Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 27. Februar 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Paparis
Müller & Paparis Rechtsanwälte
Kappelergasse 11, Postfach 2622, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1959, ist verheiratet und arbeitet seit 1989 als Mitarbeiterin im Hausdienst der A.___ in ___ (Urk. 6/2 S. 1 Ziff. 1.3, Ziff. 1.5; Urk. 6/8 S. 1 Ziff. 1; Ziff. 5). Sie meldete sich am 7. November 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 S. 8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arztberichte (Urk. 6/13 S. 1 ff., Urk. 6/14 S. 1 ff.; Urk. 6/19 S. 3 ff.) und einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 6/8) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/6 S. 1 ff.). Mit Vorbescheid vom 15. September 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/17). Die dagegen erhobene Einsprache (undatiert; Urk. 6/20) wurde abgewiesen und der Vorbescheid mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 bestätigt (Urk. 6/26 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob die nunmehr vertretene Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer Rente; eventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2ter IVG i.V.m. Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann mit der nachstehenden Ergänzung verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 10 % und sah aufgrund des geringen Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich (Einschränkung = 28 %) von der Einholung eines Haushaltsberichtes ab (Urk. 2 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin bestritt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit und führte unter anderem aus, ihre Arbeitsfähigkeit sei medizinisch nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Am 13. Mai 2005 wurde bei der Beschwerdeführerin in der C.___ Klinik eine Hüftoperation durchgeführt. Es wurde ihr aufgrund einer sekundären Coxarthrose links bei Hüftdysplasie eine Hüfttotalprothese eingesetzt (Urk. 6/7 S. 7). In diesem Zusammenhang attestierte ihr Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie, C.___ Klinik, vom 12. Mai bis 2. November 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/8 S. 10).
3.2 Dr. D.___ erwähnte im Bericht vom 2. November 2005 einen Status 6 Monate nach einer Totalprothesenoperation an der Hüfte und hielt fest, dass sich seitens der Hüfte ein guter Verlauf zeige. Im Vordergrund stehe eine Lumbago sowie eine Schilddrüsenaffektion. Die Arbeitsaufnahme werde sich aus diesen Gründen weiter verzögern (Urk. 6/7 S. 13).
3.3 Im Bericht vom 2. Dezember 2005 nannte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/7 S. 5 lit. A):
- Chronisches lumbovertebrales beziehungsweise lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Status nach Hüft-Totalprothese links am 13. Mai 2005 wegen sekundärer Coxarthrose links bei Status nach Becken-OT 1980 bei anamnestisch Hüftdysplasie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 6/19 S. 5 lit. A):
- Morbus Basedow unter thyreostatischer Therapie
- Rhinoconjunctivitis pollinosa und Asthma bronchiale pollinosum sowie pollenasoziierte Nahrungsmittelallergie mit oralem Allergiesyndrom
Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Durchführung von multiplen physikalischen Therapien hinsichtlich der Hüfttotalprothese links gut erholt. Es persistiere das lumbovertebrale beziehungsweise lumbospondylogene Schmerzsyndrom, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit nicht aufnehmen könne. Wegen ausbleibenden Behandlungserfolges würden zur Zeit keine physikalische Therapien mehr durchgeführt. Die Beschwerdeführerin sei dazu angehalten worden, in einem Fitnesscenter eine Kräftigungstherapie aufzunehmen und regelmässig zu schwimmen sowie sich zu bewegen. Langfristig dürfe mit einer Besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, allerdings sei die Beschwerdeführerin im Moment und noch bis auf weiteres nicht arbeitsfähig (Urk. 6/7 S. 6 Ziff. 7). In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe seit 22. September 2004 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/7 S. 5 lit. B).
Bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit hielt Dr. E.___ zusammenfassend fest, dass zur Zeit weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Aufgrund der dauernd vorhandenen Rückenschmerzen sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin auch von psychischer Seite her etwas eingeschränkt (Urk. 6/7 S. 4).
3.4 Im Bericht vom 18. April 2006 verwies Dr. D.___ auf seine Ausführungen im Bericht vom 2. November 2005 (vgl. Erw. 3.2 vorstehend). Bezüglich weiterer Angaben sei der Hausarzt zu kontaktieren (Urk. 6/13 S. 3).
3.5 Dr. E.___ konkretisierte im Bericht vom 12. Mai 2006 die bereits genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt (Urk. 6/19 S. 3 lit. A):
- Chronisches lumbovertebrales beziehungsweise lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit gelegentlicher Radiculopathie am ehesten L5 rechts bei Diskopathie L5/S1, Sacrum acutum, mässiger Spondylarthrose rechtsbetont L5/S1 sowie Verdacht auf kleines Gelenksganglion rechts
- Status nach Hüft-Totalprothese links am 13. Mai 2005 wegen sekundärer Coxarthrose links bei Status nach Becken-OT 1980 bei anamnestisch Hüftdysplasie
Die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit präzisierte er wie folgt (Urk. 6/19 S. 3 lit. A):
- Morbus Basedow, aktuell Hyperthyreoserezidiv nach thyreostatischer Therapie
- Rhinoconjunktivitis pollinosa und Asthma brochiale pollinosum sowie pollenassoziierte Nahrungsmittelallergie mit oralem Allergiesyndrom
Die physikalische Therapie werde fortgesetzt; gegebenenfalls seien Facetteninfiltrationen notwendig. Zudem werde eine Radiojodtherapie der Schilddrüse vorgenommen. Aufgrund des bisherigen Verlaufes sei in naher Zukunft nicht mit einer Linderung der Beschwerden sowie Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 6/19 S. 4 Ziff. 7). Die seit 22. September 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte sei weiterhin gegeben (Urk. 6/19 S. 3 lit. B).
3.6 Am 8. September 2006 nahm der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) zu den vorhandenen ärztlichen Unterlagen wie folgt Stellung: Die Hyperthyreose nach thyreostatischer Therapie sei medikamentös gut einstellbar; diesbezügliche Symptome seien von vorübergehendem Charakter und somit nicht invalidisierend. Im Vordergrund stehe eine Lumbago. Seitens der Hüfte zeige sich ein guter Verlauf. Aufgrund des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausdienst-Mitarbeiterin plausibel zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis zu 5 kg und ohne Verharren in Zwangssituationen, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/15 S. 2)
4.
4.1 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht abschliessend beurteilen. Sowohl Dr. D.___ als auch Dr. E.___ hielten im November beziehungsweise Dezember 2005 fest, dass sich die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin aufgrund der Rücken- und Schilddrüsenproblematik verzögern werde beziehungsweise erst langfristig mit einer Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (vgl. Erw. 3.2 f. vorstehend). Dr. E.___ führte präzisierend aus, dass die Beschwerdeführerin im Moment bis auf weiteres weder in der angestammten noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe die 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 22. September 2004 (Erw. 3.3 vorstehend).
Nachdem im Mai 2006 eine weitere Einschätzung des Hausarztes eingeholt worden war, in welcher dieser festhielt, dass sich das lumbovertebrale beziehungsweise lumbospondylogene Schmerzsyndrom nicht verbessert habe und aufgrund des bisherigen Verlaufs in naher Zukunft nicht mit einer Linderung der Beschwerden und einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 6/19 S. 4 Ziff. 3 und Ziff. 7) - Dr. D.___ verwies lediglich auf seinen bereits eingereichten Bericht und bat die Beschwerdegegnerin, sich bezüglich der Rückenbeschwerden und Schilddrüsenfehlfunktion an den Hausarzt zu wenden (Urk. 6/13/3) - beurteilte der RAD die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend, gestützt auf die knappe medizinische Aktenlage (vgl. Erw. 3.6 vorstehend).
4.2 Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. In seiner aktuellen medizinischen Beurteilung vom 12. Mai 2006 nahm Dr. E.___ hiezu nicht ausdrücklich Stellung. Bezüglich der Rückenproblematik sei aber keine Verbesserung eingetreten. Am 2. Dezember 2005 hatte er die Beschwerdeführerin auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für voll arbeitsunfähig gehalten. Von einer fachärztlichen Abklärung und Einschätzung sah der RAD ab und stellte sich auf den Standpunkt - entgegen der vorhandenen Einschätzung durch Dr. E.___ - die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Davon kann aber nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da diese Schlussfolgerung nicht im Rahmen einer medizinischen Untersuchung erfolgte und sich auch nicht auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen stützen lässt (vgl. vorn Erw. 1.2). Daher ist die Beschwerdeführerin einer sorgfältigen fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen und darauf gestützt ihre Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu beurteilen.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.4 Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit abkläre, falls notwendig eine Haushaltabklärung vornehme und über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.
5. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Sie ist, wie auch die Verfahrenskosten von Fr. 400.--, von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anna Paparis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie (nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv) an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).