IV.2006.01135
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 27. Dezember 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser
Peyer Alder Keiser Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1983 geborenen F.___ leidet an den Folgen der Geburtsgebrechen Nr. 390 und Nr. 484 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen, weshalb ihr bereits mehrfach medizinische und berufliche Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen worden sind (Urk. 11/1 ff.). Am 13. August 2001 konnte sie eine Anlehre als Bäckerei-Konditoreimitarbeiterin antreten, welche sie im August 2003 abschloss (Urk. 11/1, Urk. 10/15). Im Juni 2004 meldete sie sich bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung; Urk. 10/4 S. 6 ff.). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 gewährte die IV-Stelle der Versicherten die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 10/23). In der Folge konnte sie bei der A.___ AG sowie beim Hotel B.___ ein Arbeitstraining absolvieren (Urk. 10/25, Urk. 10/29, Urk. 10/36). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 10/40). Per Januar 2006 konnte die Versicherte eine einjährige Praktikumsstelle bei der A.___ AG antreten, bei einem Pensum von 50 % (Urk. 10/47). Mit Verfügung vom 7. November 2006 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/58/1) eine halbe Rente zu (Urk. 10/63 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 7. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen. Weiter sei der Unterzeichnende zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestimmen und eine Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin durchzuführen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin den Antrag betreffend Durchführung einer Verhandlung am 19. Februar 2007 zurückgezogen hatte (Urk. 12), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Mai 2007 geschlossen (Urk. 13).
Nach Einholung ergänzender Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Martin Keiser, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 2. August 2005, I 106/05).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Dies führe zu einem Invalideneinkommen von Fr. 28'665.--, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'200.-- eine Invalidität von rund 50 % ergebe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass seine Mandantin derzeit an ihrem Nischenarbeitsplatz bei der A.___ AG bei einem Pensum von 50 % ein jährliches Einkommen von Fr. 13'000.-- erzielen könne, was einem Invaliditätsgrad von 77.27 % entspreche. Bei einem Pensum von 70 % ergäbe sich eine Invalidität von 68.18 % (Einkommen von Fr. 18'200.--). Zudem handle es sich bei der Stelle bei der A.___ AG um einen "absolut einmaligen Glücksfall" (Urk. 1 S. 2 und Urk. 5 S. 5).
2.3
2.3.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. April 2004 eine Ataxia teleangiectatica. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin durch ihre Behinderung deutlich handicapiert. Sowohl in der angestammten als auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/13).
2.3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Januar 2006 Koordinationsstörungen. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Annahme einer 50%igen Invalidität sei gerechtfertigt (Urk. 10/45).
2.3.3 Prof. Dr. med. E.___ und Dr. med. G.___ von der Neurologischen Klinik und Poliklinik des H.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 26. Mai 2006 eine Okulomotorische Apraxie und ein mildes spino-zerebelläres Syndrom; DD: Ataxia-ocular Apraxia (AOA Typ 2). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden chronische Spannungskopfschmerzen bestehen. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei stationär, eine milde Progredienz der Erkrankung könne aber nicht sicher ausgeschlossen werden. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich noch zuzumuten, allerdings sei von einer Leistungseinbusse von 50 % auszugehen. Bei einer behinderungsgerechten Tätigkeit stehe insbesondere die Anpassung an das langsame Arbeitstempo, die kognitiven Fähigkeiten sowie die Gleichgewichtsstörungen im Vordergrund. Es bestehe auch in diesem Bereich eine Leistungseinbusse (Urk. 10/53).
2.3.4 Der ehemalige Lehrmeister der Beschwerdeführerin hielt am 1. November 2005 fest, dass für den Fall einer Weiterbeschäftigung nach der Lehre von einem hypothetischen Leistungslohn von Fr. 1'200.-- bis Fr. 1'300.-- hätte ausgegangen werden müssen. Als Referenz für eine voll leistungsfähige Arbeitskraft in gleicher Funktion mit der gleichen Erfahrung sei von einem Lohn von Fr. 2'800.-- auszugehen (Urk. 10/42 S. 5 f.).
Anlässlich des Arbeitstrainings bei der A.___ AG wurde zunächst eine Leistungsfähigkeit von 70 bis 75 % angegeben (Urk. 10/42 S. 1). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 hielt I.___ von der Personalleitung jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin bereits bei einem Pensum von 50 % grosse Leistungsschwankungen zeige und die Konzentrationsfähigkeit keinesfalls für eine grössere Präsenzzeit reiche. Bei einem Pensum von 100 % sei maximal von einem Leistungslohn von Fr. 1'500.-- auszugehen. Im jetzigen Praktikumslohn von Fr. 1'000.-- sei eine Sozialkomponente enthalten, zudem würden sie sich strafbar machen, falls sie einen tieferen Lohn bezahlen würden (Urk. 6/1).
J.___ vom Hotel B.__ ging zunächst von einem möglichen Lohn von Fr. 2'050.-- aus (Stand 16. September 2005). Schon Ende Oktober 2005 hielt er jedoch fest, dass der besprochene Leistungslohn von Fr. 2'000.-- aus heutiger Sicht nicht mehr sicher sei, zudem werde das Arbeitstraining im November strenger. Anfangs Dezember 2005 musste der Arbeitsversuch abgebrochen werden, da die Beschwerdeführerin den Anforderungen nicht genügen und der Arbeitgeber die nötige Geduld nicht mehr aufbringen konnte (Urk. 10/42 S. 4 ff.).
3.
3.1 Zur Frage, ob der Beschwerdeführerin der allgemeine Arbeitsmarkt generell verschlossen bleibt, ist anzumerken, dass im Bereich der Invalidenversicherung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Dabei handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit in diesem Sinn kann nicht gesprochen werden, wenn das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen erscheint, weil die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ausserdem der Umstand, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 21. Dezember 2001, I 680/00, Erw. 4 mit Hinweisen), zumal der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist der Anspruch der Beschwerdeführerin demnach unter Berücksichtigung des allgemeinen "ausgeglichenen" Arbeitsmarktes zu prüfen.
3.2
3.2.1 In medizinischer Hinsicht ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren weniger die Frage nach der eigentlichen Arbeitsfähigkeit, als vielmehr jene nach einer allfällige Leistungseinbusse strittig ist. Dabei sind auch die konkreten Erfahrungen an den Arbeitsstellen zu berücksichtigen.
3.2.2 Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. D.___ äussern sich in ihren Berichten zwar zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit, ohne allerdings genau klarzustellen, ob und inwieweit eine allfällige Leistungseinbusse bereits berücksichtigt ist. So ist aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ zu vermuten, dass trotz voller Arbeitsfähigkeit von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Bei Dr. D.___ wird wiederum nicht klar, ob er lediglich eine 50%ige Präsenz als sinnvoll erachtet, oder ob er von einer 50%igen Leistung bei voller Präsenz ausgeht. Demgegenüber unterscheidet der Bericht des H.___ klar zwischen verbleibender Arbeitsfähigkeit und Leistungseinbusse. So sei in der angestammten Tätigkeit von einer Leistungseinbusse von 50 % auszugehen. Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wurde das Vorliegen einer Leistungseinbusse attestiert, allerdings ohne diese zu quantifizieren.
3.2.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung im Wesentlichen auf die ersten Angaben der Verantwortlichen bei der A.___ AG, welche vorerst eine 70 bis 75%ige Leistungsfähigkeit attestierten. Aufgrund des weiteren Verlaufs der Eingliederung sowie der weiteren Akten erscheint eine solche Leistungsfähigkeit aber nicht als überwiegend wahrscheinlich.
So gibt I.___ von der A.___ AG heute einen Leistungslohn von Fr. 1'500.-- an, was bei den gängigen Löhnen im Detailhandel (vergleiche nachstehend unter 4.) in etwa einer Leistungseinbusse von 50 % entspricht. Auch der ehemalige Lehrmeister geht von einer Einbusse von rund 50 % aus (Leistungslohn von Fr. 1'200.-- bis Fr. 1'300.-- bei einem Vergleichslohn von Fr. 2'800.--).
3.3 Insgesamt erscheint es somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zwar voll arbeitsfähig ist, aber aufgrund der Einschränkungen beim Arbeitstempo, den kognitiven Fähigkeiten sowie beim Gleichgewicht die Annahme einer Leistungseinbusse von 50 % gerechtfertigt erscheint.
4. Bezüglich des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin zutreffend auf Art. 26 Abs. 1 IVV und ermittelte ein jährliches Einkommen von Fr. 57'200.--.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von den konkreten Branchen der erprobten Arbeitsbereiche aus und stützte sich auf die Angaben des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (Orts- und berufsübliche Mindestlöhne, Ausgabe 2006), da die entsprechenden Löhne deutlich unter den Durchschnittswerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) liegen würden. Dies ergebe ein zumutbares Einkommen von Fr. 40'950.-- (Fr. 3'150.-- x 13).
Aus der genannten Erhebung ergeben sich die folgenden Einkommen: Hauswirtschaftliche Angestellte angelernt: Fr. 3'300.--, Detailhandel angelernt: Fr. 3'300.--, Gastgewerbe angelernt: Fr. 3'182.-- (S. 295, S. 112 und S. 125 der genannten Erhebung). Da nicht in allen Bereichen ein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt besteht oder ein solcher zum Teil erst im Laufe der Jahre entsteht, ist die Annahme der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
Auch eine Plausibilitätskontrolle anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006; LSE) führt zu einem vergleichbaren Ergebnis: Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2004 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'893.-- (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'048.70, nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Stand 2004: 2360, Stand 2006: 2417) per 2006 ein solches von rund Fr. 4'146.50 (Die Volkswirtschaft, 6-2007, S. 90, Tabelle B 9.2 und B 10.3), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 49'758.-- entspricht. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wirklich nur einfachste Tätigkeiten verrichten kann - was auch die Arbeitsversuche gezeigt haben - ist davon ein Abzug von 15 bis 20 % vorzunehmen, was ein Invalideneinkommen von rund Fr. 42'294.-- beziehungsweise Fr. 39'806.-- ergäbe.
Insgesamt kann demnach vom von der Beschwerdegegnerin ermittelten Wert von Fr. 40'950.-- ausgegangen werden, was bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % zu einem zumutbaren Einkommen von Fr. 20'475.-- und einer Invalidität von rund 64 % führt ([Fr. 57'200.-- - Fr. 20'475.--] x 100 / Fr. 57'200.-- = 64.2).
5. Zusammenfassend führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. Dezember 2007 (Urk. 22) und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 2'033.65 (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. November 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'033.65 (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Martin Keiser
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).