Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, ohne erlernten Beruf, war zuletzt seit 1999 als Hauswart tätig. Nachdem er seit dem 12. September 2003 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war, kündigte seine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 16. April 2004 per 31. Juli 2004 (Urk. 8/6). Am 6. September 2004 meldete sich X.___ unter Hinweis auf starke Kopf- und Rückenschmerzen, Depression, Ängste, Schlaflosigkeit, innere Unruhe, Müdigkeit und erhöhten Blutdruck bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 sprach die IV-Stelle X.___, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55 %, mit Wirkung ab 1. September 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/30). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. November 2006 fest (Urk. 8/59 = Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 hierorts Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und X.___ eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei der Fall zur weiteren Abklärung zurückzuweisen und ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen; unter Kosten - und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 29. Januar 2007 geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 3. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss der polydisziplinären Begutachtung im Institut Y.__ vom 10. Januar 2006 aufgrund der soziophobischen Symptomatik noch ein Pensum von 50 % behinderungsangepasst (richtig: sowohl angestammt als auch behinderungsangepasst) zumutbar sei. Die begleitende leichte bis mittelgradige Depression führe zu keiner zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weitere Abklärungen seien zur Zeit nicht erforderlich (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin einseitig auf den Bericht des Y.___ abgestellt und die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. A.___, Psychiatrie/Psychotherapie sowie der Psychiatrischen Privatklinik B.___ zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Aus diesen Berichten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei. Das Gutachten des Y.___ sei zudem nicht neutral, die darin enthaltene Aussage, wonach sich die physisch und psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht additiv verhielten, nicht nachvollziehbar. Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin sei sodann beim Invalideneinkommen von einem Leidensabzug von 25 % auszugehen (Urk. 1).
3.
3.1 Hausarzt Dr. Z.___ diagnostizierte am 23. Oktober 2004 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Depression mit Angstzuständen und Panikattacken, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie Adipositas, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob er die Diagnosen Diabetes Mellitus Typ II, Hypertonie und Hypercholesterinämie. Dr. Z.___ bezeichnete den Beschwerdeführer als seit dem 12. September 2003 bis anhaltend als vollständig arbeitsunfähig beziehungsweise gab an, es seien zur Zeit keine Angaben möglich. Den Gesundheitszustand erachtete er insgesamt als stationär, bezüglich Depressivität und lumbovertebrogener Beschwerden schwankend mit intermittierenden Verbesserungen. Er führte aus, die Rückenbeschwerden seien weitgehend behandelt, diesbezüglich wäre eine mindestens teilweise Wiederaufnahme der Arbeit als Hauswart möglich. Limitierend sei die psychische Situation. Der Patient sei diesbezüglich in pychiatrischer Behandlung (Dr. A.___). Die Prognose hänge in erster Linie vom psychiatrischen Verlauf ab; falls aus psychiatrischen Gründen möglich, sollte eine möglichst baldige Wiederaufnahme der Arbeit, allenfalls mit Einschränkungen, angestrebt werden (Urk. 8/8).
3.2 In seinem Bericht vom 14. März 2005 diagnostizierte Dr. A.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Störung mit somatischen Symptomen (F32.11, F32.2), eine soziale Phobie (F40.1), eine anankastische Persönlichkeitsstörung (F60.5) sowie ein chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenveränderungen. Dr. A.___ bezeichnete den Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht als seit dem 16. Oktober 2003 (Behandlungsbeginn) bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig. Er führte im Wesentlichen aus, durch die bisherige Therapie sei es leider zu keiner bemerkbaren Besserung gekommen. Im Gegenteil dazu habe der Beschwerdeführer zeitweise noch ängstlicher, innerlich verspannter und manchmal ganz verzweifelt gewirkt. Eine Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik B.___ sei vorgesehen. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Die Prognose scheine ungünstig, es sei mit einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. In der bisherigen Tätigkeit sei keine und auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Moment keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/12).
3.3 Zwischen dem 7. und 15. November 2005 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle durch Ärzte des Begutachtungsinstituts Y.___ interdisziplinär begutachtet, wobei gestützt auf die internistische Untersuchung von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH [Urk. 8/21 S. 6 ff.], das rheumatologische Konsilium von Dr. med. D.___, Facharzt physikalische Medizin und Rehabilitation FMH [Urk. 8/21 S. 8 ff.] sowie das psychiatrische Konsilium von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH [Urk. 8/21 S. 10ff.], folgende Diagnosen erhoben wurden:
- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Ausgeprägte soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
2. Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Chondrose und Spondylose L4/5
- Spondylolisthesis mit degenerativer Segmentveränderung L5/S1 ohne Neurokompression
- ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
3. Leichte bis mittelgradige Depression (ICD-10 F32.0)
4. Metabolisches Syndrom mit/bei
- stammbetonter Adipositas Grad II nach WHO (BMI = 36 kg/m2)
- gemischter Hyperlipidämie
- Diabetes mellitus Typ 2
- arterieller Hypertonie
5. COPD mit/bei
- Nikotinabusus
- mittelschwerer Obstruktion
Die verantwortlichen Ärzte führten im Wesentlichen aus, dass in internistischer Hinsicht der Diabetes Mellitus gut und die arterielle Hypertonie noch nicht optimal eingestellt sei, sich jedoch daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe. In rheumatologischer Hinsicht ergebe die aktuelle Untersuchung eine normal konfigurierte Wirbelsäule, wobei die LWS eine schmerzhafte Funktionsstörung mit einer zu 2/3 eingeschränkten Extension und Aufrichteschmerz zeige. Neurologisch ergäben sich keine Zeichen einer Neurokompression. Radiologisch stelle sich die LWS mit erhaltenen Wirbelkörperhöhen und scharf abgrenzbaren Deck- und Bodenplatten dar. Es zeige sich eine Chondrose und Spondylose L4/5 und L5/S1, wobei im Segment L4/5 eine geringfügige degenerative Listhesis und im Segment L5/S1 eine Spondylosthesis um wenige Millimeter bestehe. Die vom Versicherten beklagten Kreuzschmerzen seien auf diese Segmentdegenerationen L4/5 und L5/S1 zurückzuführen. Sie könnten, unterstützt durch die Adipositas, zu einer gewissen segmentalen Instabilität mit konsekutiven Schmerzen führen, insbesondere bei körperlichen Überlastungen und Tätigkeiten in ergonomisch ungünstigen Positionen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe daher für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausabwart eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %; eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre mit vollem Pensum zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht bestehe bei der Exploration der Eindruck eines differenzierten und intelligenten Mannes. Er beschreibe deutliche Symptome einer Soziophobie im Zusammenhang mit der Begegnung mit fremden oder mehreren Menschen, sowie gelegentlich nächtlichen Panikattacken mit Erstickungsängsten. Die als leicht bis mittelgradig einzustufende depressive Symptomatik müsse vordergründig als Reaktion auf die soziophobischen Einschränkungen angesehen werden, welche als schwer eingestuft werden müssten. Aus psychiatrischer Sicht sei daher aufgrund der soziophobischen Symptomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben. Die begleitende, leichte bis mittelgradige Depression führe zu keiner zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aufgrund des lumbovertebralen Schmerzsyndroms und der sozialen Phobie für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig, auch in Bezug auf die angestammte Tätigkeit bestehe (seit September 2003) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Durch eine adäquate psychiatrische Therapie, insbesondere mit einem verhaltenstherapeutischen Trainingsprogramm und Anpassung der medikamentösen Therapie, sollte die Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf auf 70 % gesteigert werden können (Urk. 8/21).
3.4 Im (undatierten) vorläufigen Austrittsbericht der Psychiatrischen Privatklinik B.___, wo der Beschwerdeführer vom 24. Juli 2006 bis zum 15. August 2006 in stationärer Behandlung war, diagnostizierte die verantwortliche Ässistenzärztin eine mittel- bis schwergradige Depression mit somatischen Symptomen (F32.11, F32.2), eine soziale Phobie (F40.1) sowie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (F60.5). Angaben über die Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 8/54).
4.
4.1 In Würdigung der medizinischen Akten ist vorab festzuhalten, dass die den Beschwerdeführer behandelnden beziehungsweise begutachtenden Ärzte im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern ausgehen, hingegen hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit unterschiedliche Einschätzungen bestehen. Wenn die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vor diesem Hintergrund auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.___ abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn es erweist sich von allen vorliegenden Berichten für die streitigen Belange am umfassendsten, beruht auf allseitigen (internistischen, rheumatologischen sowie psychiatrischen) Untersuchungen, wobei in rheumatologischer Hinsicht eigens dafür Röntgenbilder angefertigt worden sind (Urk 8/21 S. 9). Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 8/21 S. 1 ff.), es berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/21 S. 5, 8 und 10), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und auch die Schlussfolgerungen, welche durch die beteiligten Spezialärzte gemeinsam erarbeitet wurden (Urk. 8/21 S. 13), sind begründet. Das Gutachten erfüllt mithin sämtliche Kriterien, welche von der Rechtsprechung für die Annahme der vollen Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens aufgestellt worden sind (vgl. Erw. 1.4 hievor).
4.2 An der Beweiskraft des Gutachtens des Y.___ vermögen die davon abweichenden Beurteilungen des Hausarztes Dr. Z.___ und des behandelnden Arztes Dr. A.___, welche dem Beschwerdeführer - aufgrund der limitierenden psychischen Situation - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren, nichts zu ändern. Was den Bericht von Dr. Z.___ betrifft, ist vorab zu bemerken, dass er zum einen nicht schlüssig ist, weil er dem Beschwerdeführer einerseits in bisheriger Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/8 S. 1), und gleichzeitig an anderer Stelle angibt, Angaben zur Arbeitsfähigkeit (sowohl in bisheriger als auch angepasster Tätigkeit) seien zur Zeit nicht möglich (Urk. 8/8 S. 6). Der Einschätzung von Dr. E.___ ist aber schon daher von allen beteiligten Ärzten das grösste Gewicht beizumessen, weil er - im Gegensatz zu den Dres. Z.___ und A.___ - Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ist. In Bezug auf die Dres. Z.___ und A.___ gilt es sodann auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde (Spezial-)Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Was schliesslich den Bericht der Psychiatrischen Privatklinik B.___ betrifft, so vermag auch dieser das Gutachten des Y.___ nicht in Frage zu stellen, nachdem es - bei im Wesentlichen gleichen psychiatrischen Diagnosen - keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers enthält.
4.3 Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer sodann, soweit er das Gutachten des Y.___ dahingehend beanstandet, dass im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die somatischen und psychiatrischen Arbeitsunfähigkeiten nicht addiert worden seien (Urk. 1 S. 6). So überschneiden sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb rechtsprechungsgemäss jedenfalls eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade, wie der Beschwerdeführer dies als richtig erachtet, nicht zulässig ist (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2006, I 904/05, Erw. 3.4 unter Hinweis auf Urteil B. vom 13. Juli 2004, I 87/04, Erw. 3 mit Hinweis auf RDAT 2002 I Nr. 72 S. 485); anzumerken ist, dass der Zweck interdisziplinärer Gutachten wie dem vorliegenden denn ja gerade darin besteht, alle relevanten Gesundheitsschäden zu erfassen und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. so Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/2006, Erw. 2.1). Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb das Gutachten des Y.___ nicht als "neutral" betrachtet werden kann, wie der Beschwerdeführer dies ohne weitere Begründung ausführen lässt (Urk. 1 S. 9). Denn weder ergeben sich aufgrund der Akten Hinweise auf eine fehlende Unabhängigkeit der beteiligten Gutachter, noch lässt rechtsprechungsgemäss allein der Umstand, dass eine Expertin oder ein Experte von einem Versicherungsträger (wiederholt) mit der Erstellung von Gutachten beauftragt wird, auf mangelnde Objektivität oder auf Befangenheit schliessen (RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 f).
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Beweiskraft des Gutachtens des Y.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, so dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen ist. Damit kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seit September 2003 sowohl in angestammter als auch in einer leidensangepassten (leichten bis mittelschweren) Tätigkeit zu 50 % arbeits(un)fähig ist, wobei in rheumatologischer Hinsicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % und aus psychiatrischen Gründen von einer solchen im Umfang von 50 % auszugehen ist. Weitere Abklärungen erübrigen sich demnach, weshalb namentlich die beantragte Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens nicht angezeigt erscheint.
5.
5.1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs (vgl. Erw. 1.3 hievor). Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nach wie vor in der Lage ist, seine angestammte Tätigkeit als Hauswart zu einem Pensum von 50 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b).
5.2 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 10 %, welcher nach Auffassung des Beschwerdeführers auf 25 % festzusetzen ist (Urk. 1 S. 10). Dazu ist jedoch anzumerken, dass ein derartiger Abzug bezweckt, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Da vorliegend zur Ermittlung der Vergleichseinkommen (und namentlich des Invalideneinkommens) jedoch nicht tabellarische Ansätze heranzuziehen sind, sondern sich das Invalideneinkommen aufgrund der noch 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit nach Massgabe des hälftigen Valideneinkommens bemisst (Prozentvergleich), stellt sich die Frage des zusätzlichen Abzuges grundsätzlich nicht (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Februar 2004 in Sachen F., I 473/2003, Erw. 3.2.2). Damit bleibt es bei einem Invaliditätsgrad von 50 %.
5.3 Der Rentenbeginn wurde - nachdem der Beschwerdeführer seit September 2003 im Umfang von 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist - unstreitig und zu Recht auf den 1. September 2004 festgelegt. Damit hat der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt entsprechend dem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt.
Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 800.--, die ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).