk. 1) und vom 22. Dezember 2006 (Urk. 7/1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen.
2.2     Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 (Urk. 8) vereinigte das hiesige Gericht die beiden Verfahren.
2.3     Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2007 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerden ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 29. Januar 2007 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie, ob sie die ihr für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. November 2005 im Gesamtbetrag von Fr. 21'497.-- ausbezahlte Invalidenrente zurückzuerstatten hat.
         Nicht beanstandet wird die Methode der Invaliditätsbemessung (gemischte Methode), beruhend auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Ausmass von 80 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde (vgl. dazu auch Urteil vom 6. September 2005, Erw. 2.1, Urk. 10/45).
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 16 % im Bereich Erwerbstätigkeit. Die Einschränkung im Haushalt sei nicht definitiv abgeklärt worden, aufgrund des Teilinvaliditätsgrades von 16 % im Erwerbsbereich könne der Gesamtinvaliditätsgrad jedoch kein rentenbegründendes Ausmass von mindestens 40 % erreichen (Urk. 2).
1.3     Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), das rheumatologische Gutachten sei nicht überzeugend. Der Gutachter habe für die konkrete Anamneseerhebung viel zu wenig Zeit aufgewendet und diese höchst oberflächlich durchgeführt. Auch habe er die Berichte der Klinik I.___ sowie der Uniklinik J.___ nicht berücksichtigt. Unzweifelhaft habe er seine Kompetenz aber dort überschritten, wo er ausgeführt habe, "aus rheumatologischer Sicht" sei eine psychiatrische Begutachtung nicht zwingend notwendig. Letztendlich bestätige aber auch das nunmehr vorliegende Gutachten mindestens die von der Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung vorgenommene Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin höchstens noch zu 50 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen kann. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werden sollte, dass sie eine leichte, körperlich angepasste Tätigkeit ganztags ausüben könne, so sei zumindest von einer Rückerstattung der bereits ausgerichteten Leistungen abzusehen, da die ursprüngliche Verfügung vom 3. Dezember 2003 nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden könne. Auch wenn jene Verfügung nie in Rechtskraft erwachsen sei, sei sie doch materiell während rund drei Jahren vollzogen worden.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4     Laut Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).
         Massgebend für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist ist nicht die tatsächliche Kenntnisnahme, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen; falls ein Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig ist, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn dies bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 27).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       In seinem Gutachten vom 21. April 2006 (Urk. 10/57) diagnostiziert Dr. E.___ ein lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Spondylose und Spondylarthrose der LWS, eine leichte Femoropatellararthrose links, eine diskrete femorotibiale und femoropatelläre Arthrose rechts bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie rechts medial, ein sekundär fibromyalgisches Schmerzsyndrom bei Symptomausweitung und wahrscheinlicher zentraler Sensitisierung sowie eine Adipositas (BMI 30). Subjektiv und klinisch im Vordergrund stehe heute ein rechtsseitiges lumbospondylogenes Syndrom auf der Basis von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und begünstigt durch die Überbelastung in Folge der Adipositas. Es bestehe eine beidseitige diskrete Gonarthrose. Klinisch sei lediglich ein geringfügiges beidseitiges Patellareiben festzustellen bei reizlosen und stabilen Kniegelenken. Der Befund sei übereinstimmend mit den mitgebrachten Röntgenbildern sowie den MRI beider Kniegelenke und den dazugehörigen Befunden vom 5. April 2004. Auf der rechten Seite sei lediglich eine lateral betonte aktivierte femoropatelläre Arthrose beschrieben und auf der linken Seite eine diffuse leichte Knorpelabnützung im medialen femorotibialen Gelenksabschnitt sowie eine kleine Bakercyste. Kontrastierend zu diesen insgesamt für das Alter geringfügigen degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat würden die Zeichen der sekundären Symptomausweitung auffallen. Die Schmerzen würden unmoduliert immer gleich stark empfunden, bei der Untersuchung seien Zeichen der Überreaktion bei Palpation und betontes Hinken festzustellen. Die generelle erhöhte Schmerzempfindung komme auch im fibromyalgischen Schmerzsyndrom mit einer generalisierten Tendomyopathie zum Ausdruck. Dabei simuliere die Beschwerdeführerin keineswegs. Bei dem langwierigen Krankheitsverlauf sei eine zentrale Sensitisierung mit Erniedrigung der Schmerzschwelle doch sehr wahrscheinlich. Die Entwicklung der chronischen Schmerzkrankheit dürfte relativ früh im Krankheitsverlauf begonnen haben. Typischerweise hätten die verschiedenen chirurgischen Interventionen trotz nicht besonders schlimmen Befunden nie einen günstigen Einfluss auf die Schmerzen gehabt. Eine leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht ganztags zumutbar. Sie könne den ganzen Tag wechselbelastend gehen und stehen, sofern sie zeitweise auch absitzen und ausruhen könne. Bei Status nach Rhizarthrose-Operation beidseits sei das feste Zupacken und Heben von Lasten über 5 bis 10 kg nicht mehr möglich. Ebenso bedinge das lumbospondylogene Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen eine Einschränkung für das Tragen von Lasten. Bei der geschilderten früheren Arbeit als Verkäuferin im A.___ könne die Beschwerdeführerin heute konkret nicht mehr die schweren Behältnisse in die Vitrine heben oder schwere Putzarbeiten durchführen sowie schwere Pfannen heben beim Kochen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung des Pensums. Im Haushalt sei eine gewisse Einschränkung plausibel. Aus rheumatologischer Sicht schätze er diese auf höchstens 30 %. Der dokumentierte Krankheitsverlauf und die erhobenen Befunde würden ein kohärentes Bild dieses Falles einer mässig beeinträchtigten Bewegungspathologie mit sekundärer Symptomausweitung und Entwicklung einer chronischen Schmerzkrankheit durch zentrale Sensitisierung ergeben. Der Schweregrad des Schmerzerlebens sei lediglich durch die subjektiv immer gleich stark wahrgenommenen Schmerzen gekennzeichnet. Begleitsymptome wie vegetative Zeichen oder ausgeprägte Myogelosen oder Zwangshaltungen als Folge des chronischen Schmerzes würden fehlen. Die Symptomausweitung bedeute wohl ein etwas eingeengtes Denken, bei dem die Schmerzproblematik dominant sei. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug oder ein restloses Versagen eines integralen rehabilitativen Therapieansatzes, der eben bis jetzt nicht durchgeführt worden sei, sei nicht zu verzeichnen. Aus rheumatologischer Sicht sei somit eine psychiatrische Abklärung nicht zwingend notwendig.

4.      
4.1     Dr. E.___ hat sich in seinem Gutachten sowohl mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin wie auch mit den relevanten Vorakten und dem mitgebrachten Röntgendossier auseinandergesetzt. Die von ihm anlässlich der Untersuchung vom 19. April 2006 erhobenen Diagnosen und Befunden erscheinen nachvollziehbar und medizinisch einlässlich begründet. Überzeugend sind auch seine Angaben zur ganztägigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne das Heben von schweren Lasten über 5 bis 10 kg. Seine Einschätzung deckt sich im Übrigen auch mit der attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, in seinem Bericht vom 1. Februar 2003 (Urk. 10/10/1-4), währenddem die Ausführungen von Dr. med. F.___, FMH für Allgemeine Chirurgie, (Berichte vom 18. März 2003, Urk. 10/12, und vom 7. Juli 2003, Urk. 10/16) zur Arbeitsfähigkeit bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. September 2005 (Urk. 10/45) als nicht abschliessend nachvollziehbar erachtet wurden (vgl. Erw. 4.1 des Urteils). Entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2006 (Urk. 1) lagen dem Gutachter auch die Befunde vom 5. April 2004 der Klinik I.___ (Urk. 3/2-3) sowie der Uniklinik J.___ (Urk. 3/4) und die dazugehörigen Röntgenbilder vor (vgl. Ziff. 4.1 des Gutachtens). Auf das Gutachten kann in dieser Hinsicht somit vollumfänglich abgestellt werden.
4.2     Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass keine psychiatrische Abklärung vorgenommen worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. E.___ keine Anhaltspunkte für eine für die Invalidenversicherung relevante psychische Beeinträchtigung vorliegen. Sowohl Dr. H.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, (Urk. 10/14) wie auch Dr. E.___ äussern zwar einen Verdacht auf Ausbreitungstendenz im Sinne eines generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms (Fibromyalgiesyndrom). Selbst bei einer fachärztlich gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung begründet diese indes als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Die gleichen Überlegungen stellen sich im Übrigen auch in Bezug auf die Fibromyalgie, da die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden sind (BGE 132 V 65 S. 66). Dass diese Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird von Dr. E.___ ausdrücklich verneint. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man im Übrigen auch nicht aufgrund der weiteren Arztberichte und Unterlagen. Insofern hat die Beschwerdegegnerin - in antizipierter Beweiswürdigung - zu Recht auf weitere umfangreiche psychiatrische Abklärungen verzichtet. Im Zusammenhang mit der Fibromyalgie ist schliesslich zu bemerken, dass der Schöpfer des Begriffs Fibromyalgie und der Definitionskriterien, Frederick Wolfe, im Jahre 2003 ausdrücklich seine von ihm publizierten Diagnosekriterien zurückgenommen und sich davon distanziert hat (W. Hausotter, Anmerkungen zur Begutachtung der "modernen Leiden" aus neurologisch-psychiatrischer Sicht, in ASU [Zeitschrift "Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin"] Nr. 41, 5-2006, S. 260).
4.3     Zusammenfassend erhellt sich somit, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist. Es bleibt daher zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.
5.1     Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
         Gemäss den Angaben der A.___ vom 31. März 2003 (Urk. 10/13) hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 (Rentenbeginn: 1. April 2003) bei einem Pensum von 80 % Fr. 3'361.-- monatlich verdient, was einem Jahreslohn von Fr. 43'693.-- (inkl. 13. Monatslohn) entspricht.
5.2     Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 3'820.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1 S. 43), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahre 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2007, Tabelle B9.2 S. 90) und einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2003 für Frauen von 38 Punkten (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2007, Tabelle B10.3 S. 91) einen Jahreslohn von Fr. 48'579.10 oder von Fr. 38'863.30 bei einem Arbeitspensum von 80 % ergibt.
5.3     Nach der Rechtsprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
         Im vorliegenden Fall wirkt sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig ist, auf die Erwerbsmöglichkeiten aus. Unter Berücksichtigung der zugebilligten Abzüge in ähnlichen Fällen erscheint ein Abzug von maximal 15 % als angemessen. Daraus resultiert ein mögliches Invalideneinkommen von Fr. 33'033.80. Im Vergleich zum Valideneinkommen von 43'693.-- ergibt dies eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 10'659.20 oder eine Einschränkung im Erwerb von maximal 24,4 %. Bei einer erwerblichen Tätigkeit im Umfang von 80 % resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 19,5 % im Bereich Erwerbstätigkeit.

6.       Ein Verzicht auf die Haushaltsabklärung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich ein relativ hoher Grad im Haushaltsbereich erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juni 2004 in Sachen S., I 246/03, wo nach Erw. 5.2.3 ein Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 46 % erforderlich gewesen wäre).
         Im vorliegenden Fall resultiert ein maximaler Invaliditätsgrad von 19,5 % im erwerblichen Bereich. Gemäss der gutachterlichen Einschätzung von Dr. E.___ besteht im Haushalt höchstens eine Einschränkung von 30 %. Bei einer Tätigkeit im Haushalt im Umfang von 20 % würde daraus ein Invaliditätsgrad von 6 %, oder ein Gesamtinvaliditätsgrad von 25,5 % resultieren. Aufgrund dieser Zahlen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Haushaltsabklärung verzichtet, da selbst bei einer höheren Einschränkung im Haushalt noch kein Rentenanspruch entstehen würde, wobei eine massive Einschränkung im Bereich Haushalt aufgrund der Akten von vorneherein ausgeschlossen ist.

7.
7.1     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Es ist daher im Weiteren zu prüfen, ob die verfügte Rückforderung rechtens ist.
7.2     Seit der Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. August 2004 (Urk. 10/41) durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. September 2005 (Urk. 10/45) besteht keine Rechtsgrundlage mehr für die Auszahlung einer Invalidenrente. Somit wurden der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. November 2005 zu Unrecht Rentenleistungen ausbezahlt. Daran nichts zu ändern vermag ihr Einwand, dass eine faktische Verfügung vorgelegen habe, aufgrund derer ihr materiell während rund drei Jahren Leistungen ausgerichtet worden seien, da ihr von Anfang an bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, dass noch keine definitive Rentenzusprechung erfolgt war und der Einspracheentscheid vom 12. August 2004 durch ihren Weiterzug ans hiesige Gericht nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Zudem ist die Frage nach einem allfällig gutgläubigen Bezug der Invalidenrente nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern erst in Zusammenhang mit einem Erlassgesuch zu prüfen.
         Nachdem die Beschwerdegegnerin nach Einholung des Gutachtens bei Dr. E.___ innerhalb der einjährigen relativen Verwirkungsfrist und innerhalb der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist ab Beginn der Rentenzahlungen (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG) die Rückforderung verfügt und die Beschwerdeführerin die Höhe der Rückforderung grundsätzlich nicht beanstandet hat, erweist sich die Beschwerde auch in Bezug auf die Rückforderung als unbegründet und ist daher ebenfalls abzuweisen.

8.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vorliegend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Pensionskasse der A.___
- Gerichtskasse (Dispositivauszug, nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).