IV.2006.01095
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 25. Mai 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 1. und 16. November 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten A.___ vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2005 eine Viertelsrente und ab 1. November 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2/1-3).
2.
2.1 Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2005 (Urk. 1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2007 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass sie die angefochtenen Verfügungen wiedererwägungsweise aufgehoben und dem Beschwerdeführer gemäss seinem Beschwerdeantrag mit einer neuen Verfügung vom 12. Februar 2007 mit Wirkung ab 1. August 2005 eine Dreiviertelsrente zugesprochen habe, die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 8). Sie legte der Beschwerdeantwort sodann eine Kopie einer Verfügung mit dem Betreff "Teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 1. + 16. November 2006" (Urk. 10) sowie ein undatiertes Dokument mit dem Titel "Verfügungsteil 2: Zusprache einer Invalidenrente" (Urk. 11) bei. Während in der Verfügung vom 12. Februar 2007 davon gesprochen wurde, dass die in Wiedererwägung gezogenen Verfügungen insoweit aufgehoben würden, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2005 eine Dreiviertelsrente verweigert worden und demzufolge mit separatem Entscheid eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei (Urk. 10), wurde im undatierten Dokument mit dem Titel "Verfügungsteil 2: Zusprache einer Invalidenrente" ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. November 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 11). Da letzteres in Widerspruch zu den Ausführungen in der Verfügung vom 12. Februar 2007 und der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2007 stand, wurde die Beschwerdeführerin mit Referentenverfügung vom 2. März 2007 aufgefordert, Auskunft zu erteilen, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde resp. werden sollte (Urk. 12).
2.3 Mit Eingabe vom 16. März 2007 erklärte die IV-Stelle, dass ihr im "Verfügungsteil 2" ein Fehler unterlaufen sei. Der Versicherte habe ohne Rentenabstufungen mit Wirkung ab dem 1. August 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 14). Aus den der Eingabe beigelegten Kopien der Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 16. März 2007 (Urk. 16/1) und des undatierten Dokuments mit dem Titel "Verfügungsteil 2: Zusprache einer Invalidenrente" (Urk. 16/2) ging jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer ab 1. August 2005 eine Viertelsrente und erst ab 1. November 2005 eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werden sollte. Da entgegen der Erklärung der Beschwerdegegnerin kein korrigierter "Verfügungsteil 2" vorlag, wurde ihr mit einer weiteren Referentenverfügung vom 19. März 2007 eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um eine im Sinne ihrer Stellungnahme vom 16. März 2007 korrigierte Fassung des zweiten Teils der rentenzusprechenden Verfügung sowie eine Kopie der entsprechenden Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse einzureichen, unter der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis oder ungenügendem Nachkommen der Auflage davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Aktenauflage nicht willens oder in der Lage sei (Urk. 17). Mit Eingabe vom 12. April 2007 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie dem Gericht "gemäss [...] Verfügung vom 19. März 2007 [...] die geänderte Verfügung vom 16. März 2007 zukommen" lasse (Urk. 19) und reichte ein Dokument ein (Urk. 20), welches mit der bereits eingereichten Kopie der Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 16. März 2007 identisch war (vgl. Urk. 16/1).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2 Obwohl die IV-Stelle im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2005 bejahte (Urk. 8 und 14), unterliess sie es, eine gleichlautende Verfügung zu erlassen; sie war nicht einmal in der Lage, dem Gericht innert angesetzter Frist einen korrigierten "Verfügungsteil 2" oder eine entsprechende Mitteilung an die Ausgleichskasse, welche die Verfügung im Namen der IV-Stelle nach Rz. 3049 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) versendet, einzureichen. Da aus den eingereichten Unterlagen (Urk. 11, 16/1+2 sowie 20) hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer erst mit Wirkung ab 1. November 2005 eine Dreiviertelsrente zugesprochen werden soll, bleibt sein Anspruch bis 31. Oktober 2005 streitig.
2.
2.1 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer seit Januar 2005 eine generelle Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 50 % bestehe und prognostisch mit keiner Verbesserung zu rechnen sei (Urk. 9/56 [= 15/56] S. 11). Für seine angestammte körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter (Gepäckverlad, etc.) bestand jedoch unbestrittenermassen bereits seit dem Unfallereignis vom 29. Dezember 1998 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. zum Beispiel Urk. 9/16 [= 15/16] S. 1).
2.3 Damit der Anspruch auf die vom Beschwerdeführer beantragte Dreiviertelsrente entsteht, ist nicht nur eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60 %, sondern auch eine durchschnittlich mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf während der dem Beurteilungszeitpunkt vorangegangenen zwölf Monate erforderlich. Im vorliegenden Fall entstand eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60 % im Januar 2005. Da der Beschwerdeführer in der angestammten beruflichen Tätigkeit in den vorangegangenen zwölf Monaten von Januar 2004 bis Dezember 2004 zu 100 % arbeitsunfähig war, ist auch die zweite Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches erfüllt. Demnach hat der Beschwerdeführer nicht erst ab 1. November 2005, sondern bereits ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 21. September 2006, I 885/05, Erw. 3 - 5).
3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 1. und 16. November 2006 sowie vom 12. Februar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 + 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).