Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01129
IV.2006.01129

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Heimgartner


Urteil vom 21. Mai 2008
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       V.___, geboren 1950, arbeitete zuletzt als Baggerführer, Tiefbauarbeiter und Maschinist bei der A.___ AG (Urk. 8/4 Ziff. 1, Urk. 8/6 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/12 Ziff. 5 f.) und meldete sich am 17. Juni 2004 wegen Schmerzen im Bein- und Beckenbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/6 Ziff. 7.8). Am 6. April 2005 erlitt der Versicherte einen weiteren Berufsunfall (vgl. Urk. 8/33-34).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/11, Urk. 8/13-14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/12), Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/10, Urk. 8/67) sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Urk. 8/34, Urk. 8/41) ein. Mit Verfügung vom 19. September 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen, da sich dieser gemäss Abklärungen durch die IV-Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, solche durchzuführen (Urk. 8/27). Nachdem sie weitere medizinische Berichte (Urk. 8/39-40, Urk. 8/45) eingeholt hatte, hielt sie mit Verfügung vom 13. April 2006 fest, es bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 8/49), wogegen der Versicherte Einsprache erhob (Urk. 8/51). Zudem reichte er einen weiteren Arztbericht zu den Akten (Urk. 8/56). Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2006 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/66 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Sodann reichte er einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 1. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 17. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG],) sowie über die Bemessung und den Grad der Invalidität (Art. 28 IVG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person und den Einkommensvergleich in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes ist und, davon ausgehend, ob ein Rentenanspruch besteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Hauptsache auf das Gutachten von Dr. B.___ und ging von einer uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 3 unten, Urk. 8/49 S. 2 oben).
2.3     Der Beschwerdeführer führte an, noch immer unter sehr grossen Schmerzen zu leiden. Eine Arbeitstätigkeit, auch eine leichte, sei unzumutbar. Er stützte sich im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. C.___. Dieser attestiere dem Beschwerdeführer bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer wurde zweimal (im Jahr 2003 und 2004) wegen Rückenbeschwerden operiert (vgl. Urk. 8/45/40, Urk. 8/13/3). Im Jahr 2004 erfolgte eine Operation am linken Ellenbogen (Urk. 8/45/31).
3.2     Mit Bericht vom 5. Juli 2004 (Urk. 8/11) nannte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (8/11/1 lit. A):
- Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose L4/5
- Status nach Dekompression L4/5 und L5/S1 auswärts im September 2003
- Re-Dekompression L4/5 am 26. Mai 2004
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
- chronische Niereninsuffizienz
Der Beschwerdeführer sei seit 28. August 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/11/1 lit. A). In der bisherigen Berufstätigkeit sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (vgl. Formularbericht betreffend die Arbeitsbelastbarkeit vom 2. Juli 2004; Urk. 8/11/3). Zur Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte Dr. C.___ keine Angaben.
Da die Stenose bei der ersten Operation nicht vollständig entfernt worden sei, sei am 26. Mai 2004 eine zweite Operation durchgeführt worden. Die Beschwerden seien nach wie vor sehr stark, so dass im Moment sicher nicht mit einer Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden könne (Urk. 8/11/2 lit. D.3).
3.3     Mit Bericht vom 22. September 2004 (Urk. 8/13) hielt Dr. C.___ bei unveränderter Diagnosestellung (vgl. vorstehend Erw. 3.2) einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest (Urk. 8/13/1 Ziff. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Als Bauarbeiter werde er sicher nicht mehr arbeiten können, inwieweit eine Umstellung möglich sein werde, könne zurzeit noch nicht definitiv beurteilt werden (Urk. 8/13/1 Ziff. 3).
3.4     In seinen Berichten vom 21. September 2004 (Urk. 8/14/5) und 26. Oktober 2004 (Urk. 8/14/4) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine Spinalstenose im Lumbalbereich, ICD-Codierung M48.06 bzw. den Status nach Redekompression L4/5 bei Claudicatio spinalis vom 26. Mai 2004 (Urk. 8/14/4 lit. A, Urk. 8/14/5 oben).
Als Arbeiter im Tiefbau und im Baugewerbe bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar. Der Beschwerdeführer solle dabei Arbeiten in wechselnden Positionen ausführen, mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 10 bis 15 Kilogramm. Es sei darauf zu achten, dass ein Positionswechsel vom Sitzen zum Stehen und Gehen gewährleistet werde. Arbeiten im Kontrollwesen einer Baustelle, eines Lagers oder aber auch Hauswartsarbeiten seien dem Beschwerdeführer zumutbar (Urk. 8/14/4 Ziff. 4).
3.5     Dr. C.___ nannte in seinem undatierten Bericht (Urk. 8/39/3-4) an die Beschwerdegegnerin (die Anfrage der IV-Stelle auf Berichterstattung datiert vom 13. Oktober 2005; Urk. 8/39/1 oben) folgende Diagnosen (Urk. 8/39/3 lit. A):
- Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose L4/5
- Status nach Dekompression L4/5 und L5/S1 auswärts im September 2003
- Re-Dekompression L4/5 am 26. Mai 2004 in der Klinik E.___
- Status nach Unfall vor zirka 20 Jahren; seit diesem Unfall sei der Unterschenkel links immer massiv geschwollen gewesen, mehrere Spezialisten unter anderem auch Professor Brunner seien damals beigezogen worden
- Verdacht auf Retropatellararthrose des rechten Kniegelenks
Seit dem Umfall vom 9. April 2005 (richtig: 6. April 2005; vgl. Urk. 8/33-34) habe der Beschwerdeführer erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden müssen. Weder die Abklärungen im E.___ noch ein Schmerzprogramm im Universitätsspital X.___ hätten zu einer Verbesserung geführt. Allenfalls könne durch eine Umschulung die Arbeitsfähigkeit teilweise ein wenig erhöht werden, vermutlich auf maximal 30 % (Urk. 8/39/4 lit. D). Zur Restarbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die arterielle Hypertonie, die Adipositas sowie die chronische Niereninsuffizienz (Urk. 8/39/3 lit. A).
Der Beschwerdeführer habe schon immer einen sehr geschwollenen rechten Unterschenkel und gelegentlich Knieschmerzen gehabt, er habe ihn deshalb auch schon früher behandelt, diese seien allerdings meistens rasch wieder vorbeigegangen. Unterdessen dürfte sich nicht zuletzt auch durch den letzten Unfall vom 9. April 2005 (richtig: 6. April 2005; vgl. Urk. 8/33-34) eine Arthrose eingestellt haben, welche für die Schmerzen mitverantwortlich sein dürfte (Urk. 8/39/4 lit. D).
3.6     Mit Bericht vom 13. September 2005 äusserte sich der Kreisarzt der Suva, Dr. med. F.___, zum Berufsunfall vom 6. April 2005 (Urk. 8/41/14-15 = Urk. 8/34/7-8). Der Beschwerdeführer habe dabei eine Kniekontusion rechts an der Innenseite erlitten. Der Befund im Bereich des rechten Kniegelenkes selber sei vereinbar mit einer Femoropatellararthrose, möglicherweise sei auch das Femorotibialgelenk von der Arthrose betroffen. Die Stabilität sei gewährleistet und auch die Untersuchung des Meniskus habe keine pathologischen Befunde ergeben. Die Kniekontusion sei somit ausgeheilt. Gegebenenfalls bestünden Restfolgen eines früheren Unfalls hinsichtlich der noch vorhandenen Knie- und Unterschenkelbeschwerden (Urk. 8/41/15 Mitte).
3.7     Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, nannte in seinem Gutachten vom 13. Februar 2006 (Urk. 8/45/1-16) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/45/14 Ziff. 5.1):
1.         Panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD10 M54.0) bei / mit
- Status nach selektiver Dekompression L4/5 und L5/S1 bds. vom September 2003 (KSW)
- Status nach Re-Dekompression L4/L5 05/04 (Klinik E.___)
- degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
- zervikovertebraler Schmerzkomponente
- muskulärer Dysbalance
- Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung
2.         Periarthropathia genu rechts
- Status nach Kontusion im April 2005
- beginnende degenerative Veränderungen
- Differentialdiagnose: Kalziumpyrophosphatdihydrat (CPPD)
3. Status nach Dekompression und Neurolyse Nervus ulnaris links im März 2003 (KSW)
4. Verdacht auf Symptomausweitung
- psychosoziale Problemkonstellation
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Adipositas, die anamnestisch arterielle Hypertonie, die anamnestisch chronische Niereninsuffizienz sowie der anamnestische Tinnitus (Urk. 8/45/14 Ziff. 5.2).
In der zuletzt ausgeübten, körperlich schwer belastenden Tätigkeit im Baugewerbe sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/45/16 Ziff. 6.1). Tätigkeiten mit körperlich leichter, wirbelsäulenadaptierter Belastung seien in einem vollen Pensum zumutbar (Urk. 8/45/16 Ziff. 6.2). Das arbeitsmedizinische Problem bestehe aus rheumatologischer Sicht in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen wie langanhaltenden rein stehenden, rein sitzenden, in vornüber geneigten Körperhaltungen oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypen. Ungünstig seien zudem Tätigkeiten in kniender oder hockender Position (Urk. 8/45/15 unten). Es müssten regelmässige Positionswechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen möglich sein, ohne die Notwendigkeit zu Überkopfarbeiten, längerem Stehen oder zum Gehen über grössere Strecken, insbesondere in unebenem Gelände (Urk. 8/45/16 oben).
Die generalisierte Schmerzhaftigkeit im Sinne einer Allodynie des ganzen Rückens sei nicht durch organische Pathologien erklärbar und dürfte zusammen mit einigen weiteren Inkonsistenzen als Symptomausweitung zu interpretieren sein. Diese Symptomausweitung sei vor dem Hintergrund der, auch vom Schmerztherapeuten bereits festgestellten, desolaten psychosozialen Situation des Beschwerdeführers nachvollziehbar (Urk. 8/45/15 oben).
Bei infolge Gegenspannens klinisch nicht konklusiv beurteilbarem Hüftgelenk rechts habe die ergänzende Röntgenuntersuchung keine Anhaltspunkte für eine organische Hüftpathologie ergeben, sodass eine funktionelle Störung am ehesten im Rahmen der bereits diskutierten Symptomausweitung im Vordergrund stehen dürfte (Urk. 8/45/15 Mitte).
Die im April 2005 aufgetretene Kniegelenksproblematik rechts, mit anamnestisch Streckdefizit und möglicher Meniskusläsion erscheine derzeit bei ergussfreiem Kniegelenk und seitengleicher Streckfähigkeit weitgehend abgeklungen. Das in der gezielten Untersuchung bestehende Flexionsdefizit erscheine primär funktionell bedingt. Bei radiologischen Zeichen einer Chondrocalcinose könnte nach der stattgehabten Kontusion/Distorsion ein akuter Schub einer CPPD ausgelöst worden sein mit entsprechender Bewegungseinschränkung. Ein Rezidiv solle mit Kniegelenkspunktion abgeklärt und bei entsprechendem Nachweis von Kristallen mit intraartikulären Depot-Steroiden behandelt werden (Urk. 8/45/15 Mitte).
Seitens des Sulcus nervi ulnaris-Syndroms bestünden seit der erfolgreichen Umlagerungsoperation, abgesehen von sensiblen Defiziten, keine objektivierbaren Ausfälle. Das vom Beschwerdeführer beklagte Kraftdefizit der nicht dominanten Hand dürfte in dem aufgrund der anderen Limitierungen in Frage kommenden Arbeitsumfeld keine namhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkende Auswirkungen haben (Urk. 8/45 S. 15 unten).
Dass die Vorstellung des Beschwerdeführers, im bisherigen Umfeld wieder eine Tätigkeit aufzunehmen, nicht durchführbar sei, sei bereits anlässlich des Arbeitsversuches bewiesen worden. Diese subjektive Invaliditätsüberzeugung und mangelnde Flexibilität bezüglich beruflicher Alternativen seien als namhaftes Reintegrationshindernis zu bezeichnen (Urk. 8/45 S. 15 oben).
3.8     Im Bericht vom 22. Mai 2006 (Urk. 8/56) hielt Dr. C.___ betreffend die Kniebeschwerden fest, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zweifellos immer noch Beschwerden habe; unklar sei, ob diese auf den Unfall zurückzuführen seien. Die massive Unterschenkel- und Sprunggelenksschwellung sei zweifellos auf den Unfall zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe jedoch bis zum Zeitpunkt, als die Rückenschmerzen auftraten, auch nach dem Unfall noch zu 100 % arbeiten können, deshalb seien die Knieprobleme für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur von sekundärer Bedeutung (Urk. 8/56 S. 2 Mitte).
Theoretisch sei aufgrund des Berichtes von Dr. B.___ eine Wiederaufnahme der Arbeit in einem alternativen Bereich zwar möglich, jedoch sicher nicht zu 100 % und sodann nur unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit dem von Dr. B.___ selber bestimmten Belastungsprofil entsprechen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil es keinen Beruf gäbe, der all die von Dr. B.___ geforderten Bedingungen beinhalte (Urk. 8/56 S. 2 unten).
3.9     Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 4. Dezember 2006 (Urk. 3) für jegliche Arbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3 S. 2 Mitte). Der Gesundheitszustand habe sich seit seinem Bericht vom 22. Mai 2006 (Urk. 8/56) massiv verschlechtert (Urk. 3 S. 2 Mitte). Die dem Beschwerdeführer noch mögliche Gehstrecke habe sich massiv verkürzt, auch die Beschwerden im Sitzen, Liegen und Stehen hätten sich verstärkt (Urk. 3 S. 1 unten). Der Beschwerdeführer leide unter einem sehr schweren Rückenleiden, welches nicht optimal operiert worden sei. Der Arbeitsversuch nach der ersten Operation sei zu früh erfolgt und habe zu einer wesentlichen Verschlechterung geführt (Urk. 3 S. 2 oben).

4.
4.1         Aufgrund der zitierten medizinischen Akten steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit geht dagegen Widersprüchliches aus den Akten hervor. So attestierte Dr. C.___ in seinem letzten Bericht vom 4. Dezember 2006 auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, während Dr. D.___ und Dr. B.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % für zumutbar erachteten.
4.2     Das Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Februar 2006 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sodann wurde der Bericht in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Das Gutachten stimmt auch hinsichtlich der Diagnosestellungen mit den übrigen Arztberichten im Wesentlichen überein und weist bezüglich seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Widersprüche auf. Die Schlussfolgerungen sind begründet. Das Gutachten erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Demnach kann für die Entscheidfindung und insbesondere für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das genannte Gutachten von Dr. B.___ abgestellt und die Arbeitsfähigkeit in einer leidendangepassten Tätigkeit auf 100 % festgesetzt werden.
4.3     Auf die Berichte von Dr. D.___ kann nicht abgestellt werden, da er in seiner Einschätzung lediglich die Rückenbeschwerden miteinbezogen und somit nicht alle Beschwerden berücksichtigt hat. Der Bericht von Dr. D.___ stützt indessen das Gutachten von Dr. B.___ aus orthopädisch fachmedizinischer Sicht. So befand Dr. B.___, dass zur Hauptsache die Rückenbeschwerden im Belastungsprofil zu berücksichtigen seien und dass trotz dieser Einschränkungen eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % möglich sei. Auch Dr. D.___ erachtete hinsichtlich der Rückenbeschwerden eine Verweisungstätigkeit im Umfang von 100 % für zumutbar.
4.4     Die von Dr. C.___ abgegebenen Einschätzungen vermögen diese Beurteilungen nicht zu entkräften. So kommt den rheumatologisch und orthopädisch fachmedizinischen Beurteilungen mehr Gewicht zu. Dr. C.___ begründete seine Einschätzung vom 4. Dezember 2006 mit dem schweren Rückenleiden und der massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat - entgegen des Einwandes des Beschwerdeführers - jedoch nicht ohne weiteres Auswirkungen auf das Belastungsprofil und damit auf die Arbeits(un)fähigkeit. Dr. C.___ setzt die verstärkten Schmerzen weder in Beziehung zur Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers, noch stützt sich seine Einschätzung auf konkrete Diagnosen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, welche ohne nachvollziehbare Begründung ausgestellt werden, können indessen nicht Grundlage einer inhaltlichen Auseinandersetzung im Rahmen eines medizinischen Gutachtens bilden. Auch legen diese Umstände den Schluss nahe, Dr. C.___ habe sich bei seiner Einschätzung vorwiegend auf die Schmerzschilderungen seines Patienten abgestützt. Die Einschätzung von Dr. C.___ erscheint aus seiner therapeutischen Optik heraus verständlich, ist jedoch nicht ausreichend, um in objektivierter Weise das Mass der zumutbaren körperlichen Belastung zu bestimmen. Auf die Beurteilung von Dr. C.___ kann daher nicht abgestellt werden.
Dr. F.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, seine Einschätzung kann daher nicht zur Entscheidfindung herangezogen werden.
4.5     Sodann ist eine psychogene Einschränkung der Leistungsfähigkeit, welche im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, zu verneinen. Der von Dr. B.___ diagnostizierte Verdacht auf eine Symptomausweitung, in welchem ein diesbezüglicher Hinweis gesehen werden könnte, ist auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen (Urk. 8/45/15 oben), welche indessen invaliditätsfremde Gesichtspunkte bilden (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
4.6     Bis zu dem für die Entscheidfällung massgebenden Zeitpunkt (Datum des angefochtenen Entscheids) sind gemäss Aktenlage keine wesentlichen Veränderungen des Sachverhalts eingetreten. Sollte sich der Gesundheitszustand seit dem für dieses Verfahren massgebenden Zeitraum wesentlich verschlechtert haben, steht es dem Beschwerdeführer frei, diesen im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung geltend zu machen.
Zusammenfassend führt die Würdigung der ärztlichen Beurteilungen zur Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden, leidensangepassten Tätigkeit wie von Dr. B.___ beschrieben zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend Erw. 3.7).

5.
5.1     Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns im August 2004 abzustellen (vgl. Urk. 8/46/2, BGE 128 V 174 f. Erw. 4a).
5.2     Die Beschwerdegegnerin bezifferte das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 zu Recht auf Fr. 71'045.-- (Fr. 5'465.-- x 13; Urk. 8/52/2). Aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 20. Juli 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt in einem Vollzeitpensum zu einem Monatslohn von Fr. 5'445.-- gearbeitet hat und heute ohne Gesundheitsschaden bei einem Vollzeitpensum Fr. 5'465.-- pro Monat verdienen würde. Der 13. Monatslohn ist ebenfalls durch die Angaben der Arbeitgeberin und die IK-Auszüge ausgewiesen (Urk. 8/12, Urk. 8/10, Urk. 8/67).
5.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) und ging von einem Einkommen in einer leidensangepassten Tätigkeit von Fr. 57'258.-- im Jahr 2004 bzw., unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn, von Fr. 51'532.-- aus.
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, die Restarbeitsfähigkeit sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt nicht verwertbar (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte, Urk. 3 S. 2 oben).
5.4     Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b).
Beim Beschwerdeführer ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auszugehen. Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die wechselbelastend bzw. Rücken und Knie schonend ausgeführt werden können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, bei denen es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Arbeitsposition frei wählen zu können.
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
5.5     Der Beschwerdeführer ging gemäss Aktenlage seit seinem Arbeitsunfall im Mai 2005 keiner Arbeitstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 8/28/4 Mitte). Die Beschwerdegegnerin stellte somit zu Recht auf die Tabellenlöhne ab. Sie stellte auf den mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) erzielten Lohn ab (Urk. 8/52/2). Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer im privaten Sektor, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 4’588.--, mithin auf Fr. 55'056.-- pro Jahr ([12 x Fr. 4'588.--] LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2008, S. 90, Tab. B9.2) im Jahr 2004, ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 57'258.-- (Fr. 55'056.-- : 40 x 41,6).
5.6         Aufgrund der genannten Einschränkungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das durchschnittliche Lohnniveau nicht ganz erreichen wird. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der statistische Durchschnittslohn zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit, beruht. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte invaliditätsbedingte Abzug von 10 % ist demgemäss nicht zu beanstanden.
5.7     Damit ergibt sich unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- (Fr. 57'258.-- x 0.9). Im Vergleich mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 71'045.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'513.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 27 % entspricht. Dieser liegt unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %.

6.         Zusammengefasst erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs und damit der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
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