Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01127
IV.2006.01127

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 25. Juli 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.      
1.1     Die 1962 geborene A.___ arbeitete seit April 1998 als Betriebs- und Officemitarbeiterin (Ein- und Ausräumen der Abwaschmaschine, Reinigungsarbeiten) für die B.___ AG (Restaurants & Catering [Urk. 9/12/1-5]). Nach längerer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten wurde das Arbeitsverhältnis per Ende September 2002 aufgelöst (Urk. 9/12/6). Im März 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Nervosität, Zittern, Schmerzen an Nacken, Schultern und Rücken, Freud- und Lustlosigkeit sowie Vergesslichkeit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/4).
1.2     Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Einholen eines Gutachtens bei Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. September 2004 [vgl. Urk. 9/17]) sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Verfügung vom 18. Juli 2005 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2003 zu (Urk. 9/24). Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Revision holte die IV-Stelle ein Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2006 ein (Urk. 9/34) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Juli 2006 mit, dass sich ihr Gesundheitszustand gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ erheblich gebessert habe und keine invalidisierende Einschränkung mehr bestehe, weshalb die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 9/43). Daran hielt sie mit Verfügung vom 3. November 2006 fest (Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen die Verfügung vom 3. November 2006 liess die Versicherte am 6. Dezember 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es sei die angefochtene IV-Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten.
 2.    Evt. sei ein psychiatrisches Obergutachten beizuziehen.
 3.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Eventuell sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
2.2     Die IV-Stelle beantragte am 29. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In Bewilligung des Gesuchs vom 6. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 5. Februar 2007 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und dieser als geschlossen erklärt (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2006 in Kraft gewesen sind.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Abs. 1). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der Neubeurteilung (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b), das heisst des Einspracheentscheids betreffend die Rentenrevision (in diesem Sinne - im Rahmen der erstmaligen Invaliditätsbemessung - Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 3. Januar 2005, I 172/04). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen).
1.3     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 373 Erw. 2c und 390 Erw. 1b).

2.      
2.1     Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2006 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei ist zu prüfen, ob seit der mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. Juli 2005 (Urk. 9/24) erfolgten Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 3. November 2006 eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Aus den Akten geht hervor und es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Ende September 2002 keinem Erwerb mehr nachgegangen ist (Urk. 9/4, 9/12), weshalb eine Revision zufolge wesentlicher Änderung der erwerblichen Verhältnisse ausser Betracht fällt. Zu prüfen ist daher, ob sich im massgeblichen Zeitraum der Gesundheitszustand entscheidend geändert hat.
2.2     Die IV-Stelle bejahte eine eindeutige Veränderung und verwies zur Begründung auf die Befunde in den beiden Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Verbesserung subjektiv nicht so erlebe, sei diese doch objektivierbar (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber bestritt die Beschwerdeführerin, dass im relevanten Zeitraum eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und vertrat die Ansicht, dass Dr. D.___ bloss den gleichen Sachverhalt anders beurteile (Urk. 1 S. 8).

3.
3.1     Die ursprüngliche Verfügung vom 18. Juli 2005 (Urk. 9/24) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. med. C.___ vom 20. September 2004. Danach lag bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) vor. Zusätzlich ergaben sich deutliche Hinweise auf ein ausgeprägtes beidseitiges Karpaltunnelsyndrom. Im Zeitpunkt der Begutachtung bestand - gemäss Dr. C.___ - aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Betriebs- und Officemitarbeiterin (Urk. 9/17/4).
3.2    
3.2.1   Dr. D.___ vertrat in seinem Gutachten vom 4. April 2006 die Auffassung, die Versicherte leide seit etwas vier Jahren an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), die sich im Rahmen eines fraglichen beidseitigen Karpaltunnelsyndroms entwickelt habe. Dieses sei jedoch seines Wissens seit 2002 nie mehr näher abgeklärt worden, obschon dies von der psychiatrischen Gutachterin (die auch Neurologin sei) im Jahr 2004 empfohlen worden sei. Daneben sei anamnestisch (gemäss Gutachten von Dr. C.___) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) festzuhalten. Es sei schwer zu sagen, ob heute weiterhin von einem aktuellen depressiven Syndrom gesprochen werden könne. Die Beschwerdeführerin gebe wohl subjektiv Symptome an, die für depressive Reaktionen sprechen könnten, wie Schlafstörungen, Gedankenkreisen, Traurigkeitsgefühle und Ähnliches mehr. Deutlich sei jedoch, dass diese Klagen der Beschwerdeführerin vorwiegend im Zusammenhang mit ihrer psychosozialen Situation stünden, die seit Jahren menschlich und finanziell problematisch sein dürfte. Daneben bezögen sich die depressiv anmutenden Klagen der Beschwerdeführerin auf die körperlichen Beschwerden, die sich 2002 im Rahmen ihrer damaligen arbeitsmässig wohl grossen Belastung (Doppelbelastung mit zwei Teilzeitarbeitsstellen und Haushaltstätigkeit mit einem kleinen Kind, das sie als 38jährige geboren habe) in Form eines fraglichen beidseitigen Karpaltunnelsyndroms eingestellt hätten. So gesehen könnte man sich fragen, ob differentialdiagnostisch nicht auch von einer Anpassungsstörung im Anschluss an die Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2000 zu sprechen wäre, im Sinne einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21 [Urk. 9/34/12 f.)]).
3.2.2   Zum Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis führte Dr. D.___ aus, seit der letzten Begutachtung vom Januar 2004 (mit Gutachten vom September 2004) habe sich gemäss seinen Informationen und seiner Einschätzung wenig an der inneren und äusseren Situation der Beschwerdeführerin geändert. Ihre psychosoziale Lage sei eher noch problematischer geworden, indem sie nun ohne Mann und älteren Sohn nur noch mit dem 6jährigen Sohn zusammen lebe und diesen praktisch alleine zu erziehen habe. Die Beschwerdeführerin sei auch weiterhin finanziell vom Sozialamt abhängig, das offenbar auch ihre IV-Rente verwalte, und sie fühle sich subjektiv arbeitsunfähig. Objektiv bestehe vor allem das Bild der somatoformen Schmerzstörung sowie gewisser depressiver Reaktionen, die sich vor allem in Form von Klagen über die diffusen Schmerzen, eine subjektiv angegebene totale körperliche Schwäche und die finanzielle Situation manifestierten. Eine eigentliche aktuelle schwerere depressive Verstimmung liege seines Erachtens im heutigen Zeitpunkt kaum mehr vor. Aus psychiatrischer Sicht wäre somit am ehesten von einer 50%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (Urk. 9/34/13 f.).
3.2.3   Auf die Frage, ob sich der Gesundheitsschaden seit der Verfügung der IV-Stelle vom November 2004 (richtig: Juli 2005) verändert habe und falls ja aufgrund welcher Befunde, erwiderte Dr. D.___, dass sich der Gesundheitsschaden nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen kaum verändert habe. Die Beschwerdeführerin scheine in ähnlicher Form ihre Situation - die körperliche wie die psychosoziale - zu beklagen. Der psychische Leidensdruck könnte durch den Weggang des Mannes und des älteren Sohnes aus dem gemeinsamen Haushalt sogar noch gestiegen sein. Die Beschwerdeführerin habe dies jedoch nicht in dieser Form bestätigt, sondern leide subjektiv vor allem weiterhin an den schlechten finanziellen Verhältnissen, die es ihr beispielsweise auch verunmöglicht hätten, ihre Familie in der Heimat zu besuchen. Aufgrund der Befunde, die er im Rahmen der Untersuchung erheben konnte, kam Dr. D.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eigentlich nicht so sehr einen depressiven Eindruck mache (wie dies offenbar noch 2004 der Fall gewesen sei). Vielmehr habe sie so gewirkt, wie wenn sie an ihrer Situation, die sie beklage, sowie auch an der subjektiven Überzeugung leide, deshalb invalid zu sein (Urk. 9/34/15).
3.3     Am 13. Oktober 2006 wurde im Spital E.___, Rheumaklinik, ein psychiatrisches Konsilium durchgeführt. Die beurteilenden Ärzte kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) leide. Sie erachteten eine stationäre Einweisung als indiziert, die jedoch von der Beschwerdeführerin abgelehnt werde, und angesichts der sprachlichen Barriere wenig sinnvoll wäre. Neben Pharmakotherapie (Erhöhung des Efexor; Zyprexa gegen die psychotischen Elemente) legten sie dem Hausarzt nahe, notfallmässig - zwecks Vermeidens eines stationären Aufenthaltes - einen Psychotherapieplatz bei einem türkisch sprechenden Psychiater zu suchen. Ohne konkrete somatische Befunde sollten die diffusen Schmerzen erst nach Abklingen der depressiven Symptomatik evaluiert werden (Urk. 9/60/4).

4.
4.1     Aufgrund der Akten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum vom Juli 2005 bis November 2006 wesentlich verbessert hätte. Entscheidend ist also, ob hinsichtlich der psychischen Situation eine Veränderung eingetreten ist. Dies könnte gefolgert werden aus dem Umstand, dass Dr. D.___ im Gutachten vom 4. April 2006 im Unterschied zur psychiatrischen Beurteilung von Dr. C.___ vom 20. September 2004 die Diagnose einer (mittelgradigen) depressiven Episode nicht mehr stellte (vgl. Urk. 9/17/4 und 9/34/12 f.). Eine Veränderung könnte - mit der IV-Stelle (vgl. Urk. 2 S. 2) - möglicherweise auch aus teilweise unterschiedlichen Befunden abgeleitet werden (vgl. Urk. 9/17/4 und 9/34/11 f.). Gegen eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin spricht jedoch der Umstand, dass Dr. D.___ auf die entsprechende Frage der IV-Stelle hin die Ansicht vertrat, der Gesundheitsschaden habe sich kaum verändert, er sogar die Vermutung äusserte, der psychische Leidensdruck könnte noch gestiegen sein (Urk. 9/34/15). Die Frage, ob mit der von Dr. D.___ erhobenen Diagnose und mit seiner - im Vergleich zum Gutachten von Dr. C.___ abweichenden - Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit tatsächlich eine gesundheitliche Besserung beschrieben wird, oder ob es sich um eine blosse andere Beurteilung desselben Sachverhalts handelt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 8), kann indessen letztlich offen bleiben. Im Zeitpunkt der Herabsetzung des Rentenanspruchs ist jedenfalls nicht mehr von veränderten Verhältnissen im Sinne einer Besserung der psychischen Gesundheit auszugehen. Im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums am Spital E.___ wurde die fachspezifische Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) gestellt. Eine stationäre Einweisung wurde als indiziert erachtet (Urk. 9/60/4). Damit entsprach die Diagnose im Wesentlichen derjenigen von Dr. C.___ (vgl. Urk. 9/17/4).
4.2     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist für die revisionsweise Herabsetzung der Leistung vorausgesetzt, dass die Verminderung der Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die IV-Stelle hat die Aufhebung der Invalidenrente per 31. Dezember 2006 verfügt. Zu jenem Zeitpunkt konnte nicht von einem relativ stabilen Zustand und einer voraussichtlich länger dauernden Verbesserung des Gesundheitszustandes gesprochen werden. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob der Bericht zum psychiatrischen Konsilium im Spital E.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine ärztliche Begutachtung genügt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Mit einer solchen waren die behandelnden Ärzte gar nicht beauftragt. Nach dem Gesagten steht indessen fest, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer gegenüber Juli 2005 wesentlichen Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Damit ist in Bezug auf den Rentenanspruch per 1. Januar 2007 kein Revisionsgrund gegeben.
4.3     Da unbestrittenermassen auch nicht von der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 18. Juli 2005 gesprochen werden kann (vgl. dazu auch Urk. 9/63/2 oben), scheidet auch die Möglichkeit einer wiedererwägungsweisen Aufhebung derselben aus.
4.4     Fehlt es somit an den Voraussetzungen von Revision und Wiedererwägung, hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2007 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.      
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen.
5.2     Die Beschwerdeführerin wird durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertreten. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung (BGE 126 V 11).



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. November 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2007 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).