Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01118
IV.2006.01118

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 30. Juli 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1949, hat eine Büroanlehre absolviert und arbeitete zuletzt ab 1998 als Hilfsbuchhalterin für die A.___ AG. Per Ende Juli 2003 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis infolge interner Umstrukturierungen auf (Urk. 16/9, Urk. 16/27). Von 1. Januar 2004 bis Ende Dezember 2005 bezog die Versicherte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 16/16, Urk. 17). Am 11. Mai 2005 meldete sie sich wegen Hörproblemen erstmals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 16/4), und in der Folge sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. November 2005 eine Hörgeräteversorgung zu (Urk. 16/26).
         Am 9. August 2005 erfolgte bei der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit verschiedenen weiteren gesundheitlichen Problemen eine weitere Anmeldung (Urk. 16/9). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 16/16, Urk. 16/18, Urk. 16/22-23, Urk. 16/27) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 23. März 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine halbe Rente zu (Urk. 16/43-44).
         Mit bei der IV-Stelle im April 2006 eingegangenem Arztzeugnis (vgl. Urk. 16/48/3) machte die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Januar 2006 geltend (Urk. 16/45). Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 16/49). Mit Vorbescheid vom 27. September 2006 verneinte sie einen Anspruch auf eine höhere Rentenleistung (Urk. 16/56). Dagegen erhob die Versicherte am 23. Oktober 2006 Einwände (Urk. 16/57-58). In der Verfügung vom 2. November 2006 bestätigte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuches (Urk. 16/60 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 2. November 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Dezember 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 und S. 7). Mit Verfügung vom 7. März 2007 wurde der Versicherten entsprechend ihrem Gesuch (vgl. Urk. 1 S. 2) für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 12). Die Vernehmlassung erstattete die IV-Stelle am 23. Mai 2007 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Zur Verneinung des Anspruchs auf eine höhere Rente führte die Beschwer-degegnerin aus, der Vergleich der medizinischen Unterlagen, die den Anspruch auf eine halbe Rente begründet hätten, mit der aktuellen medizinischen Aktenlage lasse eine objektivierbare Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands nicht erkennen. Weder Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, noch Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumakrankheiten, hätten eine objektive Verschlechterung bestätigen können. Dies habe Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2006 dargelegt (Urk. 16/54/2). Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Tätigkeit als Büroangestellte oder eine andere leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Ausgehend von dieser Restarbeitsfähigkeit betrage der Invaliditätsgrad unverändert 50 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 15 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin wendet ein, bereits in seinem Bericht vom 18. Oktober 2005 habe Dr. B.___ aus kardiologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % attestiert und darauf hingewiesen, zusammen mit dem Rückenleiden sei die Arbeitsfähigkeit gar noch geringer. Ungeachtet dieser Feststellungen sei die Beschwerdegegnerin bereits bei der Zusprechung der halben Rente von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Gemäss der neuesten Beurteilung von Dr. C.___ sei in der Zwischenzeit gar kein Arbeitseinsatz mehr möglich. Auch Dr. B.___ bestätige eine Verschlechterung. Namentlich habe er festgestellt, die Beschwerdeführerin könne selbst auf ebenem Gelände lediglich noch Gehstrecken von bis zu 200 Metern Länge bewältigen und eine sitzende Tätigkeit könne ihr nur noch während einer Dauer von 15 bis 20 Minuten zugemutet werden. Diese Aspekte habe die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung ausser Acht gelassen (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. 3 ff.).

3.
3.1     Der Rentenzusprechung vom März 2006, bei der die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in der angestammten sowie auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit ein Pensum von 50 % zu leisten (vgl. Urk. 16/36/1), lag zum einen der Bericht von Dr. C.___ vom 17. September 2005 zu Grunde (Urk. 16/22). Dr. C.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit 1997 (Urk. 16/22/5 lit. D.1). Er nannte als Diagnose eine Angina pectoris bei koronarer Zweiwegerkrankung seit 1990 (Operationen 1993, 1996, 1996), ein chronisches belastungsabhängiges Gesamtvertebralsyndrom seit 1996, eine seit 1980 bestehende Adipositas und eine arterielle Hypertonie seit 1984 (Urk. 16/22/5 lit. A). Er kam zum Schluss, seit 1. April 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 16/22/5 lit. B). Prognostisch ging er von einem sich tendenziell verschlechternden Zustand aus. Die bisherige Tätigkeit stufte er als angepasste und im Umfang von 50 % ausübbar ein. Eine andere Tätigkeit erachtete er prinzipiell nicht als sinnvoll, da die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte in der Buchhaltung und der Sachbearbeitung weiterhin prinzipiell gut einsetzbar sei (Urk. 16/22/5 lit. D.7).
3.2     Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin seit 1993 behandelt, führte im Bericht vom 18. Oktober 2005 (Urk. 16/23) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer koronaren Herzkrankheit, an Diabetes mellitus, Adipositas, Hypertonie, Hypercholesterinämie und chronischen Rückenschmerzen bei Panvertebralsyndrom (Urk. 16/23/1 lit. A). Seit 1. April 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 16/23/1 lit. B). Die Prognose sei auf lange Sicht schlecht. Die koronare Herzkrankheit bestehe seit langem, habe verschiedene Eingriffe erfordert, und es bestehe die Gefahr weiterer Rezidive. Zusätzlich weise die Beschwerdeführerin ausgeprägte Risikofaktoren auf, insbesondere in Form einer massiven Adipositas, einer Hypertonie und einer Hypercholesterinämie. Auch das Rückenleiden werde durch das Übergewicht negativ beeinflusst. Von Seiten des Herzens sei die Beschwerdeführerin höchstens im Rahmen von 50 % arbeitsfähig. Zusammen mit den übrigen Leiden dürfte die Arbeitsfähigkeit effektiv geringer sein (Urk. 16/23/2 lit. D.7). Gleichwohl attestierte Dr. B.___ abschliessend die Fähigkeit, halbtags weiterhin in der angestammten Arbeit tätig zu sein (Urk. 16/23/4). Besonders wies er darauf hin, beim Sitzen müsse die Beschwerdeführerin alle Stunden aufstehen können und Gehstrecken seien auf ebenem Gelände noch im Umfang von 200 Metern möglich (Urk. 16/23/3).
3.3     Im Zeugnis, das die Beschwerdegegnerin als Revisionsgesuch behandelte, attestierte Dr. B.___ ab 1. Januar 2006 eine voraussichtlich andauernde Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 16/45). Im anschliessend bei ihm eingeholten Bericht vom 27. Mai 2006 stellte er, befragt zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2005, eine unveränderte Diagnose (Urk. 16/49/1 lit. A) und führte aus, die gewaltige Adipositas sei nicht nur als Kreislaufbelastung und grosser Risikofaktor von Bedeutung, sondern bringe rein mechanisch schon eine Überlastung. Hinzu kämen natürlich die kardialen Befunde. Gesamthaft zeige der Zustand eher eine Tendenz zur Verschlechterung. Er sehe keine Arbeit, die effektiv zumutbar sei. Selbst bei einer sitzenden Tätigkeit müsse die Beschwerdeführerin wegen der sich bildenden Oedeme nach jeweils 15 bis 20 Minuten aufstehen, und auch wegen der Rückenbeschwerden komme eine sitzende Tätigkeit kaum in Frage. Das Gehen sei auf Gehstrecken von 200 Metern limitiert (Urk. 16/49/2 lit. D.7).
3.4     Dr. C.___ gab im Zeugnis vom 19. Oktober 2006 an, seit seinem letzten Bericht vom 17. September 2005 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin bezüglich Belastung der Wirbelsäule verschlechtert Sie könne kaum mehr als 20 Minuten gehen respektive die Wirbelsäule belasten, ohne dass starke Schmerzen aufträten, die dann eine weitere Belastung der Wirbelsäule nicht zuliessen. Die bisherigen therapeutischen Bemühungen seien erfolglos geblieben, weshalb aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % respektive eine Invalidenrente zu befürworten sei (Urk. 16/57). 

4.
4.1     Trotz den schon seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Problemen war die Beschwerdeführerin bis Mitte 2003 voll erwerbstätig. Nach dem Verlust der Arbeitsstelle wegen Umstrukturierungen bei der Arbeitgeberin meldete sich die Beschwerdeführerin zunächst bei der Arbeitslosenversicherung an. Zeitgleich mit der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. Januar 2004, basierend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 16/16/3-4 und Urk. 16/16/6), attestierten Dr. B.___ und Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungsweise eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 16/22/5 Lit. B und lit. D.7, Urk. 16/23/1 lit. B und Urk. 16/23/4). Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin in der Folge nach Ablauf des Wartejahres ab Januar 2005 die halbe Rente zugesprochen (Urk. 16/43-44).
         Die Frage einer Verschlechterung wurde durch die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Rentenzusprechung im März 2006 aufgebracht, indem sie das Attest von Dr. B.___ vom Januar 2006 (Urk. 16/45) einreichte. Dieser bestätigte mit Bericht vom Mai 2006 (Urk. 16/49) eine seit Januar 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 %, wobei er als Ursache vor allem die als gewaltig beschriebene Adipositas und die damit verbundenen Einschränkungen anführte.
         Dr. C.___ nahm nach Erlass des Vorbescheids Stellung (Urk. 16/57) und begründete die Verschlechterung mit einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule und dem Scheitern (nicht näher bezeichneter) Therapien. Statt medizinische Befunde anzuführen, welche die Einschätzung nachvollziehbar machen könnten, „befürwortete“ er eine 75-prozentige Arbeitsunfähigkeit respektive eine Invalidenrente.
4.2     Nach dem Gesagten bestehen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die ge-sundheitliche Situation Ende 2006 nicht wesentlich anders war als 2005. Im Bericht von Dr. B.___ vom 27. Mai 2006 (Urk. 16/49) fallen im Vergleich mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 18. Oktober 2005 (Urk. 16/23) bezüglich Komplex Herz/Kreislauf keine Veränderungen ins Auge, abgesehen vom Hinweis, der Zustand zeige gesamthaft eine Tendenz zur Verschlechterung (Urk. 16/23/2 lit. D.7). Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin basierend auf einer vollen Vermittlungsfähigkeit bis zum Ablauf der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 16/16, Urk. 17).
         Zu beachten ist aber, dass Dr. B.___ bereits im Bericht vom 18. Oktober 2005 festhielt, aus kardiologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin höchstens zu 50 % arbeitsfähig; zusammen mit dem Rückenleiden dürfte die Arbeitsfähigkeit jedoch noch geringer sein (Urk. 16/23/2 lit. D.7). Die effektive Leistungsfähigkeit dürfte somit tatsächlich bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprechung, als von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen wurde (vgl. Urk. 16/44/3), tiefer gewesen sein. Die damalige Verfügung hat die Beschwerdeführerin aber unangefochten akzeptiert.
         Dr. C.___ attestierte am 19. Oktober 2006 nun neu eine Verschlechterung aus rheumatologischer Sicht und ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % aus. Er begründet dies zwar nicht näher, aufgrund der Gesamtsituation aber und insbesondere in Anbetracht des massiven Übergewichts ist es naheliegend, dass die Beschwerdeführerin stets weitergehende Einbussen funktioneller Art hinzunehmen hat, zumal durchgeführte Therapien respektive Behandlungen gescheitert sind, worauf Dr. C.___ hinweist. Was für Behandlungen dies waren und auf welche Gründe deren Scheitern zurückzuführen ist und ob die Beschwerdeführerin zumutbarerweise etwas gegen ihren Zustand unternehmen könnte, lässt sich aufgrund des aktuellen Aktenstandes nicht beurteilen. Dies ist zu klären. Nicht angängig ist die Argumentation, die Leistungsverminderung pauschal auf die Adipositas zurückzuführen und diese als unbeachtlich zu taxieren, ohne deren allfälligen Krankheitswert zu prüfen, was im Ergebnis der RAD getan hat (vgl. Urk. 16/54/2).
4.3     Zusammenfassend ergibt sich, dass eine leistungsrelevante Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nicht ausgeschlossen werden kann. Es sind daher weitere Abklärungen angezeigt. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.      
5.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         In Nachachtung der genannten Bemessungsgrundlage erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen. 

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).