IV.2006.01117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 8. März 2007
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1966, ist seit 1. Januar 1989 bei der A.___ AG, B.___, als Immobilien-Sachbearbeiterin tätig (Urk. 8/6/1 Ziff. 1). Am 19. Mai 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 9/40 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei der A.___ AG einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/6/1-7 = Urk. 8/8/1-8) und bei behandelnden Ärzten des Versicherten verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/9/1-8, Urk. 8/10/1-11) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 8/4/1-2) bei.
         Am 3. Oktober 2006 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid (Urk. 8/11/1-2), wozu die Versicherte am 17. Oktober 2006 (Urk. 8/14/1-4) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 6. November 2006 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad unter dem Wert von 40 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/17/1-3).
        
2.       Gegen die Verfügung vom 6. November 2006 erhob die Versicherte am 27. November 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
         Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV), wobei die unter der Herrschaft von Art. 4 aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 362 Erw. 2a) nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 Erw. 2a mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a, BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
1.3     Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 6. Februar 2006, Erw. 3.2.2).
1.4     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, dass heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
1.5     Gemäss dem am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Abs. 1).
1.6     Nach dem am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 73ter IVV können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Abs.1). Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll (Abs. 2). Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen (Abs. 3). Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergütet (Abs. 4).
1.7     Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung, sind die Verfügungen der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten.
1.8     In der Botschaft betreffend die Änderung des IVG (Massnahmen zur Verfahrensstraffung) vom 4. Mai 2005 befürwortete der Bundesrat die Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens in der Invalidenversicherung, weil dadurch die Tendenz, dass Versicherte zunehmend Entscheide von IV-Stellen in Frage stellen, gebrochen werden könne. Um dieses Ziel zu erreichen, müsse die Akzeptanz von Entscheiden der IV-Stellen erhöht werden. Es sei deshalb anzustreben, dass die Entscheide der IV-Stellen materiell richtig ausfallen, dass sie den Umständen des Einzelfalls angemessen seien und für die Betroffenen nachvollziehbar seien. Zu diesem Zweck sollen die Betroffenen vermehrt bei der Abklärung einbezogen werden. Die Beratungstätigkeit der IV-Stellen soll intensiviert und das formelle Verfahren zur Festsetzung, Aufhebung oder Änderung von IV-Leistungen sei zu vereinfachen (BBl 2005 3083). Die Akzeptanz von IV-Entscheiden könne durch den Einbezug der Betroffenen in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts vor Erlass einer Verfügung erhöht werden. Dieses Vorgehen erlaube, Unklarheiten im persönlichen Gespräch mit den betroffenen Versicherten zu beseitigen, gemeinsam verschiedene Eingliederungsmassnahmen zu evaluieren und gegebenenfalls die Beweggründe für einen voraussichtlich ablehnenden oder anders lautenden Entscheid der IV-Stelle zu erläutern. Dieses Vorgehen biete bessere Gewähr dafür, dass einerseits der Sachverhalt richtig erhoben wird und dass andererseits der gestützt darauf getroffene negative Entscheid von der versicherten Person akzeptiert werde (BBl 2005 3084 f.).
1.9     Im Nationalrat führte die Kommissionssprecherin Humbel-Näf aus, dass die IV-Stellen und der Verband der IV-Stellen grossmehrheitlich eine Rückkehr zum Vorbescheidverfahren unterstützten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen einen Entscheid eher akzeptierten, wenn das rechtliche Gehör vor dem Entscheid gewährt werde, und wenn die IV-Stelle Unklarheiten im persönlichen Gespräch vor einem allenfalls ablehnenden Entscheid erläutern könne. In Anbetracht der grossen Zahl von Einsprachen sei es angezeigt, sofort korrigierend einzugreifen und zum Vorbescheidverfahren zurückzukehren (Amtliches Bulletin Nationalrat 2005 S. 1379).
1.10   Im Ständerat führte Ständerätin Forster-Vannini für die Kommissionsmehrheit aus, es sei davon auszugehen, dass die Betroffenen einen Entscheid eher akzeptierten, wenn ihnen das rechtliche Gehör vor Erlass eines Entscheides eingeräumt würde, und wenn die IV-Stelle Unklarheiten im persönlichen Gespräch den Versicherten erläutern könne. Es sei allerdings zu fordern, dass der ganze Diskurs in einem mediationsähnlichen Dialog stattfinde. Die damit einhergehende Beratungstätigkeit der IV-Stellen müsse intensiviert und das Verfahren müsse vereinfacht werden (BBl 2005 Ständerat S. 1013). 
1.11   Der Gesetzgeber wollte mit Erlass von Art. 57a IVG, worin in der Invalidenversicherung das Vorbescheidverfahren wieder eingeführt wurde, eine Erhöhung der Akzeptanz der Entscheide der IV-Stellen herbeiführen. Dies wollte der Gesetzgeber durch eine Intensivierung der Beratungstätigkeit der IV-Stellen, und durch einen verstärkten Einbezug der versicherten Personen in persönlichen Gesprächen im Rahmen eines mediationsähnlichen Dialogs während des Vorbescheidverfahrens erreichen. Art. 57a IVG ist in diesem Sinne auszulegen. Eine Auslegung dieser Norm nach ihrem Sinne und Zweck sowie in Berücksichtigung des Willens des historischen Gesetzgebers führt daher zum Ergebnis, dass diese Bestimmung an die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren erhöhte Anforderungen stellt. Gefordert wird eine intensive Beratungstätigkeit der IV-Stellen und eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen der versicherten Personen im Rahmen eines mediationsähnlichen Dialogs. Infolgedessen sind an die Begründungsdichte von Verfügungen, welche nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG ergehen, erhöhte Anforderungen zu stellen.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Vorbescheid vom 3. Oktober 2006 mit der Begründung, dass in einer leidensangepassten Bürotätigkeit eine volle Restarbeitsfähigkeit bestehe, und dass eine Einschränkung in der Haushaltsführung nicht ausgewiesen sei, weshalb der Invaliditätsgrad unter dem für den Rentenanspruch mindestens vorausgesetzten Invaliditätsgrad von 40 % zu liegen komme (Urk. 8/11/2).
2.2     Zum Vorbescheid vom 3. Oktober 2006 nahm die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2006 schriftlich Stellung. In ihrer Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie weiterhin durch Dr. med. E.___ behandelt werde, dass sie unter dauernden Schmerzen im Bereich ihrer linken Hand und ihres linken Armes leide, und dass sie deswegen in der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit bei der A.___ AG beeinträchtigt werde. Bei der von ihr ausgeübten Arbeitstätigkeit handle es sich nicht um eine leidensangepasste Bürotätigkeit. Zwar sei ihr Arbeitsplatz ergonomisch abgeklärt worden; die vorgeschlagenen Anpassungen seien bis anhin jedoch nicht erfolgt. Schmerzbedingt bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 8/14/1-2).
 2.3    In der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2006 wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen im Vorbescheid. Sodann führte sie zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin zum Vorbescheid das Folgende aus (Urk. 2 S. 2):

„In Ihrem Einwand schildern Sie die persönliche Einschätzung Ihrer Arbeitsfähigkeit, wonach Ihnen lediglich eine teilweise Erwerbstätigkeit möglich ist. Neue, noch nicht berücksichtigte Tatsachen, machen Sie keine geltend.
Aufgrund unserer Abklärungen kann (...) die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit medizinisch aus objektiver Sicht nicht nachvollzogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die angeschafften Hilfen (Headset für den Telefonbetrieb, Schrägunterlage für das Auflegen von Schreibunterlagen, Armlehnen am Bürotisch) zur Wiedererlangung einer vollen Erwerbsfähigkeit ausreichend sind.
Somit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Sozialversicherung vor. Eine relevante Einschränkung Ihrer Arbeitsfähigkeit kann nicht bestätigt werden.
Anlass zu weiteren Abklärungen besteht nicht. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich.“


3.
3.1     Mit den konkreten Einwendungen der Beschwerdeführerin zum Vorbescheid setzte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2006 nicht auseinander. Insbesondere nahm die Beschwerdegegnerin nicht Stellung zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass anlässlich der durchgeführten ergonomischen Abklärung vorgeschlagenen Anpassungen ihres Arbeitsplatzes bis anhin nicht umgesetzt worden seien. Sodann setzte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung weder mit der konkreten Aktenlage noch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der medizinischen Gegebenheiten auseinander. Insbesondere geht aus der Verfügung nicht hervor, auf welche Arztberichte sich die Beschwerdegegnerin stützte. Es fehlt sodann eine Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___, welcher mit Bericht vom 13. Juli 2006 für die Zeit ab 22. Juni 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der bisherigen Berufstätigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit feststellte (Urk. 8/10/1 lit. B, Urk. 8/10/4).
3.2     Wie vorstehend erwähnt, ist an die Begründungsdichte von Verfügungen, welche nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG erlassen wurden, erhöhte Anforderungen zu stellen. Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2006 kommt diesen Anforderungen nicht nach. Die Beschwerdegegnerin, welche sich weder mit der durch die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren geäusserten Einwendungen noch mit der konkreten Aktenlage in genügender Weise auseinander setzte, kam der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in rechtsgenügender Weise nach und verletzte dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
3.3     Mangels einer rechtsgenügenden Begründung war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu beurteilen, ob die angefochtene leistungsverneinende Verfügung zu Recht erlassen wurde oder nicht. Zur Wahrung ihrer Rechte war die Beschwerdeführerin geradezu verpflichtet, die fragliche Verfügung beschwerdeweise anzufechten. Diese Konsequenz erscheint - insbesondere in Anbetracht der Kostenpflicht des kantonalen Beschwerdeverfahrens - als stossend.
3.4     In Anbetracht der gesamten Umstände muss die Gehörsverletzung als schwer bezeichnet werden, weshalb eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt. Die Sache ist vielmehr an die Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Verfügung zurückzuweisen.
 
4.
4.1     Im Übrigen gilt es festzustellen, dass die medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung der Frage nach der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zulassen.
4.2     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, stellte im MR-Bericht der Klinik D.___, Z.___, vom 18. August 2005 fest, dass eine magnetresonanztomographische Untersuchung des linken Handgelenks der Beschwerdeführerin ein kleines Handwurzelganglion radiopalmär ergeben habe. Es bestünden sodann leichte degenerative Veränderungen mit wahrscheinlich diffusem Knorpelabbau radiocarpal und im Handwurzelbereich sowie eine partielle ansatznahe Läsion des Diskus ulnarseitig. Es bestehe sodann eine leichte Tenovaginitis der Extensorensehnen auf Höhe des Radiocarpalgelenks (Urk. 8/10/11).
4.3     Dr. med. E.___, FMH Handchirurgie und orthopädische Chirurgie, diagnostizierte am 16. Januar 2006 chronische Schmerzen intermetacarpal I/II links bei chronischer Dystonie des Musculus interosseus I im Rahmen einer Kettentendinose (Urk. 8/9/7). Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin praktisch beschwerdefrei, weshalb er die Behandlung vorläufig abgeschlossen habe (Urk. 8/9/8).
4.4     Dr. med. F.___, FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Juli 2006 ein seit Mai 2005 bestehendes Zervikobrachialsyndrom links (Urk. 8/10/1 lit. A). Seit ungefähr Februar 2005 leide die Beschwerdeführerin ohne erkennbare Ursachen an Schmerzen im Bereich der linken Hand. Obwohl degenerative Veränderungen im Bereich des linken Handgelenks ausgewiesen seien, sei die Ursache der Schmerzen nicht zu erklären (Urk. 8/10/2). Ab 22. Juni 2006 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 8/10/1 lit. B).
4.5     Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 7. Juli 2006 aus, dass der aktuelle Zustand nach vorübergehender Beschwerderegredienz unklar sei. Die Ursachen der Beschwerden seien nicht zu eruieren. Allenfalls sei eine Evaluation der physischen Funktion angezeigt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/4).
4.6     Aus den obenerwähnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die behandelnden Ärzte übereinstimmend die Ursache der Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks der Beschwerdeführerin nicht erklären konnten. In ihren Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zogen Dr. F.___ und Dr. E.___ jedoch abweichende Schlussfolgerungen. Während Dr. F.___ davon ausging, dass in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab dem 22. Juni 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe (Urk. 8/10/1 lit. B), hielt Dr. E.___ die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für voll arbeitsfähig. Allerdings hielt Dr. E.___ die Evaluation der physischen Funktion für angezeigt (Urk. 8/9/4).
4.7     Der medizinische Sachverhalt erscheint daher im Hinblick auf die Frage nach dem Umfang der Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen und in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Sache ist daher auch zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.       Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 271 Erw. 2; ZAK 1991 S. 421 Erw. 2). Der Beschwerdeführerin ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.

6.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
        


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
-   W.___
-   Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-   Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie (nach Eintritt der Rechtskraft) an:
-   die Gerichtskasse   
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).