Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1976 geborene X.___ absolvierte die Ausbildung zum Detailhandelsangestellten und arbeitete ab 1994 bei der Z.___ als Verkäufer, ab dem 28. Februar 2000 als Fachleiter Verkauf (Urk. 8/1 S. 1 und 4, Urk. 8/7). Am 2. März 2001 erlitt er einen Autounfall mit Verdrehtrauma der Knöchelregion rechts und erhielt danach zufolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 8/5 S. 2 und 24). Nach zweimaliger Arthroskopie des oberen Sprunggelenkes (OSG) verblieben Restbeschwerden, so dass Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im Auftrag der SUVA ein Zumutbarkeitsprofil im Hinblick auf die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt erstellte und dabei am 22. August 2002 eine Einschränkung im Stehen/Gehen feststellte (Urk. 8/5 S. 1 ff.).
Da sich der Heilungsverlauf verzögerte, musste dem Versicherten die Stelle bei der Z.___ per 31. Januar 2003 gekündigt werden (Urk. 8/11 S. 9). Am 6. Oktober 2003 erfolgte eine weitere Fussoperation (Urk. 8/17 S. 5 f.). In der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 2004 wurde der Versicherte tätlich angegriffen, erlitt hierbei eine Kontusion periorbital rechts und war deshalb in der Folge kurzzeitig arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/35 S. 3 und S. 16).
1.2 Am 15. Juli 2002 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) angemeldet (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 10. März 2004 übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die Kosten einer Umschulung im Bürobereich (Urk. 8/24), am 22. April 2004 wurde die entsprechende Taggeldverfügung erlassen (Urk. 8/26). Am 2. November 2004 brach X.___ die begonnene Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen ab (Urk. 8/35 S. 3, Urk. 8/37). Da der Versicherte sich in der darauffolgenden Zeit auch nicht in der Lage fühlte, berufliche Massnahmen zu planen, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2005 die Kostengutsprache für die Umschulung auf und schloss die Berufsberatung ab (Urk. 8/46). Danach klärte sie die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowie den Rentenanspruch ab (Urk. 8/47-48) und holte hierzu das Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2006 ein (Urk. 8/56). Gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 29 % verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/61-62, Urk. 8/65) mit Verfügung vom 14. November 2006 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung. Mit seiner Eingabe reichte er dem Gericht einen Bericht von Dr. med. C.___ vom Kreisspital D.___ vom 21. August 2006 (Urk. 3/3) sowie einen Bericht der med. pract. E.___ vom Psychiatriezentrum D.___ vom 30. November 2006 ein (Urk. 3/5). In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2007 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Am 5. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2007 (Urk. 10) wurde die Z.___-Pensionskasse zum Prozess beigeladen. Innert der angesetzten Frist reichte diese keine Stellungnahme ein, weshalb Verzicht darauf angenommen wurde (vgl. Urk. 10 und 11).
Am 1. Dezember 2008 liess der Versicherte einen weiteren Bericht des Psychiatriezentrums D.___ vom 6. November 2008 einreichen (Urk. 13), zu dem sich die IV-Stelle am 7. Januar 2009 vernehmen liess (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 14. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2006 begründete die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller medizinischer Befunde eine sitzende Tätigkeit im angestammten Bereich in einem 70%igen Pensum zumutbar sei. Gemäss der Fachvereinigung für Berufsberatung würden Detailhandelsangestellte mit Schwerpunkt Bewirtschaftung vorwiegend im Büro und im Lager arbeiten. Eine solche Tätigkeit sei zumutbar und führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme der IV-Stelle, dass er in seinem angestammten Beruf als Detailhandelsangestellter auch für vorwiegend sitzende Tätigkeiten im Büro eingesetzt werden könne, zumal auch die IV-Stelle davon ausgehe, dass bei solchen Tätigkeiten auch im Lager gearbeitet werden müsse. Das von der IV-Stelle auf dieser Basis ermittelte Invalideneinkommen werde daher bestritten. Zudem habe sich der psychische Gesundheitszustand seit der Abklärung durch die Psychiaterin Dr. B.___ wesentlich verschlechtert, im August 2006 sei es zu einem Suizidversuch gekommen. Diese Verschlechterung sei von der IV-Stelle nicht berücksichtigt worden. Daher seien ergänzende Abklärungen zur heute noch zumutbaren Arbeitsleistung vorzunehmen (Urk. 1).
Die IV-Stelle stellt sich demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort und in der Stellungnahme vom 7. Januar 2009 auf den Standpunkt, das fachpsychiatrische Gutachten von Dr. B.___ erfülle sämtliche rechtsprechungsgemässen Anforderungen in Bezug auf den Beweiswert von Arztberichten, weshalb darauf abzustellen sei. Da der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, dass eine Gesundheitsverschlechterung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, könne nach wie vor auf das Gutachten von Dr. F.___ abgestellt werden. Im Detailhandel gebe es eine Vielzahl von administrativen Tätigkeiten, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten. Daher sei auch der der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Einkommensvergleich rechtmässig (Urk. 7 und Urk. 16).
3.
3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer als Folge der beim Autounfall vom 2. März 2001 erlittenen Verletzung des rechten Knöchels keine Arbeit mit ausschliesslich gehenden beziehungsweise stehenden Tätigkeiten mehr ausüben kann. Dagegen wäre aus somatischer Sicht eine sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar, und der Beschwerdeführer kann in Zeitintervallen von 10 bis 15 Minuten Dauer über den ganzen Tag verteilt insgesamt eine bis zwei Stunden stehen. Ebenfalls zuzumuten sind ihm maximal zwanzigmal am Tag Gehleistungen von 50 bis 100 Metern und das Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg (Urk. 8/5 S. 3). Dies ist unumstritten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 2). Aufgrund der festgestellten medizinisch-somatischen Einschränkungen im Gehen/Stehen sowie beim Tragen schwerer Lasten kann er nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung die angestammte Tätigkeit (vgl. zum Belastungsprofil Urk. 8/5 S. 5) nicht mehr ausüben (vgl. Urk. 8/18 S. 1, Urk. 8/48 S. 5, Urk. 8/56 S. 13).
3.2 Aus dem fachärztlich-psychiatrischen Bericht der Dr. med. G.___, Assistenzärztin im Psychiatriezentrum D.___, vom 6. September 2005, sowie dem Gutachten von Dr. B.___ vom 22. Juni 2006 ergibt sich weiter, dass beim Beschwerdeführer seit Anfang 2004 (Urk. 8/48, Urk. 8/56 S. 13) psychische Leiden mit Krankheitswert im Sinne einer kombiniert zwanghaften schizoiden Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen und einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bestehen, welche sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 8/48, Urk. 8/56). Unbestrittenermassen ist dabei aus psychiatrischer Sicht von der von Dr. B.___ ausführlich und nachvollziehbar begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 30 % (Urk. 8/56, insbesondere S. 11 ff.) auszugehen, zumindest was die Zeit anlässlich der Begutachtung sowie kurz danach angeht (Urk. 1 S. 3, Urk. 2).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen Anspruch auf eine Rente hat und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang. Da der Beschwerdeführer sodann geltend macht, sein Gesundheitszustand und damit auch die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der Begutachtung durch Dr. B.___ wesentlich verschlechtert, ist noch zu prüfen, ob sich aus den Akten entsprechende Hinweise ergeben.
4.2
4.2.1 Aufgrund der Akten ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in seiner bisherigen Tätigkeit ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 65'354.70 erzielt hätte (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2, Urk. 8/7 sowie Urk. 8/59).
4.2.2 Die IV-Stelle ist der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit im Detailhandel mit seiner Ausbildung möglich sei, und verweist hierzu auf das Tätigkeitsprofil der Detailhandelsfachleute mit Schwerpunkt Bewirtschaftung. In dieser Funktion habe der Beschwerdeführer vorwiegend Arbeiten im Büro und im Lager zu verrichten (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 2). Aus dem so ermittelten Invalideneinkommen errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 %.
Wie sich aus dem entsprechenden Tätigkeitsprofil ergibt, arbeiten Detail-handelsfachleute mit Schwerpunkt Bewirtschaftung unter anderem auch oft im Warenlager, kontrollieren die Ware nach Eingang der Bestellungen, sorgen für die einwandfreie Lagerung, präsentieren im Verkaufsgeschäft die Ware attraktiv und achten darauf, dass die einzelnen Artikel korrekt beschriftet sind (vgl. das Tätigkeitsprofil unter www.berufsberatung.ch). Solche Tätigkeiten werden wohl hauptsächlich stehend verrichtet und sind mit kürzeren und längeren Gehstrecken verbunden. Aufgrund des Tätigkeitsprofils ist nicht davon auszugehen, dass diese stehenden Tätigkeiten im Verhältnis zu den sitzenden Büroarbeiten deutlich weniger Zeit beanspruchen, so dass auch insgesamt nicht von einer überwiegend sitzenden Arbeit der Detailhandelsfachleute mit Schwerpunkt Bewirtschaftung ausgegangen werden kann. Da der Beschwerdeführer nach dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil nur eine bis zwei Stunden pro Tag stehen und keine Lasten über 15 kg heben und tragen kann (vorstehend Erw. 3.1), ist ihm - entgegen der Meinung der IV-Stelle - eine Tätigkeit als Detailhandelsfachmann mit Schwerpunkt Bewirtschaftung nicht zumutbar. Die IV-Stelle durfte daher nicht das in einer solchen Tätigkeit erzielbare Einkommen zur Ermittlung des Invalideneinkommens heranziehen.
Da der Beschwerdeführer nach der Kündigung der Arbeitsstelle auf Ende Januar 2003 (Urk. 8/11 S. 9) keine längere Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat beziehungsweise kein wesentliches Erwerbseinkommen erzielt hat (vgl. Urk. 8/55), können nach der Rechtsprechung zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung des Beschwerdeführers als Detailhandelsangestellter, seiner langjährigen Berufspraxis - unter anderem auch in einer Führungsposition - (vgl. Urk. 8/1 S. 4) und seiner guten Intelligenz (vgl. Urk. 8/56 S. 7 f.), welche auch aus den guten Leistungen im Rahmen der angefangenen Umschulung im Bürobereich ersichtlich wird (vgl. Urk. 8/45 S. 2 f.), rechtfertigt es sich, vom Lohn eines Angestellten im Detailhandel mit Berufs- und Fachkenntnissen von Fr. 4'876.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Dies kommt dem Beschwerdeführer insofern entgegen, als der für den gesamten privaten Sektor ermittelte standardisierte monatliche Bruttolohn für Tätigkeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, wesentlich höher ist (vgl. LSE 2004, S. 53 Tabelle TA1). Umgerechnet auf die ab 2005 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 9/2007, S. 98, Tabelle B9.2) und angepasst an die Teuerung vom Jahr 2004 auf das Jahr 2005 von 1,0 % (vgl. Die Volkswirtschaft 9/2007, S. 99, Tabelle B10.2) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 61'461.--. Bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 43'022.70. Wenn man hiervon mit Blick auf die somatisch bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers einen leidensbedingten Abzug von 10 % vornimmt, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 38'720.45. Im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 65'354.70 ergibt dies bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 26'634.25 einen Invaliditätsgrad von 41 %. Dies führt zum Anspruch auf eine Viertelsrente. Gemäss Art. 28 IVV beginnt der Rentenanspruch jedenfalls mit der Einstellung der Taggeldleistungen im August 2005 (Verfügung vom 24. August 2005, Urk. 8/46; vgl. auch Urk. 8/60 S. 7).
4.3 Seit dem Autounfall vom 2. März 2001 war der Beschwerdeführer für die bisher ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Erst mit Beginn der Umschulung am 15. März 2004 erhielt er jedoch Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/24, Urk. 8/26). Es stellt sich daher die Frage, ob für den Zeitraum nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 1. März 2002 (vgl. Urk. 8/14 S. 2) bis zum Beginn der Umschulung und der in diesem Rahmen von der Invalidenversicherung geleisteten Taggelder am 15. März 2004 aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen bereits ein Rentenanspruch bestand. Da der Beschwerdeführer nach dem Unfall bis August 2002 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. Urk. 8/5 S. 3 und 11, Urk. 8/6 S. 1 sowie Urk. 8/14), in der Folge am 6. Oktober 2003 eine weitere Operation über sich ergehen lassen musste (vgl. Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/17 S. 5 f.) und sich die medizinische Behandlung der Beschwerden offenbar zeitlich verzögerte (vgl. Urk. 8/15 S. 5), bestehen dafür massgebliche Anhaltspunkte, die Akten lassen aber noch keinen eindeutigen Schluss zu. Die IV-Stelle wird daher unter Beizug sämtlicher verfügbaren Akten und nach allfälligen weiteren Abklärungen auch über den Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit am 1. März 2002 bis zum Beginn der Taggeldzahlungen im Rahmen der am 15. März 2004 begonnenen Umschulung zu entscheiden haben. Insofern ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.4 Aus dem dem Gericht eingereichten Arztbericht von Dr. C.___ vom Kreisspital D.___ vom 21. August 2006 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Mischintoxikation mit NSAR/Paracetamol vom 17. bis zum 24. August 2006 hospitalisiert war (Urk. 3/3). Nach Angaben des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um die Folgen eines Suizidversuchs am 17. August 2006 (Urk. 1 S. 3). Die den Beschwerdeführer ambulant betreuende Ärztin vom Psychiatriezentrum D.___ bestätigte mit Schreiben vom 30. November 2006, dass sich im Krankheitsverlauf eine deutliche Zustandsverschlechterung zeige (Urk. 3/5). Dies sind deutliche Hinweise für eine zwischenzeitlich und insbesondere noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2006 eingetretene Verschlechterung der psychischen Gesundheit. Unter diesen Umständen ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die geltend gemachte Zustandsverschlechterung abklären lasse und gegebenenfalls eine Rentenrevision vornehme.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab Einstellung der Taggeldleistungen mit Verfügung vom 24. August 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Für die Zeit zwischen dem Ablauf der Wartezeit am 1. März 2002 und dem Beginn der Taggeldleistungen im Rahmen der Umschulung am 15. März 2004 hat die IV-Stelle den Rentenanspruch zu prüfen, und darüber zu befinden. Sodann hat sie zu prüfen, ob nach der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. B.___ eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist und gegebenenfalls eine Revision der Viertlsrente vorzunehmen.
5. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteientschädigung. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. November 2006 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab August 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).