Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 27. Dezember 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1961 geborene F.___ ist gelernte Damencoiffeuse und ging zunächst bis 1989 einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach. In der Folge widmete sie sich der Kinderbetreuung (A.___, geboren 15. Oktober 1989; B.___, geboren 22. August 1991) und war als Hausfrau tätig (Urk. 6/5, Urk. 6/2, Urk. 6/12). Im Oktober 1995 wurde bei der Versicherten die Diagnose Multiple Sklerose gestellt (Urk. 6/2 S. 6). Von Januar bis September 1999 und im September 2001 war die Versicherte noch einmal erwerbstätig, allerdings mit sehr geringen Pensen (etwa 5 beziehungsweise 25 %). Die Aufgabe der ersten Tätigkeit erfolgte wegen Geschäftsaufgabe diejenige der letzten Tätigkeit wegen der Betreuung der Kinder (Urk. 6/12 S. 2). Am 26. März 2006 meldete sie sich bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 6/2 S. 6 f.). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 13. September 2006, Urk. 6/12), wies diese das Rentenbegehren der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/14) mit Verfügung vom 14. November 2006 ab (Urk. 6/16 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte im Minimum die Ausrichtung einer halben Rente (Urk. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Februar 2007 geschlossen (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall. Mit Blick auf die bezüglich des Rentenbeginns anzustrebende Gleichbehandlung von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten rechtfertigt es sich nicht, diese Gesichtspunkte auch in die Bestimmung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG einfliessen zu lassen. Deshalb kann für die Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden. Diese Einbusse ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren sei, wobei gemäss Abklärungsbericht vom 13. September 2006 eine rentenausschliessende Invalidität von rund 21 % bestehe (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin überdies geltend, dass sich auch bei Annahme einer erwerblichen Tätigkeit von 50 oder 80 % eine rentenausschliessende Invalidität ergebe (Urk. 5).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie im Gesundheitsfall einer erwerblichen Tätigkeit im Ausmass von 80 % nachgehen würde und ihr minimal eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. April 2006 eine Encephalitis disseminata sowie Adipositas permagna. Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit 1995 in Behandlung und der gesundheitliche Zustand verschlechtere sich. Sie habe Mühe, längere Strecken zu gehen, und sei körperlich überfordert, den Haushalt selbständig zu erledigen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei ab 1. Januar 2005 von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 6/6).
2.3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. März 2006 eine Encephalomyelitis disseminata, eine zunehmende Gangstörung multifaktorieller Genese, Adipositas (BMI 36.8) sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Im letzten Jahr habe die Beschwerdeführerin über eine zunehmende Störung beim Gehen geklagt. Auch jetzt werde über eine zunehmende Unsicherheit beim Gehen berichtet. Weiter bestehe eine Müdigkeit, die sich mit einer Schwäche am rechten Bein einstelle. Stürze seien bisher nicht aufgetreten. Die zunehmende Ermüdung sei sicher im Rahmen des Grundmorbus zu sehen, bei den Schwierigkeiten beim Gehen müsse man sowohl ein vertebrales Schmerzsyndrom sowie eine neu hinzu gekommene Gonarthrose bei deutlicher Adipositas berücksichtigen (Urk. 6/8).
In seinem Bericht vom 27. Juni 2006 hielt Dr. D.___ überdies fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit bei der vorliegenden Krankheit vor allem durch die erhöhte Ermüdbarkeit bedingt sei. Da ihm aber das Ausmass und der Schweregrad der Behinderung im Alltag sowie während der Arbeit nicht bekannt seien, empfehle er hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit weitere Abklärungen (Urk. 6/7 S. 5).
2.3.3 Der Abklärungsbericht vom 13. September 2006 ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall zu 100 % als Hausfrau tätig wäre und ermittelte in diesem Bericht eine Einschränkung von 20.99 % (Urk. 6/12).
3.
3.1 Hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die ab 1999 aufgenommenen Teilzeittätigkeiten beide nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurden. Da aber aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte frühstens ab 2003 von einer zunehmenden Müdigkeit und Schwäche in den Beinen auszugehen (Urk. 6/12/1) und eine Arbeitsunfähigkeit erst ab Januar 2005 ausgewiesen ist, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall keine erwerbliche Tätigkeit mehr aufgenommen hätte, wie es die IV-Stelle angenommen hat.
Im Übrigen genügt der Abklärungsbericht vom 13. September 2006 den an ihn gestellten Anforderungen, wie sie in Erwägung 1.5 angeführt sind, weshalb auf die darin enthaltenen Ergebnisse abgestellt werden kann. Es ist somit von einer Einschränkung und Invalidität von rund 21 % auszugehen. Dabei hat die IV-Stelle zu Recht berücksichtigt, dass der Ehemann und die beiden im Teenageralter stehenden Kinder in der Lage sind, einen massgeblichen Anteil an der Hausarbeit zu übernehmen, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung als Ausfluss der Schadenminderungspflicht verlangt (Erwägung 1.4 oben).
3.2 Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wäre diesbezüglich praxisgemäss auf die klar und unmissverständlich getätigten Aussagen der ersten Stunde der Versicherten (Urk. 6/12/3 Ziff. 2.5) abzustellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Entsprechend dem vorliegenden Abklärungsbericht wäre von einer 50%igen erwerblichen Tätigkeit auszugehen. Da aber Dr. C.___ in der angestammten Tätigkeit zumindest zur Zeit noch von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, würde auch diese Annahme - entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort - nicht zu einer rentenbegründenden Invalidität führen.
4. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).