„ | In Ihrem Einwand schildern Sie die persönliche Einschätzung Ihrer Arbeitsfähigkeit, wonach Ihnen lediglich eine teilweise Erwerbstätigkeit möglich ist. Neue, noch nicht berücksichtigte Tatsachen, machen Sie keine geltend.
Aufgrund unserer Abklärungen kann (...) die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit medizinisch aus objektiver Sicht nicht nachvollzogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die angeschafften Hilfen (Headset für den Telefonbetrieb, Schrägunterlage für das Auflegen von Schreibunterlagen, Armlehnen am Bürotisch) zur Wiedererlangung einer vollen Erwerbsfähigkeit ausreichend sind.
Somit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Sozialversicherung vor. Eine relevante Einschränkung Ihrer Arbeitsfähigkeit kann nicht bestätigt werden.
Anlass zu weiteren Abklärungen besteht nicht. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich.“ |