IV.2006.01116

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i.V.

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1943 geborene S.___ reiste im Jahre 1989 in die Schweiz ein (Urk. 7/2/1). Vom 1. März 1990 bis zur Kündigung per 31. Dezember 2004 aus betrieblichen Gründen arbeitete die Versicherte für das A.___ als Reinigerin/Hausdienstmitarbeiterin (Urk. 7/15). In der Folge bezog sie vom 3. Januar bis 22. Mai 2005 Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/13).
         Am 26. Mai 2006 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schulter- und Nackenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente. In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht vom 28. Juni 2006 (Urk. 7/15) und einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 22. Juni 2006 ein (Urk. 7/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/20) verneinte sie mit Verfügung vom 13. November 2006 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/21 = Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8). In der Folge holte das Gericht den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, vom 27. September 2005 ein (Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete auf eine freiwillige Stellungnahme dazu (Urk. 11 und 12). 
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2006 (Urk. 2) aus, dass keine pathologischen, objektiven Befunde vorliegen würden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Für alle leichten Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2 S. 2 f.).
         Die Beschwerdeführerin machte dagegen sinngemäss geltend, gestützt auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. D.___ vom 6. Juli 2006 (Urk. 3/2) sei erwiesen, dass auch in einer leichten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Ausserdem sei eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich nicht mehr verwertbar (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit einmal, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig, und inwiefern eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich verwertbar ist.

3.
3.1     Im Bericht von Dr. C.___ vom 27. September 2005, welchem die Untersuchung vom 21. September 2005 zugrunde lag, wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 10 S. 1):
            Chronische, belastungsabhängige rechtsseitige Cervicobrachialgie bei
            -   Verdacht auf radikuläre Reizsymptomatik C7 rechts bei                 degenerativen HWS-Veränderungen mit neuroforaminaler Stenose             C6/7 rechts
            -   Subakuter Impingementsymptomatik bei ultrasonographisch       nachweisbarer Ruptur der Supraspinatussehne mit Begleitbursitis
         Unter dem Titel "Beurteilung und Procederevorschlag" hielt Dr. C.___ fest, dass, nachdem die Beschwerden vor einem Jahr mit Kribbelparästhesien in den Fingern II und V der rechten Hand begonnen hätten, sich die Symptomatik im Frühling 2005 mit ausgeprägten, belastungsabhängigen Cervicobrachialgien akut verschlimmert habe. In ursächlicher Hinsicht bestehe zweifellos eine cervico-radikuläre Reizsymptomatik, die auf Grund der Klinik und des MRI-Befundes vom 12. Februar 2004 im Wesentlichen der Nervenwurzel C7 zugeordnet werden könne. Hinzu komme eine Impingementsymptomatik der rechten Schulter bei ultrasonographisch nachweisbarer, perforierender Ruptur der Supraspinatussehne mit akzessorischer Bursitis subdeltoidea. Es sei schwierig, die anteilsmässige Bedeutung der erwähnten Pathologien abzuschätzen. Aus diesem Grund werde er die Sache in diagnostischer Hinsicht zunächst pragmatisch angehen und plane eine ultraschallgezielte Infiltration der Bursa mit Lidocain und Kenacort. Je nach Verlauf sei ein zusätzliches Angehen der Wurzel C7 rechts unter Bildverstärkerkontrolle in seiner Praxis geplant (Urk. 10 S. 2 f.).
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, dass auch aus seiner Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10 S. 3).
3.2     Dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 22. Juni 2006 sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: Panvertebralsyndrom, chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit Stenose C6/7, arterielle Hypertonie, Impingementsymptomatik rechts bei ultrasonographisch nachgewiesener Ruptur der Supraspinatussehne mit Begleitbursitis (Urk. 7/14/5).
         Dr. B.___ führte weiter aus, dass der Gesundheitszustand stationär bis sich verschlechternd sei. Die Beschwerdeführerin gebe beim Heben von leichten bis mittelschweren Lasten starke Schmerzen an, vor allem im Bereich der Halswirbelsäule und der rechten Schulter. In Bezug auf die spezialärztlichen Untersuchungen verwies Dr. B.___ auf die im November (recte: September) 2005 durchgeführte rheumatologische Untersuchung bei Dr. C.___ (Urk. 7/14/5).
         Seit dem 29. April 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Der Beschwerdeführerin sei bis zu ihrer Pensionierung keine andere Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/14/5).
3.3     Dr. med. D.___, von der E.___ um eine „Second Opinion” gefragt, diagnostizierte gestützt auf die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2006 sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Berichte der Dres. B.___ und C.___ (vgl. Urk. 3/2 S. 1) in seinem Bericht vom 6. Juli 2007 ein radikuläres Reizsyndrom C7 rechts bei erheblichen degenerativen HWS-Veränderungen und eine Impingementsymptomatik im rechten Schultergelenk bei Ruptur der Supraspinatussehne und Begleitbursitis (Urk. 3/2 S. 3).
         Gemäss Dr. D.___ bestehen folgende Einschränkungen: "Unmöglichkeit zuzugreifen, keine Kraftentfaltung im rechten Arm, Sensibilitätsdefizit in den Fingern, Tendenz zur depressiven Stimmung aufgrund chronischen Schmerzes" (Urk. 3/2 Ziff. 1 lit. b S. 3). Die Beschwerdeführerin sei in allen Tätigkeiten verbunden mit Einsatz von Körperkraft, insbesondere des rechten Arms (Rechtshänderin), eingeschränkt (Urk. 3/2 Ziff. 3 lit. c S. 4).
         Zu Grad und Dauer der Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. April 2005 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 3/2 Ziff. 1 lit. f S. 3). Des Weiteren verneinte Dr. D.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 3/2 Ziff. 1 lit. g S. 3 und Ziff. 3 S. 4.).
3.4     Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 29. September 2006 zum Bericht von Dr. B.___ Stellung (Urk. 7/18/2). Dabei hielt er im Wesentlichen fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein schmerzhaftes Panvertebralsyndrom bei weitgehend altersentsprechenden degenerativen Veränderungen (mit Ausnahme der Schulter) bestehe. Weitergehende pathologische, objektive Befunde oder Fakten seien nicht ersichtlich, so dass eine damit klar zu begründende Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben sei beziehungsweise sein könne. Zumindest für alle leichten Tätigkeiten bestehe keine erklärbare Einschränkung. Es würden vor allem subjektive Angaben der Beschwerdeführerin vorliegen, die nicht zu objektiven Befunden im Sinne von klar ausgewiesenen Defiziten erhoben werden dürften. Die Beschwerdeführerin sei ungelernt und könnte jegliche leichte Tätigkeit ausüben.
4.
4.1     Die im Bericht von Dr. C.___ vom 27. September 2005 noch als Verdachtsdiagnose aufgeführte radikuläre Reizsymptomatik C7 rechts (Urk. 10 S. 1) wird in den später erstellten Berichten von Dr. B.___ vom 22. Juni 2006 (Urk. 7/14/5) und von Dr. D.___ vom 6. Juli 2006 (Urk. 3/2 S. 3) ausdrücklich als Diagnose, und damit als ausgewiesen aufgeführt (Urk. 7/14 und Urk. 3/2). Aufgrund übereinstimmender Diagnosen ist weiter erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Impingementsymptomatik im rechten Schultergelenk bei Ruptur der Supraspinatussehne und Begleitbursitis leidet. Hingegen lässt sich das einzig von Dr. B.___ zusätzlich diagnostizierte Panvertebralsyndrom und das lumbospondylogene Syndrom (Urk. 10/14/5) weder anhand der von der Beschwerdeführerin selber angegebenen Schmerzen (vgl. Urk. 7/14/5, Urk. 10 S. 1) noch anhand der Untersuchungsbefunde (Urk. 3/2 S. 2 und Urk. 10 S. 1 f.) belegen.
4.2    
4.2.1   Dem Zusatzfragebogen für Arbeitgebende vom 3. Juli 2006 (7/15/5) ist zu entnehmen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin/Hausdienstmitarbeiterin um eine mittelschwere Arbeit gehandelt hat. Wenn daher die Dres. B.___ und D.___ (Urk. 7/14/4-5 und Urk. 3/2 S. 3 ff.) der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 29. April 2005 attestieren, vermögen ihre Einschätzungen aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigung zu überzeugen, und es kann auf diese abgestellt werden. Dass im Bericht von Dr. C.___ vom 27. September 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 10/3) erwähnt wird, vermag aus mehreren Gründen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Zum einen ist der Bericht von Dr. C.___ (Urk. 10) über neun Monate älter als diejenigen der Dres. B.___ und D.___ (Urk. 7/14 und Urk. 3/2).  Zum anderen führt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 6. Juli 2006 unter dem Titel "bisherige Angaben" (vgl. Urk. 3/2 S. 1) auf, dass die Dres. B.___ und C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres bestätigen würden, weshalb entweder davon ausgegangen werden muss, dass Dr. C.___ seine Meinung seit Erstellung des Berichts vom 27. September 2005 geändert hat, oder dass es sich im genannten Bericht um einen Verschreiber (arbeitsfähig statt arbeitsunfähig) handelt. Für letztere Vermutung spricht vor allem die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch Dr. B.___, der ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 29. April 2005 attestiert, an Dr. C.___ überwiesen wurde (vgl. Urk. 10 S. 1) und dass dieser in seinem Bericht zuhanden von Dr. B.___ die Worte "auch aus meiner Sicht weiterhin 100 % arbeitsfähig" (vgl. Urk. 10 S. 3) benutzte.
4.2.2   In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gehen die Dres. B.___ und D.___ übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar ist (vgl. 7/14/5 und Urk. 3/2 Ziff. 1 lit. g S. 3 und Ziff. 3 S. 4). Der RAD-Arzt Dr. F.___ geht hingegen von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/18/2). Dr. C.___ macht diesbezüglich keine Angaben (Urk. 10).
         Gestützt auf die vorliegenden Akten kann daher nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist. Insbesondere erscheint die seit dem 29. April 2005 von den Dres. B.___ und D.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit als nicht nachvollziehbar, zumal sie ihre Einschätzung nicht begründen und sich diese auch nicht ohne Weiteres aus den Befunden und Diagnosen ergibt (vgl. 7/14/5 und Urk. 3/2 Ziff. 1 lit. g S. 3 und Ziff. 3 S. 4.). Dr. D.___ erwähnt denn auch einzig, dass die Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten mit Einsatz von Körperkraft, insbesondere des rechten Arms (Rechtshänderin), eingeschränkt sei (Urk. 3/2 Ziff. 3 lit. c S. 4), was eher für eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit spricht. Hingegen kann auch der Auffassung des RAD-Arztes Dr. F.___ nicht gefolgt werden, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche leichte Tätigkeit bestehe, zumal seine Stellungnahme einzig auf dem Bericht von Dr. B.___ basiert (Urk. 7/18/2). Dass dieser Bericht keine "weitergehende(n) pathologische(n), objektive(n) Befunde oder Fakten" enthält (vgl. Urk. 7/18/2) ist zwar zutreffend, aber Dr. B.___ verweist dafür ausdrücklich auf die rheumatologische Untersuchung bei Dr. C.___ (Urk. 7/14/5), weshalb die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungspflicht einen Arztbericht bei Dr. C.___ hätte einholen müssen.
4.3     Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit vornimmt, wobei sie insbesondere abzuklären hat, seit wann die Beschwerdeführerin in welcher leidensangepassten Tätigkeit in welchem Umfang arbeitsfähig war beziehungsweise ob und weshalb seit dem 29. April 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll.

5.      
5.1     Obwohl Dr. F.___ unter Hinweis auf Rz 3052 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) die Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgeworfen hatte (Urk. 7/18/2), äusserte sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht. Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, dass sie im Februar 2007 das AHV-Alter erreichen werde, weshalb sie wegen ihrer Krankheit keine Möglichkeit mehr habe, sich nochmals für eine Arbeitsstelle zu bewerben (Urk. 1).
5.2     Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240 unten sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 29. August 2002, I 97/00, Erw. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B vom 5. August 2005, I 376/05 mit Hinweisen).
         Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. August 2005, I 376/05 mit Hinweis).
5.3     Wie in Erw. 4.3 erwähnt, bestehen betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sowie die an diese zu stellenden Anforderungen Unklarheiten. Damit kann auch über die Frage, ob die allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwertbar ist, noch nicht befunden werden. Die IV-Stelle wird somit im Rahmen der Neubeurteilung auch die Frage der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit zu prüfen haben.

6.         Zusammenfassend bestehen somit Unklarheiten in Bezug auf den Umfang der Restarbeitsfähigkeit, die an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen sowie die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit. Die angefochtene Verfügung vom 13. November 2006 ist daher aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
         Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- G.___
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).