Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 8. März 2007
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1966, ist seit 1. Januar 1989 bei der A.___ AG, B.___, als Immobilien-Sachbearbeiterin tätig (Urk. 8/6/1 Ziff. 1). Am 19. Mai 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 9/40 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei der A.___ AG einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/6/1-7 = Urk. 8/8/1-8) und bei behandelnden Ärzten des Versicherten verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/9/1-8, Urk. 8/10/1-11) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 8/4/1-2) bei.
Am 3. Oktober 2006 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid (Urk. 8/11/1-2), wozu die Versicherte am 17. Oktober 2006 (Urk. 8/14/1-4) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 6. November 2006 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad unter dem Wert von 40 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/17/1-3).
2. Gegen die Verfügung vom 6. November 2006 erhob die Versicherte am 27. November 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV), wobei die unter der Herrschaft von Art. 4 aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 362 Erw. 2a) nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 Erw. 2a mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a, BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
1.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 6. Februar 2006, Erw. 3.2.2).
1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, dass heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
1.5 Gemäss dem am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Abs. 1).
1.6 Nach dem am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 73ter IVV können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Abs.1). Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll (Abs. 2). Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen (Abs. 3). Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergütet (Abs. 4).
1.7 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung, sind die Verfügungen der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten.
1.8 In der Botschaft betreffend die Änderung des IVG (Massnahmen zur Verfahrensstraffung) vom 4. Mai 2005 befürwortete der Bundesrat die Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens in der Invalidenversicherung, weil dadurch die Tendenz, dass Versicherte zunehmend Entscheide von IV-Stellen in Frage stellen, gebrochen werden könne. Um dieses Ziel zu erreichen, müsse die Akzeptanz von Entscheiden der IV-Stellen erhöht werden. Es sei deshalb anzustreben, dass die Entscheide der IV-Stellen materiell richtig ausfallen, dass sie den Umständen des Einzelfalls angemessen seien und für die Betroffenen nachvollziehbar seien. Zu diesem Zweck sollen die Betroffenen vermehrt bei der Abklärung einbezogen werden. Die Beratungstätigkeit der IV-Stellen soll intensiviert und das formelle Verfahren zur Festsetzung, Aufhebung oder Änderung von IV-Leistungen sei zu vereinfachen (BBl 2005 3083). Die Akzeptanz von IV-Entscheiden könne durch den Einbezug der Betroffenen in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts vor Erlass einer Verfügung erhöht werden. Dieses Vorgehen erlaube, Unklarheiten im persönlichen Gespräch mit den betroffenen Versicherten zu beseitigen, gemeinsam verschiedene Eingliederungsmassnahmen zu evaluieren und gegebenenfalls die Beweggründe für einen voraussichtlich ablehnenden oder anders lautenden Entscheid der IV-Stelle zu erläutern. Dieses Vorgehen biete bessere Gewähr dafür, dass einerseits der Sachverhalt richtig erhoben wird und dass andererseits der gestützt darauf getroffene negative Entscheid von der versicherten Person akzeptiert werde (BBl 2005 3084 f.).
1.9 Im Nationalrat führte die Kommissionssprecherin Humbel-Näf aus, dass die IV-Stellen und der Verband der IV-Stellen grossmehrheitlich eine Rückkehr zum Vorbescheidverfahren unterstützten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen einen Entscheid eher akzeptierten, wenn das rechtliche Gehör vor dem Entscheid gewährt werde, und wenn die IV-Stelle Unklarheiten im persönlichen Gespräch vor einem allenfalls ablehnenden Entscheid erläutern könne. In Anbetracht der grossen Zahl von Einsprachen sei es angezeigt, sofort korrigierend einzugreifen und zum Vorbescheidverfahren zurückzukehren (Amtliches Bulletin Nationalrat 2005 S. 1379).
1.10 Im Ständerat führte Ständerätin Forster-Vannini für die Kommissionsmehrheit aus, es sei davon auszugehen, dass die Betroffenen einen Entscheid eher akzeptierten, wenn ihnen das rechtliche Gehör vor Erlass eines Entscheides eingeräumt würde, und wenn die IV-Stelle Unklarheiten im persönlichen Gespräch den Versicherten erläutern könne. Es sei allerdings zu fordern, dass der ganze Diskurs in einem mediationsähnlichen Dialog stattfinde. Die damit einhergehende Beratungstätigkeit der IV-Stellen müsse intensiviert und das Verfahren müsse vereinfacht werden (BBl 2005 Ständerat S. 1013).
1.11 Der Gesetzgeber wollte mit Erlass von Art. 57a IVG, worin in der Invalidenversicherung das Vorbescheidverfahren wieder eingeführt wurde, eine Erhöhung der Akzeptanz der Entscheide der IV-Stellen herbeiführen. Dies wollte der Gesetzgeber durch eine Intensivierung der Beratungstätigkeit der IV-Stellen, und durch einen verstärkten Einbezug der versicherten Personen in persönlichen Gesprächen im Rahmen eines mediationsähnlichen Dialogs während des Vorbescheidverfahrens erreichen. Art. 57a IVG ist in diesem Sinne auszulegen. Eine Auslegung dieser Norm nach ihrem Sinne und Zweck sowie in Berücksichtigung des Willens des historischen Gesetzgebers führt daher zum Ergebnis, dass diese Bestimmung an die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren erhöhte Anforderungen stellt. Gefordert wird eine intensive Beratungstätigkeit der IV-Stellen und eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen der versicherten Personen im Rahmen eines mediationsähnlichen Dialogs. Infolgedessen sind an die Begründungsdichte von Verfügungen, welche nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG ergehen, erhöhte Anforderungen zu stellen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Vorbescheid vom 3. Oktober 2006 mit der Begründung, dass in einer leidensangepassten Bürotätigkeit eine volle Restarbeitsfähigkeit bestehe, und dass eine Einschränkung in der Haushaltsführung nicht ausgewiesen sei, weshalb der Invaliditätsgrad unter dem für den Rentenanspruch mindestens vorausgesetzten Invaliditätsgrad von 40 % zu liegen komme (Urk. 8/11/2).
2.2 Zum Vorbescheid vom 3. Oktober 2006 nahm die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2006 schriftlich Stellung. In ihrer Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie weiterhin durch Dr. med. E.___ behandelt werde, dass sie unter dauernden Schmerzen im Bereich ihrer linken Hand und ihres linken Armes leide, und dass sie deswegen in der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit bei der A.___ AG beeinträchtigt werde. Bei der von ihr ausgeübten Arbeitstätigkeit handle es sich nicht um eine leidensangepasste Bürotätigkeit. Zwar sei ihr Arbeitsplatz ergonomisch abgeklärt worden; die vorgeschlagenen Anpassungen seien bis anhin jedoch nicht erfolgt. Schmerzbedingt bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 8/14/1-2).
2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2006 wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen im Vorbescheid. Sodann führte sie zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin zum Vorbescheid das Folgende aus (Urk. 2 S. 2):
| | In Ihrem Einwand schildern Sie die persönliche Einschätzung Ihrer Arbeitsfähigkeit, wonach Ihnen lediglich eine teilweise Erwerbstätigkeit möglich ist. Neue, noch nicht berücksichtigte Tatsachen, machen Sie keine geltend. Aufgrund unserer Abklärungen kann (...) die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit medizinisch aus objektiver Sicht nicht nachvollzogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die angeschafften Hilfen (Headset für den Telefonbetrieb, Schrägunterlage für das Auflegen von Schreibunterlagen, Armlehnen am Bürotisch) zur Wiedererlangung einer vollen Erwerbsfähigkeit ausreichend sind. Somit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Sozialversicherung vor. Eine relevante Einschränkung Ihrer Arbeitsfähigkeit kann nicht bestätigt werden. Anlass zu weiteren Abklärungen besteht nicht. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich. |