Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01114
IV.2006.01114

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitz

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 15. Juli 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Gemeinde Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


        
         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), X.___ mit Verfügung vom 9. November 2006 mit Wirkung ab 1. Mai 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in
         die Beschwerde vom 4. Dezember 2006 sowie in die Replik vom 1. März 2007, mit welcher X.___, vertreten durch die Gemeinde Y.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Auszahlung der halben Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. November 2004 beantragt hat (Urk. 1 und Urk. 10),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2007 (Urk. 6),
         sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,

in Erwägung, dass
         der Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat,
         gegen Verfügungen - ausgenommen prozess- und verfahrensleitende Entscheide - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG),
         der Gesetz- und Verordnungsgeber in Abweichung von Art. 52 ATSG im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt ist, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte,
         nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat (Satz 2),
         die Parteien nach Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) innerhalb von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können (Abs. 1), wobei die versicherte Person ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen kann (Abs. 2 Satz 1),
         die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens über das Leistungsbegehren beschliesst, wobei sich die Begründung des Beschlusses mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien zum Vorbescheid auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV),
         Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG),
         der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er nebst der gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), unter anderem das Recht der betroffenen Person umfasst, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 Erw. 3.1 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.),
         der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 132 V 387 Erw. 5.1), wobei rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle vorbehalten sind, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9),
in weiterer Erwägung, dass
         der Beschwerdeführer am 1. Mai 2006 mit Unterstützung der Gemeinde Y.___ ein Gesuch um Wiederausrichtung einer Invalidenrente gestellt hatte, dies nachdem die ihm zuletzt (mit Verfügung vom 5. Dezember 2002) zugesprochene halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 1. November 2004 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt worden war (Urk. 7/41) und die IV-Stelle am 12. Mai 2005 ein weiteres Gesuch (vom Dezember 2006; vgl. Urk. 7/44) um Wiederausrichtung der Invalidenrente erneut wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen hatte (Urk. 7/48),
         die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2006 ab 1. Mai 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat; sie nach Lage der Akten vorgängig jedoch kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat, obwohl am 1. Juli 2006 die Rückkehr zum Vorbescheidverfahren erfolgt war,
         der Versicherte vor Erlass der Verfügung vom 9. November 2006 demnach keine Gelegenheit hatte, sich im Rahmen des seit 1. Juli 2006 durchzuführenden Vorbescheidverfahrens unter anderem zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,  
         die unterlassene Durchführung des in Art. 57a IVG vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 23. Oktober 2001, I 532/00),
         die Verfügung vom 9. November 2006 daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - und obwohl dies vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden ist - aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das der Ausübung des rechtlichen Gehörs dienende, gesetzlich vorgesehene Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde (vgl. etwa auch Entscheide des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 27. Dezember 2007 in Sachen D., IV.2006.01132, sowie vom 19. Juli 2007 in Sachen D., IV.2007.00809),
         das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ist, wobei die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen sind;

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).