IV.2006.01099
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger
Aeschenvorstadt 77, Postfach 538, 4010 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene L.___, Mutter zweier 1995 beziehungsweise 1998 geborener Kinder (vgl. Urk. 10/4 S. 2), war seit dem 15. Oktober 1999 - anfangs vollzeitlich und seit dem 1. Mai 2001 mit einem Pensum von 60 % - als diplomierte Krankenschwester beim Krankenheim Z.___ angestellt (vgl. Urk. 10/8 S. 1 f., Urk. 10/1 S. 2 ff.). Am 29. August 2001 zog sie sich beim Hochheben eines Patienten eine Verletzung an der linken, dominanten Hand zu, aufgrund derer ihr in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. Urk. 10/11). Nachdem ihr Arbeitsverhältnis am 26. November 2002 infolge Erlöschens des Lohnanspruchs verfügungsweise per 30. November 2002 beendigt worden war (vgl. Urk. 7/7 im Prozess-Nr. UV.2006.00394), meldete sich die Versicherte am 3. Januar 2003 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, zog die Akten des Unfallversicherers bei (vgl. Urk. 11/12/19), liess die Versicherte am 5. und 10. Mai 2004 durch die Ärzte des Medizinischen Zentrums Y.___ multidisziplinär begutachten (vgl. Urk. 10/34) und holte einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 10/45) ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 (Urk. 10/56) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von L.___ - unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % - ab. Am 20. Januar 2006 verfügte die IV-Stelle, da die Versicherte sich nicht arbeitsfähig fühle, zudem den Abschluss der beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 10/57).
1.2 Auf ihr Gesuch um erneute Prüfung beruflicher Massnahmen hin (vgl. Urk. 10/61) wurde die Versicherte am 6. und 7. Juni 2006 in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___ beruflich und medizinisch abgeklärt (vgl. Urk. 10/91). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Juli 2006 (Urk. 10/95) beziehungsweise Verfügung vom 3. August 2006 (Urk. 10/101) den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen erneut, weil solche aus gesundheitlichen Gründen zur Zeit nicht möglich seien.
1.3 Die gegen ihre Verfügung vom 19. Januar 2006 (Urk. 10/56) erhobene Einsprache (Urk. 10/60) hiess die IV-Stelle am 16. November 2006 insofern teilweise gut, als sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 43 % beruhende Rente zusprach. Für die davor liegende Zeit verneinte sie - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 37 % - den Rentenanspruch von L.___ erneut (vgl. Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Bedürftigkeit ab.
1.4 Die Unfallversicherung W.___ stellte ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. August 2001 mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 per Ende November 2005 ein; auf Einsprache der Versicherten hin hielt sie am 28. September 2006 an ihren Entscheid fest (vgl. Urk. 7/45, Urk. 7/49, Urk. 7/51, Urk. 7/54, Urk. 2 im Prozess-Nr. UV.2006.00394). Betreffend die gegen diesen Einspracheentscheid am hiesigen Gericht im Prozess-Nr. UV.2006.00394 erhobene Beschwerde ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil.
2.
2.1 Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Oktober 2006 (Urk. 2) liess die Versicherte am 4. Dezember 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung vom 31. Oktober 2006 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, in der Person des Unter-
zeichneten der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.
3. Es seien sämtlich Gerichts- und Anwaltskosten dieser Beschwerde der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Prozessführung für die Gerichts- und Anwaltskosten
mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2007 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Eingabe vom 4. Januar 2007 (Urk. 11/1) liess die Versicherte im Prozess-Nr. IV.2007.00011 mit nachstehenden Anträgen auch gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 16. November 2006 (Urk. 11/2) Beschwerde erheben (vgl. Urk. 11/1 S. 2):
"1. Es seien die Verfügung vom 19. Januar 2006 und der Einspracheent-
scheid vom 16. November 2006 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 1. August 2002 auf der Basis eines Invaliditätsgrades
von mindestens 70 % eine ganze Invalidenrente, eine Zusatzrente für
den Ehemann und zwei Kinderrenten zu entrichten.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin
für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit dem
Unterzeichneten zu bewilligen.
4. Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unent-
geltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu bewilligen."
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2007 Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 11).
2.3 Mit Verfügungen vom 20. Februar 2007 (Urk. 11/13, Urk. 12) wurde der Prozess-Nr. IV.2007.00011 mit dem vorliegenden Prozess-Nr. IV.2006.01099 vereinigt, als dadurch erledigt abgeschrieben und unter dieser Prozessnummer weitergeführt; der Schriftenwechsel wurde geschlossen (vgl. Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Einspracheentscheide am 31. Oktober 2006 (Urk. 2) beziehungsweise am 16. November 2006 (Urk. 11/2) ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27bis Abs. 1 IVV).
2.
2.1 Ihren Einspracheentscheid vom 16. November 2006 (Urk. 11/2) begründete die IV-Stelle im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, bis Ende April 2003 zu 60 % erwerbstätig gewesen wäre und seit Mai 2003 ihrer Arbeitstätigkeit als Krankenschwester mit einem Pensum von 80 % nachginge. Während gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ vom 7. Juli 2004 (Urk. 10/34) davon auszugehen sei, dass aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Belastung der linken dominanten Hand beziehungsweise der oberen Extremität aus somatischer Sicht uneingeschränkt und unter Berücksichtigung der psychischen Symptomatik zu 80 % arbeitsfähig. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere demnach im Erwerbsbereich eine 49%ige Einschränkung. Unter Einbezug der im Haushaltbereich bestehenden Beeinträchtigung im Umfang von 20 % ergebe sich für die Zeit bis Ende April 2003 ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 37 % und ab Mai 2003 ein - den Anspruch auf eine Viertelsrente begründender - Invaliditätsgrad von 43 % (vgl. Urk. 11/2 S. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, in Anbetracht der Tatsache, dass ihr Ehemann unfallbedingt zu 50 % invalid sei, ginge sie bei guter Gesundheit aus finanziellen und auch familiären Überlegungen vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach (Urk. 11/1 S. 7 f.). Nicht nur sei die Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Unrecht in Anwendung der gemischten Methode erfolgt (und dabei die Einschränkung im Haushaltsbereich mit 20 % klar zu tief bewertet worden [vgl. Urk. 11/1 S. 12 f.]), auch stehe die von der IV-Stelle angenommene 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Widerspruch zu den medizinischen Akten. Auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ (Urk. 10/34) könne nicht abgestellt werden; vielmehr sei gestützt auf die Expertise des Universitätsspitals V.___ vom 19. Mai 2004 (Urk. 11/12/34) von einer höchstens 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit auszugehen. Wenn man vom entsprechenden Tabellenlohn gemäss LSE noch einen leidensbedingten Abzug vornehme, resultiere ein Invaliditätsgrad in der Grössenordnung von 70 % (vgl. Urk. 11/1 S. 11).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2003 (Urk. 11/12/11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/12/11 S. 5):
- Status nach Bagatell-Trauma mit Handgelenksdistorsion oder Traumatisierung des Handgelenkganglions links am 29. August 2001
- Entwicklung eines Morbus Sudeck linke Hand
- Protrahiertes Schulter-Hand-Syndrom mit ausge-prägter psychosomatischer Komponente
- Operative Revision des radiopalmaren Hand-gelenksganglions links (Dr. med. B.___)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die zudem seit November 2001 bestehende arterielle Hypertonie.
Betreffend die angestammte Tätigkeit habe vom 29. August 2001 bis 17. Februar 2002 eine vollständige, vom 18. Februar bis 10. April 2002 eine 50%ige, vom 11. April bis 26. August 2002 eine 25%ige und vom 27. August bis 11. September 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 10. September 2002 sei die Beschwerdeführerin als Krankenpflegerin wieder zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/12/11 S. 1). Ab März 2003 sei ihr möglicherweise eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder halbtags zumutbar (vgl. Urk. 11/12/11 S. 4). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig; berufliche Massnahmen und eine ergänzende medizinische Abklärung seien angezeigt (vgl. Urk. 11/12/11 S. 4). Im Verlauf sei bei der überforderten Mutter zweier Kinder eine deutliche psychische Komponente zu den somatischen Beschwerden hinzugetreten (vgl. Urk. 11/12/11 S. 6).
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Handchirurgie und Allgemeine Chirurgie, gab am 26. Februar 2003 an, aufgrund des etablierten Schulter-Arm-Syndroms links bei Status nach am 25. November 2002 erfolgter Ganglionexstirpation am linken Handgelenk sei die Patientin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die zudem bestehende leichte depressive Verstimmung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/12/12 S. 5). Sofern sich betreffend das Schulter-Arm-Syndrom keine Besserung einstelle, sei langfristig mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Krankenschwester zu rechnen. An sich wäre daher eine Umschulung auf einen Beruf, der weniger manuelle Einsätze erfordere, in Betracht zu ziehen, dies lehne die Patientin zur Zeit aber ab. Eine überwachende beziehungsweise kontrollierende Tätigkeit, die nicht die uneingeschränkte Funktion des linken Arms voraussetze, sei der Versicherten durchaus zumutbar (vgl. Urk. 11/12/12 S. 7 f.).
3.3 Die Ärzte der Rehaklinik U.___ stellten am 4. Juli 2003 folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (vgl. Urk. 11/12/17 S. 1):
- Schulter-/Arm-Schmerzsyndrom links mit Tendenz zur Chronifizierung nach Bagatell-Trauma linkes Handgelenk am 29. August 2001 (Distorsion oder Traumatisierung eines Ganglions)
- Status nach operativer Revision des radiopalmaren Ganglions Handgelenk links am 25. November 2002 (fecit Dr. B.___)
- Arterielle Hypertonie
- Anpassungsstörung mit Angst und Depression
Seit dem 14. Mai 2003 bestehe als Krankenschwester eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/12/17 S. 1). Der Gesundheitszustand sei - allenfalls mittels Psychotherapie - besserungsfähig. Es seien berufliche Massnahmen und - auch in psychischer Hinsicht - eine medizinische Abklärung angezeigt (vgl. Urk. 11/12/17 S. 2). Ohne körperliche Belastung sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit in der Lage, halbtags zu arbeiten und dabei eine Leistung von 20 % zu erbringen. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe - ohne Berücksichtigung allfälliger psychisch bedingter Beeinträchtigungen - ab sofort wieder eine Arbeitsfähigkeit halbtags (vgl. Urk. 11/12/17 S. 5).
3.4 Die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Rheumaklinik, stellten in ihrem Bericht vom 8. August 2003 (Urk. 11/12/21) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/12/21 S. 1):
- Chronisches Schulter-/Arm-Schmerzsyndrom links
- Status nach Trauma des linken Handgelenks am 29. August 2001
- Status nach operativer Revision eines radiopalmaren Ganglions linkes Handgelenk (fecit Dr. B.___, 25. November 2002)
- Status nach stationären Rehabilitationsaufenthalten in der Rehaklinik U.___ (September/Oktober 2002, April/Mai 2003)
- persistierende neuropathische Schmerzen im Unterarm links
Seit etwa November 2002 sei die Patientin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/12/21 S. 1). Zur weiteren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine interdisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung angezeigt (vgl. Urk. 11/12/21 S. 3).
3.5 In ihrem Gutachten vom 19. Mai 2004 (Urk. 11/12/32 = Urk. 11/3/4), das gestützt auf die eigene Untersuchung vom 24. Februar 2004 und diejenige des konsiliarisch beigezogenen Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. März 2004 (vgl. Anhang zu Urk. 11/12/32) erging, stellten die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, folgende Diagnosen (vgl. Urk. 11/12/32 S. 15, S. 17):
- Complex Regional Pain Syndrome, ursprünglich ausgehend vom linken Handgelenksbereich, mit Generalisierung im Sinne eines Halbkörperschmerzsyndroms
- Status nach Verletzung des Handgelenks am 29. August 2001 (Gelenksdistorsion und Traumatisierung eines vorbestehenden radiopalmaren Handgelenksganglions)
- Status nach operativer Entfernung des radiopalmaren Hand-gelenksganglions linksseitig am 25. November 2002
- Heute keine psychische Störung von Krankheitswert (keine Angst-störung, keine Depression, keine somatoforme Schmerzstörung)
- Anamnestisch vorübergehend leichte affektive Störung von depressivem Charakter im ersten Quartal des Jahres 2003 (nach erfolgter und unerwarteter Auflösung des Arbeitsverhältnisses)
Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei insofern beeinträchtigt, als eine schmerzbedingte Funktionseinschränkung der linken - dominanten (mit Ausnahme des Schreibens) - Hand und des linken Armes bestehe. Wegen der Schmerzen vermeide die Beschwerdeführerin den Einsatz des linken Arms. Gewisse Zeichen des dysfunktionalen Schmerzverhaltens seien als Chronifizierungseffekte zu interpretieren; Hinweise für eine psychische Störung von Krankheitswert oder eine somatoforme Schmerzstörung lägen keine vor (vgl. Urk. 11/12/32 S. 16).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Mit der linken Hand seien im Wesentlichen nur Haltefunktionen mit körperlich leichten Belastungen (Gewichte von maximal 5 kg) und (eingeschränkte) Greiffunktionen ohne wesentlichen Kraftaufwand möglich. Angesichts des nachvollziehbaren Schmerzzustandes könne die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit unter Einsatz der linken Hand höchstens ein Pensum von 50 % (halbtags oder während sechs Stunden mit vermehrten Pausen) bewältigen (vgl. Urk. 11/12/32 S. 19 f.).
Es sei nicht auszuschliessen, dass therapeutisch (Behandlungen mit Steroidapplikationen und Sympatikusblockade des linken Armes, physikalische Therapie über mehrere Wochen bis Monate) noch eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne (vgl. Urk. 11/12/32 S. 20). Es sei mit einer dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität zu rechnen (vgl. Urk. 11/12/32 S. 21).
3.6 Am 5. und 10. Mai 2004 wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten des Medizinischen Zentrums Y.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Diese stellten - in Kenntnis der am 19. Mai 2004 ergangenen Expertise der Ärzte des Universitätsspitals V.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 11/12/32; vgl. Urk. 11/12/34 S. 5) - in ihrem Gutachten vom 7. Juli 2004 (Urk. 11/12/34 = Urk. 11/3/5) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/12/34 S. 15):
- Weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität mit Ausbreitungstendenz
- Anamnestisch Complex Regional Pain Syndrome, zur Zeit keine Aktivitätszeichen
- Leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Anhaltspunkte für ein Complex Regional Pain Syndrome bestünden aktuell keine; dagegen leide die Beschwerdeführerin unter einem - die ganze linke obere Extremität betreffendem - weichteilrheumatischem Syndrom. In diesem Zusammenhang bestehe aus rheumatologischer Sicht in der angestammten wie in jeder den linken Arm belastenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer Tätigkeit, in der sie den linken Arm nicht belasten müsse, sei die Beschwerdeführerin uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. Urk. 11/12/34 S. 16). Mimik, Emotionalität und körperliche Symptomatik der Explorandin wiesen auf eine depressive Verstimmung hin. Angesichts der die Schmerzsymptomatik nicht genügend erklärenden somatischen Befunde sei zudem von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Die psychiatrischen Diagnosen zeitigten eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde bestehe daher in einer rein intellektuellen oder in einer leichteren körperlichen Tätigkeit ohne Belastung des linken Armes - aufgrund der psychischen Problematik - noch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu empfehlen; bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei die Explorandin auf die Unterstützung der IV angewiesen. Eine Psychotherapie sei dringend angezeigt (vgl. Urk. 11/12/34 S. 16 f.).
3.7 Die Ärzte der Klinik T.___, Institut für Anästhesiologie, Schmerzklinik, die die Beschwerdeführerin ab dem 28. September 2004 ambulant behandelten (vgl. Urk. 11/12/47 S. 7), stellten, nach im Rahmen einer multidisziplinären Evaluation am 20. und 21. Januar 2005 erfolgten Untersuchungen am 16. Februar 2005 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 11/12/47 S. 3):
- Neurodystrophie (Algodystrophie), ICD-10 M89.0, fraglichpersistierendens Complex Regional Pain Syndrome Typ I nach Bagatell-Trauma am linken Handgelenk und Zustand nach Exstirpation eines radiopalmar lokalisierten Ganglions
- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1
- Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen als auch einem medizinischen Faktor, ICD-10 F54, sekundäre Symptomausweitung auf gesamte linke Körperhälfte
Die - einen erheblichen Leidensdruck vermittelnde - Patientin schildere konstant und glaubhaft einen Schmerz im Bereich des linken Handgelenks; die Schmerzausstrahlung gehe weit über das zu erwartende Ausmass hinaus (vgl. Urk. 11/12/47 S. 5). Die geklagten Beschwerden liessen sich nicht ausschliesslich mit somatischen Ursachen erklären; insofern stehe aus therapeutischer Sicht die adäquate Behandlung der Depression im Vordergrund (vgl. Urk. 11/12/47 S. 4)
3.8 Die am 6. und 7. Juni 2006 erfolgte Abklärung durch Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___ ergab aufgrund der Inaktivität der Beschwerdeführerin, die vor allem Schonpausen gemacht habe, keine zuverlässigen Ergebnisse. Berufliche Massnahmen seien unter den gegebenen Umständen nicht durchführbar; die subjektive Eingliederungsfähigkeit müsse verneint werden (vgl. Bericht vom 30. Juni 2006, Urk. 11/12/91 S. 4).
3.9 In ihrem Schreiben vom 18. September 2006 (Urk. 11/12/110) gab Dr. A.___ - nach Kenntnisnahme des Berichts der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___ vom 30. Juni 2006 Urk. 11/12/91) - an, die Patientin an sich als sehr kooperative Person zu kennen. Die Beschwerdeführerin unterziehe sich nun einer psychotherapeutischen Behandlung; zu gegebener Zeit sei daher - angesichts des durchaus vorhandenen Arbeitswunsches - eine Wiederholung der beruflichen Abklärung angezeigt.
3.10 Die Ärzte der Rehaklinik U.___ stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin im Rahmen eines weiteren stationären Aufenthaltes vom 24. Oktober bis 13. November 2006 behandelt hatten, in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2006 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 11/3/7 S. 1):
- Chronisches Schmerzsyndrom der gesamten linken Körperhälfte bei/mit
- Status nach Bagatell-Trauma linkes Handgelenk am 29. August 2001 (Distorsion oder Traumati-sierung eines Ganglions)
- Status nach operativer Revision des radiopalmaren Gang-lions des linken Handgelenks am 25. November 2002
- rezidivierende depressive Störung bei somatoformer Verarbeitung
- Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörung
- Arterielle Hypertonie
4.
4.1
4.1.1 Aus den zitierten Akten geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen in der angestammten Tätigkeit als Krankenpflegerin wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. So attestierten die Gutachter des Medizinischen Zentrums Y.___ am 7. Juli 2004 aufgrund der körperlichen Befunde eine 50%ige (vgl. Urk. 11/12/34 S. 16) und die Ärzte des Universitätsspitals V.___ in ihrer Expertise vom 19. Mai 2004 gar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Krankenschwester (vgl. Urk. 11/12/32 S. 19 f.).
Die aktenkundigen Beurteilungen stehen sodann insofern im Einklang, als sämtliche Ärzte der Beschwerdeführerin aus organischer Sicht eine leidensangepassten Tätigkeit wieder für zumutbar hielten. Die Ärzte des Universitätsspitals V.___ gingen am 19. Mai 2004 von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 11/12/32 S. 19). Diese Einschätzung steht nur scheinbar im Widerspruch zur von den Gutachtern des Medizinischen Zentrums Y.___ bescheinigten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit (vgl. Urk. 11/12/34 S. 16), bezogen sich Letztere doch auf eine Arbeit ohne jegliche Belastung des linken Armes, während der Zumutbarkeitsbeurteilung in der Expertise des Universitätsspitals V.___ eine Tätigkeit, die den - wenn auch eingeschränkten (Haltefunktionen, Gewichtslimite von 5 kg, eingeschränkte Greiffunktion) - Einsatz der linken Hand erfordern, zugrunde gelegt wurde (vgl. Urk. 11/12/32 S. 19). Dass auch für Arbeiten, welche die linke Hand beziehungsweise den linken Arm nicht beanspruchen, aus physischen Gründen eine zeitliche Einschränkung bestünde, ist weder aus der Expertise des Universitätsspitals V.___ (Urk. 11/12/32) noch aus den weiteren Arztberichten zu schliessen. Demnach ist davon auszugehen, dass die physischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin dieser - nach erfolgter operativer Revision des Ganglions am linken Handgelenk am 25. November 2002 (vgl. Urk. 11/12/12 S. 7 f.) - ohne zeitliche Einschränkung noch eine Tätigkeit ermöglichen, die keine Belastung des linken Armes bedingt beziehungsweise ausschliesslich intellektuelle Fähigkeiten erfordert.
4.1.2 Entgegen dem Gutachten des Universitätsspitals V.___ vom 19. Mai 2004 (vgl. Urk. 11/12/32 S. 16) und den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/1 S. 9) ist davon auszugehen, dass nebst der organischen Gesundheitsstörung auch eine - sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende - psychische Symptomatik besteht. So wies die Hausärztin Dr. A.___ bereits am 6. Februar 2003 auf eine zu den somatischen Beschwerden hinzugetretene deutliche psychische Komponente hin (vgl. Urk. 11/12/11 S. 6), und am 26. Februar 2003 diagnostizierte die Handchirurgin Dr. B.___ eine leichte depressive Verstimmung (vgl. Urk. 11/12/12 S. 5). Die Ärzte der Rehaklinik U.___ gingen in ihrem Bericht vom 4. Juli 2003 (Urk. 11/12/17) von einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression aus und empfahlen diesbezüglich eine genauere Abklärung und Therapie; am Vorliegen einer psychischen Störung (rezidivierende depressive Störung bei somatoformer Verarbeitung, Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörung) hielten sie auch - nach einem weiteren stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin - in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2006 fest (vgl. Urk. 11/3/7). Verdacht auf eine psychische Störung äusserten denn - zumindest implizite - am 8. August 2003 auch die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Rheumaklinik, indem sie eine - im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung durchzuführende - psychiatrische Untersuchung für angezeigt hielten (vgl. Urk. 11/12/21 S. 3). Dass die letztgenannten Ärzte in der Folge - gestützt auf den Bericht des konsiliarisch beigezogenen Psychiaters Dr. C.___ vom 4. März 2004 (Anhang zu Urk. 11/12/32) - in ihrer Expertise vom 19. Mai 2004 eine psychische Störung von Krankheitswert verneinten (vgl. Urk. 11/12/32 S. 15 ff.), ist angesichts der weiteren, durchwegs zu gegenteiligen Schlüssen gelangenden medizinischen Beurteilungen nicht nachvollziehbar. Hinzuweisen ist diesbezüglich namentlich auf das - nur knapp zwei Monate später ergangene - polydisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ vom 7. Juli 2004, das der Beschwerdeführerin eine dringend behandlungsbedürftige psychische Störung in Form einer depressiven Episode mit somatischen Symptomen und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung attestiert (vgl. Urk. 11/12/34 S. 15, S. 17). Ihre von denjenigen der Ärzte des Universitätsspitals V.___ (Urk. 11/12/32) abweichenden Erkenntnisse begründeten die Gutachter des Medizinischen Zentrums Y.___ - in Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten (vgl. Urk. 11/12/34 S. 1 ff.) - in überzeugender Weise damit, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Krankheitsbilder sich gerade dadurch auszeichneten, dass sich in abwechselnden Phasen vorwiegend somatische beziehungsweise psychische Symptome zeigten (vgl. Urk. 11/12/34 S. 17). Diese Beurteilung der Gutachter des Medizinischen Zentrums Y.___ fand in der Folge in derjenigen der Ärzte der Klinik T.___, Institut für Anästhesiologie, Schmerzklinik, vom 16. Februar 2005 insofern eine Stütze, als auch darin darauf hingewiesen wurde, dass die geklagten Beschwerden nicht zuletzt mit psychischen Ursachen, nämlich einer mittelgradigen depressiven Episode und einer - auf psychische und medizinische Faktoren zurückzuführenden - Schmerzstörung, zu erklären seien, wobei aus therapeutischer Sicht die Behandlung der Depression im Vordergrund stehe (vgl. Urk. 11/12/47 S. 4). Dass schliesslich das Scheitern der beruflichen Abklärung vom 6. und 7. Juni 2006 durch die Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___ (vgl. Urk. 11/12/91) im Zusammenhang mit der psychischen und nicht etwa mit der körperlichen Symptomatik zu sehen sei, anerkannte - unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin sich nun einer Psychotherapie unterziehe - am 18. September 2006 auch die Hausärztin Dr. A.___ (Urk. 11/12/110).
Zur Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die psychische Symptomatik in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei, äusserten sich einzig die Ärzte des Medizinischen Zentrums Y.___. Diese gingen in ihrem Gutachten vom 7. Juli 2004 (Urk. 11/12/34) von einer - durch die leichte depressive Episode bedingte (vgl. Urk. 11/12/34 S. 15) - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % aus (vgl. Urk. 11/12/34 S. 17). Angesichts der sich auf fundierte Untersuchungen stützenden Diagnose und der daraus mit nachvollziehbarer Begründung gezogenen Schlussfolgerung kann auf die Beurteilung in der Expertise des Medizinischen Zentrums Y.___ abgestellt werden.
4.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung sowohl der somatisch als auch der psychisch bedingten Defizite - in einer den Funktionseinschränkungen betreffend die linke Hand Rechnung tragenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Angesichts der zahlreichen, den medizinischen Sachverhalt umfassend und im Wesentlichen übereinstimmend dokumentierenden Arztberichte und Gutachten ist nicht anzunehmen, dass die Berücksichtigung der Akten der Pensionskasse S.___ zu einem anderen Ergebnis führte; deren Beizug erübrigt sich daher (vgl. Urk. 11/1 S. 4).
4.2 Die IV-Stelle ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades davon aus, dass die vor dem Unfall vom 29. August 2001 zu 60 % erwerbstätige Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall - angesichts der Tatsache, dass sich deren Ehemann in der Zwischenzeit ebenfalls eine sich auf dessen Leistungsfähigkeit auswirkende Handverletzung zugezogen hat (vgl. Urk. 11/12/45 S. 2) - im Umfang von 80 % einer Arbeitstätigkeit nachginge. Die Beschwerdeführerin selbst machte dagegen geltend, sie hätte ihr Pensum nach dem Unfall des Ehemanns im Mai 2003 auf 80 % erhöht und würde, sobald ihr am 14. Juli 1998 geborener Sohn elf Jahre alt wäre (vgl. Urk. 11/12/2 S. 2) - im Jahr 2009 wieder zu 100 % arbeiten (vgl. Urk. 11/45 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 26. März 2002, als noch alles auf eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit innert absehbarer Zeit hindeutete, eine Steigerung ihres Pensums auf 100 % in Betracht zog (vgl. Urk. 8/3 S. 2 im Prozess-Nr. UV.2006.00394) und bereits zwischen Herbst 1999 und April 2001, als ihre beiden Kinder noch kleiner waren und ihr Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachging, mit vollem Pensum tätig war (vgl. Urk. 11/12/34 S. 6), erscheinen ihre Angaben als durchaus glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass sie, hätte sie sich Ende August 2001 nicht an der Hand verletzt, ab Juni 2003 zu 80 % und ab Juli 2009 (vgl. Urk. 11/12/2 S. 2) zu 100 % gearbeitet hätte beziehungsweise arbeiten würde.
4.3
4.3.1 Bezüglich des Ausmasses der Einschränkung im Haushalt wird der Beschwerdeführerin im entsprechenden Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 28. Februar 2005 (Urk. 11/12/45) eine Beeinträchtigung von 60,55 % attestiert. Anerkannt wurden dabei Behinderungen im Bereich der Ernährung (21,7 %), der Wohnungspflege (12 %), des Einkaufs und weiterer Besorgungen (1,4 %), der Wäsche und Kleiderpflege (9,6 %), der Betreuung von Kindern und Eltern (10,45 %) sowie der Gartenpflege (5,4 %).
4.3.2 Die in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des damaligen EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des damaligen EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile des damaligen EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a, und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubhaften Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001, S. 161 Erw. 3c; Urteil des damaligen EVG in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 5.1.1). Dies gilt, wie das damalige EVG entschieden hat, selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
4.3.3 Zu Recht wies die IV-Stelle darauf hin, dass zwischen der Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich und derjenigen im Haushalt eine erhebliche Diskrepanz bestehe (vgl. Urk. 11/2 S. 4). In Anbetracht der Tatsache, dass die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle die im Haushaltsbereich bestehende Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gestützt auf deren eigene Angaben ermittelte, aus den medizinischen Akten aber klar hervorgeht, dass die effektiven Leistungseinschränkungen weit geringer sind als es die Beschwerdeführerin empfindet, kann auf den Haushaltabklärungsbericht (Urk. 11/12/45) nicht abgestellt werden. Da kein Arzt sich zur Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich geäussert hat und sich die Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit vorliegend nicht ohne weiteres auf die Tätigkeit im Haushalt übertragen lässt, sind für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin diesbezüglich weitere - medizinische - Abklärungen erforderlich.
4.4
4.4.1 Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese medizinische Abklärungen betreffend die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich treffe und hernach - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit und einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % von Juni 2003 bis Juni 2009 und von 100 % ab Juli 2009 - über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Erfordern es die Verhältnisse, so wird der gesuchstellenden Person auch im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG).
5.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
5.3 Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10).
5.4 Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 Erw. 2.2, 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen).
6.
6.1 Ihre Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 (Urk. 2) begründete die IV-Stelle damit, dass die Einnahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten die Ausgaben der Familie überstiegen und Erstere daher in der Lage sei, selber für die Anwaltskosten aufzukommen (vgl. Urk. 2 S. 2).
6.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die der Bedarfsrechnung zugrunde gelegten Ausgaben seien zu tief; zu berücksichtigen seien auch die Beiträge an AHV und ALV sowie die Prämien für die Haushalt- und die Reiseversicherung (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
7.
7.1 Aufgrund der entsprechenden Bestätigung des Steueramtes der Stadt R.___ vom 19. Dezember 2006 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über kein Vermögen verfügen (vgl. Anhang zu Urk. 7). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erzielen ein monatliches Einkommen von Fr. 6'468.50, bestehend aus Renten der Pensionskasse (Fr. 1'531.50 [vgl. Urk. 8/9 S. 1]), der Invalidenversicherung (Fr. 371.-- [vgl. Urk. 8/9 S. 1]) und der SUVA (Fr. 4'566.-- [vgl. Urk. 8/9 S. 2]). Ein allfälliger Anspruch auf (rückwirkende) Ergänzungsleistungen (vgl. Urk. 9 S. 1) fällt vorliegend bei der Ermittlung des Einkommens ausser Betracht, da auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzustellen ist (vgl. Erw. 5.3). Auf der Ausgabenseite ist zunächst ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'550.-- für Ehepaare und von je Fr. 350.-- für die beiden 1995 beziehungsweise 1998 geborenen Kinder zu berücksichtigen (vgl. Ziffern II/2 und 3 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2001). Der Mietzins beträgt Fr. 1'477.-- (Urk. 8/2) zuzüglich Fr. 26.85 monatlich für die Heizungskosten (vgl. Anhang zu Urk. 8/2). Für die Krankenkassenprämien fallen Ausgaben von Fr. 860.50 (vgl. Urk. 8/4) und - gemäss den entsprechenden Abrechnungen für das Jahr 2006 (vgl. Anhang zu Urk. 8/4) - für von der Krankenversicherung nicht übernommene Krankheitskosten solche von Fr. 144.20 monatlich an. Im Weiteren bestehen monatliche Verpflichtungen im Umfang von Fr. 312.-- für Beiträge für Nichterwerbstätige an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (vgl. Urk. 8/5, Urk. 8/8) sowie von Fr. 148.80 für die Prämie der Taggeldversicherung des Ehemanns der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/12). Entsprechend der eingereichten provisorischen Berechnung für das Jahr 2005 ist für die Staats- und Gemeindesteuern ein Betrag von Fr. 618.95 und für die direkte Bundessteuer ein solcher von Fr. 101.10 pro Monat in die Bedarfsrechnung einzubeziehen. Während für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung Kosten von Fr. 18.25 zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 8/11), fällt die Prämie der Reiseversicherung (vgl. Urk. 8/7) im Rahmen der Bedarfsermittlung ausser Betracht. Da aus der Gegenüberstellung der Einkünfte und der genannten zu berücksichtigenden Auslagen unter praxisgemässer Berücksichtigung eines monatlichen Freibetrags von Fr. 500.-- für Ehepaare und je Fr. 100.-- für die beiden Kinder ein Fehlbetrag resultiert, kann offen bleiben, ob die für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel geltend gemachten Kosten von Fr. 80.-- (vgl. Urk. 8/6) unter den Notbedarf zu subsumieren sind oder nicht. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist demnach zu bejahen.
Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9 S. 1) erscheint die anwaltliche Rechtsvertretung in Anbetracht der zahlreichen Arztberichte beziehungsweise medizinischen Gutachten sowie der zur Diskussion stehenden Anwendung der gemischten Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades und dem in diesem Zusammenhang von der IV-Stelle eingeholten Haushaltabklärungsbericht (Urk. 11/12/45) als notwendig (vgl. dazu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 8. November 2006, I 746/06 Erw. 3.2, mit Hinweis).
Da das Einspracheverfahren zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Advokat Dr. Claude Schnüriger zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuspreche.
In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist das diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Prozessführung obsolet. Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Fall aufgrund des sehr ähnlich gelagerten Prozesses-Nr. UV.2006.00394 Synergien bestanden, erscheint ein Betrag von Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2006 aufgehoben, und die Sache wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuspreche. Im Übrigen wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Claude Schnüriger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).