Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Verfügung vom 6. April 2006 (Urk. 10/29) und diese bestätigendem Ein-spracheentscheid vom 30. Oktober 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren von R.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung ab mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 10/52 = Urk. 2).
1.2 Hiegegen erhob R.___ mit Eingabe vom 5. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen; eventualiter ersuchte sie um eine erneute Begutachtung (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 22. Februar 2007 den angefochtenen Einspracheentscheid und die diesem zu Grunde liegende Verfügung wiedererwägungsweise auf und nahm in Aussicht, ergänzende psychiatrische Abklärungen zu veranlassen und hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden (Urk. 9). Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2007 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abschreibung des Verfahrens in Folge Gegenstandslosigkeit (Urk. 8).
2.
2.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
2.2 Mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. Februar 2007 hat die IV-Stelle weitere psychiatrische Abklärungen und einen neuen Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Aussicht genommen, was nicht zu beanstanden ist.
Allerdings wird damit dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen nicht entsprochen, weshalb dem Begehren der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens in Folge Gegenstandslosigkeit nicht stattgegeben werden kann. Vielmehr ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen durchführe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3.
3.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 27. Februar 2007 (Urk. 11) seine Kostennote ein und machte einen Aufwand von 24,6 Stunden und Barauslagen von Fr. 472.20, zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (Urk. 12/1). Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass mit der Prozessentschädigung lediglich Bemühungen für dieses Verfahren, nicht jedoch Aufwendungen aus dem Verwaltungsverfahren oder weiteres abgegolten wird. Da der angefochtene Entscheid am 30. Oktober 2006 erging (Urk. 2) und selbst dessen Studium und die Information an die Beteiligten noch ins vorprozessuale Verfahren fällt, können für die hier zuzusprechende Prozessentschädigung lediglich die Aufwendungen ab 13. November 2006, mithin 4,9 Stunden berücksichtigt werden; weiter sind die anwaltlichen Bemühungen nach Erlass dieses Entscheides anzurechnen, so dass 5,5 entschädigungspflichtige Stunden resultieren.
Diese sind nicht mit Fr. 250.-- pro Stunde, sondern zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen, womit sich ein Honorar von Fr. 1'100.-- ergibt.
Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 472.20 sind nicht im Detail ausgewiesen und daher nicht überprüfbar. Da die Stundenaufwendungen auf rund 20 % reduziert worden sind, rechtfertigt sich auch eine entsprechende Herabsetzung der Barauslagen, da diesen wohl die selbe unzutreffende Berechnungsart zu Grunde liegt. Damit belaufen sich die entschädigungspflichtigen Barauslagen auf Fr. 95.--.
Unter Berücksichtung der Mehrwertsteuer ist somit die Prozessentschädigung auf Fr. 1'300.-- festzusetzen.
3.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und sind auf Fr. 200.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung des Einspracheentscheides der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2006 wird Vormerk genommen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).