Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01126
IV.2006.01126

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 19. Februar 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:


1.      
1.1     B.___, geboren 1947, arbeitete bis 1991 als Metzger (Urk. 11/1/5-7). Anschliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung und übte hernach, mithin seit Februar 1993 - ausser der nebenamtlichen Hauswarttätigkeit vom 1. April 1998 bis 31. März 2000 bei der C.___ AG (Urk. 11/8/1 Ziff. 1-2 und Ziff. 6, Urk. 11/8/4) - keine berufliche Tätigkeit mehr aus (Urk. 11/20/1-2, Urk. 11/26/1).
         Wegen einer seit 1985 bestehenden Diskushernie meldete er sich am 3. August 2000 erstmals zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/2 Ziff. 7.8). Nach ärztlichen und beruflichen Abklärungen (Urk. 11/3-4, Urk. 11/8-9, Urk. 11/12) und dem Beizug eines Auszuges aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/5/2-3) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. April 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 35 % ab (Urk. 11/15).
1.2     Am 5. April 2006 stellte B.___ ein neues Gesuch auf Invalidenrente (Urk. 11/17 Ziff. 7.8) und reichte einen Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___ (Z.___), Klinik für Angiologie, über seine Hospitalisation vom 28. Februar bis 8. März 2006 sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 30. März 2006 zu den Akten (Urk. 11/16/2-3).
         Die IV-Stelle zog einen neuen IK-Auszug bei (Urk. 11/20), liess die Angaben durch den Versicherten ergänzen (Urk. 11/21-23) und nahm daraufhin ärztliche Abklärungen vor (Urk. 11/24-25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/27-32) verfügte die IV-Stelle am 6. November 2006, der Invaliditätsgrad betrage unverändert 35 % und eine gesundheitliche Verschlechterung sei nicht ausgewiesen, weshalb sie das Leistungsbegehren abwies (Urk. 11/35 = Urk. 2).
2.       Hiegegen erhob B.___ mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer Rente; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In formeller Hinsicht ersuchte der Versicherte um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2), welches Rechtsbegehren er am 10. Januar 2007 substantiierte (Urk. 7-9). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
         Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
1.2     Mit In-Kraft-Treten des neuen Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) per 1. Juli 2006 sind Gesetz- und Verordnungsgeber abweichend von Art. 52 Abs. 1 ATSG im Bereich der Invalidenversicherung zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem In-Kraft-Treten des ATSG gegolten hatte. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewähren Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
         Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3     Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
         Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).
         Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
1.4     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, dass heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).

2.
2.1     Mit Vorbescheid vom 18. September 2006 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie nehme in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen mit der Begründung, in der ursprünglichen Verfügung vom 27. April 2001 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ausgegangen worden; mit der Neuanmeldung vom 6. April 2006 habe der Beschwerdeführer selbst keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Die eingeholten Arztberichte würden belegen, dass keine neuen invalidisierenden Gesundheitsschäden nachweisbar seien, welche die Arbeitsfähigkeit weiter beeinträchtigen würden. Angepasste Tätigkeiten seien aus medizinischer Sicht nach wie vor zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage weiterhin rentenausschliessende 35 % (Urk. 11/28 S. 1-2).
2.2     In der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 27. Oktober 2006 wandte der Beschwerdeführer ein, zur ursprünglich diagnostizierten Diskushernie seien weitere Beschwerden dazugekommen; er leide in Folge einer arteriellen Verschlusskrankheit unter starken Beinbeschwerden, einem metabolischen Syndrom und Schuppenflechten (Urk. 11/32 S. 3). Die zusätzlichen Beschwerden würden starke Schmerzen verursachen und die Arbeitsfähigkeit stark einschränken. Allerdings sei noch nicht abgeklärt, wie sich diese Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Gemäss Hausarzt Dr. A.___ hätten sich die Diskushernie und auch der übrige Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Dr. A.___ habe sodann weitere fachärztliche Abklärungen veranlasst, welche noch abzuwarten seien (Urk. 11/32 S. 3 f.).
2.3     In der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2006 wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen im Vorbescheid. Sodann referierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung:
         „Ihre Einwendungen stützen sich auf ärztliche Berichte, die uns allesamt vorgelegen haben und von uns entsprechend berücksichtigt wurden, und die keine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen vermögen. Andere, uns nicht bekannte medizinische Sachverhalte werden von Ihnen nicht geltend gemacht, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen. Somit sehen wir auch keinen Anlass, das Verfahren zu sistieren, bis weitere medizinische Unterlagen nachgereicht werden. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich.“

3.
3.1     Die angefochtene Verfügung enthält nichts, das als Begründung im Rechtssinn (vgl. vorstehend Erw. 1.3) erkennbar wäre. Namentlich ist ihr nicht zu entnehmen, welche Arztberichte in welcher Weise gewürdigt wurden und weshalb insbesondere den Berichten von Hausarzt Dr. A.___ vom 30. März und 28. April 2006 (Urk. 11/16/3 und Urk. 11/25/1-2) jeglicher Beweiswert abgesprochen wurde. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid wie auch in der Verfügung setzen sich weder mit der konkreten Aktenlage noch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der medizinischen Gegebenheiten auseinander. Es ist auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit die im Vergleich zu früher gestellten, zusätzlichen ärztlichen Diagnosen bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Denn es fehlen jegliche Ausführungen, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Verhältnisse und aufgrund welcher Überlegungen und Akten die Beschwerdegegnerin zu ihrem Schluss gelangt ist.
         Die Begründung im angefochtenen Entscheid bezieht sich nicht auf den vorliegenden Fall und ist derart pauschal formuliert, dass sie in jedem beliebigen, einen Leistungsanspruch verneinenden, Entscheid stehen könnte, ohne dass dies als unstimmig auffallen würde. Es handelt sich nicht um eine - auf den strittigen Fall konkret eingehende - Auseinandersetzung mit den vom nachmaligen Beschwerdeführer vorgebrachten Kritikpunkten, sondern um inhaltsleere, phrasenhafte Sätze. Es kann auch nicht gesagt werden, ob und inwieweit die in der Stellungnahme zum Vorbescheid erhobenen Einwände gewürdigt wurden.
         Es wird somit nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Vorbringen sich die Beschwerdegegnerin überhaupt befasst hat, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat.
3.2     Dies verunmöglicht eine sorgfältige Meinungsbildung des Beschwerdeführers darüber, ob er sich mit dem abschlägigen Bescheid begnügen soll oder nicht. Aufgrund der angegebenen Begründung kann er nicht nachvollziehen, welche der von ihm vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen.
         Dies kann er nur in Erfahrung bringen, indem er Beschwerde erhebt, davon ausgehend, dass sich die Beschwerdegegnerin zumindest in der Beschwerdeantwort mit seinen Argumenten auseinandersetzt. Das Fehlen einer substantiierten fallbezogenen und nachvollziehbaren Begründung nötigt den Versicherten also, den ergangenen Entscheid anzufechten. Dies ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens stossend.
3.3     In der Vernehmlassung vom 29. Januar 2007 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Feststellungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 14. September 2006 (Urk. 11/26) auf weitere Ausführungen (Urk. 10). Dies vermag die Gehörsverletzung auch nicht zu heilen, zumal die internen ärztlichen Feststellungen die rechtsgenügliche Begründung der Verfügung nicht zu ersetzen vermögen.
         Auch dem Feststellungsblatt „Einwand auf den Vorbescheid“ vom 6. November 2006 kann nichts Weiteres entnommen werden (Urk. 11/34). Im Übrigen ist auch dazu festzuhalten, dass das Feststellungsblatt gemäss der darauf angebrachten ausdrücklichen Bezeichnung internen Charakter hat (vgl. Urk. 11/34 S. 1 oben) und jedenfalls nicht als Ersatz für die fehlende Begründung in der Verfügung selbst herangezogen werden darf.
3.4     Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin. Dies liegt einerseits im Interesse des verletzten Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers, und andererseits auch im Interesse einer gewissen Akzeptanz abschlägiger Leistungsentscheide.
         Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2006 ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seinen Anspruch auf eine Invalidenrente in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.

4.
4.1     Zur Sache bleibt zu bemerken, dass die aufliegenden medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung der Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit nicht zulassen.
4.2     Der ursprüngliche, den Rentenanspruch ablehnende Entscheid vom 27. April 2001 (Urk. 11/15) stützte sich zur Hauptsache auf den Bericht des Stadtspitals D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 19. September 2000 (Urk. 11/9). Darin wurden nach der Hospitalisation vom 21. Juli bis 8. August 2000 wegen der Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 11/22/1) folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/9 Ziff. 3):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei
- rechtsbetonter medialer Diskushernie L3/4
- rechtsmediolateraler Diskushernie L4/5
- Spondylose Höhe L5/S1
- diabetogene Stoffwechsellage.
         Darin wurde ausgeführt, wegen der zunehmenden Lumbalschmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein sei es dem Beschwerdeführer kaum mehr möglich, zu gehen oder zu stehen (Urk. 11/9 Ziff. 4.2). Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, vom Tragen und Heben von schweren Lasten sollte der Beschwerdeführer befreit werden, weshalb die Tätigkeit in der Grossmetzgerei nicht angepasst sei; allerdings bestehe in einer behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Arbeit mit Wechselbelastung aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/9 Ziff. 7a-e).
         Dem später aufgelegten Bericht des Stadtspitals D.___ vom 7. August 2000 ist sodann zu entnehmen, dass die Rückenbeschwerden während des Spitalaufenthaltes unter Medikation und Physiotherapie rasch zurückgegangen seien und der Beschwerdeführer beschwerdefrei nach Hause entlassen worden sei (Urk. 11/22/1-2). Unter diesem Aspekt ist auch die attestierte Restarbeitsfähigkeit zu betrachten.
4.3     Dagegen lässt sich den im Rahmen der Neuanmeldung aufgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes entnehmen:
         Vom 28. Februar bis 8. März 2006 war der Beschwerdeführer im Z.___, Klinik für Angiologie, hospitalisiert (Urk. 11/16). Im Kurzaustrittsbericht wurden nunmehr folgende Diagnosen genannt (Urk. 11/16/1):
- PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) im Stadium II an den unteren Extremitäten (vgl. auch Berichte des Z.___, Institut für Diagnostische Radiologie, vom 3. Februar 2006, Urk. 11/25/13-14; und von Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin und Angiologie, vom 9. Februar 2006, Urk. 11/25/16-17), welche mit Angioplastie (PTA) therapiert wurde
- metabolisches Syndrom
- Psoriasis vulgaris
- Diskushernie (ergänzt im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht des Z.___ vom 2. Mai 2006; Urk. 11/24 lit. A)
         Während der Hospitalisation fielen hohe Blutdruck- und Blutzuckerwerte auf, die nach dem Klinikaustritt vom Hausarzt zu kontrollieren seien. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erachteten sich die Ärzte des Z.___ wegen der kurzen Behandlungsdauer ausser Stande und verwiesen hiefür auf die Einschätzung des Hausarztes (Urk. 11/16/1-2, Urk. 11/24/4). Die Ärzte des Z.___ empfahlen eine Diabetes- und Ernährungsberatung, eine Gewichtsreduktion und regelmässiges Gehtraining (Urk. 11/25/6-7).
         Dr. E.___ berichtete am 9. Februar 2006 von belastungsabhängigen unterschenkelbetonten Schmerzen und zusätzlichen lumbal und gluteal lokalisierten Beschwerden mit Zusammenhang mit dem Lumbovertebralsyndrom. Es bestehe eine überlagerte Symptomatik bei Lumbovertebralsyndrom und degenerativer Wirbelsäulenveränderung und peripher arterieller Verschlusskrankheit. Der Beschwerdeführer könne nur ganz kurze Gehstrecken zurücklegen, was ihn mit der Adipositas permagna in einen Teufelskreis bringe (Urk. 11/25/17).
         Hausarzt Dr. A.___ bescheinigte am 30. März 2006 ohne weitere Begründung einen verschlechterten Gesundheitszustand und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (Urk. 11/16/3). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte er am 28. April 2006 aus, er habe den Beschwerdeführer vom Juli 2000 bis November 2006 nicht mehr behandelt. Er übernahm die vom Z.___ gestellten Diagnosen und meinte, zur Zeit sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 11/25/1-2).
4.4     Gestützt auf diese medizinische Aktenlage kann der Beurteilung der Be-schwerdegegnerin, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verschlechtert und eine leidensangepasste Tätigkeit könne ihm weiterhin zugemutet werden, nicht ohne weiteres beigepflichtet werden.
         Zu den bereits früher bestehenden Rückenbeschwerden ist eine arterielle Verschlusskrankheit mit erheblichen Beinbeschwerden und Einschränkung der Gehfähigkeit eingetreten. Dr. E.___ führte aus, die beiden Krankheitsbilder würden sich überlagern und die Gehfähigkeit einschränken. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass dadurch die früher bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit - welcher eine nach Klinikaustritt wieder erlangte Beschwerdefreiheit zu Grunde lag - nunmehr weiter eingeschränkt ist, was die Beschwerdegegnerin abzuklären hat. Dabei wird auch die diagnostizierte Adipositas zu berücksichtigen und die Frage zu klären sein, ob dem Beschwerdeführer eine Gewichtsreduktion zuzumuten wäre und dadurch die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könnte.
         Die Sache ist daher auch zur Durchführung ergänzender medizinischer Ab-klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.
5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich im Sinne der Verfahrens-ökonomie sowie mit Blick auf das einfache und rasche Verfahren, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zum Nachreichen eines Arztberichts (Urk. 1 S. 6) nicht stattzugeben. Allerdings wird die Beschwerdegegnerin im neuen Verwaltungsverfahren auch diese Unterlagen zu berücksichtigen haben.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’250.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
5.3     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.


Das Gericht beschliesst:


Der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wird abgewiesen.

und erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflicht, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'250.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
-  Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).