Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01125
IV.2006.01125

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 15. Februar 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Eva Frefel
Böschacherstrasse 74, 8624 Grüt (Gossau ZH)

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
der am 1. Januar 1979 in der Türkei (Istanbul) geborene A.___ im März 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um berufliche Massnahmen gestellt hatte (Berufsberatung und Umschulung; Urk. 12/4; vgl. Urk. 12/1-3  und 12/5),
die Verwaltung das Leistungsbegehren - nach erfolgter Abklärung (so Anforderung der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA; Urk. 12/11], Beizug des IK-Auszugs vom 22. März 2006 [Urk. 12/12] sowie Erhebung des Berichts der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 4. April 2006 [samt Beilagen; Urk. 12/18], des Arbeitgeberberichts der B.___ AG, '___', vom 13. April 2006 [samt Beilagen; Urk. 12/20], der Stellungnahme von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', vom 15. Mai 2006 [Urk. 12/22] und des Berichts der Dres. med. D.___ und E.___, Spital F.___, Augenklinik, vom 19. Mai 2006 [Urk. 12/23]; vgl. Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. G.___ vom 7. Juni 2006 [Urk. 12/25/2] und Verlaufsprotokoll der Berufsberatung, H.___, vom 27. Juni 2006 [Urk. 12/27]; vgl. auch Urk. 12/24) - mit Verfügung vom 29. Juni 2006 (Urk. 3/3 = 12/26 = 12/30) abgewiesen hatte (s. Feststellungsblatt vom 27. Juni 2006 [Urk. 12/25]),
die vom Versicherten dagegen am 24. August 2006 erhobene (Urk. 12/29) und am 29. September 2006 - vertreten durch die Institution I.___, Zentrum für Suchttherapie, '___' (Urk. 12/6) - ergänzte (Urk. 3/4 = 12/34) Einsprache (samt Bericht von Dr. med. J.___, Fachärztin für Augenheilkunde, '___', vom 13. September 2006 [Urk. 3/4 Beilage = 12/33]) mit Entscheid vom 3. November 2006 (Urk. 2 = 12/37) abgewiesen worden war;
nach Einsichtnahme in
die vom Versicherten - vertreten durch Rechtsanwältin Eva Frefel, Grüt/Gossau (Urk. 4 = 12/45) - hiergegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 5. Dezember 2006 (Urk. 1 = 12/44; samt Beilagen [Urk. 3/3-4]) erhobene Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der Verwaltung zur Gewährung beruflicher Massnahmen (S. 2),
die Vernehmlassung vom 26. Januar 2007 (Urk. 11; samt Aktenbeilage [Urk. 12/1-45]), worin die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schliesst (S. 1);
unter Hinweis darauf, dass
der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Frefel nachsuchen liess (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2 und S. 6), welches Begehren in der Folge um den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweitert wurde (Eingabe vom 15. Januar 2007 [Urk. 8], samt Beilagen [Urk. 9/5-6]),
mit Verfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 10) vom Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (beinhaltend die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung) Vormerk genommen und dem Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 (Urk. 6) angesetzte Frist zur Kautionsleistung einstweilen abgenommen wurde,
sich die Sache beim derzeitigen Aktenstand (Urk. 1-12/45) und ohne Weiterungen als spruchreif erweist,
es ausgangsgemäss keiner gesonderten Zustellung der Vernehmlassung vom 26. Januar 2007 (Urk. 11) zuhanden des Beschwerdeführers bedarf, sondern es bei deren Kenntnisgabe zusammen mit dem Endentscheid sein Bewenden haben kann;
unter weiterem Hinweis darauf, dass
der Beschwerdeführer im März 2006 nebst beruflichen Massnahmen um Rentenausrichtung und Hilfsmittelübernahme nachgesucht hatte (Urk. 12/4/6 Ziff. 7.8),
die Beschwerdegegnerin ihm mit Vorbescheiden vom 13. November 2006 (Urk. 12/39 = 12/42) und 14. November 2006 (Urk. 12/40 = 12/41) die Ablehnung der entsprechenden Gesuche in Aussicht stellte (s. Feststellungsblatt vom 13. November 2006 [Urk. 12/38]), wobei die entsprechende Anspruchsprüfung offenbar noch im Gange ist;
in Erwägung, dass
im angefochtenen Einspracheentscheid die massgebende gesetzliche Bestimmung zum Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) zutreffend dargelegt wurde (Urk. 2 = 12/37, je S. 1), worauf verwiesen werden kann,
das Gleiche auch für die Rechtsprechung zum Begriff der Umschulung (BGE 100 V 19 und 99 V 35 Erw. 2, mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 365) und zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Eingliederungsmassnahmen (BGE 110 V 102 und 107 V 88 Erw. 2; ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a, mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. und 83 ff.) sowie betreffend den rechtsprechungsgemäss zu beachtenden Schwellenrichtwert behinderungsbedingter Erwerbseinbusse (ZAK 1984 S. 91; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 3. März 1992 in Sachen A. [I 294/91]) gilt (Urk. 2 = 12/37, je S. 1 f.; vgl. auch BGE 130 V 488 und 124 V 108; Urteile des EVG vom 28. Februar 2006 in Sachen Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] gegen P. [I 826/05], vom 16. März 2006 in Sachen S. [I 159/05] und vom 18. August 2004 in Sachen H. [I 783/03]; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 186),
zu ergänzen ist, dass:
- der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ist (Art. 17 Abs. 2 IVG),
- als Umschulung Ausbildungsmassnahmen gelten, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),
- Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzen (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 f. Erw. 3), so dass Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen, nicht unter Umschulung fallen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des EVG vom 30. April 2001 in Sachen W. [I 527/00]),
- bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr der Versicherungsfall dann als eingetreten gilt, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b, mit Hinweisen),
ferner anzufügen bleibt, dass:
- hinsichtlich des Beweiswertes von ärztlichen Stellungnahmen (wie Berichten und Gutachten) entscheidend ist, ob diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, ob sie in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind, ob sie in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchten, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten und Expertinnen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann sowie ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; ders. in: Fredenhagen [Hrsg.], Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 24 f.),
- die Berufsberatung Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin ist, zwischen letzteren und den Fachleuten der Berufsberatung aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich ist, der Arzt oder die Ärztin mithin zu sagen hat, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann), wogegen die Fachleute der Berufsberatung sagen sollen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 Erw. 1, mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 27. April 2006 in Sachen V. [I 588/05] Erw. 3);
in weiterer Erwägung, dass
der am 18. Oktober 1980 als Kleinkind in die Schweiz eingereiste, zwischenzeitlich hier niedergelassene (Bewilligung C; Urk. 12/5/1), seit 28. Mai 2003 verheiratete (Urk. 12/5/2) und am 1. Februar 2005 Vater gewordene Beschwerdeführer hierzulande zur Schule gegangen ist und über eine im Juni/August 1998 abgeschlossene Berufsausbildung als Automonteur (leichte Motorwagen; Lehrbetrieb: K.___ AG, '___'; Urk. 12/3/1) verfügt (vgl. Urk. 12/1 und 12/4),
er nach abgeschlossener Ausbildung von November 1998 bis Oktober 1999 als CallCenter-Agent bei der L.___ AG, '___', tätig gewesen war (Urk. 12/2) und von März bis August 2000 verschiedene berufsfremde Temporärstellen innegehabt hatte (Urk. 12/1 und 12/12), bevor er auf Anfang November 2000 als Automonteur zur B.___ AG wechselte, welche Stelle er selbst per Ende März 2003 kündigte und schliesslich Ende Juni 2003 aufgab (Urk. 12/20; vgl. Urk. 12/1 und 12/4),
er in der Folge vom 19. August 2003 bis zu seiner Aussteuerung am 18. August 2005 Arbeitslosenversicherungsleistungen bezog (Urk. 12/18),
er von seiner Ehefrau seit 7. September 2004 getrennt lebt (wobei sich das am 1. Februar 2005 geborene gemeinsame Kind in deren Obhut befindet) und nach einem Alkohol- und Drogenabsturz (Kokain; ab ca. 2003) seit 23. Juni 2006 in einer voraussichtlich noch bis Juli 2007 dauernden stationären Therapie in einer Wohngruppe von I.___ steht (Urk. 3/4 = 12/34), wobei er bei der M.___ GmbH, '___', ein geringes Einkommen erzielt (im Stundenlohn; Urk. 9/6) und seit Mai 2005 von der Gemeinde N.___ mit Sozialhilfeleistungen unterstützt wird (Urk. 9/5-6 und 12/13-17),
er am 27. November 2004 betrunken und in reduziertem Allgemeinzustand zusammengeschlagen wurde, wobei er nebst einer Commotio cerebri eine Augenverletzung in Form einer Mehrfachfraktur der rechten Augenhöhle (Blow out-Fracture rechts mit Orbitabodenfraktur und Fraktur der medialen Orbitawand mit Einklemmung des Musculus rectus medialis) sowie einer schweren Prellung des rechten Augapfels (Contusio bulbi mit Vorderkammerblutung und traumatischem Sekundärglaukom) erlitt (Urk. 12/11),
er nach sofortiger medizinischer Notfallversorgung in der Chirurgischen Klinik des Spitals T.___ am 30. November 2004 in die Augenklinik des Spitals F.___ verlegt wurde, wo er am 15. Dezember 2004 wegen persistierender Druckdekompensation einer Trabekulektomie und am 17. Dezember 2004 einer Suturolyse am verletzten Auge unterzogen und schliesslich am 20. Dezember 2004 entlassen wurde (Urk. 12/11),
die Verletzung des rechten Auges laut Bericht der Dres. med. Q.___ und R.___ von der Augenklinik des Spitals F.___ vom 28. Januar 2005 (zuhanden des mit der Strafuntersuchung befassten Amtes P.___; Urk. 12/3/5-7) einerseits zu einer leichten kosmetischen Beeinträchtigung (traumatische Mydriase der Pupille) und anderseits zu einer starken, ein Stereosehen verunmöglichenden Minderung des Sehvermögens führte (ausgeprägte Beeinträchtigung des Fernvisus, d.h. nurmehr Fingerzählen im Abstand von 2 m möglich),
die Dres. Q.___ und R.___ im fraglichen Attest (Urk. 12/3/5-7) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von 30. November 2004 bis 13. Februar 2005 bescheinigten und ab 14. Februar 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit postulierten, mit dem Hinweis, dass das verunmöglichte Stereosehen zu einer Beeinträchtigung bei gewissen Arbeiten führe,
Dr. R.___ in seinem zuhanden der SUVA erstatteten Bericht vom 18. März 2005 (Urk. 12/11/3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2005 und eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit ab Anfang März 2005 attestierte und auf eine bleibende starke Einschränkung des rechtsseitigen Sehens hinwies, die keine Bedienung gefährlicher Maschinen mehr erlaube,
die Dres. D.___ und E.___ von der Augenklinik des Spitals F.___ der Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2006 über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2005 und eine hernach und bis auf weiteres 0%ige Arbeitsunfähigkeit berichteten, wobei sie einschränkend festhielten, dass das berufsmässige Fahren sowie das Arbeiten an schweren Maschinen oder in Höhen aufgrund der Monokelsituation unterlassen werden sollten (Urk. 12/23),
der von der Beschwerdegegnerin um Informationen angegangene Dr. C.___ am 15. Mai 2006 erklärte, er habe den Beschwerdeführer lediglich zweimal gesehen, nämlich am 21. September 2004 und am 30. Oktober 2004 (d.h. noch vor dem Ereignis vom 27. November 2004), und ansonsten keine Angaben machte,
IV-Arzt Dr. G.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Juni 2006 (Urk. 12/25/2) befand, es handle sich um eine traumatische Bulbuskontusion mit konsekutiver Erblindung des rechten Auges, wobei der Beschwerdeführer abgesehen von dem gemäss F.___-Bericht vom 19. Mai 2006 (Urk. 12/23) zu unterlassenden berufsmässigen Fahren und Arbeiten an schweren Maschinen oder in Höhen aus medizinisch-theoretischer Sicht als funktioneller Einäuger nur bei dreidimensionalen komplexen Tätigkeiten eingeschränkt sei (fehlendes Stereosehen),
er im Übrigen die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich besagte Einschränkungen auf die Tätigkeit als Automechaniker niederschlagen, einer beruflichen Abklärung anheim stellte (Urk. 12/25/2),
die Berufsberaterin H.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2006 (Urk. 12/27) zum Schluss kam, es liege trotz der zu gewärtigenden funktionellen Einäugigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Automechaniker und damit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, womit eine berufliche Eingliederung nicht angezeigt sei (Urk. 12/27/4);
in weiterer Erwägung, dass
sich die von IV-Arzt Dr. G.___ abgegebene medizinisch-theoretische Einschätzung massgeblich an den F.___-Berichten vom 28. Januar 2005 (Urk. 12/3/5-7), 18. März 2005 (Urk. 12/11/3) und 19. Mai 2006 (Urk. 12/23) orientiert,
dem F.___-Bericht vom 19. Mai 2006 (Urk. 12/23) zu entnehmen ist, dass die letzte ophthalmologische Kontrolle des Beschwerdeführers in der dortigen Augenklinik am 25. Mai 2005 stattgefunden hat, das heisst geraume Zeit vor der Leistungsanmeldung vom März 2006 und der am 3. November 2006 erfolgten Leistungsabweisung, wobei überdies die von den Verantwortlichen gemachten Angaben dazu, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen arbeitsrelevanten Funktionen durch das Augenleiden eingeschränkt ist, insgesamt und namentlich bezogen auf konkrete Verrichtungen recht vage gehalten sind,
der Beschwerdeführer gegenüber der Berufsberatung am 21. Juni 2006 erhebliche Schwierigkeiten mit der psychomotorischen Koordination sowie Erblindungsängste äusserte (Urk. 12/27/2) und gegenüber Dr. J.___ am 13. September 2006 auf eine seit einigen Monaten deutliche, sich auf die räumliche Orientierung niederschlagende Sehverschlechterung hinwies (Urk. 3/4 Beilage = 12/33),
Dr. J.___ in ihrem Bericht vom 13. September 2006 (Urk. 3/4 Beilage = 12/33) im Unterschied zu früheren, in der Augenklinik des Spitals F.___ getroffenen Feststellungen eine gänzlich fehlende Wahrnehmung von Handbewegung oder Fingerzählen sowie einen deutlich erhöhten Augendruck konstatierte, eine subtotale Optikusatrophie rechts ausmachte und infolgedessen nebst der Verordnung einer Fernbrille als Schutzbrille für das linke Auge eine neurologische Abklärung der visuell evozierten Potentiale (VEP) zur Dokumentation der Optikusatrophie und Standortbestimmung in die Wege leitete, über deren Ausgang nichts aktenkundig ist,
demnach in medizinischer Hinsicht eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit des Restleistungsvermögens nicht leichthin und ohne weitere fachärztliche Abklärung von der Hand zu weisen ist,
die berufsberaterische Einschätzung von H.___ vom 27. Juni 2006 (Urk. 12/27) in wesentlichen Punkten nicht auf eigener Sachkenntnis der Arbeitsbedingungen und Verdienstmöglichkeiten als Automechaniker, sondern deklariertermassen auf einer am 22. Juni 2006 telefonisch eingeholten Auskunft eines Herrn S.___ von der Abteilung Aus- und Weiterbildung Technische Berufe/Automobildiagnostik des Autogewerbeverbands gründet (Urk. 12/27/3),
diesbezüglich vorab darauf hinzuweisen ist, dass eine formlos eingeholte und schriftlich niedergelegte mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden, und bei einzuholenden Auskünften zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht kommt (vgl. BGE 117 V 285 f.),
sich weiter ergibt, dass der von der Berufsberaterin - nach Rücksprache mit IV-Arzt Dr. G.___ (Urk. 12/27/3) - gezogene Schluss, der Beschwerdeführer sei als Automechaniker zu 100 % arbeits- und damit gleichsam unvermindert erwerbsfähig (Urk. 12/27/4), im Lichte des aus den formlos eingeholten Auskünften gezogenen Fazits (insgesamt sei der Beschwerdeführer "als funktioneller Einäuger bei gewissen Tätigkeiten als Automechaniker sicher eingeschränkt"; Urk. 12/27/3) nicht ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel ist, zumal es an jeglichen verwertbaren Angaben darüber fehlt, mit was für einem Verdienst ein im Umgang mit gefährlichen Maschinen handicapierter, nicht uneingeschränkt fahrtauglicher und für komplexere Tätigkeiten nur bedingt einsetzbarer Berufsmann konkret rechnen kann, wobei ein Minderverdienst von 20 % nicht von vornherein undenkbar erscheint,
über das Profil der derzeitigen Tätigkeit bei der M.___ GmbH sowie darüber, wie sich der Beschwerdeführer dort bewährt, nichts aktenkundig ist,
mithin nebst aktuellen medizinischen Einschätzungen auch in beruflich-erwerblicher Hinsicht wesentliche Fragen offen bleiben,
nach dem Gesagten eine abschliessende Anspruchsbeurteilung anhand der derzeitigen Aktenlage nicht möglich ist, sondern vielmehr ergänzende medizinische wie berufsberaterische Abklärungen zu treffen sind;
weshalb
die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (Umschulung) neu verfüge,
die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zur Tragung der Prozesskosten (per 1. Juli 2006 in Kraft getretene IVG-Änderung vom 16. Dezember 1005 betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung, insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG; vgl. auch § 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) sowie zur Bezahlung einer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]), womit dessen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung) vom 5. Dezember 2006 beziehungsweise 15. Januar 2007 (Urk. 1 und 8) gegenstandslos wird;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (Umschulung) neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Eva Frefel, unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).