IV.2006.01131
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
Anwaltsbüro Bettoni & Partner
Hermann Götz-Strasse 21, Postfach 2290, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 13. Dezember 2004 meldete sich der 1963 geborene H.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depressionen und weitere gesundheitliche Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (insbesondere Rente; Urk. 6/2). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 6/7). Daneben holte sie Auskünfte der Arbeitgeber ein (Urk. 6/10 und Urk. 6/11) und zog Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/9 und Urk. 6/18) bei. Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Juni 2005 ab (Urk. 6/20). In seiner Einsprache vom 14. Juni 2005 nannte der Versicherte weitere ihn behandelnde Ärzte (Urk. 6/24) und reichte in der Folge zusätzliche ärztliche Berichte ein (Urk. 6/28, Urk. 6/31, Urk. 6/36), worauf die IV-Stelle entsprechende ärztliche Auskünfte einholte (Urk. 6/32 und Urk. 6/44) und den Versicherten psychiatrisch begutachten liess (Urk. 6/48). Gestützt auf diese Abklärungen bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 16. November 2006 ihre frühere Verfügung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob H.___ am 7. Dezember 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung der ihm zustehenden Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2007 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel am 1. Februar 2007 geschlossen wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 8) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 9/1-5). Am 2. März 2007 liess sich die Beschwerdegegnerin zu dieser Eingabe vernehmen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 teilte Rechtsanwalt Wieduwilt dem Gericht seine Mandatierung mit (Urk. 13 und Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 16. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass dem Beschwerdeführer eine willentliche Überwindung der Schmerzsymptomatik bei Weiterführung einer intensiven psychiatrischen-psychologischen und psychopharmakologischen Therapie zumutbar wäre (Urk. 2 S. 2), beruft sich der Beschwerdeführer auf seine schlechte und sich weiter verschlechternde gesundheitliche Verfassung (Urk. 1 und Urk. 8).
4.
4.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte im Bericht vom 3. Januar 2005 die Diagnose einer seit November 2003 bestehenden, jedoch besserungsfähigen depressiven Entwicklung. Hinsichtlich der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf den behandelnden Psychiater. Keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er hingegen den weiter diagnostizierten Bronchiektasen, den chronischen paravertebralen Schmerzen auf der Höhe der Brustwirbelsäule sowie den intermittierenden Abdominalbeschwerden bei (Urk. 6/9).
4.2 Wegen den erwähnten körperlichen Leiden wurde der Beschwerdeführer zwischen August 2004 und August 2006 am Spital B.___ mehrmals untersucht und behandelt. In den entsprechenden Berichten wurden die bereits erwähnten Diagnosen gestellt. Insbesondere wurde die Depression als im Vordergrund stehend beurteilt. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte nicht (Urk. 6/9 S. 5-7, Urk. 6/28 S. 11 f., Urk. 9/4, Urk. 9/5).
4.3 Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführer im Januar/Februar 2004 in der Klinik C.___ zunächst abgeklärt und anschliessend bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) stationär behandelt (Urk. 6/31). Bei Austritt aus der Klinik am 26. Februar 2004 war er laut Bericht vom 11. März 2004 affektiv nur noch leichtgradig depressiv. Eine Besserung wurde auch im Antrieb sowie in der emotionalen Modulation festgestellt (Urk. 6/31 S. 5).
Die psychiatrische Betreuung wurde durch med. pract. D.___ fortgesetzt. Im Bericht vom 18. Mai 2005 wiederholte der Arzt die Diagnose einer seit November 2003 bestehenden depressiven Entwicklung und attestierte dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2003 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Weiter erwähnte med. pract. D.___, dass der Beschwerdeführer über allgemeine Müdigkeit und subjektiv über verminderte Energie geklagt habe. Die Grundstimmung sei subdepressiv bis depressiv. Der Beschwerdeführer sei allgemein resignativ und sehe für sich keine klaren Perspektiven mehr (Urk. 6/18).
Vom 1. September bis 19. Oktober 2005 wurde die Behandlung in der Klinik C.___ weitergeführt. Im Schreiben vom 3. November 2005 an die IV-Stelle wurde der Beschwerdeführer zu 100 % krank geschrieben (Urk. 6/32).
Ab Dezember 2005 übernahm Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie E.___ die Behandlung des Beschwerdeführers. Im Bericht vom 3. April 2006 diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) bei psychosozialer Belastung wegen Alleinlebens. Weiter erachtete er den Gesundheitszustand als stationär und hielt eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt. Sodann gab der Psychiater an, der Beschwerdeführer habe über innere Unruhe, Gedankenkreisen, Nervosität, Schmerzen, mittelschwere depressive Episoden mit Antriebslosigkeit, gedrückte Stimmung und Ängste geklagt. Abschliessend schätzte er sämtliche psychischen Funktionen als leicht vermindert ein und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2003 (Urk. 6/44 S. 1-7).
4.4 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin begutachtete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer. Im Gutachten vom 18. Oktober 2006 führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer habe über Probleme mit dem Sehen, mit seiner Lunge und mit seinem Dickdarm geklagt. Zudem verspüre er Schulter- und Rückenschmerzen und leide unter Schwindel. Er könne nicht mehr unter die Leute gehen, weil er wegen den Schmerzen nicht mehr viel ertrage und schnell aggressiv werde. Auch sei er vergesslich und schlafe schlecht. Manchmal habe er den Gedanken, Tabletten zu schlucken und nicht mehr aufzustehen (Urk. 6/48 S. 27 f.). Weiter führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei affektiv leicht deprimiert. Es bestehe eine leichte innere Unruhe. Der Antrieb sei leicht reduziert (Urk. 6/48 S. 29). Gestützt darauf und auf die Ergebnisse der Testdiagnostik sowie der Laboruntersuchung (Urk. 7/48 S. 29-32) stellte Dr. F.___ folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/48 S. 33):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0).
Die weiteren Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauten wie folgt (Urk. 6/48 S. 33):
- somatisch nicht vollständig und nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) mit/bei
- Chronischem lumbovertebralen Syndrom mit intermittierendem spondylogenem Syndrom links
- Bekannten, stationären, lokalisierten sacculären Bronchiektasen im posterioren Oberlappensegment rechts
- Intermittierenden Abdominalbeschwerden vor allem vom linken Ober- und Unterbauch
- Chronischem Analekzem
Schliesslich stellte Dr. F.___ auch Diagnosen, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden kann (Urk. 6/48 S. 34):
- Unklare Schwindelepisoden
- Leichte reversible obstruktive Ventilationsstörung
- Stabile connatale Linsentrübung
- Status nach Analfissur
Sodann führte Dr. F.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein maladaptives Verhalten in Bezug auf den Umgang mit den sich aus somatischer Sicht nicht vollständig und nicht ausreichend erklärbaren Schmerzen. Die Angst vor Belastungen auf Grund einer Verschlimmerung der Schmerzen oder einer allfälligen, den Schmerzen zu Grunde liegenden schwerwiegenden Diagnose, habe zu einem ausgeprägten Schon- und Vermeidungsverhalten geführt, welches sich im Verlauf zunehmend verselbständigt und verfestigt habe (Urk. 6/48 S. 35 f.). Somit lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine Symptomausweitung feststellen, welche diagnostisch als somatisch nicht vollständig und nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD10 F54) einzuschätzen sei. Dieser Diagnose komme aus psychiatrischer Sicht kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, da dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung, welche nötig sei, um die Schmerzen zu überwinden, zugemutet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe die Komorbidität mit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode. Dies wirke sich in einer Reduktion der Leistungsfähigkeit um 10 % bei einem vollen zeitlichen Arbeitspensum seit Ende November 2003 aus (Urk. 6/48 S. 37, 39, 41 und 43).
Die Blutspiegelwerte von verschiedenen verordneten Medikamenten (Antidepressivum, Tranquilizer, nichtsteroidale Antiphlogistika) erklärte Dr. F.___ mit deren Nichteinnahme trotz gegenteiliger Beteuerung des Beschwerdeführers und empfahl deshalb regelmässige Kontrollen (Urk. 6/48 S. 38 f.).
Hinsichtlich der anderslautenden Beurteilung durch die behandelnden Ärzte äusserte Dr. F.___ schliesslich die Ansicht, dass die Ausprägung der Depression infolge der Symptomausweitung zu schwer eingeschätzt worden sei (Urk. 6/48 S. 45).
5.
5.1 Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten körperlichen Beschwerden (Rücken, Lungen und Verdauungstrakt) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken (vgl. insbes. Urk. 6/9).
5.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht kann auf die Schlussfolgerungen in Dr. F.___s Gutachten vom 18. Oktober 2006 abgestellt werden; denn es erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (BGE 122 V 160 Erw. 1c):
Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend und beruht auf einer eingehenden psychiatrischen Abklärung. Weiter berücksichtigt es sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Bereich des Rückens, der Lungen sowie des Verdauungstraktes und setzt sich mit diesen auseinander. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der psychiatrischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass das Gericht sie prüfend nachvollziehen kann. Dies gilt insbesondere für die - alle relevanten Befunde sowie das Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Schliesslich vermochte Dr. F.___ überzeugend darzulegen, weshalb die behandelnden Ärzte zu abweichenden Stellungnahmen kamen (Urk. 6/48 S. 45). Ausserdem gilt der Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), für den Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen).
Selbst die zwischen dem 29. November und dem 13. Dezember 2006 im Spital B.___ stationär durchgeführten Abklärungen vermögen keine relevanten Zweifel an der Einschätzung von Dr. F.___ zu begründen. Denn laut den vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels nachgereichten Berichten konnten keine neuen relevanten Befunde erhoben werden (Urk. 9/2 und Urk. 9/3/1-2).
Aus diesen Gründen verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der sia Abrasives, Mühlenwiesenstr. 20, 8501 Frauenfeld
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).