IV.2006.01139

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 12. März 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. März 2003 (Urk. 9/18) die Beschwerde von M.___ gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 27. März 2000 (Urk. 9/16), mit welcher der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint worden war, letztinstanzlich abgewiesen hat,
dass die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 16. Juni 2005 (Urk. 9/44) den Anspruch von M.___ auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % abgewiesen hat, nachdem sie auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 24. August 2004 (Urk. 9/20) eingetreten war,
dass die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Juli 2006, Urk. 9/65) mit Verfügung vom 8. November 2006 (Urk. 2) auf ein erneutes Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 26. April 2006 (Urk. 9/49) mangels Geltendmachens neuer Tatsachen nicht eintrat,
dass M.___ durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, hiergegen am 11. Dezember 2006 Beschwerde erhob mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 8. November 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten (Urk. 1 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2007 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schloss,
in Erwägung,
dass, wenn eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert wurde, nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind; danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass mit Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3), diese Eintretensvorschrift hingegen nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte,
dass es vielmehr genügen muss, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut; trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen),
dass Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfordert (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen), sondern die Beweisanforderungen vielmehr herabgesetzt sind (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist,
dass es vielmehr genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.2),
dass zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass angesichts der letzten rechtskräftigen leistungsverweigernden Verfügung vom 16. Juni 2005 (Urk. 9/44) dieser Zeitpunkt als Referenz dient, wurde doch dabei der Rentenanspruch eingehend materiell geprüft,
dass sich die Beschwerdegegnerin dabei in medizinischer Hinsicht namentlich auf die Einschätzung der Ärzte des A.___, Rheumaklinik, vom 18. März 2005 (Urk. 9/37) abstützten, welche folgende Diagnosen stellten: (1) rezidivierende Reizergüsse und chronische belastungsabhängige Knieschmerzen rechts, (2) chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts, (3) chronische Unterbauchschmerzen rechts, (4) Spiralfraktur Grundphalanx Dig III und IV linke Hand, (5) Status nach Aortenklappenersatz 1997, (6) arterielle Hypertonie, (7) chronische Hepatitis B sowie (8) Depression,
dass die A.___-Ärzte die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter im Reinigungsdienst als nicht mehr möglich, hingegen eine körperlich leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten als vollumfänglich zumutbar erachteten,
dass den aufliegenden ärztlichen Unterlagen nach der leistungsverweigernden Verfügung vom 16. Juni 2005 (Urk. 9/44) zu entnehmen ist, dass an der B.___ am 21. November 2005 (Urk. 9/56) bei der Diagnose einer posterioren degenerativen Meniskusläsion medial am rechten Knie eine Arthroskopie mit subtotaler Hinterhornresektion medial stattgefunden hat, wobei der Beschwerdeführer bei unauffälligem postoperativem Verlauf mit Mobilisation unter Vollbelastung (an Gehstöcken für zwei bis vier Tage) entlassen und eine Arbeitsunfähigkeit bloss bis am 5. Dezember 2005 attestiert wurde,
dass die Ärzte der B.___ am 26. April 2006 (Urk. 9/45) über anlässlich der Konsultation vom selben Tag geklagte Knieschmerzen berichteten, wobei 30 ml seröse Flüssigkeit abpunktiert worden sei; nachdem der Beschwerdeführer über Schwindel, Müdigkeit und Nausea geklagt sowie sich einmalig übergeben hatte, habe der hausinterne Internist kein behandlungsbedürftiges Leiden feststellen können,
dass in Bezug auf die Knieproblematik keine Verschlechterung seit dem 16. Juni 2005 glaubhaft gemacht worden ist, litt der Beschwerdeführer doch bereits damals an einem degenerativen Einriss des medialen Meniskushinterhorns am rechten Knie sowie an einer vorderen Kreuzbandruptur bei beginnender medial betonter Gonarthrose und mussten schon in der Vergangenheit Punktionen durchgeführt werden (vgl. Bericht der B.___ vom 13. Juni 2005, Urk. 9/40),
dass im Gegenteil mittlerweile gar - wie erwähnt - eine diesbezügliche Knieoperation stattgefunden hat, welche offenbar problemlos verlaufen ist (Urk. 9/56),
dass auch dem Bericht der B.___ vom 26. April 2006 (Urk. 9/45) keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation entnommen werden kann, handelte es sich doch bei jener Konsultation um eine einmalige Schmerzexazerbation, welche indes wieder verschwand, und wurden keine objektivierbaren Befundverschlechterungen dargelegt,
dass die Knieproblematik des Beschwerdeführers denn auch bereits anlässlich der leistungsverweigernden Verfügung vom 16. Juni 2005 (Urk. 9/44) vollständig berücksichtigt wurde, ging doch die Beschwerdegegnerin deswegen bloss noch von einer Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit aus und gewährte aus diesem Grund bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen ausserordentlich hohen Abzug vom Tabellenlohn von 20 %,
dass der Beschwerdeführer denn auch gar keine Verschlechterung der Knieproblematik geltend machte, sondern lediglich auf angeblich verstärkte Rückenschmerzen verwies (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2),
dass die Ärzte des A.___ am 18. Juli 2006 (Urk. 9/67) diesbezüglich festhielten, der Beschwerdeführer habe vom negativen Vorbescheid betreffend das erneute Leistungsbegehren erfahren (Vorbescheid vom 12. Juli 2006, Urk. 9/64), weshalb er eine kurze Sprechstunde wahrgenommen habe; da die lumbospondylogenen Schmerzen in den letzten zwei Jahren deutlich schlechter geworden seien, sei eine Reevaluation mittels erneuten Gutachtens oder einer EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) zu empfehlen,
dass diesem Kurzbericht keine Befunde zu entnehmen sind, sondern darin lediglich unkritisch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wiedergegeben werden, welche zudem insofern irrelevant sind, als die Verschlechterungen der letzten zwei Jahre (Juli 2004 bis Juli 2006) vorliegend bedeutungslos sind, sondern einzig tatsächliche Verschlechterungen seit dem 16. Juni 2005 zu berücksichtigen wären,
dass sodann anzumerken ist, dass die Rückenproblematik bereits in der leistungsabweisenden Verfügung vom 16. Juni 2005 (Urk. 9/44) gebührend zur Kenntnis genommen wurde,
dass erst, nachdem die IV-Stelle den Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 aufgefordert hatte, Beweismitel einzureichen (Urk. 9/52) der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, am 25. Mai 2006 eine Begutachtung an der Rheumaklinik des A.___ in die Wege leitete, für welche die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17. Mai 2006 (Urk. 9/60) Kostengutsprache erteilt hatte,
dass die Ärzte des A.___ im bereits erwähnten Schreiben vom 18. Juli 2006 (Urk. 9/67) kein Wort über eine Begutachtung verloren und der Beschwerdeführer auch pendente lite keine ergänzende Stellungnahme des A.___ eingereicht hat,
dass es bei einer Neuanmeldung Sache des Versicherten ist, eine Verschlechterung der Situation glaubhaft zu machen, und es nicht reicht, einfach seine subjektiven Schmerzklagen ärztlich festhalten zu lassen (vgl. bereits mehrfach erwähntes Schreiben des A.___ vom 18. Juli 2006, Urk. 9/67),
dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft gemacht worden ist,
dass schliesslich keine Veränderungen in den erwerblichen Auswirkungen der Behinderung des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass nach Gesetz und Praxis in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117),
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, wogegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese,
dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235),
dass die Prozessaussichten des Beschwerdeführers angesichts der eindeutigen Aktenlage und dem vollständigen Fehlen neuer medizinischer Unterlagen, die eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zumindest nicht ausschliessen, nicht als ernsthaft bezeichnet werden können, weshalb eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,


beschliesst das Gericht:
           Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).