Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 5. Februar 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
diese vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, A.___
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. November 2006 (Urk. 2 = 9/41) den Anspruch von R.__ (geb. 9. Juni 1990) auf berufliche Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung) verneint hatte (s. Feststellungsblätter vom 19. Juli 2006 [Urk. 9/30] und 7. November 2006 [Urk. 9/40] sowie Vorbescheid vom 19. Juli 2006 [Urk. 9/31 = 9/33]),
sie die von den Eltern der Versicherten (U.___) daraufhin am 8. November 2006 erstattete Eingabe (Urk. 9/42) mit Schreiben vom 15. November 2006 (Urk. 9/46) dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde überwies,
die Eltern der Versicherten auf Gerichtsverfügung vom 20. November 2006 (Urk. 9/51) am 23. November 2006 erklären liessen, die an die Verwaltung gerichtete Eingabe vom 8. November 2006 sei nicht als Beschwerde gegen die Verwaltungsverfügung vom 6. November 2006 zu behandeln, worauf das unter der Prozessnummer IV.2006.001018 angelegte Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 28. November 2006 (Urk. 9/54) als gegenstandslos abgeschrieben wurde, welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs;
nach Einsichtnahme in
die von den Eltern der Versicherten, vertreten durch die Pro Infirmis Zürich (A.___; Vollmacht vom 13. November 2006 [Urk. 4]), beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-2]) erhobene Beschwerde gegen die Verwaltungsverfügung vom 6. November 2006, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung beruflicher Massnahmen in Form der erstmaligen beruflichen Ausbildung, unter Entschädigungsfolge zulasten der Verwaltung (S. 2),
die Vernehmlassung vom 19. Januar 2007 (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-54]), worin die Verwaltung auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels anträgt;
unter Hinweis darauf, dass
der Beschwerdeführerin seitens der Invalidenversicherung wegen Entwicklungsstörungen pädagogisch-therapeutische Massnahmen (heilpädagogische Frühförderung für die Dauer von 1. Januar 1996 bis Schuleintritt; Durchführungsstelle: Stelle B.___; Verwaltungsverfügung vom 4. April 1996 [Urk. 9/6]) sowie Sonderschulmassnahmen (Schul-, Kostgeld- und Transportkostenbeitrag sowie Entschädigung für notwendige pädagogisch-therapeutische Massnahmen für die Dauer von 18. August 1997 bis 31. Juli 2007; Durchführungsstelle: Schule C.___; Verwaltungsverfügungen vom 23. Juli 1997 [Urk. 9/10], 15. September 2000 [Urk. 9/14], 18. Juli 2002 [Urk. 9/17], 17. Juli 2003 [Urk. 9/20], 18. Juli 2005 [Urk. 9/23] und 19. Juli 2006 [Urk. 9/32]) zugesprochen worden waren,
die Abweisung des vorliegend im Streit liegenden, auf berufliche Massnahmen in Form einer beruflichen Erstausbildung im Anschluss an die bevorstehende Beendigung der Schulzeit per Ende Juli 2007 hin zielenden Leistungsbegehrens vorab auf der Grundlage des Berichts von Dr. med. D.___, Kinderarzt, '___', vom 9. März 2006 (Urk. 9/26) und des Berichts der Schule C.___ (Schulhaus E.___) vom 14. Juli 2006 (Urk. 9/28 = 9/35/30-33) sowie gestützt auf die Stellungnahmen der IV-Ärzte Dr. med. F.___ vom 12. Juli 2006 [Urk. 9/30/2] und Dr. med. G.___ vom 2. November 2006 [Urk. 9/40/2] erfolgte;
unter weiterem Hinweis darauf, dass
sich die Sache beim vorliegenden Aktenstand (Urk. 1-9/54) als spruchreif erweist,
namentlich kein Anlass zu prozessualen Weiterungen gegeben ist, indem weder Grund zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 8) noch zu einer Sistierung des Prozesses bis zum Vorliegen des seitens der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Berichts des Spitals H.___ (Urk. 1 S. 2) besteht,
vielmehr - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - eine abschliessende gerichtliche Leistungsbeurteilung mangels hinreichender Abklärung des relevanten Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen werden kann, was zu einer sofortigen Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz führt (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]);
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 [Abs. 1] des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 [Abs. 1] des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) richtig dargelegt hat (Urk. 2 = 9/41), worauf verwiesen werden kann,
ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass:
- Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art bestehen, worunter die erstmalige berufliche Ausbildung zu zählen ist (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG]);
- Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG),
- als erstmalige berufliche Ausbildung jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gilt (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]);
in weiterer Erwägung, dass
die IV-Ärzte Dres. F.___ und G.___ in ihren Aktenbeurteilungen vom 12. Juli 2006 (Urk. 9/30/2) und 2. November 2006 (Urk. 9/40/2) zum Schluss kamen, es sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 16 IVG ausgewiesen, da laut Bericht von Dr. D.___ vom 9. März 2006 (Urk. 9/26) keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen zu stellen seien, so dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufswahl und Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei, woran die bisherige Sonderschulbedürftigkeit und die ärztlicherseits attestierten leichten Lernschwierigkeiten nichts änderten,
Dr. D.___ im Bericht vom 9. März 2006 (Urk. 9/26) zwar tatsächlich angegeben hatte, es bestünden nur leichte Lernschwierigkeiten (leichte Probleme beim Rechnen, reduziertes Auffassungsvermögen), eine Ausbildung in der freien Wirtschaft sei möglich,
er nun aber im als "Berichtigung" bezeichneten Attest zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2006 (Urk. 3/2 = 9/53) angab, es sei ihm eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die Beschwerdeführerin zeige gemäss Schulbericht eine massive Dyskalkulie, aufgrund der sie in der freien Wirtschaft nie arbeiten könne,
dem fraglichen Schulbericht vom 14. Juli 2006 (Urk. 9/28 = 9/35/30-33) unter anderem zu entnehmen ist, dass die kurz vor dem Abschluss ihrer obligatorischen Schulausbildung stehende Beschwerdeführerin vor allem rechnerisch einige Mühe bekundet und hinsichtlich ihrer kalkulatorischen Kenntnisse einen erheblichen Wissensrückstand aufweist (vgl. bereits div. Vorberichte [Urk. 9/16, 9/19 und 9/22 = 9/25; Urk. 9/35]),
Berufsberater I.___ vom Zentrum J.___ in seiner Stellungnahme vom 20. November 2006 (Urk. 3/1) nebst namhaften Rechen- auch über Sprachdefizite berichtete und angab, die Beschwerdeführerin scheine aufgrund der seinerseits erhobenen Testergebnisse hinsichtlich des schulischen Teils mit einer Anlehre in der freien Wirtschaft mutmasslich überfordert zu sein, wobei er eine weitere Abklärung des Leistungsvermögens als unentbehrlich bezeichnete,
nach dem Gesagten nicht auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen IV-ärztlichen Aktenbeurteilungen - wie im Übrigen auch nicht auf die auf unzutreffenden Annahmen beruhende Einschätzung der IV-internen Berufsberatung (gemäss Stellungnahme vom 18. Juli 2006 [Urk. 9/29]) - abgestellt werden kann und der weitere Abklärungsbedarf offen zutage liegt,
die Akten demnach von der in der Abklärungspflicht stehenden Beschwerdegegnerin entsprechend zu vervollständigen sind, wobei vor einem neuerlichen Entscheid nebst den erforderlichen fachmedizinischen auch die nötigen schulischen und vor allem berufsberaterischen Zusatzabklärungen zu treffen sein werden;
weshalb
die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 6. November 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung) neu verfüge,
die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zur Tragung der Prozesskosten (per 1. Juli 2006 in Kraft getretene IVG-Änderung vom 16. Dezember 1005 betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung, insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG; vgl. auch § 33 f. GSVGer) sowie zur Bezahlung einer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Prozessentschädigung an die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung) neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich, unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).