Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01103
IV.2006.01103

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1969 geborene T.___ reiste im Jahre 1985 von A.___ in die Schweiz ein (Urk. 12/1) und war zuletzt vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Januar 2004 als Hilfsgärtner für die B.___ tätig (Urk. 12/17). Er leidet vor allem an Rücken- und psychischen Beschwerden (Urk. 12/33 S. 17).
         Am 9. Dezember 1998 meldete sich der Versicherte zum ersten Mal bei der Invalidenversicherung an und beantragte aufgrund der Rückenbeschwerden berufliche Massnahmen (Urk. 12/2, Urk. 12/3). Der Versicherte war bis zu jenem Zeitpunkt als Hilfsschreiner tätig gewesen (Urk. 12/6). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und beruflichen Verhältnisse abgeklärt (Urk. 12/5-6, Urk. 12/10-12) und das Vorbescheidverfahren durchgeführt (Urk. 12/2 S. 3) hatte, wies sie das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 28. Juli 1999 ab (Urk. 12/2 S. 1 f.).
         Am 30. Juli 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und teilte mit, dass er dank einer Verbesserung der Rückenbeschwerden zwischenzeitlich habe als Hilfsgärtner arbeiten können. Es sei nun jedoch zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 12/14). Die IV-Stelle holte daraufhin den Arbeitgeberbericht (Urk. 12/17) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 12/20-21, Urk. 12/25) und liess den Versicherten in der medizinischen Abklärungsstelle in C.___ (nachfolgend: MEDAS) begutachten (MEDAS-Gutachten vom 10. August 2006, Urk. 12/33). Mit Vorbescheid vom 29. September 2006 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie das Rentenbegehren abweisen werde (Urk. 12/37). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 Einwand erhoben hatte (Urk. 12/39), wies die IV-Stelle das Begehren um Zusprache einer Invalidenrente mit Verfügung vom 21. November 2006 mit der Begründung, dass eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und der errechnete Invaliditätsgrad von 7 % keine Invalidenrente zu begründen vermöge, ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 21. November 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2006 (Poststempel: 4. Dezember 2006 beziehungsweise 15. Dezember 2006) Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Eine Medikamentenabhängigkeit (wie auch Alkoholismus und Drogensucht) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird sie invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Abhängigkeit betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dieser eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Abhängigkeit darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 %, der zu keiner Invalidenrente berechtige (Urk. 2).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, er könne aufgrund seiner Beschwerden keiner leidensangepassten Tätigkeit mehr nachgehen, er finde nicht einmal in einer geschützten Werkstatt einen Arbeitsplatz (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und ob ein Anspruch auf eine Rente besteht.
        
3.
3.1     Im Gutachten der MEDAS vom 10. August 2006 (Urk. 12/33) wurden gestützt auf eine rheumatologische, eine neurologische und eine psychiatrische Untersuchung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 12/33 S. 17):
1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei nachgewiesener Diskopathie L4/5 und links paramedian gelegener Diskushernie L4/5 (ICD-10: M54.5)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
3. Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.2)
4. Status nach depressiver Episode (ICD-10: F33.1).
         In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die MEDAS-Gutachter aus, dass im psychischen Bereich auch im Zusammenhang mit der Opiatabhängigkeit eine deutliche Progredienz nachweisbar sei, wobei die Einschränkungen bereits ausgeprägten Krankheitswert und diese gegenwärtig das Ausmass der vollständigen Arbeitsunfähigkeit erreicht hätten. Aus psychiatrischer Sicht liege das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit daher bei 100 %. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden und vordergründig des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sei eine angepasste, rückenergonomisch günstige Tätigkeit mit der Möglichkeit des häufigen Positionswechsels im Umfang von 4-5 Stunden pro Tag ohne zusätzliche Leistungseinbusse zumutbar (Urk. 12/33 S. 20).
3.2     Das MEDAS-Gutachten vom 10. August 2006 (Urk. 12/33) ist für die strittigen Belange umfassend, beruht auf den Untersuchungen durch Dr. med. D.___, Ärztlicher Leiter, Dr. med. E.___, Ärzlicher Mitarbeiter, Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 12/33 S. 14 und S. 24 - S. 30), Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie (Urk. 12/33 S. 16 und S. 31 - S. 36), Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie (Urk. 12/33 S. 15 f. und S. 37 - S. 49), sowie auf einer Gesamtbeurteilung mit den erwähnten Ärzten (Urk. 12/33 S. 17 - S. 23), und somit auf allseitigen Untersuchungen. Ausserdem berücksichtigt es die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 12/33 S. 9 f.) wie auch die medizinischen Vorakten (Urk. 12/33 S. 2 - S. 7). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
3.3     Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit/bei nachgewiesener Diskopathie L4/5 und links paramedian gelegener Diskushernie L4/5 (ICD-10: M54.5), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einer Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.2) leidet (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 12/33 S. 17, Urk. 12/35 S. 6; vgl. auch Urk. 12/20 S. 6 und Urk. 12/21 S. 1).
In Bezug auf die Opiatabhängigkeit führte der psychiatrische Teilgutachter aus, der Beschwerdeführer habe mit 10mg MST zur analgetischen Behandlung der Rückenschmerzen begonnen. Mittlerweile liege der Konsum bei täglich 360mg, ohne dass eine befriedigende Schmerzlinderung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer könne sich ein Leben ohne diese Substanz trotz eindeutig schädlicher Folgen und sichtbarer kognitiver Einschränkungen nicht mehr vorstellen. Bereits die verspätete Einnahme der regelmässigen Dosis führe zu Schweissausbrüchen, und der Beschwerdeführer leide unter dem Wunsch, fast schon unter dem Zwang, das Opiat weiterhin zu konsumieren (Urk. 12/33 S. 44 f.). Aus psychiatrischer Sicht liessen sich auf der intellektuellen, der kognitiven, der emotionalen, der intensionalen und der psychosozialen Ebene Einschränkungen nachweisen, wobei die Opiatabhängigkeit einen wesentlichen Anteil des psychopathologischen Befundes ausmache. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/33 S. 15).
3.4     In Anbetracht der oben erwähnten Diagnosen sowie gestützt auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter vom 10. August 2006 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur und unbestrittenermassen (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 12/33 S. 19 ff., Urk. 12/35 S. 6) in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, sondern auch - entgegen der Einschätzung der IV-Stelle (Urk. 2, Urk. 12/35 S. 6) - in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der diagnostizierten Opiatabhängigkeit, welche - entgegen der Auffassung des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (Urk. 12/35 S. 6) - nicht als reines Suchtgeschehen bezeichnet werden kann. Vielmehr ist die Opiatabhängigkeit im Sinne der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als relevant zu bezeichnen, zumal sie Folge eines körperlichen Gesundheitsschadens (Rückenbeschwerden) ist, dem - indem er immerhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründet und zur ärztlichen Morphinverordnung führte - Krankheitswert zukommt. Es ist daher, wie bereits erwähnt, gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. August 2006 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige wie auch für eine leidensangepasste Tätigkeit auszugehen.
3.5     In Bezug auf den Zeitpunkt der auf die Opiatabhängigkeit zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit nimmt das MEDAS-Gutachten nicht Stellung. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass eine die Arbeitsfähigkeit im erwähnten Ausmass beeinträchtigende Opiatabhängigkeit bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 30. Juli 2004 (Urk. 12/14) vorlag, zumal in jenem Zeitpunkt eine im Vergleich zur anfänglichen Dosis von 10mg MST Continus pro Tag (Urk. 12/33 S. 40) deutlich erhöhte Menge MST Continus von 240mg pro Tag (Urk. 12/14, Urk. 12/20 S. 5) eingenommen wurde. Entsprechend formulierte auch Dr. I.___, der zwar die Opiatabhängigkeit nicht diagnostizierte aber auch über das genaue Ausmass der Morphineinnahme nicht aufgeklärt war, in seinem Bericht vom 1. September 2004 die Vermutung, dass starke hochdosierte morphiumhaltige Schmerzmittel diverse Einschränkungen zur Folge hätten (Urk. 12/21 S. 1 ff., insbesondere S. 3).
3.6         Aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Es liegt ein Invaliditätsgrad von 100 % vor, welcher zu einer ganzen Rente berechtigt (Art. 28 Abs. 1 IVG).

4.
4.1     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
         Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
4.2     Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 12. August 2004 (Urk. 12/17 S. 2) sowie dem Bericht der Klinik J.___ vom 15. Oktober 2003 (Urk. 12/20 S. 7) besteht beim Beschwerdeführer seit dem 1. September 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner. Damit ist davon auszugehen, dass mit dem Ablauf von einem Jahr die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt waren, womit der Rentenbeginn auf den 1. September 2004 festzusetzen ist.
4.3     Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 21. November 2006 ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, aufzuheben.

5.
5.1     Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Entzieht oder widersetzt sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
5.2     Die MEDAS-Gutachter kamen in ihrem Gutachten vom 10. August 2006 zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich auf die Opiatabhängigkeit zurückzuführen sei. Entsprechend empfahlen sie eine Entgiftung, einen Entzug und eine Entwöhnung im Rahmen einer mehrmonatigen stationären Behandlung von 3 bis 9 Monaten in einer allgemein-psychiatrischen Einrichtung (Urk. 12/33 S. 15, S. 19 f. und S. 47). Gestützt auf diese Einschätzung ist davon auszugehen, dass ein solcher Entzug für die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nötig und zudem zumutbar ist, zumal erwähnt wurde, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers und den relativ geringfügigen objektivierbaren Befunden (Urk. 12/33 S. 18) bestehe, weshalb die medikamentöse Therapie mit einem derart starken und morphinhaltigen Medikament durchaus in Frage zu stellen ist.
         Zwar liess sich der Beschwerdeführer im Oktober/November 2006 bereits für sechs Wochen in der psychiatrischen Klinik K.___ hospitalisieren. Dieser Aufenthalt blieb jedoch im Wesentlichen ergebnislos, zumal der Beschwerdeführer zu einer Reduktion des MST nicht bereit gewesen sei und er schon nach sechs Wochen habe in die Familie zurückkehren wollen (Urk. 8). Damit verwirklichte sich die Einschätzung der MEDAS-Gutachter, die festhielten, dass die Situation innerhalb weniger Wochen sicher nicht korrigierbar sei (Urk. 12/33 S. 15, S. 18 und S. 47). Der Beschwerdeführer ist daher anzuhalten, einen Entzug im Rahmen des von den MEDAS-Gutachtern Vorgeschlagenen durchzuführen, um seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. Kommt der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nach, kann die IV-Stelle die zugesprochenen Leistungen - nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens (vgl. Erw. 5.1) - vorübergehend oder dauernd kürzen oder verweigern. Im Hinblick auf die Wiedereingliederung drängen sich - ebenfalls entsprechend den Empfehlungen im MEDAS-Gutachten (Urk. 12/33 S. 15, S. 18, S. 21 und S. 47) - sodann im Anschluss an den stationären Aufenthalt berufsabklärende Massnahmen auf.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. November 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse L.___
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).