IV.2006.01112

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 20. Februar 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1986, absolvierte im Rahmen einer mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Juni 2003 zugesprochenen beruflichen Massnahme in der Zeit von 18. März 2003 bis 17. August 2005 in der Haushaltungsschule A.___ in C.___ eine Ausbildung zur Hauswirtschaftsmitarbeiterin (vgl. Urk. 9/36, Urk. 9/39, Urk. 9/44, Urk. 9/64). Unmittelbar daran anschliessend trat die Versicherte im geschützten Rahmen eine Stelle als Hausangestellte im Kinderhaus D.___ in S.___ mit einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 6'500.-- an. Dort ist sie auch heute noch tätig ist (vgl. Urk. 9/63, Urk. 9/106).
         Nach Abschluss der beruflichen Massnahme prüfte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Rente (vgl. Urk. 9/77-78). Nach Einholung eines Berichts der behandelnden Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Pädiatrie, vom 4. Oktober 2005 (Urk. 9/70) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2005 gestützt auf die Stellungnahme des IV-Arztes Dr. med. F.___ vom 14. Oktober 2005 (Urk. 9/77 S. 2) den Anspruch auf eine Rente (Urk. 9/79).
         Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 14. November 2005, begründet am 19. Dezember 2005, Einsprache (Urk. 9/81, Urk. 9/84). Im Einspracheverfahren holte die IV-Stelle bei Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten vom 6. Juni 2006 sowie Angaben der Arbeitgeberin ein (Urk. 9/102, Urk. 9/106). Mit Einspracheentscheid vom 2. November 2006 wies die IV-Stelle gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Dr. F.___ vom 26. Juli 2006 (vgl. Urk. 9/110 S. 5) die Einsprache ab (Urk. 9/112 = Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 2. Dezember 2006 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2006 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente anwendbaren Gesetzesbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, die getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der beruflichen Massnahme in der Lage sei, in der freien Wirtschaft eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Neigung zu depressiven Reaktionen in Krisensituationen ein ruhiges Arbeitsumfeld und gute Instruktionen benötige. Sie verfüge über eine gute soziale Kompetenz und die unauffällige Psychopathologie lasse ein selbstständiges Arbeiten zu. Ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen sei aufgrund der gegebenen Umstände angezeigt. Aber auch unter Berücksichtigung eines solchen Abzugs ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie verdiene aus gesundheitlichen Gründen nur Fr. 500.-- pro Monat. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 32'306.-- pro Jahr sei nicht realistisch. In der freien Wirtschaft sei sie nicht einsetzbar. Sie könne weder in einem Haushalt noch in einer Putzequipe eingesetzt werden, bei der eine minimale persönliche Selbstständigkeit erforderlich sei. Darüber verfüge sie nicht. Dies belege ihre derzeitige betreute Tätigkeit als Hilfskraft in der Küche. Es handle sich um eine geschützte Tätigkeit. Mit dieser Tätigkeit sei sie optimal eingegliedert. Dies lasse sich anhand ihrer Biografie ohne weiteres erkennen. Die IV-Stelle habe zur Behandlung ihrer Geburtsgebrechen schon verschiedene Massnahmen zu ihren Lasten übernommen. Auch die zusätzlichen Auskünfte der Arbeitgeberin und der Bericht der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich (vgl. Urk. 3/1-3 und Urk. 3/5) belegten, dass nur ein geschützter Arbeitsplatz in Frage komme (Urk. 1 S. 2 ff.).

3.
3.1     Dr. G.___ kam in ihrem Gutachten vom 6. Juni 2006 (Urk. 9/102) zusammenfassend zum Schluss, die von Kindheit an psychosozial belastete Beschwerdeführerin habe mit Unterstützung der Invalidenversicherung eine zweijährige Anlehre als Hauswirtschafterin absolviert und arbeite nunmehr im Küchenbereich eines Kinderheimes. Sie sei mit der Stelle sehr zufrieden (Urk. 9/102/8).
         Im Herbst 2001 habe eine emotionale Konflikthaftigkeit, vor allem im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Eltern, zu einer depressiv gefärbten Anpassungsstörung mit innerem Rückzug sowie auch mit Wutausbrüchen geführt. Das Ende ihrer eigenen ersten Partnerschaft im Jahr 2002 habe zu einer vorübergehenden emotionalen Krise geführt. Die alltägliche Leistungsfähigkeit sei davon aber nicht betroffen gewesen. Aufgrund der erzieherischen Probleme sei 2005 auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine Beistandschaft errichtet und eine Platzierung in einer betreuten Wohngemeinschaft vorgenommen worden (Urk. 9/102/8-9).
         Inzwischen habe sich die Beschwerdeführerin zu einer selbstsicheren Frau entwickelt, die in der Lage gewesen sei, sich auch mit professionellen Gesprächspartnern konstruktiv auszutauschen und die für sich aufkommen könne. Die allgemeinen intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin erschienen in Anbetracht der Persönlichkeitsentwicklung, der schulischen Ausbildung und Anlehre mit gutem Bestehen im Arbeitsumfeld nur marginal eingeschränkt. Spezifisch feststellbar seien ein Bildungsmangel (Allgemeinwissen) sowie eine Beeinträchtigung der Rechenfähigkeiten. Als besondere Ressource falle die ausgewiesene Sozialkompetenz ins Gewicht. Psychopathologisch sei die Beschwerdeführerin unauffällig. Bis auf die erwähnte Rechenstörung lasse sich keine psychiatrische Störung feststellen (Urk. 9/102/9).
         Anamnestisch sei von einem Status nach Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD.10: F81.8) sowie nach sprachlicher Entwicklungsstörung (ICD-10: F80.1), einer Dyskalkulie (ICD-10: F81.2) und einem Status nach Adoleszenzkrise (remittiert; ICD-10: F43.21) auszugehen (S. 9).
         Im erlernten Beruf als Hauswirtschafterin und in jeder anderen Tätigkeit, welche keine Rechenaufgaben beinhalteten oder das Mobilisieren von Allgemeinwissen erforderten, bestehe eine volle Leistungsfähigkeit (S. 9 f.).
3.2     IV-Arzt Dr. F.___ führte in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2005 aus, die Lernbehinderung bei der Beschwerdeführerin stelle keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Aus medizinischer Sicht spreche nichts dagegen, dass sich die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft betätigen könne (Urk. 9/77/2). In der Stellungnahme vom 26. Juli 2006 verwies Dr. F.___ auf die Beurteilung durch Dr. G.___ und fügte hinzu, aus medizinischer Sicht seien für ihn die Angaben der Arbeitgeberin und auch der Lohn, den die Beschwerdeführerin erhalte, nicht nachvollziehbar (Urk. 9/110/5).
3.3     Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin führte im Bericht vom 28. Juni 2006 aus, die Beschwerdeführerin arbeite im geschützten Rahmen in der Heimküche. Geduld und Toleranz ermöglichten es, dass die Beschwerdeführerin in einem übersichtlichen Kontext und in engmaschiger Begleitung und Kontrolle eine gewisse Leistung erbringe. Es sei jedoch unerlässlich, ein Auge auf die Beschwerdeführerin zu haben. Privater Stress oder nachlässige Kontrolle führten zu einem augenblicklichen Leistungsabfall und zur Blockierung. Nicht möglich seien selbstständiges Arbeiten und Druck. Wenn mehrere Dinge zu erledigen seien oder wenn eine verunsichernde Situation entstehe, breche die Leistung ein. Es bestehe eine erhebliche Vergesslichkeit, und Zahlen sowie Gewichte seien Stolpersteine (Urk. 9/106/5).
3.4     Am 1. Dezember 2006 führte die Arbeitgeberin auf verschiedene Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, im Kinderheim D.___ würden in der Küche und bei der Hausarbeit seit jeher Behinderte beschäftigt. Die Beschwerdeführerin werde ausschliesslich als betreute Hilfskraft in der Küche eingesetzt. Ein anderer Einsatz (Betreuung der Kinder) stehe ausser Frage. Die Beschwerdeführerin sei willig und pflichtbewusst, doch müsse sie engmaschig kontrolliert werden, denn, abgesehen von Ausnahmen, vermöge sie ihre Arbeit nicht selbstständig zu verrichten. Die Beschwerdeführerin „sehe“ die Arbeit nicht und ohne Auftrag sei sie „aufgeschmissen“. Es seien ständige Anweisungen nötig. Sie könne somit auch nicht im Hausdienst eingesetzt werden, denn dieser erfordere eine gewisse Selbstständigkeit. Die Beschwerdeführerin habe auch grosse Probleme, Produkte korrekt anzuschreiben oder Mengen richtig einzuschätzen und sie sei nicht belastbar, was einen behutsamen Umgang mit ihr nötig mache (Urk. 3/1 S. 1 ff.).
3.5     Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt S.___ vom 23. August 2006 lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführer scheine in der Erwachsenenwelt oft überfordert und verunsichert zu sein. Es falle ihr nicht leicht, sich eine eigene Meinung zu bilden, und es falle ihr schwer, sich von anderen Menschen abzugrenzen. Ihre Beziehungen zu Gleichaltrigen seien oft weder gleichwertig noch gegenseitig. Die Beschwerdeführerin begebe sich rasch in finanzielle und emotionale Abhängigkeit und könne ihre Beziehungen nicht realistisch einschätzen. Die meisten privaten Beziehungen der Beschwerdeführerin seien konfliktreich und instabil. Die Beziehung zur Familie sei ambivalent. Halt gäben der Beschwerdeführerin die professionellen und institutionellen Beziehungen, wobei sie diese oft dazu benütze, freundschaftliche Aspekte einzubringen, wodurch die Grenze zwischen privater und institutioneller Beziehung verwischt werde. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin eine umfassende Wohnkompetenz erlangt. In der Einhaltung von Sauberkeit in den öffentlichen Räumen sei sie pflichtbewusst und zuverlässig und mittels intensiver Unterstützung durch das sozialpädagogische Team sei es ihr gelungen, in ihrem Zimmer eine wohnliche Athmosphäre zu schaffen. Die Beschwerdeführerin sei an sich sehr unternehmungslustig, doch gestalte sie ihre Freizeit kaum selbstständig. Sie bedürfe hierfür der Anregung von aussen. In der persönlichen und emotionalen Entwicklung sei die Beschwerdeführerin nicht altersgemäss gereift. Dies widerspiegle sich deutlich im Sozialverhalten. Es sei unklar, wie gross das Entwicklungspotential der Beschwerdeführerin sei (Urk. 3/5 S. 1-2).

4.
4.1     Aus den erwähnten Unterlagen ergibt sich in Bezug auf die vorliegend zu beantwortende zentrale Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, in der freien Wirtschaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ein sehr unterschiedliches Bild. Dr. G.___ und Dr. F.___ gehen beide davon aus, die Beschwerdeführerin sei dazu in der Lage. Die Berichte der Arbeitgeberin vom 28. Juni und 1. Dezember 2006 zeichnen ein anderes Bild und auch der Bericht der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt S.___ vom 23. August 2006 lässt Zweifel daran aufkommen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, in der freien Wirtschaft eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
4.2     Dr. F.___s Feststellung, die Lernbehinderung der Beschwerdeführerin stelle keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar, ist zu undifferenziert. In den Schlussfolgerungen formal differenzierter ist das Gutachten von Dr. G.___. Bei zentralen Aspekten ist aber nicht ersichtlich, welche Untersuchungen die Gutachterin vorgenommen hat.
         So stellte sie fest, die Intelligenz der Beschwerdeführerin befinde sich im Normbereich (Urk. 9/102/8). Gestützt auf welche Befunde sich dieser Schluss für sie aufdrängte, blieb aber unerwähnt. Dr. G.___ erwähnte nur, die Rechenfunktionen überprüft zu haben, wobei hier die Beschwerdeführerin schnell aufgegeben habe und sich eine Lösung der Fragestellung im vornherein nicht zugemutet habe (Urk. 9/102/8). Ob und gegebenenfalls welche Tests die Gutachterin zur Evaluation der Intelligenz vornahm, ist nicht aktenkundig. Auf Ergebnisse früherer Tests konnte sie sich jedenfalls nicht abstützen. Nach eigener Feststellung wurden solche Tests bisher nicht durchgeführt (Urk. 9/102/8).
         Hinzu kommt, dass die Aufzählung der erhobenen Befunde im Gutachten ganz allgemein sehr knapp ausfiel (Urk. 9/102/7-8), und es ist des Weiteren auch nicht ersichtlich, welche Vorakten die Gutachterin effektiv in ihre Beurteilung miteinbezogen hat. Sie erwähnte lediglich, die Akten der Beschwerdegegnerin seien ihr zur Verfügung gestanden (Urk. 9/102/2).
4.3 Angesichts der Vorgeschichte hätten sich nähere Untersuchungen im Zusammenhang mit den intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin aufgedrängt. Zum einen erwähnte Dr. G.___ selber, anlässlich einer schulpsychologischen Abklärung im Alter von 13 ½ Jahren sei eine Minderintelligenz festgestellt worden (Urk. 9/102/8).
         Auch aus diversen bei den Akten liegenden Arztberichten ergeben sich entsprechende Hinweise: Entwicklungsrückstand und Hemisyndrom (Urk. 9//1/2), Dyslalie, Dysnomie und Dysphrasie (Urk. 9/5/1), psychomotorischer Entwicklungsrückstand mit epileptischen Anfällen und Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 387 GgV-Anhang (Urk. 9/5/5 und Urk. 9/15/1), Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 403 GgV-Anhang und depressive Entwicklung (Urk. 9/18/3, Urk. 9/28/1). Aufgrund der erwähnten Geburtsgebrechen erteilte die Beschwerdegegnerin im Übrigen auch Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 9/31/1 und Urk. 9/31/3).
4.4.    Die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. G.___ erweisen sich nach dem Gesagten als zu wenig begründet. Das Gutachten bildet keine genügende Grundlage, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in der freien Wirtschaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Begründete Anhaltspunkte dafür, es verhalte sich gerade anders, ergeben sich aus den Berichten der Arbeitgeberin und des Lehrbetriebs. Die Berichte enthalten detaillierte Beschreibungen, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer aktuellen, geschützten Tätigkeit einer engmaschigen Führung und Kontrolle bedarf und ohne dies sofort überfordert wäre.
         Aus dem Bericht der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt S.___ ergibt sich des Weiteren, dass betreutes Wohnen für die Beschwerdeführerin den angemessenen Lebensrahmen bildet und ungewiss ist, welches Entwicklungspotential diese in Richtung einer grösseren Selbständigkeit habe.
4.5     Auf die Bericht der Arbeitgeberin oder auf den Bericht der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt S.___ allein kann anderseits auch nicht abgestellt werden. Für den Entscheid bedarf es eines weiteren Arztgutachtens. Dieses hat unter erkennbarem Einbezug aller wesentlicher Vorakten und der wesentlichen gesundheitlichen Faktoren darüber Aufschluss zu geben, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist beziehungsweise sein wird, auf Dauer ein selbstständiges Leben zu führen und selbstständig einer Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Zu diesem Zweck ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und die Sache ist zur Vornahme der noch nötigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.
5.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
        
         Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Als angemessen erweist sich in Nachachtung der erwähnten Bemessungskriterien eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). Mit der ausgangsgemässen Zusprechung der Prozessentschädigung wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. November 2006 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2.         Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- die Gerichtskasse

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).