Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01106
IV.2006.01106

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 31. August 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in der Verfügung vom 23. Januar 2006 (Urk. 3/4), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2006 (Urk. 2), aufgrund einer zwischenzeitlichen Besserung des Gesundheitszustandes von F.___ neu einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad errechnet und demzufolge die mit Verfügung vom 6. März 2000 (Urk. 3/3) zugesprochene ganze Rente eingestellt hatte (vgl. Urk. 2, Urk. 3/4),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Dezember 2006, mit welcher F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi, im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2006 sowie die Weiterausrichtung der ganzen Rente beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 26. Januar 2007 (Urk. 9),
unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2007 ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. A.___ vom 3. Juni 2007 sowie ein neurologisches/neuropsychologisches Gutachten des Dr. med. B.___ vom 22. Juni 2007 zu den Akten reichte und gestützt darauf erneut die Gutheissung der Beschwerde sowie die Übernahme der Gutachterkosten durch die Beschwerdegegnerin beantragte (Urk. 15, Urk. 16/1-2), und dass diese Gutachten der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen (Gerichtsverfügung vom 18. Juli 2007, Urk. 18),
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2007, in welcher diese darlegte, dass gestützt auf die beiden nachträglich eingereichten Gutachten der Dres. A.___ und B.___ wieder von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft auszugehen und ihr daher aufgrund des errechneten Invaliditätsgrades von 85 % die ganze Rente weiterhin auszurichten sei, was - in Abänderung des in der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2007 gestellten Rechtsbegehrens (vgl. Urk. 9) - zum Antrag auf Gutheissung der Beschwerde führe (Urk. 20 sowie Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 2. August 2007, Urk. 21),

in Erwägung,
dass die antragsgemässe Zusprechung einer ganzen Rente unbestrittenermassen der Akten- und Rechtslage entspricht, insbesondere auch dem in den Gutachten des Dr. A.___ vom 3. Juni 2007 (Urk. 16/1) und des Dr. B.___ vom 22. Juni 2007 (Urk. 16/2) dokumentierten aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin,
dass dies in Übereinstimmung mit den Parteianträgen zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides führt mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 (vgl. Verfügung vom 6. März 2000, Urk. 3/3) weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- bei diesem Ausgang zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin gehen,
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zusteht, worin auch die Vergütung der Kosten für die Gutachten der Dres. A.___ und B.___ eingeschlossen ist, da diese Gutachten sachdienliche Angaben zur gesundheitlichen Problematik der Beschwerdeführerin enthielten sowie im Vergleich zum Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.___, auf welches sich die Vorinstanz bei ihrer Leistungseinstellung stützte (vgl. Urk. 2 S. 3), eine wesentlich andere Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit aufwiesen und damit in analoger Anwendung von Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in erheblichem Masse zur gerichtlichen Urteilsfindung beitrugen (vgl. auch BGE 115 V 62),
dass der von Rechtsanwältin Christine Kessi mit Honorarnote vom 9. August 2007 (Urk. 24) für die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht geltend gemachte Stundenaufwand von rund 20 Stunden zwar relativ hoch erscheint, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses aber gerade noch im angemessenen Rahmen liegt, weshalb der Beschwerdeführerin für den Vertretungsaufwand vor Gericht der in der Honorarnote geltend gemachte Betrag von Fr. 4'654.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist, zuzüglich der Gutachterkosten von gesamthaft Fr. 10'300.-- (vgl. Honorar-Rechnungen vom 21. und 24. Juni 2007, Urk. 17/1-2), was gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 14'954.80 ergibt,
dass damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2) gegenstandslos wird,



erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 1999 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 14'954.80 (inkl. Barauslagen und MWSt sowie Gutachterkosten) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).