Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 12. Dezember 2006
in Sachen
B.___
Gesuchstellerin
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
c/o Bosonnet Goecke, Rechtsanwälte
Haldenbachstrasse 2, Postfach 3109, 8033 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 9. August 2004 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von B.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 2 Sachverhalt Ziff. 1.2).
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. November 2006 ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 7. März 2005 (richtig: 6. Dezember 2006; vgl. Posteingangsstempel auf Urk. 1) stellte B.___, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, ein Revisionsgesuch mit dem Antrag, das Urteil vom 1. November 2006 im Prozess IV.2005.00581 sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
In formeller Hinsicht beantragte B.___ die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 1 S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (BGE 111 V 53 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, N 113 zu Art. 61).
1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a) oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b).
2. Wie in der Beschwerdeschrift ausdrücklich ausgeführt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), setzt § 29 GSVGer zur Erhebung eines Revisionsgesuches voraus, dass ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid vorliegt. Mithin ist die Revision aufgrund ihres subsidiären Charakters ausgeschlossen, wenn die Revisionsgründe bereits im Beschwerdeverfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 7 zu § 29).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin das antragsgemäss in Revision zu ziehende Gerichtsurteil vom 1. November 2006 am 7. November 2006 eröffnet (vgl. Urk. 22/3 im Prozess IV.2005.00581). In Anbetracht der dreissigtägigen Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 132 des Bundesrechtspflegegesetzes, OG, in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 OG) steht fest, dass im Zeitpunkt der Übergabe des vorliegenden Revisionsgesuches an die Post am 6. Dezember 2006 (vgl. Couvert zu Urk. 1) die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen war, sondern erst am 7. Dezember 2006 endete.
Bei Einreichung des Revisionsgesuches war mithin das Urteil vom 1. November 2006 noch nicht rechtskräftig, weshalb es der Gesuchstellerin unbenommen blieb, die geltend gemachten Revisionsgründe im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vorzutragen. Im Übrigen ist dem Revisionsgesuch zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin gleichzeitig Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben hat (Urk. 1 S. 2; vgl. Prozess des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 1049/06).
Mangels eines rechtskräftigen Urteils erweist sich daher aufgrund der Subsidiarität das Revisionsgesuch als unzulässig, was zu dessen Abweisung führt.
Da sich das Revisionsgesuch damit als offensichtlich aussichtslos erweist, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 GSVGer).
3.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Beim Revisionsverfahren, das durch das kantonale Recht geregelt ist, muss es sich auch nicht um ein kostenloses Verfahren handeln (BGE 111 V 53 f.).
Das GSVGer sagt nichts zur Kostenpflicht des Revisionsverfahrens, so dass gemäss § 32 GSVGer insoweit die Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung gelangt. Demnach unterliegt das Revisionsverfahren gemäss § 64 ZPO in Verbindung mit § 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Kostenpflicht, wobei hier die Kosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG zu bemessen und auf Fr. 500.-- festzusetzen sind.
3.2 Bei Beachtung der minimalen beruflichen Sorgfalt hätte dem Vertreter der Gesuchstellerin angesichts des klaren - und von ihm richtig zitierten - Wortlautes von § 29 GSVGer klar sein müssen, dass ein Revisionsgesuch einen rechtskräftigen Gerichtsentscheid voraussetzt und dass diese Voraussetzung sowohl angesichts der noch laufenden Rechtsmittelfrist als auch der von ihm erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegeben war.
Es rechtfertigt sich deshalb, die von ihm ausgelösten Kosten nicht der Gesuchstellerin, sondern ihm persönlich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2002 i.S. A., 2P.92/2002, Erw. 3 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin ersuchte vorsorglich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und S. 6).
Gemäss § 84 ZPO wird auf Gesuch die unentgeltliche Prozessführung unter anderem bewilligt, wenn das Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Damit übereinstimmend sieht Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) im Sinne einer Mindestgarantie vor, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (Praxis 9/2006 S. 703-707 mit Hinweis auf BGE 129 I 129 S. 135 f Erw. 2.3.1).
Die Zürcher Gerichte haben diese vom Bundesgericht entwickelte Praxis zur Aussichtslosigkeit eines Prozesses übernommen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Rz 21a zu § 84).
4.2 Da hier offenkundig kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, das einer Revision zugänglich wäre, können dem Revisionsgesuch keine ernsthaften Gewinnaussichten zugesprochen werden. Vielmehr erweist sich das Gesuch nach dem bereits Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb das Begehren um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.
4.3 Die Gesuchstellerin beantragte sodann die unentgeltliche Verbeiständung.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Gemäss § 16 GSVGer wird einer Partei auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Materiellrechtlich entspricht diese Regelung den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG.
Zum Begriff der Aussichtslosigkeit kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen (Erw. 3.2-3) und geschlossen werden, dass angesichts der Aussichtslosigkeit dieses Revisionsgesuches auch der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu verneinen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Das Gesuch um Revision des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1. November 2006 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).