Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 26. März 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1966, Mutter zweier Kinder (geboren 1990 und 1993) absolvierte 1986 eine Lehre als Koch (Urk. 9/6/5). In den Jahren 1986 bis 1988 war sie als Schwesternhilfe in der Klinik B.___, "___", tätig (Urk. 1 S. 11). Seit 1998 arbeitete sie während rund 63 Stunden pro Monat und ab 2005 während rund 52 Stunden pro Monat als Merchandiserin bei der C.___ AG, "___" (Urk. 9/10, Urk. 9/27). Daneben ist sie seit 1994 während vier Stunden und seit 2006 während zwei Stunden pro Woche als Spielgruppenleiterin für die Spielgruppe P.___, "___", tätig (Urk. 9/13, Urk. 1 S. 13). Sie meldete sich am 3. März 2005 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/12/1-8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/9) sowie Auskünfte der Arbeitgeberinnen (Urk. 8/10, Urk. 8/13) ein. Mit Verfügung vom 31. August 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 9/16). Auf die von der Versicherten mit Eingabe vom 25. Januar 2006 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/17) wurde mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006, wegen verspäteter Erhebung derselben, nicht eingetreten (Urk. 9/18).
1.2 Am 21. Februar 2006 ersuchte die Versicherte erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 9/22). Nachdem die IV-Stelle wiederum Arztberichte (Urk. 9/32/1-6), einen Bericht der Arbeitgeberin C.___ AG (Urk. 9/27) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/31) eingeholt hatte, verneinte sie mit Vorbescheid vom 14. September 2006 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf psychosoziale, invalidenversicherungsrechtlich fremde Faktoren zurückzuführen sei (Urk. 9/36). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 Einwände (Urk. 9/43). Am 31. Oktober 2006 erging die Verfügung mit der das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen wurde (Urk. 9/48 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 1. Februar 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9)
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie über den Grundsatz des Anspruchs auf Eingliederung (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 31. August 2005 (Urk. 9/16) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist, die nunmehr zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen würde.
2.2 Im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 31. August 2005 präsentierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt:
2.2.1 PD Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, Klinik E.___, nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2005 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Magenbypass sowie eine schwere Müdigkeit (Urk. 9/12/1 lit. A). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bis auf Weiteres in ihrer angestammten Tätigkeit (Urk. 9/12/1 lit. B). Er gab an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 9/12/2 lit. C1). Im Beruf betrage die Arbeitsunfähigkeit wegen Dumping 60 % und im Haushalt 0 % (Urk. 9/12/2 lit. D). Zudem verwies Dr. D.___ auf seine Berichte vom 10. Oktober 2003 (Urk. 9/12/5-8) und 17. August 2004 (Urk. 9/12/3-4).
2.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin vom 10. September bis 8. Oktober 2003 stationär in der Klinik E.___ hospitalisiert war, stellte Dr. D.___ am 10. Oktober 2003 folgende Diagnosen (Urk. 8/12/5):
1. Abszedierende Peritonitis durch Anaerobier (Bacteroides vulgares) mit/bei
- Laparotomie, Adhäsiolyse, peritoneales Débridément und Drainage
2. Status nach akutem Nierenversagen infolge Sepsis mit/bei
- Anurie
- aktuell Normalisierung der Nierenfunktion
3. Status nach Adipositas Klasse II mit/bei
- präoperativ BMI 35,8 kg/m2
- Status nach SAGB und distalem Magenbypass (19.12.97)
- Status nach SAGB-Entfernung, subtotaler Magenresektion (Familienanamnese Magenkarzinom) und Anlage eines proximalen Magenbypasses, Adhäsiolyse, Appendektomie (07.10.02)
- Status nach Proximalisierung der Fusspunktanastomose und Verlängerung des nutritiven Dünndarmschenkels (20.08.03) wegen Malabsorptionssyndrom
4. Status nach Cholezystektomie (2000) bei Cholezystolithiasis
5. Hypothyreose mit/bei
- substituiert
6. Allergie auf Heftpflaster, Kamille, Jod, Ponstan, Panadol
7. Status nach Tubenligatur beidseits (20.08.03).
Dr. D.___ berichtete, die Beschwerdeführerin sei am 10. September 2003 in einem äusserst schlechten Allgemeinzustand mit septischem Zustandsbild und Anurie bei akutem Nierenversagen infolge septischer Peritonitis in die Klinik eingetreten. Gleichentags sei eine Revisionslaparotomie durchgeführt worden. Bereits präoperativ sei eine antibiotische Therapie begonnen worden. Die Beschwerdeführerin sei postoperativ auf der Intensivpflegestation betreut und bis 14. September 2003 sediert und beatmet worden. Aufgrund der akuten Niereninsuffizienz sei intermittierend eine Hämofiltration erforderlich gewesen. Im Verlauf der letzten Hospitalisationstage sei die Nierenfunktion zur Norm zurück gekehrt. Die Beschwerdeführerin sei am 22. September 2003 auf die Normalstation übernommen worden und der Allgemeinzustand habe sich allmählich, aber stetig gebessert. Unterstützend habe die Beschwerdeführerin eine Gesprächstherapie bei der Psychologin wahrgenommen und hierbei insbesondere mögliche Strategien für eine persönliche familiäre Entlastung erarbeitet. Die Gesprächstherapie sollte in eine ambulante Familientherapie überführt werden (Urk. 8/12/6 unten). Am 8. Oktober 2003 habe die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/12/7).
2.2.3 Dem Bericht von Dr. D.___ vom 17. August 2004 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis 15. August 2004 aufgrund einer infektiösen Diarrhoe hospitalisiert werden musste (Urk. 8/12/3). Sie konnte nach der Behandlung bei normalisierten Entzündungsparametern und stabilen Kaliumwerten nach Hause entlassen werden (Urk. 8/12/4.
2.3
2.3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin gaben Dr. D.___ und Dr. med. F.___, Oberärztin, Klinik E.___, auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 27. März 2006 an, die Beschwerdeführerin sei halbtags, während maximal 14 Stunden pro Woche, arbeitsfähig in ihrer bisherigen Berufstätigkeit (Urk. 8/32/4).
2.3.2 Am 4. Mai 2006 stellte Dr. F.___, nunmehr Oberärztin Innere Medizin, Klinik G.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32/5 lit. A):
1. Ausgeprägte, limitierende Müdigkeit seit der Magenbypass-Operation im Oktober 2002
2. Aktuell Prä-Adipositas mit/bei
- Gewicht 80,7 kg, Grösse 172 cm, BMI 27,3 kg/m2
- Status nach SAGB und distalem Magenbypass 1997, damals Gewicht präoperativ 150,2 kg
- Status nach SAGB-Entfernung, subtotaler Magenresektion (Familienanamnese Magenkarzinom) und Einlage eines proximalen Magenbypasses, Adhäsiolyse und Appendektomie am 07.10.02 wegen Bandintoleranz, damals Gewicht präoperativ 105,9 kg
- Status nach Proximalisierung der Fusspunktanastomose und Verlängerung des nutritiven Dünndarmschenkels am 20.08.03 wegen Malabsorptionssyndrom
- Anhaltende Dumpingbeschwerden seit der Magenbypass-Operation mit Status nach wiederholten Sklerosierungen seit August 2005
3. Status nach abszedierender Peritonitis durch Anaerobier im September 2003 mit/bei
- Status nach akutem Nierenversagen infolge Sepsis mit Anurie und intermittierend erforderlicher Hämofiltration
- Status nach Laparotomie Adhäsiolyse, peritoneale Débridément und Drainage am 10.09.03
4. Belastende psychosoziale Situation mit/bei
- Kompliziert verlaufender Scheidungsproblematik, schwieriger privater und schulischer Probleme von Seiten beider Kinder, laufender Familientherapie.
Dr. F.___ stellte zudem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32/5 lit. A):
1. Substituierte Hypothyreose seit 12 ½ Jahren
2. Atopische Disposition mit/bei
- Polyallergiesyndrom auf Heftpflaster, Kamille, Jod, Ponstan, Paracetamol, Cyproxin und Sobelin
3. Intermittierend Lumbago
4. Status nach Cholezystektomie im 2000 bei Cholezystolithiasis
5. Status nach Tubenligatur beidseits im August 2003.
Dr. F.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin könne die angestammte Tätigkeit als Köchin und Bestell-Serviceangestellte aus körperlichen Gründen nicht mehr ausführen. Seit Ende 2003 bestehe mehrheitlich eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin arbeite nun als Sachbearbeiterin bei der C.___ AG an zwei Morgen pro Woche während jeweils fünf und vier Stunden. Zudem leite sie zweimal wöchentlich während zwei Stunden eine Spielgruppe an ihrem Wohnort (Urk. 8/32/5 lit. B). Zusammenfassend könne gesagt werden, dass es bei der Beschwerdeführerin seit der wegen Intoleranz erforderlichen Umwandlung des Magenbandes in einen Magenbypass zu einer deutlichen und vor allem anhaltenden Einbusse des Allgemeinzustandes gekommen sei. Vordergründig sei eine extreme, limitierende Müdigkeit und Antriebslosigkeit, welche so stark sei, dass die Beschwerdeführerin morgens kaum mehr aufstehen könne. An den Tagen, an denen sie morgens arbeite, sei sie am Nachmittag nicht mehr in der Lage weitere, teils einfache, alltägliche Dinge zu verrichten. Seit sechs Monaten werde nun diesbezüglich eine Therapie mit Ritalin versucht, die allerdings nur zu einer partiellen Beschwerdelinderung geführt habe. Des weiteren komme das häufige Auftreten eines therapieresistenten Dumpings, vor allem nahrungsabhängig, aber auch provozierbar durch emotionalen Stress oder Aufregung. Die Dumpings könnten sich bis hin zu einem Präkollaps manifestieren. Die Beschwerdeführerin müsse stets darauf bedacht sein, wie sie sich ernähre, was teils vor allem auswärts sehr schwierig sei. Deshalb sei auch ein deutlicher sozialer Rückzug erfolgt. Generell fühle sich die Beschwerdeführerin ausgesprochen kraftlos und kaum beanspruchbar. Sie registriere selbst, dass sie nicht mehr in der Lage sei, die von ihr erwarteten Aktivitäten selber durchzuführen. Sie rege sich deshalb sehr darüber auf, was dann wiederum zu einer Provokation der körperlichen Beschwerden führe. Erschwerend komme eine komplexe psychosoziale, familiäre Situation bei laufender Scheidungsproblematik hinzu. Der Ehemann sei mittlerweile ausgezogen, bezahle jedoch keinen Unterhalt für die Familie. Die Beschwerdeführerin sei deshalb gezwungen, arbeiten zu gehen, was wiederum zu einer Verschlechterung der körperlichen Beschwerden führe. Sie sei oftmals nicht mehr in der Lage, ausreichend für ihre Wohnung und Familie zu sorgen und beanspruche deshalb die Mithilfe ihrer Mutter. Mit der Tochter gehe sie mittlerweile in eine Familientherapie, da die Tochter und auch der Sohn an erheblichen Ängsten leiden würden, da sich die Mutter in einem derart schlechten Allgemeinzustand befinde. Des weiteren würden sich schulische Probleme dazu gesellen (Urk. 8/32/6 lit. D3).
3.
3.1 Aus den genannten ärztlichen Beurteilungen geht nicht klar hervor, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenablehnenden Verfügung vom 31. August 2005 (Urk. 9/16) verändert hat. Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 5. Juli 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % in ihrer angestammten Tätigkeit (Urk. 9/12/1 lit. B). Er begründete diese Arbeitsunfähigkeit mit einem Status nach Magenbypass sowie einer schweren Müdigkeit (Urk. 9/12/1 lit. A). Auch Dr. F.___ begründete die von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit von 14 Stunden pro Woche - was bei einer 42-Stunden-Woche einem Pensum von 66% entspricht - mit einer ausgeprägten, limitierenden Müdigkeit seit der Magenbypass-Operation (Urk. 8/32/5 lit. A). Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch psychosoziale Faktoren berücksichtigt wurden, welche als invaliditätsfremd gelten (vgl. vorstehend Erw. 1.8). So erwähnten sowohl Dr. D.___ als auch Dr. F.___ eine belastende psychosoziale Situation bei Scheidungsproblematik, finanzieller Belastung, schulischer Probleme von Seiten der Kinder sowie laufender Familientherapie (Urk. 8/32/5 lit. A, Urk. 8/12/6 unten, Urk. 8/32/6 lit. D). Deshalb lässt sich einzig gestützt auf die beiden genannten Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
3.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kom-mt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.3 Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Begutachtung der Beschwerdeführerin eine Gesamtbeurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit vornehme sowie über den Rentenanspruch neu verfüge.
4.
4.1 Was die Erwerbssituation der Beschwerdeführerin anbelangt, ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der ersten Anmeldung die gemischte Methode (vgl. vorstehend Erw. 1.6) angewendet hatte und die Beschwerdeführerin als zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt tätig qualifizierte (Urk. 8/15/2). Das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin wurde mit der Begründung, es sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, da eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bei einem Arbeitspensum von 40 % keine wirtschaftliche Einbusse bewirke, abgewiesen (Urk. 8/15/2). Im Rahmen der Neuanmeldung hat die Beschwerdegegnerin die erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin nicht mehr geprüft (vgl. Urk. 8/35/1-3).
Die Beschwerdeführerin macht nunmehr geltend, unabhängig von der Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätten sich auch die Bemessungsgrundlagen seit ihrer ersten Anmeldung geändert, da sie aufgrund der ausbleibenden Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes heute einer Vollzeittätigkeit nachgehen müsste (Urk. 1 S. 10 Ziff. 11).
4.2 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist, dass sich aus der Eheschutzverfügung vom 30. November 2004 ergab, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'700.- pro Monat für sich und die Kinder erhalten würde (Urk. 8/44/3 Ziff. 4). Deshalb war im Zeitpunkt der Erstverfügung die Annahme einer 40%igen Erwerbstätigkeit realistisch. Mit der Abänderung der Eheschutzmassnahmen vom 17. Oktober 2005 wurden hingegen die Unterhaltsbeiträge vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 auf Fr. 1'300.- und ab 1. April 2006 auf Fr. 1'900.- pro Monat reduziert (Urk. 8/45/5 Ziff. 3). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin würden jedoch auch die reduzierten Unterhaltsbeiträge vom Ehemann nicht geleistet, sodass lediglich der Betrag der Alimentenbevorschussung in der Höhe von Fr. 1'300.- pro Monat erhältlich gemacht werden könne (Urk. 8/43/4 Ziff. 9).
Angesichts dieser Entwicklung bezüglich der Unterhaltsbeiträge muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nunmehr einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, da überdies auch das Alter ihrer Kinder einer 100%igen Erwerbstätigkeit nicht entgegen steht. Mithin ist die Beschwerdeführerin nunmehr als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, weshalb die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. vorstehend Erw. 1.7) vorzunehmen sein wird.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2006 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).