IV.2006.01132
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 27. Dezember 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), D.___ mit Verfügung vom 10. November 2006 eine Viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % zugesprochen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Dezember 2006, mit welcher der Versicherte, vertreten durch das Patronato INCA, die Zusprache einer halben Invalidenrente beantragte, da er im Gebrauch der rechten Hand eingeschränkt sei (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 26. Januar 2007 (Urk. 6), in die Verfügung vom 29. Januar 2007, mit welcher der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8), sowie in die am 8. Februar 2007 eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 9, Urk. 10/1-2), zu welchen die IV-Stelle nicht Stellung nahm (Urk. 11-12),
in Erwägung,
dass der Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat,
dass gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG),
dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im Bereich der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 52 ATSG per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt ist, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte,
dass die IV-Stelle nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat (Satz 2),
dass die Parteien nach Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) innerhalb von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können (Abs. 1), wobei die versicherte Person ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen kann (Abs. 2 Satz 1),
dass die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mittels Verfügung entscheidet, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV),
dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er nebst der gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), unter anderem das Recht der betroffenen Person umfasst, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt, wobei rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle vorbehalten sind, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9),
dass die IV-Stelle gemäss ihrer Mitteilung des Beschlusses vom 7. April 2006 im Rahmen des damals geltenden Verfahrens die Ausgleichskasse Baumeister bat, eine Verfügung zu erstellen und zu versenden (Urk. 7/23-24), sie diesen Auftrag jedoch am 20. April 2006 zurücknahm, um die Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt abzuwarten (Urk. 7/25),
dass die IV-Stelle in der Folge die nochmals angefochtene Verfügung vom 10. November 2006 erliess (Urk. 2), ohne das Vorbescheidverfahren durchzuführen, obwohl seit dem 1. Juli 2006 die Rückkehr zum Vorbescheidverfahren erfolgt war,
dass der Versicherte somit keine Möglichkeit hatte, sich im Verwaltungsverfahren im Rahmen des ab 1. Juli 2006 geltenden obligatorischen Vorbescheidverfahrens vor Erlass der Verfügung vom 10. November 2006 zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
dass insbesondere das rechtliche Gehör auch nicht im Rahmen eines Einspracheverfahrens gewahrt wurde, da die im April 2006 in Auftrag gegebene Verfügung weder fertiggestellt noch an den Beschwerdeführer versandt worden war (Urk. 7/23-25),
dass die unterlassene Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, welcher einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 23. Oktober 2001, I 532/00),
dass nach dem Gesagten die Verfügung vom 10. November 2006 (Urk. 2) - ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde und obwohl dies vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden ist - aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs neu befinde,
dass die IV-Stelle darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen der Neubeurteilung möglicherweise die Frage der optimalen Eingliederung des Beschwerdeführers zu prüfen wäre, wobei allenfalls Angaben zum tatsächlich erzielten Invalidenlohn einzuholen wären,
dass der Versicherte bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ist, wobei die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Patronato INCA
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).