Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01105
IV.2006.01105

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 12. Dezember 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger
Hefti Wenger Rechtsanwälte
Lavaterstrasse 69, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     H.___, geboren 1961 (Urk. 8/28/1), arbeitete von 1992 bis 1998 als Schlosser bei der A.___ AG in B.___ (Urk. 8/10). Seit Dezember 1999 war er mit einem Teilzeitpensum bei der C.___ AG in D.___ als Objektchef/Reiniger angestellt (Urk. 8/27 Ziff. 1, 5, 11, Urk. 8/43).
1.2     Am 26. August 1997 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/7 S. 2 unten).
         Mit Verfügung vom 28. März 2001 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/19).
1.3     Am 6. Mai 2004 reichte der Versicherte den Revisionsfragebogen ein (Urk. 8/24). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 8/28, Urk. 8/31) und einen Arbeitgeberbericht der C.___ AG (Urk. 8/27) ein. Am 19. August 2004 teilte sie dem Versicherten mit, dass er bei unverändertem Sachverhalt weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 8/35).
1.4     Am 21. Dezember 2005 reichte der Versicherte erneut ein Revisionsbegehren ein (Urk. 8/39/1 Ziff. 1.2). Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht (Urk. 8/42) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/41) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 8/40). Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 sprach sie dem Versicherten ab 1. Dezember 2005 neu eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/47-48). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2006 Einsprache (Urk. 8/49), die die IV-Stelle mit Entscheid vom 2. November 2006 abwies (Urk. 8/58 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Dezember 2006 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei ihm ab Dezember 2005 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme der notwendigen Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 7. März 2007 (Urk. 10) und am 13. Juli 2007 (Urk. 14) reichte der Versicherte je einen Bericht der Universitätsklinik E.___ (Urk. 11/1, Urk. 15) ein. Die Beschwerdegegnerin reichte dazu keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 16-17).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf wird, mit nachfolgender Ergänzung, verwiesen.
1.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.         Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 anstelle einer Dreiviertelsrente Anspruch auf eine ganze Rente hat.

3.
3.1     Beim Beschwerdeführer wurde im Januar 1996 in der Universitätsklinik E.___ bei einer Ankylose der rechten Schulter wegen zunehmender Schmerzen eine Schulterarthrodese durchgeführt (Urk. 8/2/2 Ziff. 3-4.1).
3.2     In einem Bericht vom 3. Februar 1997 stellten Dr. F.___, Assistenzarzt, und Dr. G.___, Oberarzt, Universitätsklinik E.___, fest, der Beschwerdeführer werde in seinem angestammten Beruf als Mechaniker kaum mehr arbeiten können. Das Heben schwerer Lasten und Überkopfarbeiten seien ihm nicht mehr möglich (Urk. 8/1 S. 3 Ziff. 1.1). Büroarbeiten oder leichte Arbeiten als Lagerist oder Magaziner seien ihm dagegen zu 50 % zumutbar (Urk. 8/1 S. 4 lit. c).
        
         Dr. med. I.___, Assistenzarzt, und Dr. med. J.___, Oberarzt, Universitätsklinik E.___, bestätigten im Bericht vom 1. Juni 2000, dass der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei, dass ihm eine leichte körperliche Tätigkeit aber nach wie vor zu 50 % möglich sei (Urk. 8/9 = Urk. 8/11, je S. 1 unten). Es sei notwendig, dass der Beschwerdeführer eine Umschulung absolviere, damit seine Chancen, eine angepasste Tätigkeit zu finden, verbessert werden könnten (Urk. 8/9 S. 2).
3.3     Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2003 bei Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, in Behandlung (Urk. 8/31 S. 2 lit. D.1).
         Im Bericht vom 3. Juli 2004 führte Dr. K.___ aus, seit der Korrekturoperation von 1996 bestehe eine massive Einschränkung in der Beweglichkeit der rechten Schulter (Urk. 8/31 S. 2 lit. D.3). Für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Reinigung sei er seit 1996 zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 8/31 S. 1 lit. B). Die verbliebene Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter liege bei 30 % (Urk. 8/31 S. 6).
3.4     In einem Bericht vom 9. Januar 2006 stellte Dr. K.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/42/1 lit. A):
         mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.     chronische Periarthritis humeroscapularis der linken Schulter, seit zirka 2005, mit
-  Arthrose des Acromio-Clavicular-Gelenks, links
-  Impingement
2.     schwere Omarthrose rechts, seit zirka 1990, mit
-  Status nach Korrekturoperation 1996
-  Verkürzung des rechten Arms
3.     chronisches thorakovertebrales Syndrom, seit 2004, bei
-  degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
         Der Beschwerdeführer habe weiterhin Schmerzen in der rechten Schulter. Neu hinzugekommen seien belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter (Urk. 8/42/2 lit. D.4). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich (Urk. 8/42/2 lit. C.1). Als Hilfsarbeiter sei er seit dem 26. September 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Rest-Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 8/42/1 lit. B).
3.5     In seiner Stellungnahme vom 9. März 2006 führte Dr. med. L.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, aus, eine (im September 2005) durchgeführte Kernspintomographie habe hinsichtlich der Beschwerden an der linken Schulter eine Bursitis und eine Arthrose des Acromio-Clavicular-Gelenks ergeben (Urk. 8/45 S. 2 Mitte).
         Gestützt auf eine Stellenbeschreibung des letzten Arbeitgebers (vgl. Urk. 8/43) führte Dr. L.___ am 6. April 2006 aus, mutmasslich sei es bei der Arbeit als Objektchef/Reiniger zu einer kompensatorischen Überlastung der bislang gesunden linken Schulter gekommen. Eine körperlich leichte Arbeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über 5 kg und ohne Vorhalten der Arme und Überkopfarbeiten sei jedoch nach wie vor zu 50 % möglich. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe es sich nicht um eine leichte, angepasste Tätigkeit gehandelt. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes in eine angepasste Tätigkeit sei mit einem Rückgang der Schulterbeschwerden zu rechnen. Eine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts liege nicht vor (Urk. 8/45 S. 2 f.).
3.6     Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers führte Dr. K.___ am 2. September 2006 aus, diesem sei die bisherige Arbeit nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei noch während drei bis vier Stunden pro Woche möglich (Urk. 8/52 S. 2).
         Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führte Dr. K.___ in einem Bericht vom 4. September 2006 aus, in einer leichten, angepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Vorhalten der Arme und ohne Überkopfarbeiten wie Kontroll-, Sortier- oder sehr leichte Montagearbeiten sei der Beschwerdeführer in einem Umfang von 10 - 20 % arbeitsfähig. Bei längerem Gebrauch der Arme habe er starke Schmerzen. Aufgrund einer schweren strukturellen Veränderung des rechten Schultergelenks und einer mittelschweren Veränderung des linken Schultergelenks sei ihm ein längeres Arbeiten von mehr als 20 % nicht zumutbar. Die degenerativen Veränderungen seien grundsätzlich irreversibel (Urk. 8/53 S. 1 f. = Urk. 3/3 S. 9 f.).
3.7     Der Beschwerdeführer wurde am 5. Februar 2007 in der Universitätsklinik E.___ im Rahmen einer Schulter-/Ellbogensprechstunde untersucht.
         In ihrem Bericht vom 22. Februar 2007 führten Dr. med. M.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. N.___, Teamleiter Schulter-Ellbogen, aus, der Beschwerdeführer habe bewegungsabhängig Schmerzen im linken Schultergelenk, vor allem bei Überkopfarbeiten. Weiter stellten sie ein unauffälliges Relief der linken Schulter ohne Atrophien, eine Druckdolenz des Acromio-Clavicular-Gelenks mit positivem body-cross-Test, eine diskrete Druckdolenz im sulcus bicipitalis und ein schwach positives Impingementzeichen nach Hawkins fest (Urk. 11/1 S. 1 unten).
        
         Die Beschwerden seien auf ein subacromiales Impingement und eine Arthropathie des Acromio-Clavicular-Gelenks zurückzuführen.
         Man habe eine subacromiale Infiltration mit Lokalanästhetikum und Steroiden vorgeschlagen, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Spreche er auf die Infiltration an, sei als nächstes an eine Schulterarthroskopie mit subacromialem Débridement zu denken. Auch dies lehne der Beschwerdeführer ab. Angesichts der Situation der rechten Schulter sei dies teilweise verständlich, doch wäre mit dem beschriebenen Vorgehen eine deutliche Besserung der Beschwerden zu erwarten (Urk. 11/1 S. 2).
3.8     In einem Bericht vom 30. März 2007 führte Dr. N.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren generell nicht verändert. 1998 sei ihm für schwere körperliche Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für leichte Arbeiten wie eine sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden. Dies habe sich durch die neu hinzugekommenen Beschwerden der linken Schulter nicht geändert. Sofern die bisherige Tätigkeit als Objektchef/Reiniger die Voraussetzungen einer leichten Tätigkeit erfülle, sei der Beschwerdeführer nicht in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 15 Mitte).
         Mit den erwähnten Infiltrationen liesse sich beurteilen, inwieweit der Beschwerdeführer von einer Operation profitieren würde. Gleichzeitig könnte ihm Kortison injiziert werden. Spreche der Beschwerdeführer auf die Infiltrationen an, bestünde für eine anschliessende Schulterarthroskopie mit Acromioplastik und einer Gelenksresektion die Chance, dass er langfristig beschwerdefrei werde (Urk. 15 unten).

4.
4.1     Dr. K.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Januar 2006 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/42/1 lit. B). Auf Anfrage des Rechtsvertreters präzisierte er, dass dieser in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit noch während drei bis vier Stunden pro Woche respektive mit einem Pensum von 10 - 20 % (Urk. 8/53 S. 1 f.) arbeitsfähig sei (Urk. 8/52 S. 2).
        
         Die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik E.___ erachteten den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit dagegen unverändert als 50 % arbeitsfähig (Urk. 15 Mitte).
4.2     Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers als Objektchef und Reiniger gehörten das Heben mittelschwerer Gewichte von 10 bis 25 kg sowie diverse Reinigungsarbeiten (Urk. 8/43 S. 1). Nach der von Dr. K.___ angenommenen Belastbarkeit war dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten nicht möglich (Urk. 8/52 S. 1). Da es sich auch bei den Reinigungsarbeiten nicht um eine körperlich leichte Arbeit handelte, war die Stelle als Objektchef und Reiniger nicht auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zugeschnitten. Es leuchtet daher ein, dass es an der bislang gesunden linken Schulter zu einer Überlastung gekommen ist.
4.3     Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erkundigte sich bei Dr. K.___ nach der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Vorhalten der Arme und ohne Überkopfarbeiten (Urk. 8/53 S. 2 Ziff. 2). In seiner Stellungnahme vom 4. September 2006 setzte Dr. K.___ jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit den Armen körperlich anstrengende Arbeiten verrichten werden. Anders ist die Erklärung von Dr. K.___, wonach der Beschwerdeführer nicht längere Zeit mit den Armen arbeiten könne und ihm ein Pensum von mehr als 20 % nicht möglich sei (Urk. 8/53 S. 1), nicht zu verstehen. Da Dr. K.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer die Arme schonenden körperlich leichten Tätigkeit Stellung nahm, vermag seine Einschätzung nicht zu überzeugen.
         Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ schlugen dem Beschwerdeführer zur Behandlung der Beschwerden an der linken Schulter eine Infiltration und allenfalls ein operatives Vorgehen vor (Urk. 11/1 S. 2, Urk. 15 unten). Nachdem Dr. M.___ und Dr. N.___ mit schlüssiger Begründung darlegten, dass bei der genannten Behandlung mit einer Besserung der Beschwerden zu rechnen ist, kann Dr. K.___ auch insoweit nicht gefolgt werden, als er die neu aufgetretenen Beschwerden als nicht therapierbar bezeichnete (Urk. 8/53 S. 1 Ziff. 3).
         Die Beschwerdegegnerin erwähnte in der Verfügung vom 13. Juni 2006 als in Frage kommende Tätigkeiten Kontroll-, Sortier- oder leichte Montagearbeiten (Urk. 8/47 S. 1 unten). Weshalb dem heute 46 Jahre alten Beschwerdeführer die Umstellung auf eine entsprechende behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich sein sollte, ist nicht einzusehen. Da bei Durchführung der Behandlung und nach dem Wechsel in eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einer Reduktion der Beschwerden an der linken Schulter zu rechnen ist, kann für die nicht behandelbaren Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden.
         Der Beschwerdeführer ist angesichts seiner Weigerung, sich der vorgeschlagenen Behandlung zu unterziehen, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn er sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt.
         Dafür, dass dem RAD nicht die vollständigen Akten zur Verfügung standen, wie der Beschwerdeführer vorbrachte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), bestehen keine Anhaltspunkte. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens Gelegenheit hatte, der Beschwerdegegnerin seinen Standpunkt darzulegen und diese sich mit seinen Vorbringen - wenn auch eher knapp - auseinandersetzte (Urk. 2 S. 2 Mitte), besteht auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 4 Ziff. 12 unten). Der medizinische Sachverhalt ist daher als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig ist. Auf weitere medizinische Abklärungen ist zu verzichten.
         Nachdem aus medizinischer Sicht wiederholt eine Umschulung angeregt wurde (vgl. Urk. 8/9 S. 2), wird die Beschwerdegegnerin erneut zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer bei der Umstellung auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit berufliche Massnahmen zu gewähren sind.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 69'579.30 hätte erzielen können (Urk. 8/47 S. 1). Dass dieser als Schlosser und Mechaniker 1997 rund 63'700.-- verdient hätte, deckt sich mit dem gemäss IK-Auszug 1997 tatsächlich erzielten Einkommen (Urk. 8/26 S. 2) und wird nicht beanstandet.
         Der Beschwerdeführer reichte das Revisionsbegehren am 21. Dezember 2005 ein (Urk. 8/39/2). Eine allfällige Erhöhung der Rente ist daher ab 1. Dezember 2005 zu berücksichtigen (Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Seit 1997 ist folgende Nominallohnentwicklung zu verzeichnen: 1998: 0,7 %, 1999: 0,3 %, 2000: 1,3 %, 2001: 2,5 %, 2002: 1,8 %, 2003: 1,4 %, 2004: 0,9 %, 2005: 1 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 31, T1.93, Neuchâtel 2002; Die Volkswirtschaft, 11/2007, S. 99 B10.2). Aufgerechnet auf 2005 ergibt sich damit ein Valideneinkommen von Fr. 70'275.-- (Fr. 63'700.-- x 1,007 x 1,003 x 1,013 x 1,025 x 1,018 x 1,014 x 1,009 x 1,01).
5.2     Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
         Zur Bestimmung des Invalideneinkommens kann daher darauf abgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit 2004 ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 2'294.-- (Fr. 4'588.-- x 0,5) pro Monat hätte verdienen können (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006, Tabelle TA1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde liegt. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. S. 98, Tabelle B9.2) und einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2005 hätte der Beschwerdeführer 2005 Fr. 28'915.-- (Fr. 4'588.-- x 0,5 x 12 : 40 x 41,6 x 1,01) verdienen können.
5.3     Die Beschwerdegegnerin nahm auf dem so berechneten Einkommen einen Abzug von 20 % vor, da der Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten verrichten könne (Urk. 8/47 S. 1 unten).
         Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei seit September 2005 praktisch vollständig arbeitsunfähig. Da er die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur unterdurchschnittlich verwerten könne, erscheine ein Abzug von 25 % als gerechtfertigt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 15 unten).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer kann keine Lasten von mehr als 5 kg heben oder tragen. Zu vermeiden sind sodann ein Vorhalten der Arme und Überkopfarbeiten (Urk. 8/47 S. 1 unten). Angesichts der erwähnten Einschränkungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen wird. Der behinderungsbedingten Einschränkung wird mit einen Abzug von 20 % jedoch hinreichend Rechnung getragen. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug ist daher nicht zu beanstanden. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 23'132.-- (Fr. 28'915.-- x 0.8) erzielen können. Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 70'275.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 23'132.-- gegenüber, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 47'143.--, was einem Invaliditätsgrad von 67 % entspricht, wie von der Beschwerdegegnerin berechnet (Urk. 8/47 S. 1 unten).
5.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 67 % weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Daher ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie erneut berufliche Massnahmen überprüfe.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
           Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen überprüfe und darüber entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Wenger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).