IV.2006.01128
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 9. Juni 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. A.___
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1950, war vom 21. Juli 2004 bis 12. September 2004 als Servicemitarbeiterin im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses bei der B.___ GmbH, Z.___, tätig (Urk. 9/14 Ziff. 1). Am 18. November 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 9/3/6 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arbeitgeberberichte bei ehemaligen Arbeitgeberinnen der Versicherten (Urk. 9/12, Urk. 9/14) und verschiedene Berichte behandelnder Ärzte (Urk. 9/18/1-13) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 9/11) bei. Sodann liess die IV-Stelle die Versicherte medizinisch beurteilen (Gutachten vom 7. Juni 2006, Urk. 9/28 und ergänzende Stellungnahme vom 11. Juli 2006, Urk. 9/31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/35-38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2006 (Urk. 2 = Urk. 9/39) einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf die Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar 2007 (Urk. 10) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückzog. Mit Replik vom 10. April 2007 hielt die Versicherte an ihrem beschwerdeweise gestellten Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2005 (Urk. 15 S. 2). Mit der Replik reichte die Versicherte eine Stellungnahme eines behandelnden Arztes (Urk. 16) ein. Die IV-Stelle liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 13. April 2007 (Urk. 17) eingeräumten Frist zur Duplik nicht vernehmen, sodass Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen ist. Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof (C.___) vom 7. Juni 2006 (Urk. 9/28) und dessen Ergänzung vom 11. Juli 2006 (Urk. 9/31) ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2006 (Urk. 2) davon aus, dass keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe, weshalb ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei (Urk. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 9. August 2005 (Urk. 9/25/1-6) abzustellen sei, welcher ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert habe (Urk. 1 S. 2, Urk. 15 S. 5 f.). Ein Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von rund 71 %, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (Urk. 15 S. 7).
2.
2.1 Zum Vorbescheid vom 25. September 2006 (Urk. 9/36) nahm die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2006 (Urk. 9/37) Stellung. Mit diesen Einwendungen der Beschwerdeführerin setzte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 6. November 2006 (Urk. 9/39) jedoch nicht ausdrücklich auseinander. Vorweg ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs missachtet hat.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV), wobei die unter der Herrschaft von Art. 4 aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 362 Erw. 2a) nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 Erw. 2a mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
2.3 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Weitere Teilaspekte des Gehörsanspruchs werden im ATSG durch eine Reihe von Spezialnormen geordnet. So sind etwa die Erforderlichkeit der vorangehenden schriftlichen Mahnung bei Leistungskürzungen (Art. 21 Abs. 4 ATSG), die vorangehende schriftliche Mahnung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten (Art. 43 Abs. 3 ATSG), die Mitwirkungsrechte bei Einholung eines Gutachtens (Art. 44 ATSG), die Akteneinsicht (Art. 47 ATSG) und die Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 ATSG) separat geregelt.
2.4 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien angehört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 242 Erw. 2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 130 II 540 Erw. 4.3, 129 I 236 Erw. 3.2, 124 V 180 f. Erw. 1a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 22. November 2007, 8C_511/2007, Erw. 4.2.2).
2.5 Gemäss den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Massnahmen zur Verfahrensstraffung wurde im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein Vorbescheidverfahren wiedereingeführt (Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung) und für Verfügungen der kantonalen IV-Stellen das Einspracheverfahren abgeschafft (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung). Laut Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Satz 2). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsdebatten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und mediationsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.).
2.6 Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 125 V 405 Erw. 3e, Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 15. Januar 2008, 9C_525/2007, Erw. 2.8.1).
2.7 Mit Erlass des Vorbescheids vom 25. September 2006 (Urk. 9/36) räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, zur vorgesehenen Verfügung und zum Sachverhalt vor Erlass der Verfügung Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machte die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2006 Gebrauch (Urk. 9/37). In der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2006 (Urk. 2) fehlt hingegen ein Hinweis auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2006 (Urk. 9/37). Vielmehr stimmt der Wortlaut der angefochtenen Verfügung 6. November 2006 in weiten Teilen mit demjenigen des Vorbescheids vom 25. September 2006 überein. Damit dürfte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer erstellt sein.
Mit Blick darauf, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 236 Erw. 3.2, 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteil des EVG in Sachen B. vom 26. September 2001, B 61/00, Erw. 3b), handelt es sich bei vorliegender Verletzung des Gehörsanspruchs hingegen nicht um eine besonders schwerwiegende, keiner Heilung zugängliche Gehörsverletzung. Vor dem hiesigen Gericht konnte sich die Beschwerdeführerin vielmehr zu den in Frage stehenden Sachverhalts- und Rechtsfragen äussern (Urk. 1, Urk. 15), was eine Heilung des Verfahrensmangel annehmen lässt. Im Übrigen ist, in Anbetracht des Umstandes, dass es die Beschwerdeführerin unterliess, in vorliegendem Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen (vgl. Urk. 1 und Urk. 15), davon auszugehen, dass ihr an einer beförderlichen Verfahrenserledigung mehr liegt als an einem formell richtigen Verfahren, weshalb auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs auch aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist (vgl. BGE 119 V 218). Immerhin ist dem festgestellten Mangel bei der Auferlegung der Verfahrenskosten (nachstehend Erw. 8) Rechnung zu tragen.
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.
4.1 Im Folgenden ist vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
4.2 Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 24. Januar 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/18/1 lit. A):
- Generalisiertes Schmerzsyndrom, teils im Rahmen degenerativer Veränderungen, verwiegend:
- linksbetontes Zervikobrachialsyndrom
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel
- Hände linksbetont mit Kraftverlust und Hypästhesie
- Tendovaginitis stenosans der Flexorsehne am linken Daumen sowie klinischer Verdacht auf Reizarthrose
- Fussschmerzen rechtsbetont bei Spreizfüssen und Halluxbeschwerden
- Status nach depressiver Stimmungslage bei sozialen Belastungssituationen
- Status nach Nikotin- und Alkoholüberkonsum
Ferner nannte Dr. D.___ verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Für körperlich schwere Arbeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (Urk. 9/18/1 lit. B). Die Beschwerdeführerin leide seit dem Jahre 1990 unter Schmerzen in den Armen. Bereits vor Jahren habe die Beschwerdeführerin teilweise unter einem Alkoholabusus und depressiven Verstimmungszuständen gelitten. Ab April 2004 sei deswegen eine antidepressive medikamentöse Behandlung durchgeführt worden (Urk. 9/18/2 lit. D).
4.3 Die Ärzte des Spitals E.___, Departement Innere Medizin Rheumatologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 26. Mai 2005, dass eine knochendensiometrische Untersuchung eine normale Knochendichte ergeben habe. Aus osteologischer Hinsicht sei eine Körperhöhenabnahme nicht zu erklären und eine systemische Skeletterkrankung erweise sich als sehr unwahrscheinlich (Urk. 9/23/3-4).
4.4 Dr. med. F.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Akupunktur, führte in seinem konsiliarischen Bericht vom 9. August 2005 (Urk. 9/25) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer gemischten Somatisierungsstörung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung und von undifferenzierten psychosomatischen Beschwerden auf der Grundlage einer instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline-Typus. Bei den Somatisierungsstörungen handle es sich um multiple körperliche Beschwerden und Schmerzen, welche durch körperliche Störungen nicht vollständig zu erklären seien, und welche in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auftreten. Bei der zugrunde liegenden Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere. In Folge einer Flucht in die Arbeit und der Pflege von instabilen Beziehungen, in welchen sie ihre Neigung zum Helfersyndrom auslebte, sei es gegenwärtig zur Erschöpfung im Sinne eines Burn-Out-Syndroms oder einer Erschöpfungsdepression gekommen. In Bezug auf in körperlicher Hinsicht leichte Arbeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/25/5).
4.5 In seinem Bericht vom 14. November 2005 stellte Dr. D.___ fest, aus medizinischer Sicht stehe bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund, weshalb die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen sei (Urk. 9/24).
4.6 Die Ärzte des C.___ (nachfolgend: C.___) stellten in ihrem Gutachten vom 7. Juni 2006 folgende Diagnosen (Urk. 9/28 S. 15):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Unspezifische Schmerzen im Bereich des Achsenskeletts und der Extremitäten bei/mit:
- Kyphose und spondylophytäre Reaktionen der Brustwirbelsäule, mässige Chondrose C5/6
2. Varikose beidseits
In seinem konsiliarischen Bericht vom 2. Mai 2006 zum Gutachten des C.___ erhob PD Dr. med. G.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, ausser einer deutlichen Varikose an beiden Beinen sowie eines verminderten Berührungssinnes im Bereich des rechten Fusses keinen Befund (Urk. 9/28 S. 7 f) und stellte fest, dass diese Befunde die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten (Urk. 9/28 S. 16).
In seinem konsiliarischen Bericht vom 9. Mai 2006 zum Gutachten des C.___ stellte Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, unspezifische Schmerzen im Bereich des Achsenskeletts und der Extremitäten fest. Im Bereich der Brustwirbelsäule bestehe eine kyphotische Fehlform mit multiplen, inkonstanten Druckdolenzen im Bereich der Rumpf- und Extremitätenmuskulatur sowie eine spondylophytäre Reaktion ohne wesentliche Verminderung der Bandscheibenhöhen. Im Bereich der Halswirbelsäule bestehe eine mässige Chondrose C5/6. Eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 9/28 S. 11).
Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, konnte in seinem konsiliarischen psychiatrischen Bericht vom 17. Mai 2006 zum Gutachten des C.___ keine psychiatrische Diagnose stellen. Es bestünden keine Hinweise auf Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Ausser unter finanziellen Sorgen und Zukunftssorgen leide die Beschwerdeführerin unter keinen inadäquaten Ängsten oder Zwängen. Die mittels der Hamilton-Depressionsskala erhobenen Befunde deuteten zwar auf eine leichte Ausprägung der depressiven Symptomatik hin, die klinischen Kriterien für eine leichte Depression seien jedoch nicht erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/28 S. 14).
Zusammenfassend stellten die Ärzte des C.___ fest, dass in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Serviceangestellte und als Reinigerin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 9/28 S. 17).
4.7 In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2006 (Urk. 9/29) wies Dr. D.___ diese darauf hin, dass die Gutachter des C.___ den psychiatrischen Bericht von Dr. F.___ vom 9. August 2005 (Urk. 9/25/5) nicht berücksichtigt hätten.
4.8 In seinem ergänzenden Bericht vom 11. Juli 2006 (Urk. 9/31) zum Gutachten des C.___ nahm PD Dr. G.___ zum Bericht von Dr. F.___ vom 9. August 2005 Stellung. Auf Grund des Berichts von Dr. F.___ sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. F.___ noch eine depressive Störung vorgelegen habe (Urk. 9/31 S. 2). Hingegen habe zum Zeitpunkt der im Auftrag des C.___ durchgeführten psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. I.___ keine depressive Störung mehr vorgelegen, sondern lediglich eine leichte Ausprägung der depressiven Symptomatik (Urk. 9/31 S. 1). Es liege auch keine Erschöpfungsdepression mehr vor. Sodann seien die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt. In Berücksichtigung der Anamnese sei der Beurteilung durch Dr. F.___ insofern zuzustimmen, als dieser eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer werde durch diese Störung hingegen nicht beeinträchtigt (Urk. 9/31 S. 2).
4.9 Dr. F.___ setzte sich in seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerdeführerin vom 19. März 2007 mit dem Gutachten des C.___ vom 7. Juni 2006 (Urk. 9/28) auseinander und stellte fest, dass die Gutachter des C.___ in ihrem Gutachten seine eigene konsiliarische Beurteilung vom 9. August 2005 nicht berücksichtigt hätten. Dies erachte er als unzulässig. Sodann hätten die Gutachter des C.___ zu Unrecht keine psychiatrische Diagnose gestellt und die von ihm gestellten Diagnosen übersehen, beziehungsweise nicht berücksichtigt (Urk. 16).
5.
5.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten ist festzuhalten, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 24. Januar 2005 (Urk. 9/18/1 lit. A) fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein generalisiertes Schmerzsyndrom, einen Status nach depressiver Stimmungslage bei sozialen Belastungssituationen und einen Status nach Nikotin- und Alkoholabusus beeinträchtigt werde. Am 14. November 2005 vertrat Dr. D.___ die Meinung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund stehe, und dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch psychische Gründe beeinträchtigt werde (Urk. 9/24). Die Ärzte des C.___ stellten in ihrem Gutachten vom 7. Juni 2006 (Urk. 9/28 S. 15) eine unbeeinträchtigte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest. In Übereinstimmung mit Dr. D.___ gingen die Gutachter des C.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund von somatischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Darauf ist vorliegend abzustellen.
5.2 In ihrer Beurteilung des Gesundheitsschadens in psychischer Hinsicht wichen die beteiligen Ärzte in ihren Beurteilungen hingegen teilweise voneinander ab. Dr. I.___ stellte in seinem konsiliarischen psychiatrischen Bericht vom 17. Mai 2006 zum Gutachten des C.___ keine psychiatrische Diagnose und ging davon aus, dass die mittels der Hamilton-Depressionsskala erhobenen Befunde zwar auf eine leichte Ausprägung der depressiven Symptomatik hindeuteten, dass die diagnostischen Kriterien für eine leichte Depression jedoch nicht erfüllt seien (Urk. 9/28 S. 14). Dr. F.___ hingegen stellte in seinem Bericht vom 9. August 2005 eine gemischte Somatisierungsstörung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung sowie im Sinne von undifferenzierten psychosomatischen Beschwerden auf der Grundlage einer instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline-Typus fest (Urk. 9/25/5).
5.3 Während sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beurteilung in erster Linie auf das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 7. Juni 2006 (Urk. 9/28) stützte (Urk. 2, Urk. 8), macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, darauf könne nicht abgestellt werden. Es sei vielmehr auf den Bericht von Dr. F.___ vom 9. August 2005 (Urk. 9/25) abzustellen.
5.4 Die Gutachter des C.___ setzten sich eingehend den von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden sowie mit der Krankengeschichte (Anamnese) auseinander. Die erhobenen objektiven Befunde sowie die Diagnosen und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheinen insgesamt als hinreichend und nachvollziehbar begründet. Daran ändert nichts, dass den Ärzten des C.___ bei Verfassen ihres Gutachtens vom 7. Juni 2006 (Urk. 9/28) der Bericht von Dr. F.___ vom 9. August 2005 (Urk. 9/25) nicht bekannt war. Denn bei Dr. F.___ handelt es sich nicht um einen behandelnden Arzt, sondern um einen vom behandelnden Dr. D.___ konsiliarisch beigezogenen Psychiater, weshalb es sich bei der Beurteilung durch Dr. F.___ im Vergleich zu derjenigen durch die Ärzte des C.___ lediglich um eine abweichenden Beurteilung eines gleichen Sachverhalts handelte. Diesbezüglich gilt es sodann insbesondere zu beachten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann, und dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des EVG in Sachen G. vom 13. März 2006, I 676/05, Erw. 2.4).
Des Weiteren nahm PD Dr. G.___ in seinem das Gutachten des C.___ vom 7. Juni 2006 (Urk. 9/28) ergänzenden Bericht vom 11. Juli 2006 (Urk. 9/31) eingehend zum Bericht von Dr. F.___ vom 9. August 2005 Stellung. Darin verneinte PD Dr. G.___ das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung und einer Erschöpfungsdepression, bestätigte hingegen die von Dr. F.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. PD Dr. G.___ mass der Persönlichkeitsstörung hingegen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, und nahm deshalb im Vergleich zum Gutachten des C.___ vom 7. Juni 2006 keine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor.
5.5 Das Gutachten des C.___ vom 7. Juni 2006 (Urk. 9/28) und der dieses ergänzende Bericht von PD Dr. G.___ vom 11. Juli 2006 (Urk. 9/31) sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Es ist davon auszugehen, dass das Gutachten des C.___ vom 7. Juni 2006 (Urk. 9/28) und der dieses ergänzende Bericht vom 11. Juli 2006 (Urk. 9/31) gesamthaft den nach der Rechtsprechung für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen zu erfüllen vermögen. Auch inhaltlich vermögen die nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen der Gutachter des C.___ zu überzeugen. Das Gutachten der Ärzte des C.___ erscheint auch insofern überzeugend, als die Gutachter des C.___ aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellten und erwähnten, dass die Kriterien für eine leichte Depression zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht erfüllt seien (Urk. 9/28 S. 14). Diesbezüglich gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme eines dreimonatigen Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik Münsterlingen im Alter von 11 Jahren bis anhin weder ambulant noch stationär psychiatrisch behandelt wurde (vgl. Urk. 9/28 S. 12).
5.6 Nicht in Widerspruch zum Gutachten des C.___ steht die dieses ergänzende Stellungnahme 11. Juli 2006 (Urk. 9/31). Darin stellte PD Dr. G.___ einerseits fest, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des C.___ keine depressive Störung vorgelegen habe (Urk. 9/31 S. 1). Andererseits schloss er nicht aus, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. F.___ noch eine depressive Störung vorgelegen haben könnte (Urk. 9/31 S. 2).
Dr. F.___ stellte zwar fest, dass die Beschwerdeführerin ein Testresultat erzielt habe, welches auf eine depressive Störung hinweise. Er diagnostizierte hingegen weder eine Depression noch eine depressive Störung. Vielmehr stellte er die Diagnosen einer gemischten Somatisierungsstörung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung und undifferenzierter psychosomatischer Beschwerden auf der Grundlage einer instabilen Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/25/5) und ging demnach implizite davon aus, dass es sich bei der festgestellten depressiven Störung um ein unselbstständiges Leiden im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung und nicht um ein von dieser losgelöstes Leiden handelte.
5.7 Einer somatoformen Schmerzstörung kommt nach der Rechtsprechung in der Regel jedoch kein invalidisierender Charakter zu, weil davon ausgegangen wird, dass sie willentlich überwindbar ist (BGE 130 V 352). Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, gelten nämlich nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens, und sind daher invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; BGE 127 V 298 Erw. 4c). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche daher noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
5.8 Allerdings können ausnahmsweise bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG in Sachen N. vom 16. Juni 2005, Erw. 1.2, I 77/05). Gleiches gilt für die ebenfalls zum Formenkreis der somatoformen Störungen gehörende Somatisierungsstörung (Urteil des EVG in Sachen W. vom 25. Oktober 2005, Erw. 3.3.2, I 437/05).
5.9 Auch bei einem Abstellen auf die Beurteilung durch Dr. F.___ wäre nach der Rechtsprechung daher zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin die somatoforme Schmerzstörung und deren Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung hätte überwinden können. Anhaltspunkte für eine davon unabhängige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer oder für weitere Faktoren, welche eine Willensanstrengung zur Überwindung der Leiden als unzumutbar erscheinen liessen, sind in den Akten nicht zu ersehen. Insbesondere handelt es sich bei der von Dr. F.___ festgestellten depressiven Störung, wie oben unter Erw. 5.6 ausgeführt, nicht um eine solche unabhängige psychische Komorbidität.
5.10 Eine unabhängige psychische Komorbidität kann auch nicht in der von Dr. F.___ gestellten (Urk. 9/25/5) und von PD Dr. G.___ übernommenen (Urk. 9/31) Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline-Typus gesehen werden. Denn einerseits haben sich deren Züge im Laufe der Jahre etwas gemildert, andererseits liegt diese Persönlichkeitsstörung gemäss der Beurteilung durch Dr. F.___ der somatoformen Schmerzstörung zugrunde. Nach der Beurteilung durch Dr. F.___ war die Persönlichkeitsstörung daher unentwirrbar mit der somatoformen Schmerzstörung verwoben, und lässt sich nicht von dieser trennen, weshalb es sich auch bei der Persönlichkeitsstörung nicht um eine von der somatoformen Schmerzstörung unabhängige psychische Komorbidität handeln kann.
5.11 Nach Gesagtem führt daher sowohl ein Abstellen auf das Gutachten des C.___ vom 7. Juni 2006 (Urk. 9/28) und den dieses ergänzende Bericht von PD Dr. G.___ vom 11. Juli 2006 (Urk. 9/31) als auch ein Abstellen auf den Bericht von Dr. F.___ vom 9. August 2005 (Urk. 9/25) zum übereinstimmenden Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung litt, dass ihre Arbeitsfähigkeit dadurch jedoch nicht in einer für die Invaliditätsbemessung massgebenden Weise beeinträchtigt wurde. Denn gemäss der Beurteilung durch Dr. F.___ war die von ihm festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf die somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen, deren Folgen bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen sind, da rechtsprechungsgemäss davon ausgegangen wird, dass sie willentlich überwindbar sind. Trotz ihres psychischen Leidens konnte von der Beschwerdeführerin willensmässig erwartet werden, zu arbeiten.
6. Demnach steht fest, dass gemäss der medizinischen Aktenlage der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeiten als Servicemitarbeiterin oder Reinigerin vollzeitlich zuzumuten wäre, und dass sie aus gesundheitlichen Gründen in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Einkommenseinbusse erleiden würde.
7. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als vollzeitig Erwerbstätige wird zu Recht nicht bestritten (vgl. Urk. 15 S. 6). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2006 (Urk. 2) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtete (vgl. BGE 115 V 133 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts in Sachen U. vom 10. Juli 2007, 9C_155/2007, Erw. 3.4). Der Invaliditätsgrad beträgt jedenfalls 0 %.
Demnach ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen, weshalb ihre gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2006 (Urk. 2) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. In Anwendung der massgebenden Kriterien sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin hat, wie dargelegt (vorstehend Erw. 2.7), den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin missachtet, indem sie in der angefochtenen Verfügung auf deren Einwendungen zum Vorbescheid in keiner Weise eingegangen ist. Damit war die Beschwerdeführerin, um eine inhaltliche Befassung mit ihrem Standpunkt zu erreichen, praktisch gezwungen, Beschwerde zu erheben. Mithin hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Verhalten das vorliegende Verfahren verursacht, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).