IV.2006.01109
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 4. Februar 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien
Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte
Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1944 geborene M.___ war seit 9. März 2000 als Betriebsmitarbeiter Bäckerei bei Z.___ angestellt (vgl. Urk. 3/4, Urk. 3/9, Urk. 12/4 S. 1). Nachdem ihm aufgrund langdauernder Krankheit (vgl. Urk. 3/9, Urk. 12/4 S. 1) per 30. April 2006 gekündigt worden war (vgl. Urk. 3/5, Urk. 3/6), wurde der Versicherte - wie reglementarisch vorgesehen - vorzeitig pensioniert (vgl. Urk. 3/7, Urk. 3/8).
1.2 Am 31. Januar 2006 meldete sich M.___ - unter Hinweis auf im Zusammenhang mit einem am 13. Dezember 2004 erlittenen Unfall stehende Kopf-, Nacken-, Rücken- und Schulterbeschwerden - zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin berufliche Abklärungen durch (vgl. Urk. 12/4), zog die IK-Auszüge (vgl. Urk. 12/5, Urk. 12/6) sowie die Akten der SWICA als Unfallversicherer von M.___ (vgl. Urk. 12/10) bei und holte Arztberichte (vgl. Urk. 12/7) ein.
1.3 Mit Vorbescheid vom 14. August 2006 (Urk. 12/15) beziehungsweise mit diesem identischer Verfügung vom 3. November 2006 (Urk. 2) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er ab 1. Dezember 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. November 2006 (Urk. 2) liess der Versicherte am 1. Dezember 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die halbe IV-Rente auf eine volle Rente zu erhöhen;
2. dem Unterzeichneten sei die Frist zur einlässlichen und vollständigen Begründung der Beschwerde bis zehn Tage nach Eingang der vorin- stanzlichen Akten offen zu halten;
3. dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Beschwerdeführer sei also von Gerichtsgebühren freizuhalten und der Unterzeichnete zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestimmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 5) wurde unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit haben werde, seine Beschwerde weiter zu begründen, Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Die IV-Stelle schloss in der Folge am 25. Januar 2007 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 11). Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 (Urk. 13) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet; dem Beschwerdeführer wurde Rechtsanwalt René Bussien als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Nach Eingang von Replik (Urk. 15) und Verzicht der IV-Stelle auf Erstattung einer Duplik (vgl. Urk. 16, Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. April 2007 (Urk. 18) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Zusprechung einer halben Rente im Wesentlichen damit, dass in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe und entsprechend von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen sei (vgl. Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei gemäss dem behandelnden Arzt zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 15). Die ihm von den Ärzten der Rehaklinik Y.___ noch bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht mehr aktuell, seien doch aufgrund des inzwischen erfolgten Verlusts der Arbeitsstelle die von den Ärzten erwartete Chronifizierung der Beschwerden beziehungsweise die Einengung und Fixierung auf die Schmerzproblematik eingetreten, was eine 100%ige Invalidität zur Folge gehabt habe (vgl. Urk. 15 S. 2).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 22. Juni bis 12. Juli 2005 stationär in der Rehaklinik Y.___ hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 22. Juli 2005 (Urk. 12/7 S. 8 ff.) folgende Diagnosen (vgl. Urk. 12/7 S. 8):
- Unfall vom 13. Dezember 2004 (Sturz auf Hinterkopf und Rücken) Rücken- und Schädelkontusion mit leichter traumatischer Hirnverletzung (MTBI) - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), grenzwertig auch als depressive Episode ("major depression") zu klassifi- zieren
Aktuell bestünden nachstehende Probleme (vgl. Urk. 12/7 S. 8):
- Depressives Zustandsbild und Schlafstörungen, zusätzlich Symptomaus- weitung mit expressivem Schmerzverhalten - Diffuses zervikospondylozephales sowie lumbospondylogenes Schmerz- syndrom - Schmerzbedingte Bewegungseinschränkung Schulter rechts, Sensibilitäts- störung Gesicht und Arm rechts sowie Bein links, aufgrund der objekti- vierbaren Befunde nicht erklärbar
Aus rein funktionell-somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Patienten in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt; aus psychischen Gründen bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 12/7 S. 8).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte, nachdem er den Beschwerdeführer am 18. November 2005 konsiliarisch untersucht hatte, in seinem Bericht vom 21. November 2005 (Urk. 12/7 S. 22 f.) folgende Diagnosen (vgl. Urk. 12/7 S. 22):
- Chronifiziertes Schmerzsyndrom im Rahmen einer Anpassungsstörung - Status nach Schädel- und Rückenkontusion sowie Commotio cerebri am 13. Dezember 2004
Eine Arbeitsunfähigkeit aus organischen Gründen könne nicht attestiert werden; aus psychischer Sicht bestehe eine höhergradige Erwerbsunfähigkeit, betreffend deren effektives Ausmass eine psychiatrische Abklärung erforderlich sei (vgl. Urk. 12/7 S. 23).
3.3 Die Ärzte der Klinik X.___ stellten am 30. Januar 2006 nachstehende Diagnose (vgl. Urk. 12/7 S. 5):
Anpassungsstörung mit längerer leichter depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei: Somatisch: Diffuses zervikozephales und lumbospondylogenes Schmerz- syndrom bei Status nach Rücken- und Schädelkontusion mit leichter traumatischer Hirnverletzung am 13. Dezember 2004
Um einer weiteren Chronifizierung der Beschwerden und der bereits bestehenden maladaptiven Bewältigung sowie der Einengung und Fixierung auf die Schmerzsymptomatik entgegenzuwirken, sei dem Patienten an sich empfohlen worden, mit Hilfe des Case Managements der Klinik einen Arbeitsintegrationsversuch durchzuführen. Dies falle aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die Arbeitsstelle verloren habe, nun aber ausser Betracht (vgl. Urk. 12/7 S. 6).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 1. März 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 12/7 S. 1):
- Sturz vom 13. Dezember 2004 auf den Hinterkopf mit leichter traumatischer Hirnverletzung - Schmerzsyndrom nach Trauma - Depressives Zustandsbild
Seit dem 13. Dezember 2004 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Patient leide an einem therapieresistenten schweren Schmerzsyndrom bei Status nach Kopftrauma mit leichter Commotio cerebri, einer sekundären schweren Fibromyalgie, einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sowie einer depressiven Entwicklung und Anpassungsstörung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich noch (vgl. Urk. 12/7 S. 2). Eine - auch behinderungsangepasste - Arbeitstätigkeit sei diesem nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 12/7 S. 4).
3.5 Dr. med. C.___, Ärztin des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, hielt in ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 8. August 2006 fest, es sei von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (Vermeidung von schwerem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie Verharren in Zwangshaltungen; leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung) Tätigkeit auszugehen. Im Sinne einer Schadenminderungspflicht sei dem Beschwerdeführer eine intensivierte Pharmakotherapie zumutbar (vgl. Urk. 12/12 S. 4).
4.
4.1 Aufgrund der zitierten medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. Dezember 2004 unter sowohl somatischen als auch psychischen Beschwerden leidet. Dabei stimmen die von den verschiedenen behandelnden und untersuchenden Ärzten gestellten Diagnosen im Wesentlichen überein. Betreffend die einzig von Dr. B.___ festgestellte Fibromyalgie ist davon auszugehen, dass die dieser Diagnose zugrunde liegenden Beschwerden nicht neu aufgetreten, sondern identisch mit den in den vorhergehenden Arztberichten erwähnten diffusen Schmerzsyndromen (vgl. Austrittsbericht Rehaklinik Y.___ vom 22. Juli 2005 [Urk. 12/7 S. 8] und Bericht Klinik X.___ vom 30. Januar 2006 [Urk. 12/7 S. 5]) beziehungsweise dem im Rahmen einer Anpassungsstörung zu sehenden chronifizierten Schmerzsyndrom (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 21. November 2005, Urk. 12/7 S. 22) sind. Auf eine zwischen der Verfassung des Berichts von Dr. B.___ vom 1. März 2006 (Urk. 12/7 S. 1-4) und den zuvor ergangenen zitierten medizinischen Beurteilungen eingetretene erhebliche Verschlechterung ist daher nicht zu schliessen.
4.2 Betreffend das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geht aus den medizinischen Akten Widersprüchliches hervor. Während die Ärzte der Rehaklinik Y.___ wie auch Dr. A.___ von einer lediglich aus psychischen Gründen bestehenden 50%igen (vgl. Austrittsbericht Rehaklinik Y.___ vom 22. Juli 2005, Urk. 12/7 S. 8) beziehungsweise einer noch von einem Facharzt konkret festzulegenden (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 21. November 2005, Urk. 12/7 S. 23) Arbeitsunfähigkeit ausgingen, bescheinigte Dr. B.___ - ohne zwischen physischen und psychischen Ursachen zu unterscheiden - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch einer Verweisungstätigkeit (vgl. Urk. 12/7 S. 1 und S. 4). Die Ärzte der Klinik X.___ äusserten sich am 30. Januar 2006 - sofern sie überhaupt vom Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit ausgingen - nicht zu deren Ausmass; aus dem von ihnen an sich empfohlenen, aufgrund des Stellenverlusts des Beschwerdeführers aber nicht mehr realisierbaren Arbeitsintegrationsversuch (vgl. Urk. 7/12 S. 5, S. 6) ist aber zu schliessen, dass sie jedenfalls davon ausgingen, dass eine Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorhanden sei.
Auf die Beurteilung des Hausarztes Dr. B.___ kann nicht abgestellt werden, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieser dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte. So gab der genannte Arzt nicht einmal an, inwieweit er psychische beziehungsweise somatische Ursachen für die von ihm bescheinigte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich machte. Nicht nur mangelt es dem fraglichen Bericht an einer Begründung der darin enthaltenen Schlussfolgerungen, sondern es fehlt auch eine Stellungnahme zu den abweichenden Berichten der weiteren Ärzte, insbesondere demjenigen des Neurologen Dr. A.___ (Urk. 12/7 S. 22 f.), der den Beschwerdeführer gar auf Zuweisung Dr. B.___s hin konsiliarisch untersucht hatte (vgl. Urk. 12/7 S. 22).
Aus somatischer Sicht ist aufgrund der auf fundierten Untersuchungen beruhenden und einleuchtend begründeten Berichte der Rehaklinik Y.___ vom 22. Juli 2005 (Urk. 12/7 S. 6 ff.) und von Dr. A.___ vom 21. November 2005 (Urk. 12/7 S. 22 f.) - zumindest in der angestammten Tätigkeit - von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Was die Auswirkungen der psychischen Symptomatik betrifft, kann ebenfalls auf die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik Y.___ (Urk. 12/7 S. 8 ff.) abgestellt werden, die im Rahmen eines rund dreiwöchigen stationären Klinikaufenthaltes des Beschwerdeführers und gestützt auf eine eingehende Untersuchung anlässlich des psychosomatischen Konsiliums vom 4. Juli 2005 (Urk. 12/7 S. 14 ff.) erging. Dass es seither zu einer wesentlichen Verschlechterung der psychischen Beschwerden gekommen wäre, ist aus keinem der weiteren Arztberichte zu schliessen. Im Gegenteil wird das Bestehen einer Restarbeitsfähigkeit - wenn auch ohne konkrete Einschätzung betreffend deren Ausmass - sowohl durch den Bericht von Dr. A.___ (vgl. Urk. 12/7 S. 23) als auch durch die Beurteilung der Ärzte der Klinik X.___ (Urk. 12/7 S. 5, S. 6) klar bestätigt. Auf eine höhergradige als im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 22. Juli 2005 (Urk. 12/7 S. 8 ff.) bescheinigte Arbeitsunfähigkeit lässt auch der gemäss dem Beschwerdeführer inzwischen erfolgte Eintritt der laut dem Bericht der Klinik X.___ (Urk. 12/7 S. 5 f.) drohenden Chronifizierung (vgl. Urk. 15 S. 2) nicht schliessen. Diese deutet nämlich weniger auf eine massivere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als auf schlechtere Erfolgsaussichten betreffend die therapeutischen Massnahmen beziehungsweise auf eine Erschwerung des Wiedereinstiegs in die berufliche Tätigkeit hin. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass das fortgeschrittene Alter von M.___, die Tatsache, dass dessen Ehefrau IV-Rentnerin ist (vgl. Urk. 12/7 S. 10), und der mittlerweile erfolgte Stellenverlust (vgl. Urk. 15 S. 2) als psychosoziale - und damit invaliditätsfremde - Gründe vorliegend ebenso wenig zu berücksichtigen sind wie es die finanzielle Situation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 15 S. 2) ist.
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass von einer - ausschliesslich aus psychischen Gründen bestehenden - 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist. Entsprechend ist der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 50 % respektive der mit Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b) per 1. Dezember 2005 resultierende Anspruch auf eine halbe Rente nicht zu beanstanden.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen, zufolge der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2007 (Urk. 13) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 (Urk. 19) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 3,80 Stunden und Barauslagen von Fr. 117.55 geltend Der verrechnete Zeitaufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 117.55 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Betrag von Fr. 944.25 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. René Bussien, wird mit einem Betrag von Fr. 944.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. René Bussien
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).