Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01137
IV.2006.01137

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 23. Juli 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1967 geborene A.___ erlitt am 14. November 2003 bei einem Verkehrsunfall mit Frontalkollision ein HWS-Distorsionstrauma. Seither leidet er an Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und an Depressionen, weswegen er seinen Beruf als Schneider nicht mehr ausübt und Leistungen der Unfallversicherung bezieht.
         Am 28. November 2004 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein chronisches Cervicalsyndrom nach Distorsion der Halswirbelsäule und auf eine reaktive Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere einer Invalidenrente) an (Urk. 10/2). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte der beiden letzten Arbeitgeberinnen sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 10/7-9). Weiter zog sie die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/10-11) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/14) bei. Sodann gab sie zusammen mit letzterem eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag (Urk. 10/34, vgl. auch Urk. 10/41 S. 2-33). Gestützt darauf teilte sie dem Versicherten am 15. September 2006 die beabsichtigte Zusprechung einer halben Invalidenrente ab November 2004 mit (Urk. 10/43-44). Gleichzeitig forderte sie ihn auf, im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine fachärztlich-psychiatrische sowie medikamentöse Behandlung aufzunehmen (Urk. 10/46). Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 12. Oktober 2006 (Urk. 10/53) verfügte sie am 9. November 2006 im angekündigten Sinne (Urk. 10/65).

2.       Dagegen erhob A.___ am 8. Dezember 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung einer höheren Rente (Urk. 1). Am 17. Januar 2007 ersuchte er um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und reichte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 6 und Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2007 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel am 1. Februar 2007 geschlossen wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.       Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer die angestammte oder eine andere Tätigkeit im Rahmen von 50 % zumutbar wäre (Urk. 2 S. 3), stellt sich dieser auf den Standpunkt, voll arbeitsunfähig zu sein (Urk. 6).

4.
4.1     Seit 1996 ist der Beschwerdeführer bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, in hausärztlicher Betreuung. Im Bericht vom 18. Dezember 2004 schrieb Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall unter massiven, teils in die ganze Wirbelsäule ausstrahlenden Schmerzen im Hals-Nacken-Schulterbereich gelitten habe. Diese Schmerzen hätten sich unter fortlaufender Physiotherapie und hochdosierten Analgetika nur geringfügig gebessert. Zwei stationäre Therapien seien ebenfalls erfolglos geblieben. Im Verlauf stünden mehr und mehr die seit dem Unfall aufgetretenen massiven psychischen Probleme mit Flashbacks, Albträumen, Schlafstörungen, allgemeiner Ruhelosigkeit, Gereiztheit, Depression und Suizidgedanken im Vordergrund.
         Als Diagnosen nannte Dr. B.___ einen Status nach HWS-Distorsionstrauma und eine posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und schwerer Angststörung. Weiter schätzte sie, dass in Anbetracht des bisherigen Verlaufs mit einer schlechten Prognose gerechnet werden müsse, insbesondere was die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess angehe, selbst wenn die fortgeführte Behandlung noch eine gewisse Besserung zeigen sollte. Demzufolge war sie der Meinung, dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 10/10).
4.2     Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt den Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2003. Im Bericht vom 17. Januar 2005 diagnostizierte er aus psychiatrischer Sicht ein depressives Zustandsbild mittleren bis schweren Grades sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Weiter attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit November 2003 (Urk. 10/11 S. 1 und S. 8).
4.3     Die Ärzte des Zentrums für Medizinische Begutachtung in Basel (nachfolgend MEDAS) erstellten am 11. Juli 2006 ein interdisziplinäres Gutachten für die Beschwerdegegnerin (siehe auch Sachverhalt Ziff. 1). Anlässlich der Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, fast dauernd leichtere Schmerzen im Hinterkopf und Nacken sowie stechende Schmerzen im unteren Brustwirbelsäulenbereich zu verspüren. Der Schlaf sei durch diese Schmerzen, aber auch durch Albträume gestört. Dazu habe er öfters Schwindelanfälle (Urk. 10/34 S. 12).
         Aufgrund der geklagten Beschwerden und der Befunde der internistischen, orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen sowie neuropsychologischen Untersuchungen stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/34 S. 28):
-   Depressive Störung, gegenwärtig langanhaltende mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit multiplen funktionellen Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates als Ausdruck einer chronifizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
-   Differentialdiagnose posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
         Die Gutachter führten weiter aus, es spreche gegen einen natürlichen Heilverlauf einer HWS-Distorsion, dass sich die geklagten Beschwerden im Laufe der Zeit nicht gebessert, sondern verstärkt hätten. Zudem hätten die orthopädischen und neurologischen Untersuchungen eine aktiv eingeschränkte HWS-Beweglichkeit gezeigt. Dieser Befund kontrastiere mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, der während der Anamneseerhebung den Kopf frei zu drehen vermocht habe. Pathologische Befunde im Schulter-Nackenbereich hätten sich nicht objektivieren lassen. Radiologisch hätten sich lediglich altersentsprechende Abnützungserscheinungen gefunden. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, einige Tage nach dem Unfall von Träumen heimgesucht worden zu sein, welche vom Unfall handelten. Derartige Träume kämen auch heute noch mehrmals wöchentlich vor. Des weiteren habe er über optische Nachhallerinnerungen an dieses Ereignis geklagt. Auffällig sei jedoch dass er sowohl bei der somatischen wie auch bei der psychiatrischen Untersuchung nur eine geringfügige emotionale Mitbeteiligung gezeigt habe, und bei Fragen zum Unfall weder Angst noch Abwehrhaltung aufgewiesen habe, wie dies sonst bei posttraumatischen Belastungsstörungen zu sehen sei. Hingegen habe er eine deutliche depressive Symptomatik gezeigt, welche sich vorab in einer dysphorischen Gereiztheit manifestiert habe. In psychodynamischer Hinsicht sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Unfall und die daraus resultierenden Beschwerden als erhebliche Kränkung und Entwertung erlebt habe und dieses Ergebnis auch psychisch fehl verarbeitet habe. Daraus schlossen die Gutachter, dass der Beschwerdeführer erst eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gezeigt habe, welche in Form der heutigen depressiven Störung chronifiziert sei. Die Arbeitsfähigkeit erachteten sie als ausschliesslich durch das psychische Leiden und die damit verbundenen vorwiegend funktionellen Beschwerden im Bereich der Schulter und des Nackens eingeschränkt. Die Einschränkung bezifferten sie mit 50 % seit dem Unfall (Urk. 10/34 S. 29 f.).
4.4     Die Allgemeinmedizinerin Dr. B.___ schrieb am 11. Oktober 2006 der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass dieser am 14. November 2003 ein nicht unerhebliches HWS-Distorsionstrauma erlitten habe. Die seither anhaltenden Schmerzen und Einschränkungen machten sich vor allem bemerkbar bei vornübergebeugten Positionen, wie sie für die Ausübung seines Berufes als Schneider unabdingbar seien. Eine auch nur teilweise Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit komme deshalb nicht in Frage. Ausschlaggebend für die Fähigkeit, überhaupt einer Arbeit nachzugehen, seien jedoch die starken psychischen Beeinträchtigungen. Es erscheine ihr deshalb zur Zeit völlig unmöglich, dass der Beschwerdeführer einer selbst leichten geregelten Beschäftigung auch nur stundenweise nachgehen könne (Urk. 10/52).
4.5     PD Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde von Dr. C.___ um eine psychiatrische Zweitmeinung ersucht. In seinem Bericht vom 16. Januar 2007 führte Dr. D.___ aus, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Flashbacks, Albträumen, Vermeidung von potentiellen Auslösesituationen, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen und erhöhter Schreckhaftigkeit bestehe. Dabei spreche man nach mehr als zweijähriger Dauer der Symptomatik, wie es in ICD-10 vorgesehen sei, von Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Tatsächlich sei der Beschwerdeführer im Vergleich zu früher in der Persönlichkeit stark verändert, was sich neben verschiedenen Symptomen wie Reizbarkeit in einer verminderten Stresstoleranz und einer allgemein erniedrigten psychischen Belastbarkeit zeige. Zudem bestehe ein schweres depressives Syndrom (ICD-10 F32.2) mit den Symptomen düsterer Stimmung, Freudlosigkeit, Energiemangel, psychomotorische Verlangsamung, Gedankenkreisen um negative Inhalte, Gefühl von Nutzlosigkeit und zeitweilig Suizidgedanken [...] Weiterhin erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Dies gehe aus Symptomen wie Müdigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit und verlängerter Erholungsphase hervor. Gestützt darauf schloss PD Dr. D.___ auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7 S. 8 f.).

5.
5.1    
         Das MEDAS-Gutachten vom 11. Juli 2006 beantwortet die gestellten Fragen umfassend und beruht auf eingehenden Abklärungen in den vorliegend betroffenen Fachgebieten (Allgemein- und Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie). Weiter berücksichtigt es sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dessen Verhalten auseinander. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen und psychiatrischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass das Gericht sie prüfend nachvollziehen kann. Dies gilt insbesondere für die alle relevanten Befunde und das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchungen berücksichtigende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten erfüllt damit sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (BGE 122 V 160 Erw. 1c).
5.2     Hinsichtlich der divergierenden Auffassungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), was für den Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren gilt (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen).
         Selbst die von Dr. C.___ bei Dr. D.___ eingeholte psychiatrische Zweitmeinung vermag keine relevanten Zweifel an der Einschätzung der MEDAS-Gutachter zu wecken, denn die in seinem Bericht vom 16. Januar 2007 gestellten Diagnosen vermögen nicht vollends zu überzeugen. So dürfte eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nicht bei Änderungen der Persönlichkeit nach einer kurzzeitigen Lebensbedrohung wie einem Autounfall diagnostiziert werden (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage, S. 235). Darüber hinaus vermochte Dr. D.___ die plausiblen Argumente der MEDAS-Gutachter gegen die Diagnostizierung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; Fehlen eines katastrophenähnlichen, ausserhalb der üblichen menschlichen Erfahrung stehenden Ereignisses, keine anamnestische Hinweise für ein die Schwelle für die Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung herabsetzendes psychisches Leiden, distanzierte Schilderung des Unfalles seitens des Beschwerdeführers [Urk. 10/34 S. 26]) nicht zu entkräften. Weiter ist die Neurasthenie (ICD-20 F48.0) eine Differenzialdiagnose, die erst nach Ausschluss einer Angststörung oder einer depressiven Erkrankung gestellt werden darf (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 194), weshalb deren Diagnostizierung neben einer depressiven Erkrankung ebenfalls nicht zu überzeugen vermag.
5.3     Mit dem MEDAS-Gutachten ist somit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem inkriminierten Unfall mit 50 % zu beziffern (Urk. 10/34 S. 30).

6.
6.1     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
         Bei der erwerblichen Gewichtung der dem Beschwerdeführer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Wartejahr mit dem Unfall vom 14. November 2003 begonnen hat und somit im November 2004 abgelaufen ist (Urk. 2 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügt. Demzufolge ist vorliegend auf die Einkommensverhältnisse im Jahre 2004 abzustellen.
6.2     Weiter geht die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen der angestammten oder einer anderen Erwerbstätigkeit aus und leitet daraus eine Erwerbseinbusse von 50 % und somit einen IV-Grad in gleicher Höhe ab (Urk. 2 S. 3).
6.3     Der Beschwerdeführer war bis zum Unfall im November 2003 als Schneider tätig und hatte ab Februar 2002 eine Teilzeitstelle (etwa 74 % eine Vollpensums) im Stundenlohn mit Entschädigung für Mehrleistung in Akkord sowie ab April 2002 eine weitere Anstellung als Heimarbeiter für Änderungen nach Tarif inne. Sein monatliches Einkommen weist - bedingt nach der Art der Entschädigung - teilweise erhebliche Schwankungen auf (Urk. 10/7-9). Ausserdem wurde die zweite Anstellung, deren Arbeitspensum sich nicht ermitteln lässt (vgl. Urk. 10/7 S. 2), deren Entschädigung allerdings etwa 1/3 des Gesamteinkommens ausmacht, wegen Betriebseinstellung per 31. Januar 2005 gekündigt (Urk. 10/7 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, hätte er keine gesundheitlichen Problemen gehabt, eine weitere Anstellung als Schneider im Teilpensum oder allenfalls eine neue Stelle mit einem Vollpensum gesucht hätte.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommen rechtfertigt es sich somit, die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2004) heranzuziehen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2003 in Sachen R., I 793/02, Erw. 4.1). Dabei ist vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
         Unter Zugrundelegung eines im Sektor 2 für die Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren bei einer Arbeitswoche von 40 Stunden ausgewiesenen durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 5'029.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn; LSE 2004 S. 53, Tabelle TA1, Zeile 18, Anforderungsniveau 3) und der im Jahre 2004 in der Industrie betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.2 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2008 S. 90, Tabelle, B 9.2, Zeile D) ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 62'158.--.
6.4     Vorliegend ist dem Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Erkrankung aus ärztlicher Sicht die angestammte Tätigkeit sowie jede weitere Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % weiterhin zumutbar.
         Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden.
         Auszugehen ist wiederum von dem im Sektor 2 für die Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 5'029.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn; LSE 2004 S. 53, Tabelle TA1, Zeile 18, Anforderungsniveau 3) sowie der im Jahre 2004 in der Industrie betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.2 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2008 S. 90, Tabelle, B 9.2, Zeile D), was unter Berücksichtigung des noch zumutbaren Teilpensums ein Jahreseinkommen von rund Fr. 31'079.-- ergibt.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Der Beschwerdeführer kann aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten, Vollzeit erwerbstätigen Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt ist, was sich leicht negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Demzufolge erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % als angemessen. Weitere Gründe für eine Korrektur sind nicht gegeben. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27'971.--.
6.5     Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 62'158.--; Invalideneinkommen: Fr. 27'971.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'187.--, mithin ein den Anspruch auf eine halbe Rente begründender Invaliditätsgrad von 55 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- E.___
- F.___
- G.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).