Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 27. Dezember 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene P.___ meldete sich am 11./14. Februar 2005 unter Hinweis auf ein lumbospondylogenes Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/2, vgl. dazu auch Urk. 11/7 S. 3). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 11/6-15 und 11/19-23) wurde am 13. September 2005 eine medizinische Abklärung bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, angeordnet (Urk. 11/25). Der Sachverständige diagnostizierte in seinem Gutachten vom 9. November 2005 ein chronisches panvertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei einem Status nach Diskushernie L2 links. Aufgrund der erhobenen Befunde kam er zum Schluss, dass dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einem vollen Pensum zumutbar seien. Weiter hielt er dafür, dass eine ergänzende psychiatrische Beurteilung zur Klärung der Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, notwendig sei (Urk. 11/26). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, welcher den Versicherten in der Folge im Auftrag der Invalidenversicherung psychiatrisch begutachtete, führte in seinem Gutachten vom 9. Januar 2006 aus, dass der Explorand abgesehen vom spondylogenen Syndrom an einer schweren Neurose leide, die sich vordergründig in einem starken Stottern, wahrscheinlich aber auch in einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer Aggravation organisch begründbarer Schmerzen und zeitweise depressiven Symptomen äussere (ICD-10: F98.5, F45.4). Er hielt sodann dafür, dass aus psychiatrischen Gründen auch für dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeiten mit leichter bis mittlerer Belastung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 11/28 S. 5 f.). Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) führte in seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dr. C.___ aus, dass dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht überzeuge und die erhobenen Befunde anders gewertet werden müssten. So gebe es leichte, rückenschonende Tätigkeiten, bei welchen das Stottern keine Behinderung darstelle. Da Dr. C.___ keine schwere Depression festgestellt habe, und eine somatoforme Schmerzstörung nur dann eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge, wenn eine erhebliche psychische Komorbidität vorliege, bestehe für eine behinderungsangepasste rückenschonende leichte Tätigkeit, mit wenig Publikumskontakt, bei welcher nicht viel gesprochen werden müsse, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 11/32 S. 6). Gestützt auf die Beurteilung des RAD verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 37,65 % (Verfügung vom 17. März 2006, Urk. 11/34).
Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache vom 12. April 2006 wurde mit Entscheid vom 10. November 2006 abgewiesen (Urk. 11/45 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2006 führt der Versicherte, vertreten durch A.___, mit Eingabe vom 5. Dezember 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er lässt folgenden Beschwerdeantrag stellen (Urk. 1 S. 1):
"Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende Abklärungen, insbesondere zu Eingliederungsmassnahmen, vorzunehmen."
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2007 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 27. Februar 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 14). Mit Duplik vom 13. April 2007 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest; zum in der Replik enthaltenen Vorbringen, in der Beschwerdeantwort sei zu den beantragten Eingliederungsmassnahmen nicht Stellung genommen worden, führt sie zudem aus, dass berufliche Massnahmen im bisherigen Verfahren nicht Gegenstand eines Entscheids gewesen seien, weshalb auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjektes insoweit nicht einzutreten sei (Urk. 18). Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass die IV-Stelle auch ohne ausdrückliche Geltendmachung durch die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen zu prüfen habe; da er bereits im Einspracheverfahren Eingliederungsmassnahmen beantragt habe, sei auf die Beschwerde auch diesbezüglich einzutreten (Urk. 21).
Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 5. Dezember 2006 mangels Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a). Zum Anfechtungsgegenstand gehören indes nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat, sondern auch jene, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (vgl. Urteile des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2006 in Sachen B., I 2/06, Erw. 2.1, vom 13. Januar 2005 in Sachen E., I 672/04, Erw. 4 sowie vom 18. August 2003 in Sachen B., I 848/02, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Anfechtungsobjekt der Einsprache war die Verfügung vom 17. März 2006, mit welcher über die vom Versicherten beantragte Rente entschieden worden war. Nachdem der Beschwerdeführer keine beruflichen Massnahmen verlangt hatte und auch sein Hausarzt solche nicht für geboten hielt (Urk. 11/7), bestand für die Beschwerdegegnerin kein hinreichender Anlass, über berufliche Massnahmen verfügungsweise zu befinden. Was das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument betrifft, ohne Arbeitsvermittlung finde er keine seiner Behinderung angepasste Arbeitsstelle, weshalb die Beschwerdegegnerin darüber von Amtes wegen hätte befinden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebende Invaliditätsgrad grundsätzlich von der Durchführung einer Arbeitsvermittlung unabhängig ist; entsprechend gehörte dieser Anspruch nicht zum Anfechtungsgegenstand des Einspracheverfahrens (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Januar 2005 in Sachen E., I 672/04, Erw. 4). Bildete ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen folglich nicht Gegenstand des Einspracheentscheides, kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer mehr als eine Invalidenrente verlangt.
3.
3.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Verneinung eines Rentenanspruchs auf die Beurteilung des RAD, wonach dem Beschwerdeführer eine rückenschonende leichte Tätigkeit mit wenig Publikumskontakt, bei welcher nicht viel gesprochen werden müsse, mit einem vollen Pensum zumutbar sei. Nach der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Lohnstrukturerhebung betrage das Jahressalär für derartige Hilfstätigkeiten Fr. 57'745.--. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % könne der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Jahreseinkommen von Fr. 46'196.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'100.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'904.-- und ein Invaliditätsgrad von 37,65 % (Urk. 11/34). Im Einspracheentscheid wurde sodann ausgeführt, dass eine somatoforme Schmerzstörung, wie sie fachärztlich diagnostiziert worden sei, nur dann eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben könne, wenn eine erhebliche psychische Komorbidität vorliege. Eine erhebliche depressive Symptomatik, welche den Versicherten bei der Willensanstrengung zur Überwindung der somatoformen Schmerzstörung oder ihrer Folgen behindern könnte, habe bei der psychiatrischen Begutachtung nicht festgestellt werden können. Damit sei es dem Versicherten zumutbar, einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen. Dr. C.___ gehe bei seiner Einschätzung zu Unrecht davon aus, dass leichte Tätigkeiten zwingend mit höheren Kommunikationsanforderungen verbunden wären. Entsprechend müsse diesbezüglich von der Beurteilung des Gutachters abgewichen werden. Eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche sich durch die erschwerte Kommunikation durch das Stottern ergeben könnte, sei bereits im Rahmen des leidensbedingten Abzugs berücksichtigt worden. Weiter wurde festgehalten, dass mangelnde Schulbildung und Sprachkenntnisse keine Invalidität begründen könnten (Urk. 2 S. 3 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 9. November 2005 sei hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich. Der Gutachter attestiere aus rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit, obwohl er gleichzeitig auf eine - ebenfalls aus rheumatologischer Sicht - Notwendigkeit einer Rehabilitation hinweise und dazu sogar ausführe, der Erfolg eines Therapieversuches müsste von einem Psychiater beurteilt werden, erfahrungsgemäss seien derart chronifizierte Fälle jedoch nur selten besserungsfähig. Nicht schlüssig und unzutreffend sei demnach, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sei; diese Feststellung stehe auch in Widerspruch zur Einschätzung des behandelnden Neurochirurgen, welcher eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch in reduziertem Umfang als möglich erachte. Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, der psychiatrische Gutachter habe eine schwere Neurose diagnostiziert und erachte den Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig und auch nicht therapiefähig; er habe sich dahingehend geäussert, dass eine ernsthafte Behinderung auch für körperlich wenig belastende Arbeiten bestehe und die Ausübung einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit illusorisch sei. Entsprechend nehme die IV-Stelle zu Unrecht an, dass dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten wie Sortierarbeiten, Kleinteil-Montagen oder Kontrollarbeiten in der Massenproduktion zu 100 % zumutbar seien. Vermutlich gehe die IV-Stelle bei ihrer Einschätzung zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich durch sein Stottern behindert sei und der psychiatrische Gutachter allein deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiere. Es werde jedoch verkannt, dass der Versicherte im Rahmen des fachärztlich festgestellten spondylogenen Syndroms an einer erheblichen somatoformen Schmerzstörung sowie - nebst der Neurose - an depressiven Verstimmungen leide, was ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Schlussfolgerung des RAD, der Beschwerdeführer sei lediglich durch sein Stottern behindert, weshalb keine nennenswerte psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Die vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung weise sodann eine derartige Schwere auf, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Arbeitskraft bei objektiver Betrachtung nicht mehr zumutbar sei. Dabei seien die auffällige Persönlichkeitsstruktur, die auf eine Chronifizierung hindeutende mehrjährige Krankheitsgeschichte mit stationärer oder progredienter Symptomatik, das Scheitern der bisherigen Behandlungen sowie die psychische und physische Komorbidität bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Es sei von einer fachärztlich schlüssig ausgewiesenen psychiatrischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer auszugehen, wobei es sich um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden handle. Angesichts der fehlenden Therapiefähigkeit falle auch die vom Rheumatologen beschriebene hypothetische Arbeitsfähigkeit weg (Urk. 1 S. 2 - 5 sowie 10 S. 2).
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die IV-Stelle ihrem Einkommensvergleich ein zu hohes Invalideneinkommen zugrundegelegt habe. Abgesehen davon, dass ein vollzeitlicher Einsatz nicht möglich sei, habe die IV-Stelle auch ein zu hohes Referenzsalär herangezogen. Da im vorliegenden Fall vielfältige gesundheitliche Einschränkungen bestehen würden, könne nicht vom nicht nach Branchen differenzierten Zentralwert der Saläre für Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus ausgegangen werden; dieser setze sich nämlich zu einem grossen Teil aus Salären zusammen, welche für Tätigkeiten bezahlt würden, welche dem Beschwerdeführer schon aufgrund der eingeschränkten Kommunikation verwehrt seien. Schliesslich habe die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Unrecht nicht den maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % zugestanden (Urk. 1 S. 5 sowie 10 S. 2 f.).
4.
4.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.2
4.2.1 Im rheumatologischen Gutachten vom 9. November 2005 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen panvertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leide. Klinisch bestehe eine Haltungsinsuffizienz. Es seien Tendomyosen palpabel paravertebral lumbal und gluteal links. Die Untersuchung werde durch die praktisch fehlende Mitwirkung des Exploranden bei heftigen Schmerzäusserungen und Signalisation von Erschöpfung mit Zittern und Schlottern am ganzen Körper erschwert. Die objektiven rheumatologischen Befunde am Bewegungsapparat lieferten dafür keine hinreichende Erklärung. Diese typischen Zeichen der Symptomausweitung in Kombination mit den durchwegs positiven Waddelzeichen (Überreaktion, Schmerzangabe bei Scheinmanöver, verminderte Schmerzangabe bei Ablenkung) passten zu einer mindestens teilweise erheblichen nicht organisch bedingten Schmerzstörung. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der begutachtende Arzt fest, aus rheumatologischer Sicht sei diese für schwere körperliche Tätigkeiten wegen dem Status nach Diskushernie und chronischen panvertebralen und lumbospondylogenen Schmerzen nicht mehr gegeben. Seit dem Ereignis von 2003 (Diskushernie) seien dem Exploranden aus rein rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einem vollen Pensum zumutbar (Urk. 11/26 S. 5 - 7).
Der Gutachter führte ausserdem aus, dass er eine ergänzende psychiatrische Beurteilung im Hinblick auf die Frage nach einer somatoformen Schmerzstörung als notwendig erachte. Aus rheumatologischer Sicht müsste der Beschwerdeführer ein rückengerechtes Rehabilitationsprogramm absolvieren, wozu er aber aus psychischen Gründen ausserstande scheine. Ob ein stationärer Therapieversuch mit psychosomatischer Ausrichtung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit allenfalls der Arbeitsfähigkeit bringen würde, müsse vom Psychiater beurteilt werden. Aus seiner Erfahrung seien derart chronifizierte Fälle auch unter stationärer Therapie mit multimodalem Ansatz nur selten besserungsfähig. Zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte hielt der Gutachter schliesslich fest, dass die Arbeitsfähigkeit bei Spitalentlassung nach der Diskushernie für die folgenden drei Wochen ausschliesslich aufgrund der somatischen Befunde zu optimistisch eingeschätzt worden sei. Sowohl der Hausarzt als auch die an der Klinik D.___ tätigen Ärzte kämen jedoch zum übereinstimmenden Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit nicht aus organischen Gründen limitiert sei (Urk. 11/26 S. 5 - 7).
4.2.2 Nachdem der begutachtende Rheumatologe zum Schluss gekommen war, dass der von ihm erhobene Befund zu einer überwiegend nicht organisch bedingten Schmerzstörung passen würde, erachtete er eine psychiatrische Beurteilung als geboten. Aus rein rheumatologischer Sicht konnte der Gutachter nur festhalten, dass dem Exploranden medizinisch-theoretisch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einem vollen Pensum zumutbar seien. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellt es keinen Widerspruch zu dieser Einschätzung dar, wenn im Gutachten gleichzeitig ausgeführt wird, der Beschwerdeführer müsste aus rheumatologischer Sicht ein rückengerechtes Rehabilitationsprogramm absolvieren; mit einem solchen Programm könnte die Belastbarkeit des Rückens gestärkt und damit eine Arbeitsfähigkeit auch für schwerere Tätigkeiten wieder erreicht werden. Wenn der Gutachter schliesslich ausführt, nach seiner Erfahrung seien derart chronifizierte Fälle auch unter stationärer Therapie mit multimodalem Ansatz nur selten besserungsfähig, bezieht er sich auf ein psychisches Beschwerdebild, zu welchem er vorgängig erklärt hatte, dass die therapeutischen Erfolgsaussichten vom psychiatrischen Facharzt beurteilt werden müssten.
4.2.3 Da sich der Neurochirurg, welcher den Beschwerdeführer vom 5. November 2003 bis 2. Februar 2004 behandelt hatte, in seinem Bericht vom 17. März 2005 nur vage und im Sinne einer Mutmassung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte (Urk. 11/12 S. 3 - 6), kann nicht davon gesprochen werden, dass seine Einschätzung zu den Schlussfolgerungen des Gutachtens im Widerspruch stehen würde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Neurochirurg von der unzutreffenden Annahme ausging, dass die Beschwerden seines Patienten auf ein Unfallereignis zurückzuführen seien (Urk. 11/12 S. 1 f. und 11/24).
4.2.4 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. B.___ vom 9. November 2005 steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einem vollen Pensum zumutbar sind.
4.3
4.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.3.2 Der psychiatrische Experte führte im Gutachten vom 9. Januar 2006 aus, abgesehen vom spondylogenen Syndrom leide der Beschwerdeführer an einer schweren Neurose, die sich vordergründig in einem starken Stottern, wahrscheinlich auch in einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer Aggravation organisch begründbarer Schmerzen und zeitweise depressiven Symptomen äussere (ICD-10: F98.5, F45.4). Das Stottern verstärke sich unter Stress als Ausdruck der neurotisch bedingten verminderten Stresstoleranz. Weiter führte der Gutachter aus, zur somatoformen Schmerzstörung sei immerhin festzuhalten, dass das MRI der Wirbelsäule einen klaren somatisch-pathologischen Befund habe zu Tage treten lassen, die Schmerzen also eine klare organische Grundlage hätten und höchstens neurotisch aggraviert seien, wenn auch histrionische Faktoren mitspielen würden. Die (nationale, sprachliche und ethnische) Entwurzelung habe sich im übrigen auf die Neurose sicher nicht gerade günstig ausgewirkt (Urk. 11/28 S. 5 f.). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen auch bei einer angepassten Tätigkeit mit leichter bis mittlerer Belastung zu 100 % arbeitsunfähig sei, da eine solche Tätigkeit unausweichlich auch mit einem Einsatz intellektueller Fähigkeiten verbunden sei. Die sprachliche Kommunikation sei beim Exploranden durch sein Stottern aber dermassen erschwert, dass eine solche Arbeit nicht in Frage komme; schon der blosse Versuch einer Umschulung müsste daran scheitern. An sich sei Stottern durch Logopädie und Psychotherapie heilbar, jedenfalls in leichteren Fällen und in der Jugend. Der Explorand sei aber in einem dermassen fortgeschrittenen Alter, dass solche Mühen mit grosser Wahrscheinlichkeit vergeblich wären. Die medikamentöse antidepressive Therapie sei weiterzuführen und könne durch den Hausarzt erfolgen; eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit könne dadurch aber nicht erwartet werden. Eine stationäre Therapie, wie sie im rheumatologischen Gutachten angesprochen worden sei, sei als kaum Erfolg versprechend abzulehnen. Die psychische Störung des Exploranden müsse als unveränderlich dauerhaft beurteilt werden. Schliesslich führte der Gutachter aus, wo das Stottern so stark sei und sich bei Stress noch steigere, bestehe eine ernsthafte Behinderung an jeder Arbeitsstelle mit wenig körperlicher Belastung. Die in verschiedenen Berichten geäusserte Möglichkeit, eine solcherart angepasste Tätigkeit auszuüben, sei damit illusorisch (Urk. 11/28 S. 6).
In seinen ergänzenden Bemerkungen zum Gutachten vom 29. November 2006 führte Dr. C.___ sodann aus, dass Stottern nie eine eigenständige Krankheit sei, sondern immer in Verbindung mit und im Rahmen einer psychoneurotischen Entwicklung auftrete. Es handle sich also um ein Symptom einer ausgedehnteren psychischen Erkrankung und nicht um die Krankheit selbst. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Neurose. Die Frage, ob er ausser dem Stottern noch an weiteren psychischen Krankheitszeichen leide, sei zu bejahen. Es gehe dabei in der Hauptsache um eine psychogene Schmerzaggravation eines mittels MRI-Untersuchung diagnostizierbaren spondylogenen Syndroms. Zudem seien noch weitere neurotische Symptome nachweisbar, so insbesondere eine neurotisch-depressive Verstimmbarkeit. Bei seiner Untersuchung habe er zwar keine depressive Verstimmung feststellen können. Anamnestisch seien solche jedoch bekannt. Weiter bestünden die folgenden neurotischen Zeichen: Ängstlichkeit seit Kindheit, heute vor allem Angst, Rechnungen nicht mehr bezahlen zu können, chronische Kopfschmerzen, Nervosität, Ulkuskrankheit in der Anamnese, Hypochondrie, Medikamentensucht, langfädige Geschwätzigkeit bei der Beschreibung von eigenen Krankheitssymptomen und allgemein. Alles in allem, psychiatrisch und somatisch betrachtet, komme er zum Schluss, dass der Explorand zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3).
Bei der Untersuchung vom 4. Januar 2006 konnte der Gutachter feststellen, dass der Beschwerdeführer ungefähr eine Viertelstunde zu früh erschienen sei. Während der Exploration stehe er immer wieder auf und gehe im Untersuchungszimmer umher; er beklage sich über Schmerzen und setze sich auf einen anderen Stuhl, welcher weniger gepolstert sei. Der Kontakt sei intellektuell wie auch affektiv leicht herzustellen. In erster Linie falle allerdings ein sehr starkes Stottern auf, das den Kontakt und die Exploration ziemlich behindere. Unter Druck durch etwas schwierigere Fragen nehme das Stottern zu. Davon abgesehen seien keine formellen oder inhaltlichen Störungen des Gedankenganges festzustellen. Die Grundstimmung sei nicht deutlich depressiv, auch wenn der Explorand lebhaft bedauere, nicht mehr arbeiten zu können. Der Explorand weine nicht und sei ausgesprochen freundlich und vertrauensvoll (Urk. 11/28 S. 5).
4.3.3 Im Gutachten vom 9. Januar 2006 diagnostizierte Dr. C.___ neben der somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) nur Stottern (ICD-10: F98.5) als weitere psychische Störung. Bei den unter der Ziffer F98 klassifizierten Störungen handelt es sich um Störungen, deren Beginn in der Kindheit liegt (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern u.a. 2005, S. 317). Da der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2003 trotz des seit Kindheit bestehenden Stotterns ohne Einschränkung einer beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte (vgl. den Arbeitgeberbericht vom 16. Juni 2005, Urk. 11/20), ist nicht zu sehen, weshalb ihm eine Willensanstrengung zur Überwindung der Folgen der ebenfalls diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung nicht zumutbar sein sollte. Wie der RAD in seiner Stellungnahme zutreffend bemerkt, vermochte Dr. C.___ keine erhebliche depressive Symptomatik festzustellen (Urk. 11/43). Der Gutachter konnte, ausser dem Stottern, keine weitere eigenständige psychische Krankheit diagnostizieren. Da er in seinen ergänzenden Bemerkungen zur beschriebenen Neurose bloss auf die im Gutachten enthaltenen Diagnosen der somatoformen Schmerzstörung und des Stotterns verwies, kann auch diesbezüglich nicht von einer eigenständigen psychischen Störung ausgegangen werden. Damit aber fehlt es an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung. Wie bereits ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar; entsprechend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Umstände vorliegen könnten, welche dem Beschwerdeführer die geforderte Willensanstrengung zur Überwindung der Folgen der Schmerzstörung unzumutbar machen würden.
Den Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit kann entnommen werden, dass Dr. C.___ die Auffassung vertritt, dass Arbeitsplätze, an welchen leichte Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an kommunikative Fähigkeiten zu verrichten sind, nicht existieren würden. Abgesehen davon, dass diese Einschätzung in dieser Form nicht zutrifft - man denke etwa an die von der Beschwerdegegnerin genannten Sortierarbeiten, Kleinteil-Montagen oder Kontrollarbeiten in der Massenproduktion -, hat der Mediziner bei seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nur die funktionelle Einschränkung einzubeziehen. Die weitere Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter arbeitsmarktlichen Gesichtspunkten darf der medizinische Sachverständige indes nicht berücksichtigen. Damit kann insoweit auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden.
4.3.4 Gestützt auf den von Dr. C.___ erhobenen Befund erweist sich das vom RAD festgelegte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 11/32 und 11/43) als schlüssig. Damit ist dem Beschwerdeführer eine leichte, rückenschonende Tätigkeit ohne Publikumskontakt, bei welcher nicht viel gesprochen werden muss, trotz der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung mit einem vollen Pensum zumutbar.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Das von der IV-Stelle angenommene Valideneinkommen von Fr. 74'100.-- wird in der Beschwerde nicht beanstandet und ist gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers ausgewiesen (Urk. 11/20).
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zum Begriff vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend leichte Tätigkeiten (z.B. Überwachungs-, Sortier- und Montagetätigkeiten), welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2004 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'588.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 53). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 ergibt sich ein Bruttoeinkommen von Fr. 57'258.--.
Da der Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigte Person im Vergleich zu einem voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt ist, berücksichtigte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 20 %. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Sprachbehinderung, die deutsche Sprache leidlich beherrscht (Urk. 11/28 S. 5), über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (Niederlassungsbewilligung, Urk. 11/3) und mit einer leichten Tätigkeit ein vollschichtiges Pensum erfüllen kann, erscheint der von der IV-Stelle berücksichtigte leidensbedingte Abzug als eher grosszügig.
5.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 45'806.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 74'100.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'294.--, was einem rentenausschliessenden gerundeten Invaliditätsgrad von 38 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem ein Rentenanspruch verneint worden ist, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).